Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 2 vom 5. Februar 2008, S. 28


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Psychologie (60 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 02.03.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005, hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Psychologie (60 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelorstudiengang beschlossen.

                                                                                                                 

 

§ 1 Geltungsbereich  3

§ 2 Ziele des Studienprogramms  3

§ 3 Studienberatung  3

§ 4 Zulassung zum Studium   4

§ 5 Aufbau des Studienprogramms  4

§ 6 Kombinierbarkeit 4

§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 8 Abschlussbezeichnung  5

§ 9 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  5

§ 10 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen  6

§ 11 Prüferinnen und Prüfer 7

§ 12 Studien- und Prüfungsausschuss  7

§ 13 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  7

§ 14 Inkrafttreten  8

 

Anlage: Studienprogrammübersicht 9

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Psychologie im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (60 Leistungspunkte).

 

(2) Sie gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Das Bachelor-Studienprogramm Psychologie (60 LP) ist ein ergänzendes Studienprogramm, das nur in Kombination mit einem zweiten Studienprogramm im Umfang von 120 LP studiert werden kann.

 

(2) Sowohl die im Bachelor-Studiengang zu erwerbende Berufsqualifikation als auch die Möglichkeit zur Teilnahme an darauf aufbauenden Masterstudiengängen werden naturgemäß vor allem von der gewählten Hauptfachrichtung bestimmt. Absolventinnen und Absolventen des Studienprogramms Psychologie (60 LP) sollen ein Grundverständnis für psychologische Fragestellungen, Arbeitsweisen und Ergebnisse erwerben, das sie im Berufsfeld ihres Hauptfaches z.B. in den Bereichen Journalistik, Betriebswirtschaft, Finanzen, Verwaltung, Werbung, Mediengestaltung, Bildung, Erziehung, Kommunikation, Personalmanagement, Sport, Musik usw. dazu befähigt, psychologische Aspekte ihrer Berufstätigkeit zu erkennen und einfache psychologische Grundregeln anzuwenden.

 

(3) Ziel des Studienprogramms ist es insbesondere:

 

·           einen Überblick über Inhalte, Aufbau und grundlegende Methoden der Psychologie zu vermitteln,

·           ausgewählte Teilbereiche der Grundlagendisziplinen soweit zu vertiefen, dass ein selbständiger Zugang zur Fachliteratur ermöglicht wird,

·           gegebenenfalls in einem oder zwei Teilbereichen der Anwendungsdisziplinen einen Überblick über Möglichkeiten psychologischer Vorgehensweisen zu erwerben.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienanforderungen und Zugangsvoraussetzungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.

 

(3) In formalen Fragen der Organisation und Durchführung der Prüfungen findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Zum Studium kann zugelassen werden, wer über die in § 27 Abs. 6 Satz 1 HSG LSA genannten Voraussetzungen verfügt.

 

(2) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen 8 % der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Aufbau des Studienprogramms

 

Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, eventuelle Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 6
Kombinierbarkeit

 

Das Studienprogramm Psychologie (60 LP) ist prinzipiell mit allen Bachelor-Studiengängen (120 LP) kombinierbar. Besonders empfohlen wird die Kombination mit den Studiengängen (in alphabetischer Reihenfolge)

 

·           Medien- und Kommunikationswissenschaft,

·           Musikwissenschaft,

·           Politikwissenschaft,

·           Soziologie,

·           Sport,

·           Wirtschaftswissenschaften.

 

§ 7
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

(1) Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Psychologie wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete;

b.         Übungen dienen der Verfestigung von Kenntnissen, die z.B. in Vorlesungen vermittelt oder im Selbststudium erworben wurden;

c.         Seminare dienen der gezielten Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und behandeln spezielle Lehrstoffe;

d.         Empiriepraktika dienen der Einübung empirischer bzw. experimenteller Methoden und beinhalten die Vorbereitung, Durchführung, Auswertung, Dokumentation und Präsentation von empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen;

e.         Kolloquia dienen der Präsentation und Diskussion eigener Forschungsprojekte.

 

(2) Tutorien begleiten Vorlesungen, Übungen, Seminare oder Empiriepraktika und unterstützen die Studierenden bei der Bearbeitung der behandelten Stoffgebiete in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung.

 

§ 8
Abschlussbezeichnung

 

Die Abschlussbezeichnung wird durch das Studienprogramm definiert, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird.

 

§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Modulleistungen sind modulbezogene Prüfungsleistungen (§14 ABStPOBM).  Modulleistungen, die aus mehreren Teilleistungen nach § 14 Abs. 6 bestehen, gelten erst dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn jede einzelne Teilleistung erfolgreich erbracht wurde.

 

(2) Formen von Modulleistungen bzw. Teilleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Die Dauer mündlicher Prüfungen beträgt je Kandidatin bzw. Kandidat mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die Note soll der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt werden. Hochschulmitglieder können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse an einer mündlichen Prüfung als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, sofern sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Hochschulmitglied demnächst die gleiche Prüfung ablegen will;

b.         Klausur:  Die Klausur ist eine schriftliche Prüfung, deren Dauer im Falle einer Modulleistung 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten soll.  Klausuren können Aufgaben enthalten, bei denen mehrere Antworten zur Wahl stehen (Multiple-Choice-Aufgaben);

c.         Projektbericht: Schriftliche Dokumentation einer eigenen empirischen Untersuchung (ca. 30.000 Textzeichen);

d.         Präsentation eigener empirischer Untersuchungen: Bericht über ein durchgeführtes Projekt in der Form eines Referats oder Posters. Die Präsentation soll einschließlich einer eventuellen Diskussion nicht mehr als 30 Minuten in Anspruch nehmen.

 

(3) Die mündlichen Prüfungen und Klausuren finden in der Regel in den ersten drei Wochen nach Ende der Vorlesungszeit statt.

 

(4) Bei nichtbestandenen Modulleistungen bzw. Teilleistungen soll die erste Wiederholungsprüfung  in der Regel vor Beginn der darauf folgenden Vorlesungszeit ermöglicht werden.

 

(5) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(6) Die Zulassung zur Prüfung kann von der Erbringung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Aus der Studienprogrammübersicht ist zu entnehmen, in welchen Modulen Modulvorleistungen erforderlich sind.  Modulvorleistungen werden in der Regel im Rahmen von Lehrveranstaltungen erbracht und werden von der Dozentin bzw. dem Dozenten der Lehrveranstaltung bescheinigt. Welche Formen von Modulvorleistungen in den einzelnen Modulen zu erbringen sind, ist dem Modulhandbuch zu entnehmen.

 

(7) Formen von Modulvorleistungen sind:

 

a.         Referat: ein mündlicher Vortrag von in der Regel 15 - 30 Minuten Dauer;

b.         Schriftliche Ausarbeitung: eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich fixierte Arbeit von ca. 30.000 Textzeichen;

c.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ca. 45.000 Textzeichen;

d.         Testat: eine schriftliche Bearbeitung von Aufgaben von in der Regel 60 Minuten Dauer unter Aufsicht;

e.         Projektbericht: ein Bericht über eine eigene empirische Untersuchung von ca. 15.000 Textzeichen;

f.          Kurzbericht: eine kurze schriftliche Arbeit von ca. 7.500 Textzeichen (z.B. als Vorbereitung der Diskussion in einer Arbeitsgruppe);

g.         Kurzreferat: ein mündlicher Bericht von maximal 15 Minuten Dauer;

h.         Lösungen von Übungsaufgaben als Hausarbeit;

i.           Sitzungsprotokoll: ein schriftlich verfasstes Protokoll über den Verlauf eines Lehrveranstaltungstermins von ca. 7.500 Textzeichen;

j.           Mitwirkung an empirischen Untersuchungen als Versuchsperson (Versuchspersonenstunden);

k.         Teilnahme an forschungsorientierten Vorträgen oder Lehrveranstaltungen.

 

(8) Vorleistungen können bewertet werden. In diesem Fall dient die Bewertung ausschließlich der Information der Studierenden über den Erfolg ihrer Studienleistung. Eine Anrechnung von Vorleistungsbewertungen auf die Noten von Modulleistungen ist ausgeschlossen.

 

(9) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.

 

§ 10
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Voraussetzungen für die Teilnahme an Modulen (§ 15 Abs. 1 ABStPOBM) ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(2) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM beinhaltet gleichzeitig auch die Anmeldung zu den Modulleistungen, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden, die sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms ergeben.

 

(3) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw. Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die Modulbeschreibungen.

 

§ 11
Prüferinnen und Prüfer

 

Der Studien- und Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer entsprechend § 16 ABStPOBM. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Beisitzerin bzw. Beisitzer kann nur sein, wer die entsprechende Bachelor- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

 

§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms Psychologie unterbreiten die Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Instituts für Psychologie an der Philosophischen Fakultät I einen Vorschlag für einen Studien- und Prüfungsausschuss, über den der Fakultätsrat entscheidet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 5) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 14
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I: Sozialwissenschaften und historische Kulturwissenschaften am 02.03.2007; der Senat hat hierzu Stellung genommen am 10.10.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Oktober 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor

 

Anlage
Studienprogrammübersicht

 

gemäß § 5

 

Modultitel

Kontakt-studium SWS

LP

Vor-leistungen

Modulleistung

Anteil an der Abschluss-note

Teilnahme-voraus-setzungen

Empfehlung
Studien-semester

Modulgruppe I: Einführung und Methodik (20 LP)
(alle 3 Module sind Pflichtmodule)

A.

Einführung in das Studium der Psychologie

6

8

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

-

nein

1. Semester

B1.

Quantitative Methoden I

4

5

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/52

nein

1. Semester

Cn.

Einführung in empirisch- wissenschaftliches Arbeiten (FSQ)

4

7

ja

Projektbericht und Präsentation

7/52

nein

4. Semester

Modulgruppe II: Grundlagenfächer (24 - 40 LP)
(Wahlpflichtmodule: zu wählen sind mindestens 3, höchstens 5 Module)

G.

Allgemeine Psychologie I

6

8

ja

in jedem gewählten Modul:
Klausur oder mündliche Prüfung

8/52

nein

je nach Wahl jeweils:

1. und 2. Semester
oder
3. und 4. Semester
oder
5. und 6. Semester

H.

Allgemeine Psychologie II

6

8

ja

8/52

nein

I.

Biologische Psychologie

6

8

ja

8/52

nein

J.

Entwicklungspsychologie

6

8

ja

8/52

nein

K.

Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie

6

8

ja

8/52

nein

L.

Sozialpsychologie

6

8

ja

8/52

nein

Modulgruppe III: Anwendungsfächer (0 - 16 LP)
(Wahlmodule zur Ergänzung eventuell noch fehlender Leistungspunkte)

M.

Arbeits- und Organisationspsychologie (Basismodul)

6

8

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

8/52

ja

5. und 6. Semester

N.

Klinische Psychologie (Basismodul)

6

8

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

8/52

nein

5. und 6. Semester

O.

Pädagogische Psychologie (Basismodul)

6

8

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

 

8/52

nein

5. und 6. Semester

Σ

 

60

 

 

1,00