Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 2


Philosophische Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- Studiengang
Gesang und Gesangspädagogik (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 18.04.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und  77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Gesang und Gesangspädagogik (180 Leistungspunkte) beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studiengangs  2

§ 3 Studienberatung  2

§ 4 Zulassung zum Studium   3

§ 5 Studienbeginn  3

§ 6 Aufbau des Studiengangs  3

§ 7 Praktikum   4

§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 9 Abschlussbezeichnung  4

§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  5

§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  5

§ 12 Prüferinnen und Prüfer 6

§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 14 Bachelor-Arbeit 7

§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs  7

§ 16 Inkrafttreten  8

 

Anlage: Studiengangübersicht 9

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Bachelor-Studiengangs Gesang und Gesangspädagogik (180 Leistungspunkte).

 

(2) Sie gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium im Bachelor-Studiengang Gesang und Gesangspädagogik (180 Leistungspunkte) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studiengangs

 

(1) Im Studiengang werden folgende Kompetenzen vermittelt:

 

künstlerische Fähigkeiten:

·           Souveräne Beherrschung der Gesangsstimme sowohl im gesangstechnischen Bereich wie auch im Bereich des stimmlichen Ausdruckes;

·           Fähigkeit, Vokalwerke stilistisch und aufführungspraktisch souverän zu interpretieren;

·           Selbständigkeit im Einstudieren von solistischem und chorischem Gesangsrepertoire;

·           Fähigkeit, sich stimmlich und musikalisch sicher und intonationsrein in mehrstimmigen Chorgesang einzugliedern

 

gesangspädagogische Fähigkeiten:

·           Beherrschung des funktional - analytischen Hörens, um Stimmstatus, Stimmschwächen und Stimmstörungen feststellen zu können;

·           Unterrichtsplanung, -führung und -gestaltung, Fähigkeit zur Entwicklung und Auswahl geeigneter Gesangsübungen sowie passender Literatur für Gesangsschüler;

·           Fähigkeit, Gesangsschüler im Unterricht am Klavier zu begleiten

 

(2) Der Studiengang qualifiziert für folgende Berufsfelder:

 

·           Stimmbildung für Sologesang und Chor im Anfängerbereich,

·           Konzerttätigkeit im Chor- und Solobereich.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Für die Studienfachberatung steht im Institut für Musik / Abteilung Musikpädagogik eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts zu ihren Sprechzeiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis der bestandenen Eignungsprüfung Voraussetzung. Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.

 

(2) In den Bachelor-Studiengang Gesang und Gesangspädagogik können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Diplom-Studium Gesang seit Wintersemester 2005/2006 begonnen haben.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 2 Prozent der Studienplätze, also mindestens ein Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt in der Regel zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).

 

§ 6
Aufbau des Studiengangs

 

(1) Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Folgende Module werden im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation empfohlen:

 

Es wird dringend empfohlen, entsprechend den Vorkenntnissen einen der angebotenen Kurse in Italienisch zu besuchen, sowie aus folgenden Angeboten zu wählen:

 

·           Argumentation und Präsentation,

·           Mündliche und schriftliche Kommunikation in der Wissenschaft,

·           Wissenschaftliches Schreiben.

 

§ 7
Praktikum

 

(1) Als Praktikum ist eine berufsfeldbezogene Lerneinheit vorgesehen, die im Bachelor-Studiengang Gesang und Gesangspädagogik im Hause absolviert wird. Die Studierenden unterrichten dabei selbständig ihnen zugewiesene Schülerinnen und Schüler über einen Zeitraum von zwei Semestern.

 

(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten in den Studiengang integriert.

 

§ 8
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studiengang Gesang und Gesangspädagogik wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten anhand zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete eine Einführung in Inhalte, Systematik und Methodik des Faches;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Kenntnissen und Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: dienen der vertieften Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und schließen die Studierenden in die Seminargestaltung ein;

d.         Gruppenunterricht: dient der Vermittlung und Anwendung künstlerischer und musiktheoretischer Fähigkeiten und Fertigkeiten;

e.         Einzelunterricht: dient der Schulung von technischem Können und stilgerechter Interpretation in Gesang, Instrumentalspiel und Sprechkunst;

f.          Praktika: dienen dem Einblick in unterschiedliche Tätigkeitsfelder, der Festigung didaktisch-methodischer Fertigkeiten im Unterricht und erproben die Anwendung der erlernten Studieninhalte;

g.         Methodisch-Praktische Übungen: dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur didaktisch-methodischen Befähigung der Studierenden Ein besonderes Gewicht liegt im Erwerb von Anwendungs- und Vermittlungskompetenzen;

h.         Kolloquien: zielen auf die Reflexion und Diskussion grundsätzlicher Fragestellungen des Faches und dienen der Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand. Darüber hinaus begleitet ein Kolloquium die abschließende Phase des Studienganges, in der die schriftliche Arbeit erstellt wird. Dafür bieten sie ein Arbeitsforum.

 

§ 9
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Philosophischen Fakultät II der akademische Grad Bachelor of Arts (B.A.) verliehen.

 

§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Fachpraktische Prüfung (Vorsingen, Vorsprechen, Vorspiel, Mitwirkung in einer szenischen Produktion, Lehrprobe): 15 – 60 Minuten (bei der Mitwirkung im Rahmen einer szenischen Produktion kann die Dauer bis zu 120 Minuten betragen);

b.         Mündliche Prüfung: dauert 15 – 30 Minuten, vergleiche dazu § 15 Abs. x;

c.         Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars;

d.         Schriftliche Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte Arbeit von maximal 15.000 Textzeichen;

e.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 25.000 Textzeichen;

f.          Klausur: eine schriftliche Prüfung von bis zu 60 Minuten Dauer;

g.         Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung von maximal 15.000 Textzeichen;

h.         Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung in der Regel von maximal 10.000 Textzeichen;

i.           Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit in der Regel von 4.000 bis 8.000 Textzeichen;

j.           Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 14;

k.         Präsentation: eine medienunterstützte Präsentation im Umfang von rund 20 Minuten Dauer.

 

(2) Vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung können die entsprechenden Modulveranstaltungen in der Regel nicht nochmals besucht werden. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Semesters zu wiederholen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen und Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Studiengänge und deren  Modulbeschreibungen.

 

§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Die Anmeldung zu den Modulleistungen hat bis spätestens vier Wochen vor dem Termin der Modulleistung bzw. Modulteilleistungen zu erfolgen.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen oder Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Prüferinnen und Prüfer

 

(1) Modulleistungen werden von zwei Prüferinnen und Prüfern  bewertet, die in der Regel auch die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden sind.

 

(2) Für alle Module mit Ausnahme des Moduls Bachelor-Arbeit sind im StudiengangGesang und Gesangspädagogik“ (180 Leistungspunkte) neben den im § 12 Abs. 4 HSG LSA genannten Personen aus dem im § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA genannten Personenkreis die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte prüfungsberechtigt.

 

(3) Für das Modul Bachelor-Arbeit sind neben den Prüferinnen und Prüfern nach §16 ABStPOBM aus dem im § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA genannten Personenkreis die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben prüfungsberechtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studiengänge und Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

(3) Sollte kein am Studiengang beteiligter Fachvertreter im Prüfungsausschuss sein, ist eine Koordinatorin bzw. ein Koordinator zu bestimmen, die den Prüfungsausschuss in Fachfragen berät.

 

§ 14
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

 

(2) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 120 Leistungspunkte im Studiengang erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

 

(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des 5. Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM). Die Abgabe der Arbeit muss zum Ende der Vorlesungszeit des 6. Semesters erfolgen.

 

(4) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht weniger als 35 Seiten und nicht mehr als 50 Seiten oder 70.000 Textzeichen aufweisen.

 

(5) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

(6) Bei Krankheit kann auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten die Frist für die Abgabe der Arbeit um maximal 3 Monate verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dieses der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches gilt bei Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. des Studenten lebt und für das die Studentin bzw. der Student die überwiegende Personensorge hat. Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit wird auf die Bestimmungen des § 19 ABStPOBM verwiesen. Anstelle der Verlängerung kann ein neues Thema ausgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

 

(1) Angaben zu Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen, und zum Anteil dieser Teilleistungen an der jeweiligen Modulnote sind in der Studiengangübersicht in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs zu finden.

 

(2) Der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung ist zu entnehmen, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM). 

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 18.04.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 16.01.2008.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 31. Januar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studiengangübersicht

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorlei-stungen

Modulleistung
(eventuell
Modulteilleistungen)

Anteil an der Abschluss-note

Teilnahme-voraus-setzungen

Empfehlung
Studiensemester

Körper Sprache Stimme I

8

10

nein

Physiologie des Sprechens und Singens

-

nein

1. und 2. Semester

Vokal- und Instrumentalpraxis I

10

20

nein

Konzertmitwirkung Gesang

-

nein

1. und 2. Semester

Musikalische Strukturen der Musikgeschichte für Gesang und Klavier I

10

10

nein

Prüfung Musikgeschichte

-

nein

1. und 2. Semester

Wissenschaftliche, pädagogische und sprechkünstlerische Grundlagen, fachspezifische SQ (90 h )

8

15

nein

Prüfung Musikpädagogik

-

nein

1. und 2. Semester oder 3. und 4. Semester

ASQ

je nach Wahl

2 x 5

nein

je nach Wahl

-

nein

1. und 2. Semester oder 3. und 4.

Studienbegleitendes Modul:
Darstellender Unterricht

fachspezifische SQ (90 h )

15

15

nein

Prüfung Opernszene

15/90

nein

1. - 6. Semester

Körper  Sprache Stimme II

5

10

ja

Sprecherziehung

(Konzertmoderation)

-

ja

3. und 4. Semester
oder 5. und 6.

Vokal- und Instrumentalpraxis II

8

15

ja

Konzertmitwirkung Gesang
Liedbegleitung Klavier

15/90

ja

3. und 4. Semester

Musikalische Strukturen der Musikgeschichte für Gesang und Klavier II

10

10

ja

Prüfung

10/90

ja

3. und 4. Semester

Unterrichtspraxis

4

5

-

-

-

ja

5. und 6. Semester

Stimmphysiologisches Basismodul
fachspezifische SQ (60 h )

8

10

ja

Präsentation
Prüfung

10/90

ja

3. und 4. Semester
oder 5. und 6.

Gesangspädagogisches Basismodul fachspezifische SQ (60 h )

8

10

nein

Präsentation
Prüfung

10/90

ja

3. und 4. Semester
oder 5. und 6. Semester

Sportmotorik und Körperarbeit

5

10

ja

Stimmstörungen

-

ja

5. und 6. Semester oder 3. und 4. Semester

Vokal- und Instrumentalpraxis III

11

20

ja

Prüfung Gesang
Prüfung Klavier / Begleitung

20/90

ja

5. und 6. Semester

Bachelorarbeit

 

10

-

Arbeit

10/90

ja

5. und 6. Semester