MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom 18. März 2008, S. 16
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Griechisch
im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
04.07.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach
Griechisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien beschlossen.
§ 5 Sprachkenntnisse: Graecum und Latinum
§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 8 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 9 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 10 Studien- und Prüfungsausschuss
Anlagen:
Fachwissenschaftliche
Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge
Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des
Studienfachs Griechisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium des Griechischen im Studiengang Lehramt an
Gymnasien der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
Im
Studienfach Griechisch werden folgende Kompetenzen erworben: Das Studium des
Faches Griechisch soll die Studierenden befähigen, Sprache und Literatur der
Griechen im Zusammenhang mit der antiken Kultur zu verstehen und die
Entwicklung der griechischen Sprache und Literatur in der Antike zu überschauen.
Inhalt, Funktion und Formen antiker literarischer Werke in griechischer Sprache
angemessen zu erfassen und zu interpretieren, ist dabei das vorrangige Ziel.
Das Studium soll inhaltliche und methodische Kenntnisse vermitteln, den
interpretatorischen Zugang zu sprachlichen und literarischen Spezialgebieten
eröffnen und die Studierenden in die Lage versetzen, selbständig
wissenschaftliche Probleme zu behandeln und wissenschaftliche Hausarbeiten
anzufertigen. Zugleich soll es den Studierenden ermöglichen, Kriterien für die
Auswahl des Stoffes in der Schulpraxis zu entwickeln und Methoden für dessen
Vermittlung kennenzulernen.
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle
des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des
Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im
Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
Nach wiederholtem Nichtbestehen von Modulleistungen ist die Inanspruchnahme der
Studienfachberatung verpflichtend.
(4)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
Grundsätzlich besteht für alle
Studierenden anderer modularisierter bzw. der nichtmodularisierten Studiengänge
Lehramt/Magister Griechisch die Möglichkeit, in den modularisierten
Lehramtsstudiengang Griechisch überzutreten. Über die Anrechenbarkeit bisher
erbrachter Studienleistungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss des
Instituts für Altertumswissenschaften. Eine Fachstudienberatung vor der
Immatrikulation ist zwingend erforderlich.
§ 5
Sprachkenntnisse: Graecum und Latinum
Für das Studienfach ist das
Graecum und das Latinum bis zum Ende des 5. Semesters zu erwerben und nachzuweisen.
Dem Abschluss steht eine entsprechende ausländische Qualifikation gleich.
(1) Der Aufbau des
Studienfachs ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der
Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die
Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten
Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht
werden müssen.
(2) Die in
fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage
„Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§
7
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche
Unterrichtsformen
sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln
Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten
unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
c.
Fachdidaktische
Seminare: dienen der Vermittlung und Diskussion fachdidaktischer
Fragestellungen;
d.
Schulpraktische
Übung: ist die von Dozentinnen und Dozenten betreute Planung und Durchführung
von Unterricht im Rahmen des Schulunterrichts und dessen auswertende Reflexion;
e.
Fachwissenschaftliche
Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher
Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
f.
Lektüreübungen:
üben und festigen die Übersetzungsfertigkeiten der Studierenden. Anhand
exemplarischer Texte vermitteln sie literaturwissenschaftliche Kenntnisse und
interpretatorische Fähigkeiten;
g.
Sprach-
und Stilübungen: dienen dem Erwerb und der Festigung von griechischen
Sprachkenntnissen hinsichtlich Vokabular, Formenlehre, Syntax und Stilistik;
h.
Kolloquien:
dienen der Festigung des in anderen Lehrveranstaltungsarten behandelten Stoffes
durch Diskussionen;
i.
Schulpraktika:
dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des
Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit
Vor- und Nachbereitung.
§ 8
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche Prüfung: Sie
dauert ca. 30 Minuten;
b.
Referat: ist ein Vortrag innerhalb von Seminaren und Übungen von
maximal 90 Minuten Dauer;
c.
Klausur: ist eine schriftliche Prüfung von maximal 120 Minuten Dauer;
d.
Hausarbeit: ist eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit im
Umfang von 15 - 25 Textseiten zu je 2500 - 2800 Zeichen;
e.
Seminararbeit:
ist die schriftliche Bearbeitung von Teilthemen eines Seminars im Umfang von 8
- 10 Textseiten;
f.
Lehrprobe:
ist eine eigenverantwortlich geplante und durchgeführte Stunde im Rahmen der
Schulpraktischen Übungen.
(2)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird nur in den Modulen „Griechischer Spracherwerb“,
„Einführung in die Arbeit mit griechischen Texten“ und „Vertiefungsmodul
Griechische Sprache“ die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung
der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen
nochmals zu besuchen.
(3) Eine erstmalig nicht
bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von drei Monaten
ab Nichtbestehen zu wiederholen. Bei erneutem Nichtbestehen ist die Modulleistung
oder Modulteilleistung spätestens innerhalb eines Jahres ab Nichtbestehen zu
wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21
Abs. 5 AStPOLS.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen
Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der
Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 9
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht
und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 10
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für das Studienfach wird
von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für
Altertumswissenschaften (Seminar für Klassische Altertumswissenschaften) ein
Fachspezifischer Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat
zu bestätigen ist.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät
I am 04.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu
Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Modultitel |
Kontakt- |
Leistungs-punkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Eingang in die
Abschlussnote |
Teilnahmevoraus-setzungen |
Empfehlung |
Griechischer
Spracherwerb |
6 |
5 |
nein |
Klausur |
nein |
nein |
1. Semester |
Einführung
in die Arbeit mit griechischen Texten |
6 |
10 |
nein |
Klausur |
nein |
Griechischer Spracherwerb |
2. Semester |
Vertiefungsmodul
Griechische Sprache |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
nein |
Einführung in die Arbeit
mit griechischen Texten |
3. Semester |
Lektüre
Attischer Prosa (für Studierende, welche Griechisch als Erstfach gewählt
haben) |
2 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung |
nein |
Einführung in die Arbeit
mit griechischen Texten |
3. Semester |
Fachdidaktik
I: Sprachunterricht |
4 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
nein |
nein |
3. Semester |
Basismodul
Griechische Literatur: Frühzeit/Klassik |
6 |
10 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Vertiefungsmodul
Griechische Sprache |
4. Semester |
Vertiefungsmodul
Griechische Literatur: Hellenismus/Kaiserzeit |
6 |
10 |
ja |
Mündliche Prüfung |
ja |
Basismodul Griechische
Literatur: Frühzeit/Klassik |
5. Semester |
Fachdidaktik
II: Lektüreunterricht |
6 |
10 |
ja |
Mündliche Prüfung |
ja |
Fachdidaktik I:
Sprachunterricht |
5./6. Semester |
Themenspezifisches
Modul Griechisch |
4 |
10 |
ja |
Hausarbeit |
nein |
Vertiefungsmodul
Griechische Sprache |
6. Semester |
Hauptmodul
Griechische Prosa |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
Vertiefungsmodul
Griechische Literatur: Hellenismus/Kaiserzeit |
7. Semester |
Hauptmodul
Griechische Sprache |
6 |
10 |
nein |
Klausur |
ja |
Vertiefungsmodul
Griechische Literatur: Hellenismus/Kaiserzeit |
7./8. Semester |
Hauptmodul
Griechische Dichtung |
4 |
10 |
ja |
Mündliche Prüfung |
ja |
Vertiefungsmodul
Griechische Literatur: Hellenismus/Kaiserzeit |
8. Semester |
Hausarbeit
und Prüfung |
|
|
|
|
|
|
9. Semester |
Anlage
Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)
Modulname |
Schlüsselqualifikationen |
Zeitaufwand in Stunden |
Einführung in die Arbeit mit
griechischen Texten |
Kompetenz in der Anwendung
grammatischer Terminologie |
50 |
Basismodul Griechische
Literatur: Frühzeit/Klassik |
Fähigkeit zur Präsentation
eines eigenen Themas in mündlicher und schriftlicher Form |
40 |
Hauptmodul Griechische
Sprache |
Fähigkeit, spezifische
Differenzen einzelner Sprachen zu erkennen, als Voraussetzung für
professionelle Übersetzertätigkeit |
30 |
Hauptmodul Griechische
Prosa |
Kompetenz hinsichtlich der
formalen Aspekte wissenschaftlichen Schreibens |
30 |
Summe des Zeitaufwandes
FSQ: |
150 |