MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Januar 2008, S. 38
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Romanistik (120 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
14.04.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Romanistik (120 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 7 Kombination von Studienprogrammen
§ 8 Aufbau des Studienprogramms
§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlagen:
Übersicht Erwerb fachspezifischer Schlüsselqualifikationen
(FSQ)
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen
zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des
Studienprogramms Romanistik (120 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium der Romanistik im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§
2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Allgemeines Studienziel des Bachelor-Studienprogramms Romanistik (120 LP) ist
die Vermittlung von grundlegenden fachlichen, sprachlichen und methodischen
Kompetenzen sowie sprachpraktischen Fertigkeiten in zwei romanischen
Sprachdomänen, die sowohl für die spätere berufliche Praxis als auch zur
Aufnahme eines anschließenden Master-Studienprogramms befähigen.
(2)
Im Bachelor-Studienprogramm Romanistik (120 Leistungspunkte) werden die Studierenden
durch intensive Einarbeitung in Wesen und Spezifika von Sprache, Literatur und
Kultur von zwei romanischen Sprachdomänen auf einschlägige Masterprogramme,
insbesondere auch auf das Master-Studienprogramm Sprachen und Literaturen der
Romania (75 bzw. 45 Leistungspunkte) vorbereitet.
Dabei
kommen dem Erwerb von soliden Grundkenntnissen des Faches und den notwendigen
sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Befähigung zu angeleitetem wissenschaftlichem
Arbeiten eine besondere Bedeutung zu.
(3)
Durch das Bachelor-Studienprogramm Romanistik (120 Leistungspunkte) werden die
Studierenden in die Lage versetzt, sprach-, literatur- und
kulturwissenschaftliche Fragestellungen und Methoden in Berufsfeldern
anzuwenden, deren Anforderungen im Schnittfeld zwischen Sprache,
interkultureller bzw. kulturvermittelnder Kompetenz und im Umgang mit Texten
liegen. In Frage kommen Berufsfelder in den Bereichen Kultur, Politik und
Wirtschaft, z.B. Verlagswesen und Medien, Bildungs- und Kulturinstitutionen,
Öffentlichkeitsarbeit und Personalentwicklung.
(1) Eine Beratung zu Fragen
der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über
Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen
erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung
erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen
Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.
(3) In
Prüfungsangelegenheiten findet eine studienprogrammbezogene Beratung der
Studierenden durch die Koordinatoren des Studienprogrammes, in allgemeinen
Prüfungsangelegenheiten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Prüfungsamtes statt.
(1) Das Studienprogramm
Romanistik kann in folgenden Varianten studiert werden:
·
Französisch
1. Sprachdomäne (Italienisch oder Spanisch als 2. Sprachdomäne);
·
Italienisch
1. Sprachdomäne (Französisch oder Spanisch als 2. Sprachdomäne);
·
Spanisch
1. Sprachdomäne (Italienisch oder Französisch als 2. Sprachdomäne).
Die bzw. der Studierende
wählt bei der Studienbewerbung die erste Sprachdomäne aus, für die sie bzw. er
zugelassen werden möchte. Bei der Einschreibung entscheidet sich die bzw. der
Studierende verbindlich für die zweite zu studierende Sprachdomäne.
(2) Ist eine der gewählten
Sprachdomänen Französisch, so ist der Nachweis ausreichender Kenntnisse der
französischen Sprache Immatrikulationsvoraussetzung.
Dieser Nachweis erfolgt im
Regelfall durch den Nachweis über eine Durchschnittsnote von 11 Punkten im Fach
Französisch in den Schuljahren 12 und 13 bzw. 11 und 12 (wenn Schulabschluss
nach Klasse 12).
Außerdem kann der Nachweis
erfolgen durch:
·
eine
Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an „DELF A 2“,
·
Nachweis
von UNICERT I,
·
ein
sonstiges Zeugnis, das der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber
Kenntnisse der französischen Sprache mindestens auf dem Niveau A 2 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bescheinigt.
Ausgenommen von diesen
Regelungen sind
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber mit französischer Muttersprache,
·
ausländische
Studienbewerberinnen oder Studienbewerber der vom Institut für Romanistik
anerkannten Austauschprogramme mit Frankreich,
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber, die in einem französischsprachigen Land als ordentliche Studierende
mindestens zwei Semester erfolgreich studiert haben,
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber mit einem französischen Schulabschluss mit
Hochschulzugangsberechtigung.
Das Erfüllen der
Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines
Studienplatzes für dieses Studienprogramm.
(3) Für das Studium der
gewählten Sprachdomänen Spanisch bzw. Italienisch sind keine Vorkenntnisse der
studierten Sprache erforderlich.
(4) Über die Anrechnung von
Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen und Matrikeln
entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
(5) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 3 Prozent der Studienplätze, jedoch mindestens 1 Studienplatz als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
Hat die bzw. der Studierende
höhere als die in § 4 Abs. 2 bzw. 3 geforderten Vorkenntnisse der einer der
gewählten Sprachen, so können diese zu Beginn des Studiums in einem
Einstufungstest gemäß Ordnung für den Einstufungstest beurteilt werden. Besteht
die bzw. der Studierende den Einstufungstest, so ist die Modulleistung des
sprachpraktischen Moduls I in der gewählten Sprache erbracht, und sie bzw. er
wird in das sprachpraktische Modul II der gewählten Sprache eingestuft. Besteht
sie bzw. er den Einstufungstest nicht, wird sie bzw. er in das sprachpraktische
Modul I der gewählten Sprache eingestuft. Hat die bzw. der Studierende
entsprechende Vorkenntnisse in beiden gewählten romanischen Sprachen, so gilt
diese Regelung für beide Sprachen.
.
Das Studium beginnt jeweils
im Wintersemester.
§
7
Kombination von Studienprogrammen
(1) Das Studienprogramm
Romanistik (120 Leistungspunkte) wird mit einem zweiten Studienprogramm im
Umfang von 60 Leistungspunkten kombiniert. Empfohlen wird die Kombination mit
Studienprogrammen, die traditionell einen engen Bezug zur Romanistik haben.
(2) Das Studienprogramm
Romanistik (120 Leistungspunkte) darf nicht kombiniert werden mit dem
Studienprogramm Italianistik (60 Leistungspunkte).
§
8
Aufbau des Studienprogramms
Der
Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der
Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Eingang
der einzelnen Modulnoten in die Gesamtnote ergeben sich aus den Anlagen zu
dieser Ordnung: „Studienprogrammübersicht“ und „Übersicht Erwerb fachspezifischer Schlüsselqualifikationen“.
§
9
Arten von Lehrveranstaltungen
(1)
Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramms Romanistik (120
Leistungspunkte) wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
Sie bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
Sie dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Wissenschaftliche
Übungen: Sie dienen der Festigung von in
Vorlesungen und Seminaren erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten;
d.
Sprachpraktische
Übungen: Sie dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der
Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der studierten Fremdsprache.
Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch sowie
Übungen zur Übersetzung;
e.
Tutorien:
Sie begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter
studentischer Anleitung. In Tutorien können auch fachspezifische
Schlüsselqualifikationen vermittelt werden;
f.
Exkursionen:
Sie dienen der wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden vor Ort im Rahmen
von organisierten mehrstündigen bzw. mehrtägigen praktischen Erkundungen.
(2) Es wird empfohlen, im
Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM) ein Modul
über Grundlagen der lateinischen Sprache (5 LP) zu wählen, sofern die bzw. der
Studierende nicht bereits über Kenntnisse der lateinischen Sprache verfügt.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die
Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt
das Studienprogramm Romanistik (120 Leistungspunkte) in Kombination mit einem
weiteren Studienprogramm (60 Leistungspunkte) zum Abschluss Bachelor of Arts
(B.A).
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulteilleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert als Modulleistung in der Regel 30 Minuten, als
Modulteilleistung in der Regel 15 Minuten;
b.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von 60, 90 oder 120 Minuten Dauer;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 10-15 Seiten bzw.
25.000 - 37.500 Zeichen in Aufbaumodulen;
d. Exkursionsbericht
über eine kulturwissenschaftliche Exkursion;
e. Erfahrungsbericht
über Tätigkeit bzw. Auslandsaufenthalt zum Erwerb interkultureller
Schlüsselqualifikationen.
(2) Formen von Modulvorleistungen
sind:
a.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars oder einer Wissenschaftlichen Übung;
b.
Thesenpapier:
stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel nicht mehr als 2
Seiten;
c. Protokoll:
kurze inhaltliche Zusammenfassung einer Seminarsitzung;
d. Dossier:
Sammlung von Materialien, bibliographischen und anderen Informationen zu einem
vorgegebenen Thema;
e. Anfertigen
einer Bibliografie zu einem vorgegebenen Thema;
f. Exzerpt:
kurze schriftliche Zusammenfassung der Hauptgedanken eines wissenschaftlichen
Texts;
g. Resümee aus
Lektüre der Leseliste;
h. Thesen zur
Leseliste;
i. Mündliche
bzw. schriftliche Leistung in sprachpraktischen Übungen, z.B. in Form von
mündlichen Präsentationen und schriftlichen Übungsaufgaben.
Welche der in der
Allgemeinen Beschreibung eines Moduls vorgesehenen Vorleistungen in einer
bestimmten Lehrveranstaltung erbracht werden können, wird von der Dozentin bzw.
dem Dozenten zu Beginn der Lehrveranstaltung mündlich und durch Aushang bekannt
gegeben.
(3) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM ist für die Erbringung der Modulleistung grundsätzlich eine
Wiederholung vorgesehen. Eine nicht bestandene Modulleistung oder
Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.
(4) Bestehen Modulleistungen
aus mehreren Modulteilleistungen, müssen gemäß § 14 Abs. 7 ABStPOBM nur
diejenigen Teilleistungen wiederholt werden, die mit "nicht
ausreichend" bzw. "nicht bestanden" bewertet wurden.
(5) Auf der Basis von § 14
Abs. 8 ABStPOBM wird in maximal zwei Modulen die Möglichkeit einer zweiten
Wiederholung eingeräumt. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13
ABStPOBM nur einmal wiederholt werden.
(6) Diese zweite
Wiederholung soll spätestens ein Jahr nach der nicht bestandenen ersten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Modulteilleistung erfolgen. Vor der zweiten
Wiederholung wird der nochmalige Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung
empfohlen.
(7) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die Teilnahmevoraussetzungen
für die Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den
Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung per Aushang oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen erfolgt gemäß § 15 Abs. 1ABStPOBM über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen bzw. über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die
Zulassung zum Modul ist abhängig von der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen.
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung
mit den Modulbeschreibungen.
(4) Die verbindliche
Anmeldung zur Modulleistung erfolgt spätestens einen Monat vor dem Ende der
Vorlesungszeit des Semesters, in dem das Modul besucht wird; die Anmeldung gilt
– soweit Modulteilleistungen in einem Modul vorgesehen sind – für alle
Teilleistungen dieses Moduls.
Werden für ein Modul in
einem Semester mehrere Varianten der Modulleistung angeboten, so entscheidet
sich die bzw. der Studierende bei der Anmeldung zur Modulleistung verbindlich
für eine der Varianten.
Die Zulassung zur
Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig sein.
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung
mit den Modulbeschreibungen sowie aus § 11 Abs. 2 dieser Ordnung.
(5) Hat die bzw. der
Studierende die Anmeldung zur Modulleistung vor dem Ende der Anmeldefrist gemäß
§ 12 Abs. 4 dieser Ordnung vorgenommen, so kann sie bzw. er die Anmeldung bis
zu diesem Termin durch eine schriftliche Erklärung widerrufen. Eine durch
Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht angemeldet (§ 15 Abs. 3
ABStPOBM).
(6) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
(1) Prüfungsberechtigt sind
im Studienprogramm Romanistik (120 Leistungspunkte) mit Ausnahme des Moduls
Bachelor-Arbeit die in § 12 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1-4 HSG LSA
genannten Personen.
(2) Für das Modul
Bachelor-Arbeit sind neben den Prüferinnen und Prüfern nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
HSG LSA in der Regel auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 33 Abs. 1 Nr.
2 sowie Abs. 2 Nrn. 1-3 HSG LSA prüfungsberechtigt.
Über Ausnahmen entscheidet
der Studien- und Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die
Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
im Bachelor-Studiengang obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von
10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 30 Seiten (75.000 Textzeichen ohne Anhang)
aufweisen.
(3) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer mindestens 80 Leistungspunkte im Studienprogramm
erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).
(4) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des 6. Studiensemesters über den
Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7
ABStPOBM).
(5) Die bzw. der Studierende
fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die
Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch
nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1) Die Studienprogrammübersichten
im Anhang dieser Ordnung (vergleiche auch § 7) regeln, welche Module in die
Gesamtnote eingehen.
(2) Die Bewertung bzw.
Benotung der Modulleistungen regelt § 21 ABStPOBM.
Diese Ordnung wurde vom
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 14. April 2007 beschlossen; der
Akademische Senat hat hierzu am 14. November 2007 Stellung genommen.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 4. Dezember 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Zulässig
sind alle Kombinationen von zwei der drei Sprachdomänen Französisch, Italienisch
und Spanisch.
Studienumfang
Zu
belegende Module (KW = Kulturwissenschaft, LW = Literaturwissenschaft, SW =
Sprachwissenschaft)
1.
Sprachdomäne (siehe oben)
Je
1 Aufbaumodul in KW und LW und SW, je 1 Aufbaumodul in zwei der Bereiche KW,
LW, SW (insgesamt 5 Aufbaumodule, davon ein Modul mit mündlicher Modulleistung)
sowie Sprachpraxis Niveau I, II, III, III S.
2.
Sprachdomäne (siehe oben)
Je
1 Aufbaumodul in zwei der Bereiche KW, LW, SW sowie 1 Aufbaumodul in einem der
gewählten Bereiche (insgesamt 3 Aufbaumodule, davon ein Modul mit mündlicher
Modulleistung in einem in der 1.Sprachdomäne nicht gewählten Bereich) sowie
Sprachpraxis Niveau I und II.
Sprachübergreifende
Module: Modul BA-Arbeit, FSQ-Modul und ASQ-Modul.
In
die Gesamtnote gehen ein:
·
die
in den zwei Sprachdomänen geforderten 8 Aufbaumodule (8 x 5 LP)
·
die
Module Sprachpraxis III und III S in der ersten (2x5 LP) und das Modul
Sprachpraxis II in der 2. Sprache (10 LP)
·
das
Modul BA-Arbeit (10 LP), insgesamt 70 LP
Kombinationsmöglichkeiten:
Mit
nicht-romanistischem Fach mit 60 LP
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Eingang in Gesamtnote** |
Teilnahmevoraussetzungen |
Verbindlichkeit |
Empfehlung |
||||
Kulturwissenschaft |
||||||||||||
Basismodul
Kulturwissenschaft Frankreich oder
Italien oder Spanien/Lateinamerika und FSQ (50 Stunden) * |
3 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1. Semester |
||||
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika 1 |
2 SWS |
5 |
ja |
Frankreich und Spanien/LA:
Hausarbeit oder mündliche Prüfung Italien: Hausarbeit |
ja |
Basismodul Kulturwissenschaft
Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika |
wahlobligatorisch |
ab 2. Semester |
||||
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika 2 |
2 bzw. 2,5 SWS |
5 |
ja |
Frankreich und Spanien/LA:
Hausarbeit oder Exkursionsbericht Italien: Hausarbeit oder mündliche Prüfung |
ja |
Basismodul
Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika |
wahlobligatorisch |
ab 3. Semester |
||||
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika 3
(Kulturkontakt und Kulturvergleich) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul
Kulturwissenschaft Frankreich oder Italien oder Spanien/Lateinamerika |
wahlobligatorisch |
ab 3. Semester |
||||
Literaturwissenschaft |
||||||||||||
Basismodul
Französische oder italienisch oder spanischsprachige Literaturwissenschaft
und FSQ |
3 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1. Semester |
||||
Aufbaumodul
Französische oder italienisch oder spanischsprachige Literaturwissenschaft 1
(Ältere und mittlere Literatur) |
Fr/Ital: |
5 |
ja |
Französisch/Italienisch:
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Französische
oder italienische oder spanisch-sprachige Literaturwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 5. Semester |
||||
Aufbaumodul
Französische oder italienische oder spanischsprachige Literaturwissenschaft 2
(Neuere Literatur) |
Fr/Ital: |
5 |
ja |
Franz./Ital.: Hausarbeit
oder mündliche Prüfung |
ja |
Basismodul Französische
oder italienische oder spanisch-sprachige Literaturwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 2. Semester |
||||
Aufbaumodul
Französische oder italienische oder spanischsprachige Literaturwissenschaft 3 |
Fr/Ital: |
5 |
ja |
Franz/Ital: Hausarbeit |
ja |
Basismodul Französische
oder italienische oder spanisch-sprachige Literaturwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 2. Semester |
||||
Sprachwissenschaft |
||||||||||||
Basismodul
Französische oder italienische oder spanische Sprachwissenschaft und |
3 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1. Semester |
||||
Aufbaumodul
Französische oder italienisch oder spanische Sprachwissenschaft 1
(Sprachgeschichte) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Französische oder
italienische oder spanische Sprachwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 3. Semester |
||||
Aufbaumodul
Französische oder italienische oder spanische Sprachwissenschaft 2
(Sprachsystematik) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
ja |
Basismodul Französische
oder italienische oder spanische Sprachwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 2. Semester |
||||
Aufbaumodul
Französische oder italienische oder spanische Sprachwissenschaft 3
(Sprachverwendung) |
2 SWS |
5 |
ja |
Hausarbeit |
ja |
Basismodul Französische
oder italienische oder spanische Sprachwissenschaft |
wahlobligatorisch |
ab 2. Semester |
||||
Sprachpraxis |
||||||||||||
Langue française I oder Lingua italiana I oder
Lengua española I |
6 SWS |
5 |
nein |
Klausur |
nein |
keine |
obligatorisch |
1.-2.
Semester |
||||
Langue française II oder Lingua italiana II oder
Lengua española II |
10 SWS |
10 |
nein |
Teilleistungen: |
nein |
Modul
Langue française I oder Lingua italiana I oder Lengua española I |
obligatorisch |
3.-4.
Semester |
||||
Langue française III oder Lingua italiana III
oder Lengua española III |
6 SWS |
5 |
ja |
Klausur |
ja |
Modul
Langue française II oder Lingua italiana II oder Lengua española II |
obligatorisch |
5.-6.
Semester |
||||
Langue française III S oder Lingua italiana III
S oder Lengua española III S |
4 SWS |
5 |
ja |
Mündliche
Prüfung |
ja |
Modul
Langue française II oder Lingua italiana II oder Lengua española II |
obligatorisch |
5.-6. Semester |
||||
Weitere
Module |
||||||||||||
Interkulturelle
Schlüsselqualifikationen (FSQ) |
- |
5 |
- |
Erfahrungsbericht |
nein |
Anerkennung der Tätigkeit/des
Auslandsaufenthalts |
obligatorisch |
ab 4.Semester |
||||
Bachelor-Arbeit |
- |
10 |
- |
Bachelor-Arbeit |
ja |
80 LP des Studienprogramms
BA 120 |
obligatorisch |
6. Semester |
||||
Allgemeine
Schlüsselqualifikationen |
|
10 |
nein |
|
nein |
keine |
obligatorisch |
ab 1. Semester |
||||
* |
Basismodule:
Empfohlen wird der Besuch in der Erstsprache; der Besuch von einzelnen
Basismodulen in der Zweitsprache ist jedoch zulässig. |
** |
Eingang
in Gesamtnote: Die wahlobligatorischen Module gehen nur insoweit ein, als sie
im Rahmen der Vorgaben des Studienprogramms gewählt werden (siehe oben). |
*** |
Empfehlung
Studiensemester: Angegeben ist jeweils das frühest mögliche Semester in einer
der Sprachdomänen. |
Übersicht Erwerb fachspezifischer
Schlüsselqualifikationen (FSQ)
(gemäß
§ 8)
Modultitel |
Schlüsselqualifikationen |
Lehr-
und Lernformen |
Zeitaufwand |
Basismodul
Einführung in die Kulturwissenschaft Frankreich (oder Italien oder
Spanien/Lateinamerika) und Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit
zur Nutzung kulturwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden,
Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen |
Tutorium
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
15 Stunden |
Basismodul
Einführung in die französische (oder italienische oder spanischsprachige)
Literaturwissenschaft und Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit
zur Nutzung literaturwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden,
Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen |
Tutorium
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen Arbeit
an der Modulvorleistung Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes
oder Referates |
15 Stunden
|
Basismodul
Einführung in die französische (oder italienische oder spanische)
Sprachwissenschaft und Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit
zur Nutzung sprachwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden,
Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen |
Tutorium
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen Arbeit
an der Modulvorleistung Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes
oder Referates |
15 Stunden
|
Modul
Interkulturelle Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit
zur Bewältigung interkultureller Situationen im öffentlichen Bereich (Informationsgewinnung
und -auswertung, Bewerbung, Vorstellungsgespräch) sowie in privaten
Begegnungssituationen (z.B. Begrüßung, Aufrechterhaltung eines Gesprächs,
Verabschiedung) Fähigkeit,
auf unterschiedliche kulturelle Gegebenheiten im Zielland angemessen zu
reagieren |
Vorbereitung
auf die Tätigkeit bzw. auf den Auslandsaufenthalt Variante
1 Variante
2 Erstellung
des Erfahrungsberichts |
10 Stunden
|
Summe
des Zeitaufwandes FSQ |
300 Stunden |