Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom 18. März 2008, S. 16


Philosophische Fakultät I


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Griechisch
im Studiengang Lehramt an Gymnasien
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 04.07.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Griechisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Sprachkenntnisse: Graecum und Latinum

§ 6 Aufbau des Studienfachs

§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 8 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 9 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 10 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 11 Inkrafttreten

 

Anlagen:

Studienfachübersicht

Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Griechisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium des Griechischen im Studiengang Lehramt an Gymnasien der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

Im Studienfach Griechisch werden folgende Kompetenzen erworben: Das Studium des Faches Griechisch soll die Studierenden befähigen, Sprache und Literatur der Griechen im Zusammenhang mit der antiken Kultur zu verstehen und die Entwicklung der griechischen Sprache und Literatur in der Antike zu überschauen. Inhalt, Funktion und Formen antiker literarischer Werke in griechischer Sprache angemessen zu erfassen und zu interpretieren, ist dabei das vorrangige Ziel. Das Studium soll inhaltliche und methodische Kenntnisse vermitteln, den interpretatorischen Zugang zu sprachlichen und literarischen Spezialgebieten eröffnen und die Studierenden in die Lage versetzen, selbständig wissenschaftliche Probleme zu behandeln und wissenschaftliche Hausarbeiten anzufertigen. Zugleich soll es den Studierenden ermöglichen, Kriterien für die Auswahl des Stoffes in der Schulpraxis zu entwickeln und Methoden für dessen Vermittlung kennenzulernen.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) Nach wiederholtem Nichtbestehen von Modulleistungen ist die Inanspruchnahme der Studienfachberatung verpflichtend.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

Grundsätzlich besteht für alle Studierenden anderer modularisierter bzw. der nichtmodularisierten Studiengänge Lehramt/Magister Griechisch die Möglichkeit, in den modularisierten Lehramtsstudiengang Griechisch überzutreten. Über die Anrechenbarkeit bisher erbrachter Studienleistungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss des Instituts für Altertumswissenschaften. Eine Fachstudienberatung vor der Immatrikulation ist zwingend erforderlich.

 

§ 5
Sprachkenntnisse: Graecum und Latinum

 

Für das Studienfach ist das Graecum und das Latinum bis zum Ende des 5. Semesters zu erwerben und nachzuweisen. Dem Abschluss steht eine entsprechende ausländische Qualifikation gleich.

 

§ 6
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche

Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Fachdidaktische Seminare: dienen der Vermittlung und Diskussion fachdidaktischer Fragestellungen;

d.         Schulpraktische Übung: ist die von Dozentinnen und Dozenten betreute Planung und Durchführung von Unterricht im Rahmen des Schulunterrichts und dessen auswertende Reflexion;

e.         Fachwissenschaftliche Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

f.          Lektüreübungen: üben und festigen die Übersetzungsfertigkeiten der Studierenden. Anhand exemplarischer Texte vermitteln sie literaturwissenschaftliche Kenntnisse und interpretatorische Fähigkeiten;

g.         Sprach- und Stilübungen: dienen dem Erwerb und der Festigung von griechischen Sprachkenntnissen hinsichtlich Vokabular, Formenlehre, Syntax und Stilistik;

h.         Kolloquien: dienen der Festigung des in anderen Lehrveranstaltungsarten behandelten Stoffes durch Diskussionen;

i.           Schulpraktika: dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und Nachbereitung.

 

§ 8
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;

b.         Referat: ist ein Vortrag innerhalb von Seminaren und Übungen von maximal 90 Minuten Dauer;

c.         Klausur: ist eine schriftliche Prüfung von maximal 120 Minuten Dauer;

d.         Hausarbeit: ist eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 15 - 25 Textseiten zu je 2500 - 2800 Zeichen;

e.         Seminararbeit: ist die schriftliche Bearbeitung von Teilthemen eines Seminars im Umfang von 8 - 10 Textseiten;

f.          Lehrprobe: ist eine eigenverantwortlich geplante und durchgeführte Stunde im Rahmen der Schulpraktischen Übungen.

 

(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird nur in den Modulen „Griechischer Spracherwerb“, „Einführung in die Arbeit mit griechischen Texten“ und „Vertiefungsmodul Griechische Sprache“ die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(3) Eine erstmalig nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von drei Monaten ab Nichtbestehen zu wiederholen. Bei erneutem Nichtbestehen ist die Modulleistung oder Modulteilleistung spätestens innerhalb eines Jahres ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 9
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 10
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienfach wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für Altertumswissenschaften (Seminar für Klassische Altertumswissenschaften) ein Fachspezifischer Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 11
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I am 04.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienfachübersicht

 

Modultitel

Kontakt-
studium (Veranstaltungs-
dauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Eingang in die Abschlussnote

Teilnahmevoraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

Griechischer Spracherwerb

6

5

nein

Klausur

nein

nein

1. Semester

Einführung in die Arbeit mit griechischen Texten

6

10

nein

Klausur

nein

Griechischer Spracherwerb

2. Semester

Vertiefungsmodul Griechische Sprache

4

5

nein

Klausur

nein

Einführung in die Arbeit mit griechischen Texten

3. Semester

Lektüre Attischer Prosa (für Studierende, welche Griechisch als Erstfach gewählt haben)

2

5

nein

Mündliche Prüfung

nein

Einführung in die Arbeit mit griechischen Texten

3. Semester

Fachdidaktik I: Sprachunterricht

4

5

ja

Hausarbeit

nein

nein

3. Semester

Basismodul Griechische Literatur: Frühzeit/Klassik

6

10

ja

Hausarbeit

ja

Vertiefungsmodul Griechische Sprache

4. Semester

Vertiefungsmodul Griechische Literatur: Hellenismus/Kaiserzeit

6

10

ja

Mündliche Prüfung

ja

Basismodul Griechische Literatur: Frühzeit/Klassik

5. Semester

Fachdidaktik II: Lektüreunterricht

6

10

ja

Mündliche Prüfung

ja

Fachdidaktik I: Sprachunterricht

5./6. Semester

Themenspezifisches Modul Griechisch

4

10

ja

Hausarbeit

nein

Vertiefungsmodul Griechische Sprache

6. Semester

Hauptmodul Griechische Prosa

2

5

ja

Klausur

nein

Vertiefungsmodul Griechische Literatur: Hellenismus/Kaiserzeit

7. Semester

Hauptmodul Griechische Sprache

6

10

nein

Klausur

ja

Vertiefungsmodul Griechische Literatur: Hellenismus/Kaiserzeit

7./8. Semester

Hauptmodul Griechische Dichtung

4

10

ja

Mündliche Prüfung

ja

Vertiefungsmodul Griechische Literatur: Hellenismus/Kaiserzeit

8. Semester

Hausarbeit und Prüfung

 

 

 

 

 

 

9. Semester


Anlage
Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)

 

Modulname

Schlüsselqualifikationen

Zeitaufwand in Stunden

Einführung in die Arbeit mit griechischen Texten

Kompetenz in der Anwendung grammatischer Terminologie

50

Basismodul Griechische Literatur: Frühzeit/Klassik

Fähigkeit zur Präsentation eines eigenen Themas in mündlicher und schriftlicher Form

40

Hauptmodul Griechische Sprache

Fähigkeit, spezifische Differenzen einzelner Sprachen zu erkennen, als Voraussetzung für professionelle Übersetzertätigkeit

30

Hauptmodul Griechische Prosa

Kompetenz hinsichtlich der formalen Aspekte wissenschaftlichen Schreibens

30

Summe des Zeitaufwandes FSQ:

150