Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Januar 2008, S. 20


Philosophische Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm ltalianistik (90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 21.02.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramme Italianistik (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienprogramms

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Sprachkenntnisse

§ 6 Studienbeginn

§ 7 Aufbau des Studienprogramms

§ 8 Kombination von Studienprogrammen

§ 9 Praktikum

§ 10 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 11 Abschlussbezeichnung

§ 12 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 13 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

§ 14 Prüferinnen und Prüfer

§ 15 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 16 Bachelor-Arbeit

§ 17 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

§ 18 Inkrafttreten

 

Anlagen:

Studienprogrammübersicht

Übersicht fachwissenschaftliche Module mit integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ)

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Italianistik (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Italianistik im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Allgemeines Studienziel des Bachelor-Studienprogramms Italianistik (90 Leistungspunkte) ist die Vermittlung von grundlegenden fachlichen, sprachlichen und methodischen Kompetenzen sowie sprachpraktischen Fertigkeiten, die sowohl für die spätere berufliche Praxis als auch zur Aufnahme eines anschließenden Master-Studienprogramms befähigen.

 

(2) Im Bachelor-Studienprogramm Italianistik (90 Leistungspunkte) werden die Stu­dierenden durch die intensive Einarbeitung in Wesen und Spezifika der italienischen Sprache sowie der italienischen Literatur und Kultur Italiens auf einschlägige Masterprogramme, insbesondere auch auf das Master-Studienprogramm Sprachen und Literaturen der Romania (75 bzw. 45 Leis­tungspunkte) vorbereitet.

 

(3) Durch das Bachelor-Studienprogramm Italianistik (90 Leistungspunkte) werden die Studierenden außerdem in die Lage versetzt, sprach-, literatur- und kulturwissen­schaftliche Fragestellungen und Methoden in Berufsfeldern anzuwenden, deren Anforderungen im Schnittfeld von Sprache, interkultureller bzw. kulturvermittelnder Kompetenz und im Umgang mit Texten liegen. In Frage kommen Berufsfelder in den Bereichen Kultur, Politik und Wirtschaft, z.B. Verlagswesen und Medien, Bildungs- und Kulturinstitutionen, Öffentlichkeitsarbeit und Personalentwicklung.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine studienprogrammbezogene Beratung der Studierenden durch die Koordinatoren der Studienprogramme, in allgemeinen Prüfungsangelegenheiten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Das Studium im Studienprogramm Italianistik (90 Leistungspunkte) kann ohne Vorkenntnisse der studierten Sprache begonnen werden.

 

(2) Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen und Matrikeln entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 3 Prozent der Studienplätze, jedoch mindestens 1 Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Sprachkenntnisse

 

Hat die bzw. der Studierende Vorkenntnisse der italienischen Sprache, so können diese zu Beginn des Studiums in einem Einstufungstest gemäß Ordnung für den Ein­stufungstest beurteilt werden. Besteht die bzw. der Studierende den Einstufungstest, so ist die Modulleistung des sprachpraktischen Moduls Lingua italiana I erbracht, und sie bzw. er wird in das sprachpraktische Modul Lingua italiana II eingestuft. Besteht sie bzw. er den Einstufungstest nicht, wird sie bzw. er in das sprachpraktische Modul Lingua italiana I eingestuft.

 

§ 6
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt jeweils im Wintersemester.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

Der Aufbau des Studienprogramme, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Eingang der einzelnen Modulnoten in die Gesamtnote ergeben sich aus den Anlagen zu dieser Ordnung: „Studienprogrammübersichten“ und „Übersicht Fachwissenschaftliche Module zum Erwerb fachspezifischer Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 8
Kombination von Studienprogrammen

 

Das Studienprogramm Italianistik (90 Leistungspunkte) kann mit anderen Bachelor-Studienprogrammen im Umfang von 90 Leistungspunkten kombiniert werden. Empfohlen wird die Kombination mit einem der beiden anderen romanistischen Studienprogramme (BA 90 Frankoromanistik oder BA 90 Hispanistik) oder mit einem anderen neuphilologischen Studienprogramm (BA 90 Anglistik und Amerikanistik, BA 90 Deutsche Sprache und Literatur, BA 90 Russistik), aber auch mit BA-90-Studie­programmen aus den Bereichen Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften, Musik und Kunst.

 

§ 9
Praktikum

 

Schreibt die bzw. der Studierende die Bachelor-Arbeit im anderen Bachelor-Studien­programm, so ist im Bachelor-Studienprogramm Italianistik (90 Leistungspunkte) das Modul „Interkulturelle Erfahrung“ zu absolvieren (vergleiche § 16 Abs. 2 dieser Ordnung).

 

§ 10
Arten von Lehrveranstaltungen

 

(1) Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogram Italianistik (90 Leistungs­punkte) wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: Sie bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare: Sie dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

c.         Wissenschaftliche Übungen: Sie dienen der Festigung von in Vorlesungen und Seminaren erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten;

d.         Sprachpraktische Übungen: Sie dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der studierten Fremdsprache. Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch sowie Übungen zur Übersetzung;

e.         Tutorien: Sie begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung. In Tutorien können auch fachspezifische Schlüsselqualifikationen vermittelt werden;

f.          Exkursionen: Sie dienen der wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden vor Ort im Rahmen von organisierten mehrstündigen bzw. mehrtägigen praktischen Erkundungen.

 

(2) Es wird empfohlen, im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM) ein Modul über Grundlagen der lateinischen Sprache (5 LP) zu wählen, sofern die bzw. der Studierende nicht bereits über Kenntnisse der lateinischen Sprache verfügt.

 

§ 11
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Stu­dienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Studienprogramm Italianistik (jeweils 90 Leistungspunkte), wenn die Bachelor-Arbeit in jeweils einem dieser Studienprogramme verfasst wird, in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss Bachelor of Arts (B.A).

 

§ 12
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulteilleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert als Modulleistung in der Regel 30 Minuten, als Modulteilleistung in der Regel 15 Minuten;

b.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von 60, 90 oder 120 Minuten Dauer;

c.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 10-15 Seiten bzw. 25.000 - 37.500 Zeichen in Aufbaumodulen;

d.    Exkursionsbericht über eine kulturwissenschaftliche Exkursion;

e.    Erfahrungsbericht über Praktikum bzw. Auslandsaufenthalt bzw. Intensivkurs.

 

(2) Formen von Modulvorleistungen sind:

 

a.    Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars oder einer Wissenschaftlichen Übung;

b.    Thesenpapier: stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel nicht mehr als 2 Seiten;

c.    Protokoll: kurze inhaltliche Zusammenfassung einer Seminarsitzung;

d.    Dossier: Sammlung von Materialien, bibliographischen und anderen Informationen zu einem vorgegebenen Thema;

e.    Anfertigen einer Bibliografie zu einem vorgegebenen Thema;

f.     Exzerpt: kurze schriftliche Zusammenfassung der Hauptgedanken eines wissenschaftlichen Texts;

g.    Resümee aus Lektüre der Leseliste;

h.    Thesen zur Leseliste;

i.     Mündliche bzw. schriftliche Leistung in sprachpraktischen Übungen, z.B. in Form von mündlichen Präsentationen und schriftlichen Übungsaufgaben.

 

Welche der in der Allgemeinen Beschreibung eines Moduls vorgesehenen Vorleistungen in einer bestimmten Lehrveranstaltung erbracht werden können, wird von der Dozentin bzw. dem Dozenten zu Beginn der Lehrveranstaltung mündlich und durch Aushang bekannt gegeben.

 

(3) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM ist für die Erbringung der Modulleistung grundsätzlich eine Wiederholung vorgesehen. Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen. Die Einzelheiten regelt das Modulhandbuch.

 

(4) Bestehen Modulleistungen aus mehreren Modulteilleistungen, müssen gemäß § 14 Abs. 7 ABStPOBM nur diejenigen Teilleistungen wiederholt werden, die mit "nicht ausreichend" bzw. "nicht bestanden" bewertet wurden.

 

(5) Auf der Basis von § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in maximal zwei Modulen die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung eingeräumt. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM nur einmal wiederholt werden.

 

(6) Diese zweite Wiederholung soll spätestens ein Jahr nach der nicht bestandenen ersten Wiederholung der Modulleistung bzw. Modulteilleistung erfolgen. Vor der zweiten Wiederholung wird der nochmalige Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltung empfohlen.

 

(7) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienpro­grammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung per Aushang oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen erfolgt gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prü­fungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen bzw. über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zum Modul ist abhängig von der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogramm­übersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Die verbindliche Anmeldung zur Modulleistung erfolgt spätestens einen Monat vor dem Ende der Vorlesungszeit des Semesters, in dem das Modul besucht wird; die Anmeldung gilt – soweit Modulteilleistungen in einem Modul vorgesehen sind – für alle Teilleistungen dieses Moduls.

Werden für ein Modul in einem Semester mehrere Varianten der Modulleistung angeboten, so entscheidet sich die/der Studierende bei der Anmeldung zur Modulleistung verbindlich für eine der Varianten.

Die Zulassung zur Modulleistung kann von der  Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig sein. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen sowie aus § 12 Abs. 2 dieser Ordnung.

 

(5) Hat die bzw. der Studierende die Anmeldung zur Modulleistung vor dem Ende der Anmeldefrist gemäß § 13 Abs. 4 dieser Ordnung vorgenommen, so kann sie bzw. er die Anmeldung bis zu diesem Termin durch eine schriftliche Erklärung widerrufen. Eine durch Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht angemeldet (§ 15 Abs. 3 ABStPOBM).

 

(6) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 14
Prüferinnen und Prüfer

 

(1) Prüfungsberechtigt sind im Studienprogramm Italianistik (90 Leistungspunkte) mit Ausnahme des Moduls Bachelor-Arbeit die in § 12 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1-4 HSG LSA genannten Personen.

 

(2) Für das Modul Bachelor-Arbeit sind neben den Prüferinnen und Prüfern nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 HSG LSA in der Regel auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 Nrn. 1-3 HSG LSA prüfungsberechtigt.

Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.

 

§ 15
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 16
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist im Bachelor-Studiengang obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

 

(2) Im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (90 + 90 Leistungspunkte) wird die Bachelor-Arbeit in einem der beiden Studienprogramme geschrieben. Wird sie im Studienprogramm Italianistik (90 Leistungspunkte) geschrieben, gelten die Bestimmungen dieser Ordnung. Wird die Bachelor-Arbeit im anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs geschrieben, dann sind an Stelle des Moduls „Bachelor-Arbeit“ das Modul „Interkulturelle Erfahrung“ sowie ein weiteres Aufbaumodul zu belegen (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM).

 

(3) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als ca. 30 Seiten (75.000 Textzeichen ohne Anhang) aufweisen.

 

(4) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird, wer mindestens 60 Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

 

(5) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des 6. Studiensemesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer Prüferin bzw. einem Prüfer betreut, die bzw. der durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellt ist (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(6) Die bzw. der Studierende fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate als solche kenntlich gemacht hat.

 

§ 17
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

(1) Die Studienprogrammübersichten im Anhang dieser Ordnung (vergleiche auch § 7) regeln, welche Module in die Gesamtnote eingehen.

 

(2) Die Bewertung bzw. Benotung der Modulleistungen regelt § 21 ABStPOBM. Die Modulvorleistungen sind erbracht, wenn sie von der Dozentin bzw. dem Dozenten der betroffenen Lehrveranstaltung angenommen sind.

 

§ 18
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 21. Februar 2007 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu am 12.12.2007 Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Be­kanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Dezember 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage

 

Studienprogrammübersicht

 

Studienumfang:

BA 90 mit BA-Arbeit:

Je 2 Aufbaumodule in KW und LW und SW, außerdem 1 Modul in KW oder LW oder  SW (insgesamt 7 Aufbaumodule, davon ein Modul mit mündlicher Modulleistung, sowie Sprachpraxis Niveau I, II, III, III S; Modul BA-Arbeit und ASQ-Modul.

Davon gehen in die Gesamtnote ein: die geforderten 7 Aufbaumodule (7 x 5 LP), die Module Sprachpraxis III und III S (2x5 LP), das Modul BA-Arbeit (10 LP), insgesamt 55 LP.

 

BA 90 ohne BA-Arbeit:

Je 2 Aufbaumodule in KW und LW und SW, außerdem je 1 Modul aus 2 der Bereiche KW oder LW oder  SW (ingesamt 8 Aufbaumodule, davon ein Modul mit mündlicher Modulleistung), sowie Sprachpraxis Niveau I, II, III, III S; Praktikumsmodul „Interkulturelle Erfahrung“ und ASQ-Modul.

Davon gehen in die Gesamtnote ein: die geforderten 8 Aufbaumodule (8 x 5 LP) sowie die Module Sprachpraxis III und  III S (2x5 LP), insgesamt 50 LP.

 

Kombinationsmöglichkeiten:

Mit BA 90 Hispanistik, BA 90 Frankoromanistk oder nicht-romanistischem Fach mit 90 LP.

 

Modultitel

Kontakt­studium

Leistungs­punkte

Vorleis­tung/en

Modulleistung

Eingang in Gesamt­note*

Teilnahme­voraussetzungen

Verbind­lichkeit

Empfehlung

Studien­semester

Kulturwissenschaft

Basismodul Kulturwissenschaft Italien und FSQ (50 Stunden)

3 SWS

5

ja

Klausur

nein

keine

obligatorisch

1. Semester

Aufbaumodul Kulturwissenschaft Italien 1 (Kulturgeschichte)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

ja

Basismodul Kulturwissenschaft Italien

wahlobligatorisch

ab 2. Semester

Aufbaumodul Kulturwissenschaft Italien 2
(Kultur und Gesellschaft der Gegenwart)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit oder mündliche Prüfung

ja

Basismodul Kulturwissenschaft Italien

wahlobligatorisch

ab 3. Semester

Aufbaumodul Kulturwissenschaft Italien 3 (Kulturkontakt und Kulturvergleich)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

ja

Basismodul Kulturwissenschaft Italien

wahlobligatorisch

ab 4. Semester

Literaturwissenschaft

Basismodul Italienische Literaturwissenschaft und FSQ (50 Stunden)

3 SWS

5

ja

Klausur

nein

keine

obligatorisch

1. Semester

Aufbaumodul Italienische Literaturwissenschaft 1
(Ältere und mittlere Literatur)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

ja

Basismodul Italienische Literaturwissenschaft

wahlobligatorisch

ab 5. Semester

Aufbaumodul Italienische Literaturwissenschaft 2
(Neuere Literatur)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit oder mündliche Prüfung

ja

Basismodul Italienische Literaturwissenschaft

wahlobligatorisch

ab 2. Semester

Aufbaumodul Italienische Literaturwissenschaft 3
(Analyse und Interpretation)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

ja

Basismodul Italienische Literaturwissenschaft

wahlobligatorisch

ab 2. Semester

Sprachwissenschaft

Basismodul Italienische Sprachwissenschaft und FSQ (50 Stunden)

3 SWS

5

ja

Klausur

nein

keine

obligatorisch

1. Semester

Aufbaumodul Italienische Sprachwissenschaft 1 (Sprachgeschichte)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

ja

Basismodul Italienische Sprachwissenschaft

wahlobligatorisch

ab 3. Semester

Aufbaumodul Italienische Sprachwissenschaft 2 (Sprachsystematik)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit oder mündliche Prüfung

ja

Basismodul Italienische Sprachwissenschaft

wahlobligatorisch

ab 2. Semester

Aufbaumodul Italienische  Sprachwissenschaft 3 (Sprachverwendung)

2 SWS

5

ja

Hausarbeit

ja

Basismodul Italienische Sprachwissenschaft

wahlobligatorisch

ab 4. Semester

Sprachpraxis

Modul Lingua italiana I

6 SWS

5

nein

Klausur

nein

keine

obligatorisch

1.-2. Semester

Modul Lingua italiana II

10 SWS

10

nein

Teilleistungen: Klausur und mündliche Prüfung

nein

Modul Lingua italiana I

obligatorisch

3.-4. Semester

Modul Lingua italiana III

6 SWS

5

ja

Klausur

ja

Modul Lingua italiana II

obligatorisch

5.-6. Semester

Modul Lingua italiana III S

4 SWS

5

ja

Mündliche Prüfung

ja

Modul Lingua italiana II

obligatorisch

5.-6. Semester

Weitere Module

Interkulturelle Erfahrung (Praktikumsmodul) (nur bei BA 90 ohne BA-Arbeit)

-

5

-

Erfahrungsbericht

nein

Anerkennung des Praktikumsplatzes/
Auslandsaufenthalts/
Intensivkurses

obligatorisch
im BA 90 ohne BA-Arbeit

ab 4. Semester

Bachelor-Arbeit

-

10

-

Bachelor-Arbeit

ja

60 LP des Studienprogramms BA 90

obligatorisch

6. Semester

Allgemeine Schlüsselqualifikationen

 

5

nein

?

nein

keine

obligatorisch

ab 1.Semester

 

* Die wahlobligatorischen Module gehen nur insoweit in die Abschlussnote ein, als sie im Rahmen der Vorgaben des Studienprogramms gewählt werden (siehe oben).

 

Übersicht Fachwissenschaftliche Module mit integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ)

 

Modultitel

Schlüsselqualifikationen

Lehr- und Lernformen

Zeitaufwand

Basismodul Einführung in die Kulturwissenschaft Italien und Fachspezifische Schlüsselqualifikationen

Fähigkeit zur Nutzung kulturwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden, Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen

Tutorium Fachspezifische Schlüsselqualifikationen

Arbeit an der Modulvorleistung Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes oder Referates

15 Stunden

 

35 Stunden

 

Basismodul Einführung in die italienische Literaturwissenschaft und Fachspezifische Schlüsselqualifikationen

Fähigkeit zur Nutzung literaturwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden, Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen

Tutorium Fachspezifische Schlüsselqualifikationen

Arbeit an der Modulvorleistung Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes oder Referates

15 Stunden

 

35 Stunden

 

Basismodul Einführung in die italienische Sprachwissenschaft und Fachspezifische Schlüsselqualifikationen

Fähigkeit zur Nutzung sprachwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden, Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen

Tutorium Fachspezifische Schlüsselqualifikationen

Arbeit an der Modulvorleistung Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes oder Referates

15 Stunden

 

35 Stunden

 

Summe des Zeitaufwandes FSQ

150 Stunden