MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Januar 2008, S. 46
Studien-
und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Romanistik (180
Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
14.04.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-
und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM)
vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende
Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Romanistik (180
Leistungspunkte) beschlossen.
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von Modulleistungen und von Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studiengangs
Anlagen:
Übersicht Erwerb fachspezifischer Schlüsselqualifikationen
(FSQ)
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des
Bachelor-Studiengangs Romanistik (180 Leistungspunkte).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium der Romanistik im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§
2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Allgemeines Studienziel des Bachelor-Studiengangs Romanistik (180 LP) ist die
Vermittlung von grundlegenden fachlichen, sprachlichen und methodischen
Kompetenzen sowie sprachpraktischen Fertigkeiten in drei romanischen
Sprachdomänen, die sowohl für die spätere berufliche Praxis als auch zur
Aufnahme eines anschließenden Master-Studienprogramms befähigen.
(2)
Der Bachelor-Studiengang Romanistik (180 Leistungspunkte) bietet den
Studierenden die Möglichkeit zur intensiven Einarbeitung in Wesen und Spezifika
von Sprache, Literatur und Kultur von drei romanischen Sprachdomänen und
gestattet es ihnen so, die Gesamtheit des Faches in den Blick zu nehmen und den
innerromanischen Vergleich zu pflegen. Damit bereitet der Bachelor-Studiengang
Romanistik (180 Leistungspunkte) auf einschlägige Masterprogramme, insbesondere
auch auf den Master-Studiengang Sprachen,
Literaturen und Kulturen der Romania (120 Leistungspunkte) vor.
(3) Durch den
Bachelor-Studiengang Romanistik (180 Leistungspunkte) werden die Studierenden
außerdem in die Lage versetzt, sprach-, literatur- und kulturwissenschaftliche
Fragestellungen und Methoden in Berufsfeldern anzuwenden, deren Anforderungen
im Schnittfeld zwischen Sprache, interkultureller bzw. kulturvermittelnder
Kompetenz und im Umgang mit Texten liegen. In Frage kommen Berufsfelder in den
Bereichen Kultur, Politik und Wirtschaft, z.B. Verlagswesen und Medien,
Bildungs- und Kulturinstitutionen, Öffentlichkeitsarbeit und
Personalentwicklung.
(1) Eine Beratung zu Fragen
der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über
Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen
erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende
Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die
zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.
(3) In
Prüfungsangelegenheiten findet eine studiengangbezogene Beratung der
Studierenden durch die Koordinatoren des Studiengangs, in allgemeinen
Prüfungsangelegenheiten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Prüfungsamtes statt.
(1) Die bzw. der Studierende
wählt bei der Studienbewerbung die erste Sprachdomäne aus, für die er
zugelassen werden möchte. In Abhängigkeit von der gewählten ersten Sprachdomäne
gilt folgende Reihenfolge der studierten Sprachdomänen:
1. Sprachdomäne |
2. Sprachdomäne |
3. Sprachdomäne |
Französisch |
Italienisch |
Spanisch |
Spanisch |
Französisch |
Italienisch |
Italienisch |
Französisch |
Spanisch |
(2) Für die Zulassung zum Studiengang
Romanistik (180 Leistungspunkte) ist der Nachweis ausreichender Kenntnisse der
französischen Sprache Immatrikulationsvoraussetzung.
Dieser Nachweis erfolgt im
Regelfall durch den Nachweis über eine Durchschnittsnote von 11 Punkten im Fach
Französisch in den Schuljahren 12 und 13 bzw. 11 und 12 (wenn Schulabschluss
nach Klasse 12).
Außerdem kann der Nachweis
erfolgen durch:
·
eine
Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an „DELF A 2“,
·
Nachweis
von UNICERT I,
·
ein
sonstiges Zeugnis, das der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber
Kenntnisse der französischen Sprache mindestens auf dem Niveau A 2 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bescheinigt.
Ausgenommen von diesen
Regelungen sind
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber mit französischer Muttersprache,
·
ausländische
Studienbewerberinnen oder Studienbewerber der vom Institut für Romanistik
anerkannten Austauschprogramme mit Frankreich,
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber, die in einem französischsprachigen Land als ordentliche
Studierende mindestens zwei Semester erfolgreich studiert haben,
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber mit einem französischen Schulabschluss mit
Hochschulzugangsberechtigung.
Das Erfüllen der
Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines
Studienplatzes für dieses Studienprogramm.
(3) Für das Studium der
Sprachdomänen Spanisch und Italienisch sind keine Vorkenntnisse der studierten
Sprache erforderlich.
(4) Über die Anrechnung von
Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen und Matrikeln
entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
(5) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 3 Prozent der Studienplätze, jedoch mindestens 1 Studienplatz als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
Hat die bzw. der Studierende
höhere als die in § 4 Abs. 2 bzw. 3 geforderten Vorkenntnisse der einer der
gewählten Sprachen, so können diese zu Beginn des Studiums in einem
Einstufungstest gemäß Ordnung für den Einstufungstest beurteilt werden. Besteht
die bzw. der Studierende den Einstufungstest, so ist die Modulleistung des
sprachpraktischen Moduls I in der gewählten Sprache erbracht, und sie bzw. er
wird in das sprachpraktische Modul II der gewählten Sprache eingestuft. Besteht
sie bzw. er den Einstufungstest nicht, wird sie bzw. er in das sprachpraktische
Modul I der gewählten Sprache eingestuft. Hat die bzw. der Studierende
entsprechende Vorkenntnisse auch in den anderen gewählten romanischen Sprachen,
so gilt diese Regelung für diese Sprachen entsprechend.
Das Studium beginnt jeweils
im Wintersemester.
§
7
Aufbau des Studienprogramms
Der
Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module,
Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen,
Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Eingang der einzelnen
Modulnoten in die Gesamtnote ergeben sich aus den Anlagen zu dieser Ordnung: „Studiengangübersicht“ und „Übersicht
Erwerb fachspezifischer Schlüsselqualifikationen“.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
(1)
Das Kontaktstudium im Bachelor-Studiengang Romanistik (180 Leistungspunkte) wird
durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche
Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
Sie bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
Sie dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Wissenschaftliche
Übungen: Sie dienen der Festigung von in
Vorlesungen und Seminaren erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten;
d.
Sprachpraktische
Übungen: Sie dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der
Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der studierten Fremdsprache.
Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch sowie
Übungen zur Übersetzung;
e.
Tutorien:
Sie begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter
studentischer Anleitung. In Tutorien können auch fachspezifische
Schlüsselqualifikationen vermittelt werden;
f.
Exkursionen:
Sie dienen der wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden vor Ort im Rahmen
von organisierten mehrstündigen bzw. mehrtägigen praktischen Erkundungen.
(2)
Es wird empfohlen, im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation (§ 7 Abs. 7
ABStPOBM) ein Modul über Grundlagen der lateinischen Sprache (5 LP) zu wählen,
sofern die bzw. der Studierende nicht bereits über Kenntnisse der lateinischen
Sprache verfügt.
Der Studiengang Romanistik
(180 Leistungspunkte) führt zum Abschluss Bachelor of Arts (B.A).
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulteilleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert als Modulleistung in der Regel 30 Minuten, als
Modulteilleistung in der Regel 15 Minuten;
b.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von 60, 90 oder 120 Minuten Dauer;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 10-15 Seiten bzw.
25.000 - 37.500 Zeichen in Aufbaumodulen;
d.
Exkursionsbericht
über eine kulturwissenschaftliche Exkursion;
e. Erfahrungsbericht
über Tätigkeit bzw. Auslandsaufenthalt zum Erwerb interkultureller
Schlüsselqualifikationen.
(2) Formen von
Modulvorleistungen sind:
a.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars
oder einer Wissenschaftlichen Übung;
b.
Thesenpapier:
stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel nicht mehr als 2
Seiten;
c. Protokoll:
kurze inhaltliche Zusammenfassung einer Seminarsitzung;
d. Dossier:
Sammlung von Materialien, bibliographischen und anderen Informationen zu einem
vorgegebenen Thema;
e. Anfertigen
einer Bibliografie zu einem vorgegebenen Thema;
f. Exzerpt:
kurze schriftliche Zusammenfassung der Hauptgedanken eines wissenschaftlichen
Texts;
g. Resümee aus
Lektüre der Leseliste;
h. Thesen zur
Leseliste;
i. Mündliche
bzw. schriftliche Leistung in sprachpraktischen Übungen, z.B. in Form von
mündlichen Präsentationen und schriftlichen Übungsaufgaben.
Welche der in der
Allgemeinen Beschreibung eines Moduls vorgesehenen Vorleistungen in einer
bestimmten Lehrveranstaltung erbracht werden können, wird von der Dozentin bzw.
dem Dozenten zu Beginn der Lehrveranstaltung mündlich und durch Aushang bekannt
gegeben.
(3) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM ist für die Erbringung der Modulleistung grundsätzlich eine
Wiederholung vorgesehen. Eine nicht bestandene Modulleistung oder
Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres ab Nichtbestehen zu wiederholen.
(4) Bestehen Modulleistungen
aus mehreren Modulteilleistungen, müssen gemäß § 14 Abs. 7 ABStPOBM nur
diejenigen Teilleistungen wiederholt werden, die mit "nicht
ausreichend" bzw. "nicht bestanden" bewertet wurden.
(5) Auf der Basis von § 14
Abs. 8 ABStPOBM wird in maximal zwei Modulen die Möglichkeit einer zweiten
Wiederholung eingeräumt. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß 20
Abs. 13 ABStPOBM nur einmal wiederholt werden.
(6) Diese zweite
Wiederholung soll spätestens ein Jahr nach der nicht bestandenen ersten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Modulteilleistung erfolgen. Vor der zweiten
Wiederholung wird der nochmalige Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung
empfohlen.
(7) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine
für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens zu Beginn
der Lehrveranstaltung per Aushang oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen erfolgt gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen bzw. über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die
Zulassung zum Modul ist abhängig von der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen.
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung
mit den Modulbeschreibungen.
(4) Die verbindliche
Anmeldung zur Modulleistung erfolgt spätestens einen Monat vor dem Ende der
Vorlesungszeit des Semesters, in dem das Modul besucht wird; die Anmeldung gilt
– soweit Modulteilleistungen in einem Modul vorgesehen sind – für alle
Teilleistungen dieses Moduls.
Werden für ein Modul in
einem Semester mehrere Varianten der Modulleistung angeboten, so entscheidet
sich die bzw. der Studierende bei der Anmeldung zur Modulleistung verbindlich
für eine der Varianten.
Die Zulassung zur
Modulleistung kann von der
Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig sein. Nähere Einzelheiten
ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen sowie aus § 11 Abs. 2 dieser Ordnung.
(5) Hat die bzw. der
Studierende die Anmeldung zur Modulleistung vor dem Ende der Anmeldefrist gemäß
§ 11 Abs. 4 dieser Ordnung vorgenommen, so kann sie bzw. er die Anmeldung bis
zu diesem Termin durch eine schriftliche Erklärung widerrufen. Eine durch
Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht angemeldet (§ 15 Abs. 3
ABStPOBM).
(6) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
(1) Prüfungsberechtigt sind
im Studienprogramm Romanistik (120 Leistungspunkte) mit Ausnahme des Moduls
Bachelor-Arbeit die in § 12 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1-4 HSG LSA
genannten Personen.
(2) Für das Modul
Bachelor-Arbeit sind neben den Prüferinnen und Prüfern nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
HSG LSA in der Regel auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 33 Abs. 1 Nr.
2 sowie Abs. 2 Nrn. 1-3 HSG LSA prüfungsberechtigt.
Über Ausnahmen entscheidet
der Studien- und Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der
Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der
für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
im Bachelor-Studiengang obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang
von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 30 Seiten (75.000 Textzeichen ohne Anhang)
aufweisen.
(3) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer mindestens 120 Leistungspunkte im Studienprogramm
erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).
(4) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des 6. Studiensemesters über den
Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7
ABStPOBM).
(5) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
(1) Die Studiengangübersicht im
Anhang dieser Ordnung (vergleiche auch § 7) regelt, welche Module in die
Gesamtnote eingehen.
(2) Die Bewertung bzw. Benotung der Modulleistungen regelt §
21 ABStPOBM.
Diese Ordnung wurde vom
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 14. April 2007 beschlossen; der
Akademische Senat hat hierzu am 14. November 2007 Stellung genommen.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 4. Dezember
2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Zulässig
sind folgende Kombinationen von erster, zweiter und dritter Sprachdomäne:
Französisch - Italienisch -
Spanisch; Spanisch - Französisch - Italienisch; Italienisch - Französisch
-Spanisch (gemäß § 4)
Studienumfang
Zu belegende Module (KW =
Kulturwissenschaft, LW = Literaturwissenschaft, SW = Sprachwissenschaft)
1.
Sprachdomäne (siehe oben)
Je 2 Aufbaumodule in KW und
LW und SW, je 1 Aufbaumodul in zwei der Bereiche KW, LW, SW (insgesamt 8
Aufbaumodule, davon ein Modul mit mündlicher Modulleistung) sowie Sprachpraxis
Niveau I, II, III, III S.
2.
Sprachdomäne (siehe oben)
Je 1 Aufbaumodul in KW und
LW und SW, je 1 Aufbaumodul in zwei der Bereiche KW, LW, SW (insgesamt 5
Aufbaumodule, davon ein Modul mit mündlicher Modulleistung in einem in der 1.
Sprachdomäne nicht gewählten Bereich) sowie Sprachpraxis Niveau I, II, III, III
S.
3.
Sprachdomäne (siehe oben): 2
Aufbaumodule nach Wahl aus den Bereichen KW, LW, SW sowie Sprachpraxis Niveau I
und II.
Sprachübergreifende
Module: Modul BA-Arbeit, FSQ-Modul
und ASQ-Modul.
In
die Gesamtnote gehen ein:
·
die
in den drei Sprachdomänen geforderten 15 Aufbaumodule (15 x 5 LP),
·
die
Module Sprachpraxis III und III S
in der 1. und 2. Sprache (4x5 LP) und das Modul Sprachpraxis II in der 3. Sprache
(10 LP)
·
das
Modul BA-Arbeit (10 LP), insgesamt 115
LP
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Eingang in Gesamtnote** |
Teilnahmevoraussetzungen |
Verbindlichkeit |
Empfehlung |
||||||||||||
Kulturwissenschaft |
||||||||||||||||||||
Basismodul
Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika und FSQ
(50 Stunden) * |
3 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1. Semester |
||||||||||||
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika 1 (Kulturgeschichte) |
2 SWS |
5 |
ja |
Frankreich und Spanien/LA: Hausarbeit oder mündliche Prüfung Italien:
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder
Spanien/Lateinamerika |
wahlobligatorisch |
ab 2. Semester |
||||||||||||
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika 2 |
2 bzw. 2,5 SWS |
5 |
ja |
Frankreich und Spanien/LA: Hausarbeit od. Exkursionsbericht Italien:
Hausarbeit oder mündliche Prüfung |
ja |
Basismodul Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder
Spanien/Lateinamerika |
wahlobligatorisch |
ab 3. Semester |
|
|||||||||||
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika 3
(Kulturkontakt und Kulturvergleich) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder
Spanien/Lateinamerika |
wahlobligatorisch |
ab 3. Semester |
|
|||||||||||
Literaturwissenschaft |
|
|||||||||||||||||||
Basismodul Französische oder
italienische oder spanischsprachige Literaturwissenschaft und FSQ (50
Stunden) * |
3 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1. Semester |
|
|||||||||||
Aufbaumodul Französische oder
italienische oder spanischsprachige Literaturwissenschaft 1 (Ältere und
mittlere Literatur) |
Fr/Ital: 2 SWS Span/LA: 2 bzw. 3 |
5 |
ja |
Franz./Italienisch: Hausarbeit Span./LA: Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
ja |
Basismodul Französische oder italienische oder spanisch-sprachige
Literaturwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 5. Semester |
|
|||||||||||
Aufbaumodul Französische
oder italienische oder spanischsprachige Literaturwissenschaft 2 (Neuere Literatur) |
Fr/Ital: 2 SWS Span/LA: 3 SWS |
5 |
ja |
Franz./Ital.: Hausarbeit oder mündliche Prüfung |
ja |
Basismodul Französische oder italienische oder spanisch-sprachige
Literaturwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 2. Semester |
|
|||||||||||
Aufbaumodul Französische
oder italienische oder spanischsprachige Literaturwissenschaft 3 (Analyse und
Interpretation) |
Fr/Ital: |
5 |
ja |
Franz/Ital: Hausarbeit |
ja |
Basismodul Französische oder italienische oder spanisch-sprachige
Literaturwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 2. Semester |
|
|||||||||||
Sprachwissenschaft |
|
|||||||||||||||||||
Basismodul Französische
oder italienische oder spanische Sprachwissenschaft und FSQ (50 Stunden) * |
3 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1. Semester |
|
|||||||||||
Aufbaumodul Französische oder
italienische oder spanische Sprachwissenschaft 1 (Sprachgeschichte) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Französische oder italienische oder spanische
Sprachwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 3. Semester |
|
|||||||||||
Aufbaumodul Französische
oder italienische oder spanische Sprachwissenschaft 2 (Sprachsystematik) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit oder mündliche Prüfung |
ja |
Basismodul Französische oder italienische oder spanische
Sprachwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 2. Semester |
|
|||||||||||
Aufbaumodul Französische
oder italienische oder spanische Sprachwissenschaft 3 (Sprachverwendung) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Französische oder italienische oder spanische
Sprachwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 2. Semester |
|
|||||||||||
Sprachpraxis |
|
|||||||||||||||||||
Langue
française I oder Lingua italiana I oder Lengua española I |
6 SWS |
5 |
nein |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1.-2. Semestre |
|
|||||||||||
Langue
française II oder Lingua italiana II oder Lengua española II |
10 SWS |
10 |
nein |
Teilleistungen: Klausur und mündliche Prüfung |
nein |
Modul Langue française I oder
Lingua italiana I oder Lengua española I |
obligatorisch |
3.-4. Semester |
|
|||||||||||
Langue
française III oder Lingua italiana III oder Lengua española III |
6 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
ja |
Modul Langue française II
oder Lingua italiana II oder Lengua española II |
obligatorisch |
5.-6. Semester |
|
|||||||||||
Langue
française III S oder Lingua italiana III S oder Lengua española III S |
4 SWS |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
ja |
Modul Langue française II
oder Lingua italiana II oder Lengua española II |
obligatorisch |
5.-6. Semester |
|
|||||||||||
Weitere Module |
|
|||||||||||||||||||
Interkulturelle
Schlüsselqualifikationen (FSQ) |
- |
5 |
- |
Erfahrungsbericht |
nein |
Anerkennung der Tätigkeit/des Auslandsaufenthalts |
obligatorisch |
ab 4. Semester |
|
|||||||||||
Bachelor-Arbeit |
- |
10 |
- |
Bachelor-Arbeit |
ja |
80 LP des Studienprogramms BA 120 |
obligatorisch |
6. Semester |
|
|||||||||||
Allgemeine
Schlüsselqualifikationen |
|
10 |
nein |
|
nein |
keine |
obligatorisch |
ab 1. Semester |
|
|||||||||||
* |
Basismodule: Empfohlen wird
der Besuch in der Erstsprache; der Besuch von einzelnen Basismodulen in der
Zweitsprache ist jedoch zulässig. |
** |
Eingang in Gesamtnote: Die
wahlobligatorischen Module gehen nur insoweit ein, als sie im Rahmen der
Vorgaben des Studienprogramms gewählt werden (siehe oben). |
*** |
Empfehlung
Studiensemester: Angegeben ist jeweils das frühest mögliche Semester in einer
der Sprachdomänen. |
Erwerb fachspezifischer Schlüsselqualifikationen
(FSQ)
(gemäß
§ 7)
Modultitel |
Schlüsselqualifikationen |
Lehr- und Lernformen |
Zeitaufwand |
Basismodul |
Fähigkeit zur Nutzung kulturwissenschaftlich
adäquater Recherchemethoden, Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen |
Tutorium Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
15
Stunden |
Arbeit an der Modulvorleistung Anfertigen einer
Bibliographie oder eines Exzerptes oder Referates |
35
Stunden |
||
Basismodul |
Fähigkeit zur Nutzung literaturwissenschaftlich
adäquater Recherchemethoden, Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen |
Tutorium Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
15
Stunden |
Arbeit an der Modulvorleistung Anfertigen einer
Bibliographie oder eines Exzerptes oder Referates |
35
Stunden |
||
Basismodul |
Fähigkeit zur Nutzung sprachwissenschaftlich
adäquater Recherchemethoden, Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen |
Tutorium Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
15
Stunden |
Arbeit an der Modulvorleistung Anfertigen einer
Bibliographie oder eines Exzerptes oder Referates |
35
Stunden |
||
Modul Interkulturelle Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit zur Bewältigung interkultureller
Situationen im öffentlichen Bereich (Informationsgewinnung und -auswertung,
Bewerbung, Vorstellungsgespräch) sowie in privaten Begegnungssituationen
(z.B. Begrüßung, Aufrechterhaltung eines Gesprächs, Verabschiedung) Fähigkeit, auf unterschiedliche kulturelle
Gegebenheiten im Zielland angemessen zu reagieren |
Vorbereitung auf die Tätigkeit bzw. auf den
Auslandsaufenthalt |
10
Stunden |
Variante
1 Tätigkeit im Inland oder in einem Land der
studierten Sprache mit studienrelevanten interkulturellen Inhalten Variante
2 Auslandsaufenthalt von in der Regel mindestens
einem Monat mit studienrelevanten Inhalten |
120
Stunden |
||
Erstellung des Erfahrungsberichts |
20
Stunden |
||
Summe des Zeitaufwandes FSQ |
300
Stunden |