Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 24


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang
Geschichte (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 04.07.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Geschichte (120 Leistungspunkte) beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Art des Master-Studiengangs  2

§ 3 Ziele des Studiengangs  2

§ 4 Studienberatung  2

§ 5 Zulassung zum Studium   3

§ 6 Studienbeginn  3

§ 7 Aufbau des Studiengangs  3

§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 9 Abschlussbezeichnung  4

§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  5

§ 12 Studien- und Prüfungsausschuss  5

§ 13 Master-Arbeit 5

§ 14 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs  6

§ 15 Inkrafttreten  6

 

Anlage: Studiengangübersicht 7

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Master-Studiengangs Geschichte (120 Leistungspunkte).

 

(2) Sie gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Geschichte im Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Art des Master-Studiengangs

 

Bei dem Studiengang Geschichte handelt es sich um einen konsekutiven Master-Studiengang. Der Studiengang ist stärker forschungsorientiert.

 

§ 3
Ziele des Studiengangs

 

Im Studiengang Geschichte (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang werden folgende Kompetenzen vermittelt:

 

·           Kenntnis zentraler methodischer und geschichtstheoretischer Ansätze,

·           Kenntnis wichtiger historiographischer Traditionen des Faches,

·           Kenntnis ausgewählter Forschungsansätze benachbarter Disziplinen,

·           vertiefte Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen,

·           vertiefte Kenntnis ausgewählter Themenfelder der Vormoderne und der Moderne,

·           Spezialkenntnisse in ausgewählten Forschungsbereichen der Vormoderne oder der Moderne,

·           Fähigkeit zum internationalen Vergleich,

·           Fähigkeit zum Epochen übergreifenden Vergleich historischer Phänomene,

·           Fähigkeit zur Quellenanalyse und Quellenkritik,

·           Fähigkeit zur Interdisziplinarität, ihre praktische Einübung,

·           Fähigkeit, wissenschaftliche Texte begrenzten Umfangs eigenständig zu verfassen,

·           Fähigkeit, ein Forschungsprojekt zu konzipieren und zu präsentieren,

·           Fähigkeit, eine größere wissenschaftliche Arbeit (50-80 Seiten) zu verfassen und dabei zu eigenständigen Forschungsergebnissen zu gelangen.

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studienneigung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten und den formalen Aufbau des Studiengangs erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Der Studiengang Geschichte (120 LP) wendet sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studienprogramms Geschichte in einem Zwei-Fach- oder Ein-Fach-Bachelorstudiengang.

 

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studiengang ist der Nachweis eines Abschlusses im Bachelor-Studienprogramm Geschichte mit mindestens 60 Leistungspunkten oder eines anderen gleichwertigen Studienabschlusses. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(3) Für den Master-Studiengang Geschichte (120 LP) müssen Vorkenntnisse in Englisch, Latein und einer weiteren modernen Fremdsprache, die zum wissenschaftlichen Arbeiten befähigen, bei Studienbeginn nachgewiesen oder bis spätestens zum Ende des 2. Semesters erworben und nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt durch das Abiturzeugnis oder durch Bescheinigungen der Universität oder außeruniversitärer Einrichtungen, sofern diese Bescheinigungen vom Studien- und Prüfungsausschuss als äquivalent anerkannt werden. Als ausreichend gelten in der Regel Fremdsprachenkenntnisse, die in erfolgreich absolvierten Sprachkursen eines Umfangs von mindestens 60 Unterrichtsstunden erlernt worden sind und im Falle moderner Fremdsprachen mindestens einem Niveau von UNIcert 1 oder vergleichbarem Nachweis entsprechen. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(4) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für diesen Studiengang.

 

(5) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 1 % der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

§ 6
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt in der Regel im Wintersemester. In begründeten Ausnahmefällen, über die der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet, kann es auch im Sommersemester anfangen.

 

§ 7
Aufbau des Studiengangs

 

Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Formen der Modulleistung und Modulvorleistungen und die Teilnahmevoraussetzungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium im Master-Studiengang Geschichte wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmten Lehrstoffen ein;

d.         Kolloquien: dienen der Behandlung spezieller fachwissenschaftlicher Probleme und sollen sowohl Präsentationsfähigkeit wie Fachkritik schulen;

e.         Exkursionen: dienen der Vertiefung und Veranschaulichung der vermittelten fachwissenschaftlichen Kenntnisse.

 

§ 9
Abschlussbezeichnung

 

Nach erfolgreichem Abschluss des Master-Studiums der Geschichte (120 LP) wird von der Philosophischen Fakultät I der akademische Grad Master of Arts (M.A.) verliehen.

 

§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 20-30 Seiten bzw. 60.000-90.000 Zeichen (incl. Leerzeichen);

b.         Mündliche Präsentation: Vorstellung eines eigenständig entwickelten Themas in einem Kolloquium im Umfang von 30 bis 45 Minuten;

c.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 30 Minuten;

d.         Master-Arbeit: Näheres dazu unter § 13.

 

(2) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Das Modul Master-Arbeit kann gemäß 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.

 

(4) Die zur Zulassung zur Modulleistung erforderlichen möglichen Modulvorleistungen sind der Studiengangübersicht zu entnehmen. Die tatsächliche Form der jeweiligen Modulvorleistung gibt der Studien- und Prüfungsausschuss rechtzeitig durch Aushang bekannt.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.

 

§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studiengangs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen zuvor vom Studien- und Prüfungsausschuss durch Aushang bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für den Studiengang Geschichte wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für Geschichte ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 13
Master-Arbeit

 

(1) Eine Master-Arbeit ist im Master-Studiengang obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 30 Leistungspunkten.

 

(2) Der Umfang der Master-Arbeit soll nicht mehr als 240.000 Zeichen (incl. Leerzeichen) bzw. 80 Seiten aufweisen.

 

(3) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer 60 Leistungspunkte im Studiengang Geschichte (120 LP) erfolgreich absolviert hat.

 

(4) Das Thema der Master-Arbeit wird vom Studierenden in Absprache mit einem Lehrenden des Instituts festgelegt.

 

(5) Wird ein Thema aus den Bereichen Antike, Mittelalter oder Frühe Neuzeit gewählt, muss die bzw. der Studierende für die Zulassung zur Master-Arbeit über vertiefte Lateinkenntnisse verfügen. Der Nachweis erfolgt durch das Latinum oder gleichwertige Abschlüsse. Über begründete Ausnahmen von dieser Regel entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(6) Das Thema der Master-Arbeit wird über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer bzw. einem durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. Prüfer betreut. Der Tag der Ausgabe wird aktenkundig gemacht.

 

(7) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

(8) Die Arbeit ist in dreifacher schriftlicher Ausfertigung und in einfacher elektronischer Ausfertigung spätestens ein Jahr nach Ausgabe des Themas abzugeben.

 

§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

 

Die Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 7) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 15
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I am 04.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 12.12.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Dezember 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studiengangübersicht

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungs-dauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Anteil an der Abschluss-note

Modultyp

Teilnahme-voraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

Vormoderne I

4

10

ja

Hausarbeit

10/100

Pflicht

nein

1.-2.

Moderne I

4

10

ja

Hausarbeit

10/100

Pflicht

nein

1.-2.

Theorie, Methoden u. Historiographie A

4

10

ja

Hausarbeit

10/100

Pflicht

nein

1.-4.

Theorie, Methoden u. Historiographie B

4

10

 

ja

Hausarbeit

10/100

Pflicht

nein

1.-4.

Schwerpunktmodul Vormoderne*

8

20

ja

2 Hausarbeiten

20/100

Wahlpflicht

nein

2.-4.

Schwerpunktmodul Moderne*

8

20

ja

2 Hausarbeiten

20/100

Wahlpflicht

nein

2.-4.

Module aus affinen Studienprogrammen

abhängig von jeweiligen Studienprogrammen

15

abhängig von jeweiligen Studienprogrammen

abhängig von jeweiligen Studienprogrammen

nein

Wahlpflicht

nein

2.-4.

Vormoderne II

2

5

ja

mündliche Prüfung

5/100

Pflicht

ja

3.-4.

Moderne II

2

5

ja

mündliche Prüfung

5/100

Pflicht

ja

3.-4.

Forschungsmodul

4

5

ja

mündliche Präsentation

nein

Pflicht

nein

2.-4.

MA-Arbeit

0

30

nein

MA-Arbeit

30/100

Pflicht

ja

3.-4.

 

* Die Schwerpunktmodule Vormoderne und Moderne sind alternativ zu belegen.