MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 15
Gebührenordnung
für den Masterstudiengang „Medizin-Ethik-Recht“
vom 28.11.2007
Aufgrund der §§ 111 Abs. 3 S.
1 i.V.m. 67 Abs. 2 und 77 Abs. 2
des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai
2004 (GVBl. LSA 2004, S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 21. März 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 102, 124), in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 17. Mai 2006 (ABl. 2006, Nr. 5, S. 1) in der derzeit
gültigen Fassung und § 2 Abs. 1
der Studien- und Prüfungsordnung vom 25.09.2007 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Gebührenordnung für den
Master-Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ erlassen.
§
1
Geltungsbereich, Gebührenpflicht, Verwendung der
Gebühren
(1)
Diese Gebührenordnung für den nicht-konsekutiven Masterstudiengang
„Medizin-Ethik-Recht“ regelt die Erhebung einer Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 der
Allgemeinen Gebührenordnung.
(2)
Die Gebühr wird für die Verbesserung der Lehre aufgewandt, u.a. für zusätzliche
Seminare, Honorarkräfte, Gastvorträge, Bücher, Skripten, Kopiervorlagen,
Workshops, Exkursionen.
(3)
Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus einer Kalkulation der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
§
2
Höhe der Gebühr
(1) Die Gebühr
für die Teilnahme an dem Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“
beträgt pro Teilnehmerin
bzw. Teilnehmer und Semester 300,00 €.
(2) Bei den
Studentinnen und Studenten, die einen
Bachelorabschluss besitzen (§ 5 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den
Master-Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“) (60 LP/120 LP), werden
für das zu absolvierende Einführungspraktikum
im ersten Semester keine
Studiengebühren erhoben. Alle weiteren Semester sind gebührenpflichtig.
(3) Für
Studierende gemäß § 5 Abs. 8 der Studien- und Prüfungsordnung für den
Master-Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ (60 LP/120 LP) entstehen keine
Studiengebühren.
(4) Studierende, die sich im Mutterschutz gemäß dem Mutterschutzgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S.2318) in der derzeit gültigen
Fassung oder in der Elternzeit gemäß Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
vom 05.12.2006 (BGBl. I S.2748) in der derzeit gültigen Fassung befinden, sind
von der Zahlung der Gebühren für diese Zeit befreit.
(5) Auf Antrag können nach § 3 Abs. 3 gemäß der Allgemeinen
Gebührenordnung Gebühren erlassen werden, wenn die Festsetzung nach Lage des
Einzelfalls eine unbillige Härte bedeuten würde.
(6) Die Befreiung von den Gebühren erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei
Aufnahme des Studiums ist der Antrag, außer in Fällen nach Abs. 3 und 7,
zusammen mit dem Antrag auf Zulassung bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für
das Sommersemester bzw. bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für das
Wintersemester beim Studien- und Prüfungsausschuss zu stellen. Bei Rückmeldung
entsprechen die Fristen für die Anträge den Rückmeldefristen.
(7) Für Studierende gemäß § 2 Abs. 4 der Studien- und Prüfungsordnung für
den Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ im Master-Studiengang (60 LP/120 LP)
entsteht die Gebührenpflicht mit der Rückmeldung zum 3. Fachsemester.
§
3
Fälligkeit, Zahlungsverfahren
Die Pflicht zur Zahlung der
Gebühr entsteht mit der Zulassung zum Studiengang „Medizin-Ethik-Recht“ auf der
Grundlage eines Zahlungsbescheides. Der Zahlungsbescheid ist ein Dauerbescheid,
der nur einmal zu Beginn es Studium erlassen wird und bis zur Beendigung des
Studiums gilt. Die Zahlung der Studiengebühr in Höhe von 300,00 € ist für das Sommer- bzw.
Wintersemester zum 31. März bzw. 30. September eines jeden Jahres zu erbringen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 28.11.2007; vom Akademischen Senat am
13.02.2008.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof. Dr.
Wulf Diepenbrock
Rektor