MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 11
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Deutsch
im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
23.01.2008
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach
Deutsch im Studiengang Lehramt an Grundschulen beschlossen.
§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss
Anlagen:
Fachwissenschaftliche Module mit integrierten
Schlüsselqualifikationen
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Studienfachs Deutsch im Studiengang Lehramt an Grundschulen.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium des Faches Deutsch im Studiengang Lehramt
an Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
Ziel
des Studiums ist es, den Studierenden im Hinblick auf die Erste Staatsprüfung
und auf die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes als Lehrerin bzw. Lehrer an
Grundschulen die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden im Fach
Deutsch und deren Didaktiken zu vermitteln, damit sie zu wissenschaftlich
fundierter und kreativer Arbeit, zu kritischer Einordnung der sprach- und
literaturwissenschaftlichen sowie fachdidaktischen Erkenntnisse und zu
verantwortlichem pädagogischen Handeln befähigt werden.
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung
der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für
Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater
geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über
Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1)
Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der
Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die
Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten
Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht
werden müssen.
(2)
Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage
„Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
e.
schulpraktische
Übungen: dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen
Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;
f.
Schulpraktika:
dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des
Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit
Vor- und Nachbereitung.
§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;
b.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 35.000
Textzeichen;
d.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 oder 90 Minuten Dauer;
e.
Sitzungsmoderation:
die Vorbereitung und selbstständige Leitung eines Seminars, einer
Arbeitsgruppen- oder einer Projektsitzung.
(2)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor
der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(3)
Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von
zwei Semestern ab Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht bestandener
Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch
hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und
den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen und Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen
Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang
und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich
aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(4)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen bildet das Zentrum für
Lehrerbildung einen Studien- und Prüfungsausschuss.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät III am 23.01.2008 und vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II
am 23.01.2008 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu
Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Modulvorleistungen
(ja/nein) |
Modulleistung |
Eingang in die Abschlussnote |
Teilnahmevoraus-setzungen |
Empfehlung |
|
Deutsch
(Fachwissenschaft) |
|||||||
Einführung
in die Germanistik |
4 |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
1. (obligatorisch) |
Einführung
in die germanistische Sprachwissenschaft |
4 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
ja |
keine |
2. |
Einführung
in die germanistische Literaturwissenschaft |
4 |
5 |
ja |
Hausarbeit oder Klausur |
ja |
keine |
3. |
Textlinguistik
1) 2) |
4 oder 2 |
5 |
nein |
Hausarbeit |
ja |
ja |
3. |
Soziolinguistik
(nur 1. Fach)1) |
2 |
5 |
nein |
mündliche Prüfung oder
Klausur |
ja |
ja |
4. |
1) Studierende mit Deutsch als 1. Fach
belegen die Module „Textlinguistik“ und „Soziolinguistik“, die Modulleistung
nur eines dieser Module fließt in die Staatsexamensnote ein 2) Studierende mit Deutsch
als 2. Fach belegen nur das Modul
„Textlinguistik“, die Modulleistung fließt nicht in die Staatsexamensnote ein |
|||||||
Deutsch (Fachdidaktik) |
|||||||
Elementare
Schriftkultur |
4 |
5 |
nein |
Klausur |
ja |
keine |
3. |
Umgang
mit Kinder- und Jugendliteratur |
4 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung |
ja |
keine |
4. |
Lesen
und Umgang mit Neuen Medien1) |
4 |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
5. |
Sprachgebrauch
und Textschreiben1) |
4 |
5 |
ja |
Klausur |
nein |
keine |
6. |
1) Studierende mit Deutsch als
2. Fach belegen entweder das Modul „Lesen und Umgang mit Neuen Medien“ oder
das Modul „Sprachgebrauch und Textschreiben“. |
Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)
Modultitel |
Schlüsselqualifikationen |
Zeitaufwand in Stunden |
Einführung
in die Germanistik |
Fähigkeit
zur Informationsstrukturierung Fähigkeit, eine wissenschaftliche Diskussion
anzuregen und zu moderieren |
30 |
Einführung
in die germanistische Sprachwissenschaft |
Fähigkeit,
wissenschaftliche Zusammenhänge mündlich auszudrücken Fähigkeit
zu zielorientierter Kommunikation Fähigkeit
zur Verzahnung von Theorie und Praxis |
60 |
Einführung
in die germanistische Literaturwissenschaft |
Fähigkeit
zur Präsentation wissenschaftlicher Zusammenhänge Fähigkeit,
wissenschaftliche Zusammenhänge schriftlich auszudrücken |
60 |
Summe
des Zeitaufwandes FSQ: |
150 |