Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 30


Philosophische Fakultät II


Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Italienisch
im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 04.07.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach Italienisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienfachs

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Sprachkenntnisse

§ 6 Aufbau des Studienfachs

§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 8 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 9 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

§ 10 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 11 Inkrafttreten

 

Anlagen:

Studienfachübersicht

Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienfachs Italienisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien.

 

(2) Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium des Faches Italienisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienfachs

 

(1) Allgemeines Studienziel des Studienfaches Italienisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien ist es, den Studierenden eine intensive Einarbeitung in Wesen und Spezifika der italienischen Sprache sowie der italienischen Literatur und Kultur zu ermöglichen.

 

(2) Die Studierenden erwerben darin grundlegende fachliche, sprachliche und methodi­sche Kompetenzen des Faches, eine interkulturelle Kompetenz sowie fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in die Lage versetzen, einen anspruchsvollen Unterricht im Fach Italienisch an Gymnasien zu halten.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen und Matrikeln entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

 

§ 5
Sprachkenntnisse

 

Das Studium des Faches Italienisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien kann ohne Vorkenntnisse der italienischen Sprache begonnen werden. Verfügt die bzw. der Studierende Vorkenntnisse der italienischen Sprache, werden diese zu Beginn des Studiums in einem Einstufungstest beurteilt. Auf der Basis dieses Tests werden die Studierenden in das sprachpraktische Modul Lingua italiana II (Livello intermedio) eingestuft. In Ausnahmefällen ist auch eine Einstufung in das sprachpraktische Modul Lingua italiana III (Livello avanzato) möglich.

 

§ 6
Aufbau des Studienfachs

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleist­ungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.

 

(2) Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.

 

§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen

 

(1) Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: Sie bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare: Sie dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestel­lungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

c.         Wissenschaftliche Übungen: Sie dienen der Festigung von in Vorlesungen und Seminaren erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten;

d.         Sprachpraktische Übungen: Sie dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der studierten Fremdsprache. Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch sowie Übungen zur Übersetzung;

e.         Tutorien: Sie begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen fachwissen­schaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung. In Tutorien können auch fachspezifische Schlüsselqualifikationen vermittelt werden;

f.          Exkursionen: Sie dienen der wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden vor Ort im Rahmen von organisierten mehrstündigen bzw. mehrtägigen praktischen Erkundungen;

g.         Schulpraktische Übungen: Sie dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;

h.         Schulpraktika: Sie dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit Vor- und Nachbereitung.

 

(2) Es wird empfohlen, im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen ein Modul über Grundlagen der lateinischen Sprache (5 LP) zu wählen, sofern die bzw. der Studierende nicht bereits über Kenntnisse der lateinischen Sprache verfügt.

 

§ 8
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulteilleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert für Modulleistungen, die in die Examensnote einfließen, ca. 30 Minuten, als Modulteilleistung in der Regel 15 Minuten;

b.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von 60, 90, 120 oder 240 Minuten Dauer;

c.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 10-15 Seiten bzw. 25.000-37.500 Zeichen in Aufbaumodulen, von 15-20 Seiten bzw. 37.500-50.000 Zeichen in Vertiefungsmodulen;

d.         Exkursionsbericht über eine kulturwissenschaftliche Exkursion.

 

Die Termine der mündlichen und schriftlichen Modulleistungen werden von der Prüferin bzw. vom Prüfer im Rahmen der in den allgemeinen Modulbeschreibungen vorgesehenen Fristen festgelegt.

 

(2) Formen von Modulvorleistungen sind:

 

a.         Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars oder einer Wissenschaftlichen Übung;

b.         Thesenpapier: stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel nicht mehr als 2 Seiten;

c.         Protokoll: kurze inhaltliche Zusammenfassung einer Seminarsitzung;

d.         Dossier: Sammlung von Materialien, bibliographischen und anderen Informationen zu einem vorgegebenen Thema;

e.         Anfertigen einer Bibliografie zu einem vorgegebenen Thema;

f.          Exzerpt: kurze schriftliche Zusammenfassung der Hauptgedanken eines wissenschaftlichen Texts;

g.         Resümee aus Lektüre der Leseliste;

h.         Thesen zur Leseliste;

i.           Mündliche bzw. schriftliche Leistung in sprachpraktischen Übungen, z.B. in Form von mündlichen Präsentationen und schriftlichen Übungsaufgaben;

j.           Unterrichtssimulation in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.

 

Welche der in der Allgemeinen Beschreibung eines Moduls vorgesehenen Vorleistungen in einer bestimmten Lehrveranstaltung erbracht werden können, wird von der Dozentin bzw. dem Dozenten zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. Die Modulvorleistungen sind erbracht, wenn sie von der Dozentin bzw. dem Dozenten der betroffenen Lehrveranstaltung angenommen sind.

 

(3) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS ist für die Erbringung der Modulleistung grundsätzlich eine Wiederholung vorgesehen. Die erste Wiederholung erfolgt spätestens bis zum Ende des Semesters, das auf das Semester folgt, in dem die Modulleistung erstmals nicht bestanden wurde.

 

(4) Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in maximal zwei Modulen die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung eingeräumt.

 

(5) Diese zweite Wiederholung erfolgt innerhalb von zwei Semestern ab dem Zeitpunkt der nichtbestandenen ersten Wiederholung der Modulleistung bzw. Modulteilleistung. Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Modulteilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Der Besuch wird empfohlen.

 

(6) Die Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.

 

(7) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.

 

§ 9
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen erfolgt gemäß § 22 Abs. 1 AStPOLS in der Regel spätestens in der Woche vor Vorlesungsbeginn. Die Anmeldung erfolgt über das elek­tronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungs­amt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen bzw. über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zum Modul ist abhängig von der Erfüllung der jeweiligen Teilnahmevoraussetzungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Die Anmeldung zur Modulleistung hat bis spätestens fünf Wochen vor dem Beginn der Modulleistung bzw. vor dem Beginn der ersten Modulteilleistung zu erfolgen; die Anmel­dung gilt – soweit Modulteilleistungen in einem Modul vorgesehen sind – für alle Teilleistungen dieses Moduls. Sind für ein Modul mehrere Varianten der Modulleistung vorgesehen (z.B. Hausarbeit oder mündliche Prüfung), so entscheidet sich die bzw. der Studierende bei der Anmeldung verbindlich für eine der Varianten. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig sein. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen sowie aus § 9 Abs. 2 dieser Ordnung.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.

 

§ 10
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 11
Inkrafttreten

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 04.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat hierzu Stellung genommen.

 

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Februar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage

 

Studienfachübersicht

 

Studienumfang:

 

Erstfach: (95 LP Fachstudium)

·           Basismodule  Kulturwissenschaft (KW), Literaturwissenschaft (LW) und Sprachwissenschaft (SW) 3 x 5 LP = 15 LP

·           je 1 Aufbaumodul in KW und LW und SW, außerdem 1 Aufbaumodul in KW oder LW oder SW (insgesamt 4 Aufbaumodule, davon 1 Modul mit mündlicher Prüfungsleistung) 4 x 5 LP = 20 LP

·           je 1 Vertiefungsmodul in KW und LW und SW (insgesamt 3 Vertiefungsmodule, davon 1 Modul mit mündlicher Prüfungsleistung, und zwar aus einem anderen Fachgebiet als die mündliche Prüfungsleistung in den Aufbaumodulen) 3 x 5 LP = 15 LP

·           Basismodul, Aufbaumodul und Vertiefungsmodul Fachdidaktik (davon das Aufbaumodul mit mündlicher Prüfungsleistung) 3 x 5 LP = 15 LP

·           Sprachpraxismodule Niveau I, II, III, IV (davon Modul IV mit vierstündiger Klausur) 5 LP + 10 LP + 5 LP + 10 LP = 30 LP

 

Zweitfach: (90 LP Fachstudium)

3 statt 4 Aufbaumodule (dadurch 5 LP weniger als im Erstfach); sonstige Regelungen wie Erstfach.

 

Modultitel

Kontakt­studium

Leistungs­punkte

Teilnahme­voraussetzungen

Vorleis­tungen

Modulleistung

Eingang in Abschlussnote*

Empfohlenes Studiensemester

 

Kulturwissenschaft

 

Basismodul Einführung in die Kulturwissenschaft Italien und FSQ (50 Stunden)

3 SWS

5

keine

ja

Klausur

nein

1. Semester

 

Aufbaumodul Kulturwissenschaft Italien 2 (Kultur und Gesellschaft der Gegenwart)

2 SWS

5

Basismodul Kulturwissenschaft Italien

ja

Hausarbeit oder mündliche Prüfung

ja
(A)

ab 2. Semester

 

Aufbaumodul Kulturwissenschaft Italien 3 (Kulturkontakt und Kulturvergleich)

2 SWS

5

Basismodul Kulturwissenschaft Italien

ja

Hausarbeit

nein

ab 2. Semester

 

Vertiefungsmodul Kulturwissenschaft Italien (Kulturgeschichte)

2 SWS

5

ein bzw. zwei Aufbaumodule KW**

ja

Hausarbeit oder mündliche Prüfung

ja
(B)

ab 5. Semester

 

Literaturwissenschaft

 

Basismodul Einführung in die Italienische Literaturwissenschaft und FSQ

3 SWS

5

keine

ja

Klausur

nein

1. Semester

 

Aufbaumodul Italienische Literaturwissenschaft 1 (Ältere und mittlere Literatur)

2 SWS

5

Basismodul Italienische Literaturwissenschaft

ja

Hausarbeit

nein

ab 2. Semester

 

Aufbaumodul Italienische Literaturwissenschaft 2 (Neuere Literatur)

2 SWS

5

Basismodul Italienische Literaturwissenschaft

ja

Hausarbeit oder mündliche Prüfung

ja
(C)

ab 2. Semester

 

Vertiefungsmodul Italienische Literaturwissenschaft (Theorien, Methoden, Interpretation)

2 SWS

5

ein bzw. zwei Aufbaumodule LW**

ja

Hausarbeit oder mündliche Prüfung

ja
(D)

ab 5. Semester

 

Sprachwissenschaft

 

Basismodul Einführung in die Italienische Sprachwissenschaft und FSQ (50 Stunden)

3 SWS

5

keine

ja

Klausur

nein

1. Semester

 

Aufbaumodul Italienische Sprachwissenschaft 1 (Sprachgeschichte)

2 SWS

5

Basismodul Italienische Sprachwissenschaft

ja

Hausarbeit

nein

ab 2. Semester

 

Aufbaumodul Italienische Sprachwissenschaft 2 (Sprachsystematik)

2 SWS

5

Basismodul Italienische  Sprachwissenschaft

ja

Hausarbeit oder mündliche Prüfung

eines der beiden Module
(E)

ab 2. Semester

ab 2. Semester

Aufbaumodul Italienische Sprachwissenschaft 3 (Sprachverwendung)

2 SWS

5

Basismodul Italienische Sprachwissenschaft

ja

Hausarbeit oder mündliche Prüfung

Vertiefungsmodul Italienische Sprachwissenschaft (Sprache und Gesellschaft)

2 SWS

5

ein bzw. zwei Aufbaumodule SW**

ja

Hausarbeit oder mündliche Prüfung

ja
(F)

ab 5. Semester

 

Fachdidaktik

 

Basismodul Fachdidaktik Romanistik

3 SWS

5

keine

ja

Klausur

nein

ab 1. Semester

 

Transfermodul Fachdidaktik Italienisch (nur für Studierende mit Italiensish als 2. romanischer Sprache)

2 SWS

5

Basismodul Fachdidaktik Romanistik

ja

mündliche Prüfung

nein

ab 2. Semester

 

Aufbaumodul Fachdidaktik Italienisch

4 SWS

5

Basismodul Fachdidaktik  Romanistik und Modul Lingua ita1iana I+

ja

mündliche Prüfung

ja
(G)

ab 3. Semester

 

Vertiefungsmodul Fachdidaktik Italienisch

2 SWS

5

Aufbaumodul*** Fachdidaktik Italienisch

ja

Hausarbeit

ja
(H)

ab 5. Semester

 

Sprachpraxis

 

Lingua italiana I (Livello base)

6 SWS

5

keine

 

Klausur

nein

1. und 2. Semester

 

Lingua italiana II (Livello intermedio)

10 SWS

10

Modul Lingua italiana I (Livello base)

 

Klausur und mündliche Prüfung

nein

3. und 4. Semester

 

Lingua italiana III (Livello avanzato)

6 SWS

5

Modul Lingua italiana II (Livello intermedio)

 

Klausur

nein

5. und 6. Semester

 

Lingua italiana IV (Livello superiore)

8 SWS

10

Modul Lingua italiana III (Livello avanzato)

 

Klausur

ja

(I)

7. und 8. Semester

 

 

Anmerkungen:

*     Die Großbuchstaben weisen auf die Nummerierung der in die Abschlussnote eingehenden Modulleistungen in der 1. LPVO hin.

**    Zwei Aufbaumodule sind nur erforderlich in Italienisch als Erstfach, und zwar dann, wenn in diesem Bereich zwei Aufbaumodule absolviert werden.

***  In Italienisch als zweiter romanischer Sprache ist außerdem das Transfermodul Fachdidaktik eine Zulassungsvoraussetzung


Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)

 

Modultitel

Schlüsselqualifikationen

Lehr- und Lernformen

Zeitaufwand

Basismodul Einführung in die Kulturwissenschaft Italien und Fachspezifische Schlüsselqualifikationen

Fähigkeit zur Nutzung kulturwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden, Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen

Tutorium Fachspezifische Schlüsselqualifikationen
Arbeit an der Modulvorleistung Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes oder Referates

15 Stunden

35 Stunden

Basismodul Einführung in die italienische Literaturwissenschaft und Fachspezifische Schlüsselqualifikationen

Fähigkeit zur Nutzung literaturwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden, Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen

Tutorium Fachspezifische Schlüsselqualifikationen
Arbeit an der Modulvorleistung Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes oder Referates

15 Stunden

35 Stunden

Basismodul Einführung in die italienische Sprachwissenschaft und Fachspezifische Schlüsselqualifikationen

Fähigkeit zur Nutzung sprachwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden, Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen

Tutorium Fachspezifische Schlüsselqualifikationen
Arbeit an der Modulvorleistung Anfertigen einer Bibliographie oder eines Exzerptes oder Referates

15 Stunden

35 Stunden

 

Summe des Zeitaufwandes FSQ

150 Stunden