MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 7 vom 24. Juni 2008, S. 22
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Physik
im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an
Sekundarschulen
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
16.06.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach
Physik im Studiengang Lehramt an Gymnasien und im Studiengang Lehramt an
Sekundarschulen beschlossen.
§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 7 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 8 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 9 Studien- und Prüfungsausschuss
Anlage
Studienfachübersicht: Lehramt an Gymnasien – 95 (90) Leistungspunkte
Studienfachübersicht Lehramt an Sekundarschulen – 80 (75)
Leistungspunkte
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Studienfachs Physik in den Studiengängen Lehramt an Sekundarschulen
und Lehramt an Gymnasien.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium der Physik in den Studiengängen Lehramt an
Sekundarschulen und Lehramt an Gymnasien der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmen.
Im
Studienfach Physik werden folgende Kompetenzen erworben:
(1)
Fachliche und fachmethodische Kompetenzen
Ein
breites Grundlagenwissen in der experimentellen und in der theoretischen Physik
inklusive der zu diesem Zweck notwendigen Mathematikkenntnisse soll vermittelt
werden. Dabei wird aus der Fülle von Ergebnissen der klassischen und modernen
Physik eine exemplarische Auswahl getroffen.
In
lehramtsspezifischen Veranstaltungen werden strukturelle Querverbindungen auf
der Ebene physikalischer Konzepte verdeutlicht und Anwendungen der Physik in
der Technik und in der naturwissenschaftlichen Forschung vermittelt.
Darüber
hinaus soll das methodische Instrumentarium der Physik erlernt werden, das auch
die Nutzung moderner Informationstechniken beinhaltet.
(2)
Kommunikationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit
Die
Methoden der Darstellung physikalischer Kenntnisse und der Gebrauch einer
angemessenen Fachsprache werden weiterentwickelt. Fähigkeiten im Reflektieren
über die Bezüge der Physik (u. a. historische und gesellschaftliche
Bedingtheiten, wechselseitige Beziehung zwischen Physik und Technik, Natur- und
Weltbetrachtung unter physikalischer Perspektive) werden ausgebildet.
(3)
Fachdidaktische Kompetenzen
Grundlagen
einer fach- und sachgerechten Planung des Unterrichts und seine korrekte
Durchführung werden vermittelt. Dabei werden die erworbenen fachdidaktischen
Kenntnisse (u. a. Lerntheorien und Formen des Lernens, Unterrichtsmethoden und
Aufgabenformen, Medieneinsatz) genutzt und Fähigkeiten in der Reflexion selbst
erteilten Unterrichts entwickelt.
§ 3
Studienberatung
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle
des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des
Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
In
das Studienfach Physik können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten
Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Lehramtsstudium der
Physik zum Wintersemester 2005/2006 bzw. zum Wintersemester 2006/2007 begonnen
haben.
(1)
Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en
und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht
regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als
erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.
(2) Die in fachwissenschaftliche Module
integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus
der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten
Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
Laborpraktika:
dienen der Erarbeitung eines Fachgebietes durch eigene Experimente, die unter
wissenschaftlicher Anleitung durchgeführt werden;
e.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
f.
Exkursionen:
dienen dem praxisnahen Vertiefen von Vorlesungsinhalten durch Besichtigung von
(Industrie-)Betrieben und Forschungseinrichtungen;
g.
Schulpraktische
Übungen: dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen
Reflexion von hospitierten und selbst gehaltenen Unterrichtsstunden;
h.
Schulpraktika:
Sie dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des
Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit
Vor- und Nachbereitung.
§ 7
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;
b.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten bis 120 Minuten Dauer;
c.
Seminarvortrag:
Vorbereitung und Halten eines Vortrags über ein selbstständig zu erarbeitendes
Themengebiet von in der Regel 20 bis 30 Minuten Dauer;
d.
Hausarbeit
(Beleg): eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 30
Seiten;
e.
Testat:
eine in der Regel mündliche
Leistungskontrolle in Zusammenhang mit Praktikumsversuchen, Übungsaufgaben,
Programmieraufgaben u. ä. von in der Regel 10 Minuten Dauer;
f.
Praktikumsprotokoll:
schriftliches Protokoll über Grundlagen, Verlauf und Ergebnis eines
Laborpraktikumsversuches. Der Umfang variiert je nach Art des Praktikums und
des speziellen Versuches und wird vom Modulverantwortlichen festgelegt;
g.
Stundenprotokoll:
inhaltliche Zusammenfassung einer Unterrichtsstunde gemäß Festlegung durch den
Modulverantwortlichen;
h.
Unterrichtsentwurf:
schriftliche Vorbereitung auf die Lehrprobe gemäß Festlegung durch den
Modulverantwortlichen;
i.
Lehrprobe:
Unterrichtsversuch (Unterrichtsstunde, eigenverantwortliches Unterrichten über
in der Regel 45 Minuten) im Rahmen der Schulpraktischen Übungen.
(2)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor
der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(3)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von
zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener
Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bedingungen und Modulbeschreibungen auch
hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 8
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit
den Modulbeschreibungen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen
Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 9
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für die Studienfächer Astronomie, Chemie und Physik wird von den
Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Naturwissenschaftlichen Fakultät II -
Chemie und Physik - ein gemeinsamer Studien- und Prüfungsausschuss gebildet,
der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und
Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und zwei
studentischen Vertreterinnen und Vertretern. Die Fachdidaktiken Chemie und
Physik müssen bei den Professorinnen und Professoren oder bei den
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertreten sein.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der
Naturwissenschaftlichen Fakultät II am 16.06.2007 beschlossen; der Akademische
Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Lehramt an Gymnasien - 95
(90) Leistungspunkte
Modultitel |
Kontakt-studium |
Leistungs-punkte |
Vorleistungen |
Modulleistung |
Eingang in die
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Experimentalphysik
LA – A |
16 |
20 |
4
Klausuren |
Mündliche
Prüfung |
20/50 |
keine |
1.
und 2. |
Experimentalphysik LA – B |
10 |
15 |
Testate |
Klausur |
nein |
Modul „Exp.physik LA-A“ |
3.
und 4. |
Theoretische Physik LA |
9 |
15 |
3
Klausuren |
Mündliche
Prüfung |
15/50 |
LV
„Physikspezifische math. Methoden“ |
4.
bis 6. |
Struktur der Materie |
9 |
10 |
keine |
3
Klausuren |
nein |
Module „Exp.physik LA-A“ und „Exp.physik LA-B“ |
6.
und 7. |
Physik im Kontext |
4 |
5 |
keine |
2
Belege |
nein |
keine |
ab 6. |
Physikalische und elektronische Messtechnik (WP) |
3 |
5 |
keine |
Klausur |
5/50 |
Module
„Exp.physik LA-A“ und „Exp.physik LA-B“ |
ab
5. |
Fortgeschrittenenpraktikum |
5 |
5 |
Testate |
Seminarvortrag |
nein |
Bachelor
LA Physik |
8. |
Fachdidaktik
- A |
4 |
5 |
Seminarvortrag |
2
Testate |
5/50 |
keine |
1.
und 2. |
Fachdidaktik
– B |
4 |
5 |
Seminarvortrag, 2
Unt.- entwürfe |
2
Unterrichtsstunden |
nein |
Modul |
3.
und 4. |
Fachdidaktik
– C |
4 |
5 |
Protokolle |
Klausur |
5/50 |
Modul
|
5.
und 6. |
Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen, sofern Physik als 1. Unterrichtsfach gewählt wurde,
|
(3) |
(5) |
Seminarvortrag, |
1
Unterrichtsstunde |
nein |
Modul |
7.
und 8. |
Lehramt an Sekundarschulen
(HRS) – 80 (75) Leistungspunkte
Modultitel |
Kontakt-studium |
Leistungs-punkte |
Vorlei-stungen |
Modulleistung |
Eingang
in die Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Experimentalphysik
LA – A |
16 |
20 |
4
Klausuren |
Mündliche
Prüfung |
20/40 |
keine |
1.
und 2. |
Experimentalphysik
LA – B |
10 |
15 |
Testate |
Klausur |
nein |
Modul „Exp.physik LA-A“ |
3.
und 4. |
Theoretische
Physik LA (HRS) |
6 |
10 |
2 Klausuren |
Mündliche
Prüfung |
10/40 |
LV
„Physikspezifische math. Methoden“ |
4. u. 5. |
Struktur
der Materie |
6 |
5 |
keine |
2
Klausuren |
nein |
Module „Exp.physik LA-A“ und „Exp.physik LA-B“ |
6.
und 7. |
Physikalische und elektronische Messtechnik (WP) |
3 |
5 |
keine |
Klausur |
nein |
Module „Exp.physik LA-A“ und „Exp.physik LA-B“ |
ab
5. |
Physik
im Kontext |
4 |
5 |
keine |
2
Belege |
nein |
keine |
ab
6. |
Fachdidaktik – A |
4 |
5 |
Seminarvortrag |
2
Testate |
5/40 |
keine |
1.
und 2. |
Fachdidaktik – B (HRS) |
4 |
5 |
Seminarvortrag, |
2
Unterrichtsstunden |
nein |
Modul |
3.
und 4. |
Fachdidaktik – C (HRS) |
4 |
5 |
Protokolle |
2
Unterrichtstunden |
5/40 |
Modul |
5.
und 6. |
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen, sofern Physik als 1.
Unterrichtsfach gewählt wurde Lehren
von Physik an Sekundarschulen |
(3) |
(5) |
2
Seminarbeiträge |
1
Belegarbeit |
nein |
Modul |
7. |