Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Januar 2008, S. 34


Philosophische Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Russistik (90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 21.02.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Russistik (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang  beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienprogramms  2

§ 3 Studienberatung  2

§ 4 Zulassung zum Studium   2

§ 5 Studienbeginn  3

§ 6 Kombination von Studienprogrammen  3

§ 7 Aufbau des Studienprogramms  3

§ 8 Praktikum   3

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen  3

§ 10 Abschlussbezeichnung  4

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 12 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen  6

§ 13 Prüferinnen und Prüfer 6

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 15 Bachelor-Arbeit 7

§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  7

§ 17 Inkrafttreten  8

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Russistik (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Russistik (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Ziel des Studienprogramms ist es, breitere und vertiefte fachwissenschaftliche und sprachliche Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit exemplarischen Gegenständen aus Geschichte und Gegenwart der russischen Sprache, Literatur und Kultur zu erwerben. Dazu zählen insbesondere:

 

·           aktive und passive Textkompetenz,

·           wissenschaftliche Ausdrucksfähigkeit (mündlich und schriftlich),

·           Fähigkeit, die erworbenen wissenschaftlichen Kompetenzen in studienprogrammrelevanten beruflichen Einsatzgebieten anzuwenden.

 

(2) Das Studienprogramm qualifiziert in Kombination mit einem zweiten Studienprogramm für Berufsfelder in den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Politik und Wirtschaft, z.B. Verlagswesen und Medien, Bildungs- und Kulturinstitutionen, Öffentlichkeitsarbeit und Personalentwicklung u.a.

 

(3) Ziel des Studienprogramms Russistik ist es, den Studierenden eine intensive Ein­arbeitung in Wesen und Spezifika der russischen Sprache sowie der russischen Literatur und Kultur zu ermöglichen.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine studienprogrammbezogene Beratung der Studierenden durch die Koordinatoren des Studienprogramms, in allgemeinen Prüfungsangelegenheiten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt. 

 

(3) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.

 

(4) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der Studienfachberatung dringend empfohlen.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Für die Aufnahme des Studiums sind Lesekenntnisse in zwei modernen Fremd­sprachen oder alternativ in einer modernen Fremdsprache und Griechisch oder Latein nötig. Lesekenntnisse werden durch das Abiturzeugnis oder entsprechende Zertifikate weiterer ausbildender Einrichtungen nachgewiesen.

 

(2) Hat die bzw. der Studierende Vorkenntnisse der russischen Sprache, besteht die Möglichkeit, diese in einem Einstufungstest gemäß Ordnung zur Durchführung des sprachlichen Einstufungstests im Rahmen der für die Niveauprüfungen geltenden Anforderungen prüfen zu lassen. Bei Bestehen der Niveauprüfung I kann die bzw. der Studierende sofort in Niveau II eingestuft werden.

 

(3) In das Studienprogramm Russistik (90 LP) können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Magisterstudium der Russistik zum Wintersemester 2006/2007 begonnen haben. Dabei können Hauptfach-Studierende in das 90er Studienprogramm wechseln (§ 3 Abs. 3 ABStPOBM).

 

(4) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulverga­be­verordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 20 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

Gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im Zweifach-Bachelor Studiengang frei kombiniert werden.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistung(en), Formen der Modul­leistung/en bzw. Modulteilleistungen  sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 8
Praktikum

 

Das Praktikum wird als eigenständiges Modul „Interkulturelle Erfahrung“ mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten in das Studienprogramm Russistik (90 LP) integriert.  Es handelt sich um ein externes Praktikum, das in verschiedenen Formen realisiert werden kann: als Praktikum bei in- oder ausländischen Einrichtungen, als Auslandsaufenthalt mit studienrelevanten Inhalten, als Intensivkurs in einer weiteren, nicht studierten slavischen Sprache im Ausland. Es beträgt ca. 4 Wochen.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Russistik (90 Leistungspunkte) wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichts­formen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage. Sie vermitteln grundlegende Kenntnisse und Arbeitsmethoden und führen in den Stand der Forschung ein. Zum erfolgreichen Besuch einer Vorlesung ist eine ergänzende Parallellektüre unbedingt notwendig;

b.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Frage­stellungen, führen in bestimmte Lehrstoffe ein und schließen die eigenständige Arbeit der Studierenden ein;

c.         wissenschaftliche Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

d.         Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffge­biete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

e.         sprachpraktische Übungen: dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der studierten Fremd­sprache. Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch sowie Übungen zur Übersetzung;

f.          Exkursionen: universitätsexterne Veranstaltung zur Wissens- und Erfahrungsvermittlung im Terrain;

g.         Konsultationen: dienen der Absprache von Modulleistungen bzw. Modulvorleistungen (Referate, Protokolle, …) und der Unterstützung der Studierenden in der Vorbereitung darauf;

h.         Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studien­gang das Studienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Studienprogramm Russistik (90 Leistungspunkte), wenn die Bachelor-Arbeit in diesem Studienprogramm verfasst wird, in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss Bachelor of Arts (B.A).

 

§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Referat: mündlicher Vortrag von ca. 30 Minuten, in der Regel als Modulvorleistung im Rahmen eines Seminars;

b.         Kurzreferat: knapper mündlicher Vortrag von 10-15 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars;

c.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit im Umfang von  10-15 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);

d.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von 45, 90, 120 oder 240 Minuten Dauer;

e.         Testat: eine schriftliche oder mündliche Überprüfung von Lernstoff von in der Regel 20 Minuten Dauer;

f.          Exkursionsbericht: ein Bericht, der die Ergebnisse der Exkursion zusammenfasst, im Umfang von 3 bis 6 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);

g.         Erfahrungsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung und  inhaltliche Zusammenfas­sung der Erfahrungen des Praktikums, in der Regel von 6.000 bis 11.000 Textzeichen / von 3 bis 6 Seiten;

h.         Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 3 bis 6 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);

i.           Essay: eine kürzere und anspruchsvolle Abhandlung zu einem wissenschaftlichen, literarischen oder gesellschaftlichen Problem in leicht zugänglicher Form und in stilistischer Ausgefeiltheit im Umfang von ca. 5 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);

j.           Hausübersetzung: eine innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzufertigende Übersetzung mit einem Ausgangstext von ca. 2 Seiten Umfang (1800 Anschläge pro Seite);

k.         Hauslektüre: Weiterführende Textarbeit an einem fremdsprachigen Text aus der schöngeistigen oder Fachliteratur;

l.           Bibliographie: Zusammenstellen der Ergebnisse einer Literaturrecherche;

m.       Exzerpt: Komprimieren und Extrahieren von wichtigen Aussagen eines Fachtextes im Umfang von 3-5 Seiten (1800 Anschläge pro Seite);

n.         Resümee: knappe Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen eines Textes;

o.         Textanalyse: analytische Untersuchung von sprachlichen, strukturellen und inhaltlichen Aspekten eines Textes;

p.         Aufsatz: Abfassen eines strukturierten Textes in der Fremdsprache von 4.000 Textzeichen zu einem bestimmten Thema;

q.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;

r.          Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 15.

 

(2) Bestehen Modulleistungen aus mehreren Modulteilleistungen, müssen gemäß § 14 Abs. 7 ABStPOBM nur diejenigen Teilleistungen wiederholt werden, die mit "nicht ausreichend" bzw. "nicht bestanden" bewertet wurden.

 

(3) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in maximal 2 Modulen die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung eingeräumt. Das gilt nicht für die Bachelor-Arbeit, die gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM nur einmal wiederholt werden darf.

 

(4) Die zweite Wiederholung muss spätestens ein Jahr nach der nicht bestandenen ersten Wiederholung der Modulleistung bzw. Modulteilleistung erfolgen. Vor der zweiten Wiederholung wird der nochmalige Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung empfohlen.

 

(5) Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungs­leistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt.

 

(6) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modul­leistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studien­programmübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms (§ 15 Abs. 1 ABStPOBM).

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang durch das zuständige Prüfungsamt  bzw. über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem, sobald dies die technischen Möglichkeiten zulassen. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogramm­übersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Gemäß § 14 Abs. 3 ABStPOBM wird die Anmeldung zur Modulleistung bzw. Modulteilleistung einen Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung bzw. Modulteilleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Prüferinnen und Prüfer

 

(1) Prüfungsberechtigt sind im Studienprogramm Russistik (90 Leistungspunkte) mit Ausnahme des Moduls Bachelor-Arbeit die in § 12 Abs. 4  und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1-4 HSG LSA genannten Personen.

 

(2) Für das Modul Bachelor-Arbeit sind neben den Prüferinnen und Prüfern nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 HSG LSA in der Regel auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeirer nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 Nrn. 1-3 HSG LSA prüfungsberechtigt.

Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus 4 Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 15
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist für das Studienprogramm Russistik 90 LP obligatorisch, wenn sie nicht in dem anderen Studienprogramm geschrieben wird; sie bildet ein Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

 

(2) Wird die Bachelor-Arbeit nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs geschrieben, dann sind an Stelle der Bachelor-Arbeit die Wahlpflichtmodule Syntax sowie Lexikon, Wortbildung und Sprachvarietäten zu belegen (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM).

 

(3) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll zwischen 40 und 50 Seiten (max. 90000 Zeichen) betragen.

 

(4) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 60 Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat.

 

(5) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut.

 

(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (vergleiche auch § 7) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen. (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM)

 

§ 17
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 21.02.2007 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu am 12.12.2007 Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Dezember 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

 

Modultitel

Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Modul-vorleistung

Modul-
leistung

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studien-semester

Pflichtmodule

Einführung in die Slavistik (anteilig FSQ)

7

10

ja

Klausur

0

nein

1.

Kulturgeschichte - Russland

2

5

ja

Klausur oder Hausarbeit

5/50

ja

2.

ASQ

k.A.

5

k.A.

k.A.

0

k.A.

2.

Strukturelle und kognitive Besonderheiten der morphologischen Kategorien des Russischen

2

5

ja

Mündliche Prüfung

5/50

ja

3.

Interkulturelle Erfahrung (Praktikumsmodul)

0

5

nein

Erfahrungs-bericht

0

ja

3.

Besonderheiten des Laut- und Intonationssystems des Russischen

3

5

ja

Klausur

5/50

ja

4.

Literaturgeschichte (russische) Mittelalter bis Beginn des 20. Jh.

2

5

ja

Mündliche Prüfung

5/50

ja

4.

Literaturgeschichte (russische) 20. Jh. bis Gegenwart

2

5

ja

Hausarbeit

5/50

ja

5.

Sprachpraxis Russisch Niveau I

9

10

ja

Klausur

0

nein

1. und 2.

Sprachpraxis Russisch Niveau II

8

10

ja

Klausur und Mündliches Testat

0

ja

3. und 4.

Sprachpraxis Russisch Niveau III

8

10

ja

Klausur

10/50

ja

5. und 6.

Wahlpflichtmodule

Bereich I (5 LP)

Das Altslavische

4

5

ja

Klausur

5/75

ja

5.

Kultur und Gesellschaft der Gegenwart – Russland

2 oder 2,5

5

ja

Hausarbeit oder Exkursions-bericht

5/50

ja

5.

Bereich II (10 LP)

Syntax des Russischen

2

5

ja

Hausarbeit

5/50

ja

6.

Lexikon, Wortbildung und Sprachvarietäten des Russischen

2

5

ja

Klausur

5/50

ja

6.

Bachelor-Thesis

0

10

nein

Thesis

10/50

ja

6.