MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom 18. März 2008, S. 43
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Psychologie
im Studiengang Lehramt an Gymnasien/Sekundarschulen/Förderschulen/Grundschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
23.01.2008
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach
Psychologie im Studiengang Lehramt an Gymnasien, im Studiengang Lehramt an
Sekundarschulen, im Studiengang Lehramt an Förderschulen und im Studiengang
Lehramt an Grundschulen beschlossen.
§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Studienfachs Psychologie in den Studiengängen Lehramt an Gymnasien,
Lehramt an Sekundarschulen, Lehramt an Förderschulen und Lehramt an
Grundschulen.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium in den Studiengängen Lehramt an Gymnasien,
Lehramt an Sekundarschulen, Lehramt an Förderschulen und Lehramt an
Grundschulen.
Im
Studienfach Psychologie werden folgende Kompetenzen erworben:
·
Wissen
über die Psychologie als Wissenschaft sowie über allgemein- und
persönlichkeitspsychologische Grundlagen von Lehr-, Lern- und
Entwicklungsprozessen im schulischen Kontext;
·
Wissen
über entwicklungspsychologische Grundlagen von Lehr-, Lern- und
Entwicklungsprozessen im schulischen Bereich;
·
Wissen
über die sozialen Determinanten von Lehr-, Lern- und Entwicklungsprozessen im
schulischen Kontext;
·
Fähigkeiten,
das Wissen aus dem Modul 1 anwendungsorientiert zu vertiefen;
·
Fähigkeiten,
psychologisches Wissen über Unterrichten und Erziehen in der Schule in
pädagogisches Handeln umsetzen zu können;
·
Fähigkeiten,
psychologisches Wissen in Beurteilungs- und Beratungssituationen in der Schule
einsetzen zu können;
·
Fähigkeiten
in der selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas und in der
selbständigen Erstellung eines wissenschaftlichen Belegs.
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung
der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für
Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater
geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über
Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1)
Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der
Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die
Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur Ersten
Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht
werden müssen.
(2)
Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage
„Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
d.
Kolloquien:
dienen der gezielten Betreuung Wissenschaftlicher Hausarbeiten.
§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;
b.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars oder computerunterstützte Präsentation mit ca. 12-20 Folien;
c.
Schriftliche
Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte
Arbeit von maximal 20.000 Textzeichen als Papierausdruck als auch in digitaler
Form;
d.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 40.000
Textzeichen als Papierausdruck als auch in digitaler Form;
e.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;
f.
Forschungsbeleg:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit zum eigenen
Forschungsbeitrag von maximal 40.000 Textzeichen sowohl als Papierausdruck als
auch in digitaler Form.
(2)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird nicht die Möglichkeit eingeräumt, vor der
zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(3)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei
Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nichtbestandener
Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen
Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der
Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht
und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit
den Modulbeschreibungen.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Das Studienfach fällt in den Zuständigkeitsbereich des Studien- und
Prüfungsausschuss des Zentrums für Lehrerbildung.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät III hat am 23.01.2008 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008
hat hierzu Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Modultitel |
Veranstaltungen |
Leistungs-punkte |
Vorlei-stung/en |
Modulleistung |
Eingang in die
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Grundlagen
der Pädagogischen Psychologie |
1. Vorlesung |
5 |
nein |
Klausur |
nein |
keine |
2. Semester |
2. Vorlesung |
3. Semester |
||||||
3. Vorlesung |
|||||||
Pädagogische
Psychologie in Kompetenzbereichen |
1. Seminar |
10 |
nein |
Forschungsbeleg und
Klausur |
ja |
Modul 1 |
4. Semester |
2. Seminar |
5. Semester |
||||||
3. Seminar |