MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 6 vom 27. Mai 2008, S. 2
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Sport im Studiengang
Lehramt an Grundschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
04.07.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach
Sport im Studiengang Lehramt an Grundschulen beschlossen.
§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Studienfachs Sport in dem Studiengang Lehramt an Grundschulen.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium in den Studiengängen Lehramt an
Grundschulen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
Im
Studienfach Sport werden folgende Kompetenzen erworben:
(1)
Fachkompetenzen durch die Aneignung naturwissenschaftlicher,
sozialwissenschaftlicher, sportmedizinischer, trainings- und
bewegungswissenschaftlicher Grundlagen des Sports.
(2)
Der Erwerb methodisch-praktischer Handlungskompetenzen und sportbezogener Kenntnisse
in den Bewegungsfeldern.
(3)
Der Erwerb fachdidaktischer Kompetenzen für unterrichtliche und
außerunterrichtliche Tätigkeiten im Rahmen des Schulsports.
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle
des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des
Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im
Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1)
Der Aufbau des Studienfachs ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der
Modulleistung/en und Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die
Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten
Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht
werden müssen.
(2)
Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage
„Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesung
(V) bietet zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermittelt Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übung
(Ü) dient der Festigung und Anwendung von
Kenntnissen aus Vorlesungen;
c.
Seminar
(S) dient der gezielten Bearbeitung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und schließt die Studierenden in die
Seminargestaltung mit ein;
d.
Projekt
(Pj) soll die Theorie-Praxis-Beziehung vertiefen und berufsbezogene Erfahrungen
vermitteln. Diese Lehrform setzt selbstständiges und gemeinschaftliches
Arbeiten voraus und fördert initiativreiches und schöpferisches Handeln. Projekte
erschließen übergreifende Themenfelder;
e.
Methodisch-praktische
Übung (MPÜ) vermittelt wissenschaftliche Erkenntnisse der Sportarten
insbesondere zur didaktisch-methodischen Befähigung der Studierenden. Ein
besonderes Gewicht liegt im Erwerb von Bewegungs-, Vermittlungs- und
Anwendungskompetenzen;
f.
Schulpraktische
Übungen (SPÜ) sollen durch Lehrversuche, Hospitationen und Reflexion von
Unterrichtsbeobachtungen erste fachdidaktische Erfahrungen ermöglichen;
g.
Schulpraktika
(SP): dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des
Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit
Vor- und Nachbereitung;
h.
Selbststudium
(SSZ) stellt eine studienbegleitende wesentliche Lernform dar. Dem Studierenden
werden konkrete Aufgaben entsprechend den Inhalten der Lehrveranstaltung
übertragen. Charakteristisch für das Selbststudium sind das
eigenverantwortliche und eigenständige Aneignen von Wissen und Können. Dazu
zählen u.a.: Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, Anfertigen von
Hausarbeiten und Berichten, Referatspräsentationen, Vorbereitung für
schriftliche und mündliche Prüfungen, Literaturstudium, selbstständiges Üben
und Trainieren.
§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten;
b.
Referat:
Freier Vortrag in der Lehrveranstaltung mit einer schriftlich verfassten
wissenschaftlichen Ausarbeitung von maximal 10 Seiten;
c.
Hausarbeit:
Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ca. 20 Seiten;
d.
Klausur:
Eine schriftliche Prüfung über eine Dauer von 45 bis 90 Minuten;
e.
Praktikumsbericht:
Eine Tätigkeitsbeschreibung von ca. 15 Seiten;
f.
Sportpraktisches
Testat: Es werden Bewegungs- und Handlungskompetenzen nach Abschluss einer
methodisch-praktischen Übung überprüft;
g.
Schriftliches
Testat: Es werden in einem definierten Teilgebiet grundlegende Kenntnisse in
schriftlicher Form überprüft.
(2) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS
wird nicht die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der
Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen zu
besuchen.
(3)
Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Modulleistung bzw.
Modulteilleistung erfolgt spätestens bis zum Ende des Semesters, in dem die
Modulleistung oder Modulteilleistung nicht bestanden wurde. Die zweite
Wiederholungsprüfung erfolgt spätestens innerhalb der ersten drei Monate des
darauf folgenden Semesters. Die Folgen nicht-bestandener Wiederholungsprüfungen
regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen
Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der
Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen und
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald
die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bzw. im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen
Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für die Fächer des Lehramtes an Grundschulen bildet das Zentrum für
Lehrerbildung einen Studien- und Prüfungsausschuss.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen oder
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät III am 23.01.2008 und vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II
am 04.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu
Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Nr. |
Modultitel |
Modulart |
Kontakt-studium (SWS) |
Leistungs-punkte |
Modul-vorlei-stung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschluss-note |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Empfehlung |
10 |
Bewegungswissenschaftliche
und biomechanische Grundlagen |
wahlobligatorisch |
4 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/201 |
nein |
1. und 2. |
20 |
Trainingswissenschaftliche
und sportmedizinische Grundlagen |
wahlobligatorisch |
5 |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
5/201 |
nein |
3. und 4. |
30 |
Grundlagen
der Sportpädagogik und Sportgeschichte |
wahlobligatorisch |
4 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur |
|
nein |
3.und 4. |
31 |
Grundlagen
der Sportpsychologie und Sportsoziologie |
wahlobligatorisch |
5 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung oder
Klausur |
|
nein |
1. und 2. |
46 |
Grundformen
der sportlichen Bewegung |
obligatorisch |
6 |
5 |
nein |
Klausur und
sportpraktische Prüfung |
5/20 |
nein |
1. und 2. |
47 |
Spielen
lernen in der Grundschule |
obligatorisch |
4 |
5 |
nein |
Klausur und
sportpraktische Prüfung |
|
nein |
1. und 2. |
|
Einführung
in die Sportdidaktik |
obligatorisch |
5 |
5 |
nein |
Mündliche Prüfung |
5/20 |
nein |
3. |
|
Anfangsunterricht
im Grundschulsport |
obligatorisch |
5 |
5 |
ja |
Klausur |
5/20 |
nein |
5. |
|
Sport
in der Grundschule |
obligatorisch |
5 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
|
nein |
6. |
1 Die Modulleistungen
(Fachwissenschaft 5 LP) des gewählten Moduls geht in 1. Staatsexamensprüfung
ein.