MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 30
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Italienisch
im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
04.07.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und der Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach
Italienisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien beschlossen.
§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 8 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 9 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 10 Studien- und Prüfungsausschuss
Anlagen:
Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen
(FSQ)
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Studienfachs Italienisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium des Faches Italienisch im Studiengang
Lehramt an Gymnasien der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
(1)
Allgemeines Studienziel des Studienfaches Italienisch im Studiengang Lehramt an
Gymnasien ist es, den Studierenden eine intensive Einarbeitung in Wesen und
Spezifika der italienischen Sprache sowie der italienischen Literatur und
Kultur zu ermöglichen.
(2)
Die Studierenden erwerben darin grundlegende fachliche, sprachliche und methodische
Kompetenzen des Faches, eine interkulturelle Kompetenz sowie fachdidaktische
Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in die Lage versetzen, einen
anspruchsvollen Unterricht im Fach Italienisch an Gymnasien zu halten.
(1)
Eine Beratung vor Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen zum Lehramtsstudium, das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren sowie über weitere spezifische Zulassungskriterien und
Auswahlbestimmungen zum Studienfach erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle
des Zentrums für Lehrerbildung. Die zuständigen Studienfachberaterinnen und
Studienfachberater geben weiterführende Informationen über den Aufbau des
Studienganges sowie über Studieninhalte und Studienanforderungen im
Studienfach.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung zum individuellen Studienplan erfolgt durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden
beraten in ihren Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und
Prüfungsangelegenheiten.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
Über
die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen
und Matrikeln entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
Das
Studium des Faches Italienisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien kann ohne
Vorkenntnisse der italienischen Sprache begonnen werden. Verfügt die bzw. der
Studierende Vorkenntnisse der italienischen Sprache, werden diese zu Beginn des
Studiums in einem Einstufungstest beurteilt. Auf der Basis dieses Tests werden
die Studierenden in das sprachpraktische Modul Lingua italiana II (Livello
intermedio) eingestuft. In Ausnahmefällen ist auch eine Einstufung in das
sprachpraktische Modul Lingua italiana III (Livello avanzato) möglich.
(1)
Der Aufbau des Studienprogramms ergibt sich aus der Anlage
„Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen. Die
Studienfachübersicht regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten
Staatsprüfung als erforderliche Studienleistungen gemäß § 29 AStPOLS erbracht
werden müssen.
(2)
Die in fachwissenschaftliche Module integrierten fachspezifischen
Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der Anlage
„Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen (FSQ)“.
§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen
(1)
Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
Sie bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
Sie dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Wissenschaftliche
Übungen: Sie dienen der Festigung von in Vorlesungen
und Seminaren erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten;
d.
Sprachpraktische
Übungen: Sie dienen dem Erwerb von sprachpraktischen Fertigkeiten sowie der
Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der studierten Fremdsprache.
Hierzu gehören Übungen zum mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch sowie
Übungen zur Übersetzung;
e.
Tutorien:
Sie begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter
studentischer Anleitung. In Tutorien können auch fachspezifische
Schlüsselqualifikationen vermittelt werden;
f.
Exkursionen:
Sie dienen der wissenschaftlichen Ausbildung der Studierenden vor Ort im Rahmen
von organisierten mehrstündigen bzw. mehrtägigen praktischen Erkundungen;
g.
Schulpraktische
Übungen: Sie dienen der Ausprägung von Lehrkompetenzen und der didaktischen
Reflexion von hospitierten und selbstgehaltenen Unterrichtsstunden;
h.
Schulpraktika:
Sie dienen der Reflexion der Unterrichtspraxis, der Lehrerrolle und des
Bildungssinns des Faches aufgrund von Hospitationen und eigenem Unterricht mit
Vor- und Nachbereitung.
(2)
Es wird empfohlen, im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen ein Modul
über Grundlagen der lateinischen Sprache (5 LP) zu wählen, sofern die bzw. der
Studierende nicht bereits über Kenntnisse der lateinischen Sprache verfügt.
§ 8
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen und Modulteilleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert für Modulleistungen, die in
die Examensnote einfließen, ca. 30
Minuten, als
Modulteilleistung in der Regel 15 Minuten;
b.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von 60, 90, 120 oder 240 Minuten Dauer;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 10-15 Seiten bzw.
25.000-37.500 Zeichen in Aufbaumodulen, von 15-20 Seiten bzw. 37.500-50.000
Zeichen in Vertiefungsmodulen;
d.
Exkursionsbericht
über eine kulturwissenschaftliche Exkursion.
Die
Termine der mündlichen und schriftlichen Modulleistungen werden von der
Prüferin bzw. vom Prüfer im Rahmen der in den allgemeinen Modulbeschreibungen
vorgesehenen Fristen festgelegt.
(2)
Formen von Modulvorleistungen sind:
a.
Referat:
mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines
Seminars oder einer Wissenschaftlichen Übung;
b.
Thesenpapier:
stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel nicht mehr als 2
Seiten;
c.
Protokoll:
kurze inhaltliche Zusammenfassung einer Seminarsitzung;
d.
Dossier:
Sammlung von Materialien, bibliographischen und anderen Informationen zu einem
vorgegebenen Thema;
e.
Anfertigen
einer Bibliografie zu einem vorgegebenen Thema;
f.
Exzerpt:
kurze schriftliche Zusammenfassung der Hauptgedanken eines wissenschaftlichen
Texts;
g.
Resümee
aus Lektüre der Leseliste;
h.
Thesen
zur Leseliste;
i.
Mündliche
bzw. schriftliche Leistung in sprachpraktischen Übungen, z.B. in Form von
mündlichen Präsentationen und schriftlichen Übungsaufgaben;
j.
Unterrichtssimulation
in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
Welche
der in der Allgemeinen Beschreibung eines Moduls vorgesehenen Vorleistungen in
einer bestimmten Lehrveranstaltung erbracht werden können, wird von der
Dozentin bzw. dem Dozenten zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. Die
Modulvorleistungen sind erbracht, wenn sie von der Dozentin bzw. dem Dozenten
der betroffenen Lehrveranstaltung angenommen sind.
(3)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS ist für die Erbringung der Modulleistung
grundsätzlich eine Wiederholung vorgesehen. Die erste Wiederholung erfolgt
spätestens bis zum Ende des Semesters, das auf das Semester folgt, in dem die
Modulleistung erstmals nicht bestanden wurde.
(4)
Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in maximal zwei Modulen die Möglichkeit einer
zweiten Wiederholung eingeräumt.
(5)
Diese zweite Wiederholung erfolgt innerhalb von zwei Semestern ab dem Zeitpunkt
der nichtbestandenen ersten Wiederholung der Modulleistung bzw.
Modulteilleistung. Gemäß § 21 Abs. 2 AStPOLS wird in allen Modulen die
Möglichkeit eingeräumt, vor der der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw.
Modulteilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
Der Besuch wird empfohlen.
(6)
Die Folgen nicht bestandener Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(7)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch
hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 9
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem
bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen erfolgt gemäß § 22 Abs. 1 AStPOLS in der Regel
spätestens in der Woche vor Vorlesungsbeginn. Die Anmeldung erfolgt über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen bzw. über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zum Modul ist abhängig
von der Erfüllung der jeweiligen Teilnahmevoraussetzungen. Nähere Einzelheiten
ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4)
Die Anmeldung zur Modulleistung hat bis spätestens fünf Wochen vor dem Beginn
der Modulleistung bzw. vor dem Beginn der ersten Modulteilleistung zu erfolgen;
die Anmeldung gilt – soweit Modulteilleistungen in einem Modul vorgesehen sind
– für alle Teilleistungen dieses Moduls. Sind für ein Modul mehrere Varianten
der Modulleistung vorgesehen (z.B. Hausarbeit oder mündliche Prüfung), so
entscheidet sich die bzw. der Studierende bei der Anmeldung verbindlich für
eine der Varianten. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig sein. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der
Studienfachübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen sowie aus § 9
Abs. 2 dieser Ordnung.
(5)
Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die
jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 10
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Der
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und
Prüfungsausschuss, der für die Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und
Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen
Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen
Vertreter.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen wurden vom Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät II am 04.07.2007 beschlossen; der Akademische Senat am 13.02.2008 hat
hierzu Stellung genommen.
Diese
Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Februar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienumfang:
Erstfach:
(95 LP Fachstudium)
·
Basismodule Kulturwissenschaft (KW),
Literaturwissenschaft (LW) und Sprachwissenschaft (SW) 3 x 5 LP = 15 LP
·
je
1 Aufbaumodul in KW und LW und SW, außerdem 1 Aufbaumodul in KW oder LW oder SW
(insgesamt 4 Aufbaumodule, davon 1 Modul mit mündlicher Prüfungsleistung) 4 x 5
LP = 20 LP
·
je
1 Vertiefungsmodul in KW und LW und SW (insgesamt 3 Vertiefungsmodule, davon 1
Modul mit mündlicher Prüfungsleistung, und zwar aus einem anderen Fachgebiet
als die mündliche Prüfungsleistung in den Aufbaumodulen) 3 x 5 LP = 15 LP
·
Basismodul,
Aufbaumodul und Vertiefungsmodul Fachdidaktik (davon das Aufbaumodul mit
mündlicher Prüfungsleistung) 3 x 5 LP = 15 LP
·
Sprachpraxismodule
Niveau I, II, III, IV (davon Modul IV mit vierstündiger Klausur) 5 LP + 10 LP +
5 LP + 10 LP = 30 LP
Zweitfach:
(90 LP Fachstudium)
3
statt 4 Aufbaumodule (dadurch 5 LP weniger als im Erstfach); sonstige
Regelungen wie Erstfach.
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Teilnahmevoraussetzungen |
Vorleistungen |
Modulleistung |
Eingang in Abschlussnote* |
Empfohlenes Studiensemester |
|
Kulturwissenschaft |
|
|||||||
Basismodul
Einführung in die Kulturwissenschaft Italien und FSQ (50 Stunden) |
3 SWS |
5 |
keine |
ja |
Klausur |
nein |
1. Semester |
|
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Italien 2 (Kultur und Gesellschaft der Gegenwart) |
2 SWS |
5 |
Basismodul
Kulturwissenschaft Italien |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
ja |
ab 2. Semester |
|
Aufbaumodul
Kulturwissenschaft Italien 3 (Kulturkontakt und Kulturvergleich) |
2 SWS |
5 |
Basismodul
Kulturwissenschaft Italien |
ja |
Hausarbeit |
nein |
ab 2. Semester |
|
Vertiefungsmodul
Kulturwissenschaft Italien (Kulturgeschichte) |
2 SWS |
5 |
ein bzw. zwei Aufbaumodule
KW** |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
ja |
ab 5. Semester |
|
Literaturwissenschaft |
|
|||||||
Basismodul
Einführung in die Italienische Literaturwissenschaft und FSQ |
3 SWS |
5 |
keine |
ja |
Klausur |
nein |
1. Semester |
|
Aufbaumodul
Italienische Literaturwissenschaft 1 (Ältere und mittlere Literatur) |
2 SWS |
5 |
Basismodul Italienische
Literaturwissenschaft |
ja |
Hausarbeit |
nein |
ab 2. Semester |
|
Aufbaumodul
Italienische Literaturwissenschaft 2 (Neuere Literatur) |
2 SWS |
5 |
Basismodul Italienische
Literaturwissenschaft |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
ja |
ab 2. Semester |
|
Vertiefungsmodul
Italienische Literaturwissenschaft (Theorien, Methoden, Interpretation) |
2 SWS |
5 |
ein bzw. zwei Aufbaumodule
LW** |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
ja |
ab 5. Semester |
|
Sprachwissenschaft |
|
|||||||
Basismodul
Einführung in die Italienische Sprachwissenschaft und FSQ (50 Stunden) |
3 SWS |
5 |
keine |
ja |
Klausur |
nein |
1. Semester |
|
Aufbaumodul
Italienische Sprachwissenschaft 1 (Sprachgeschichte) |
2 SWS |
5 |
Basismodul Italienische
Sprachwissenschaft |
ja |
Hausarbeit |
nein |
ab 2. Semester |
|
Aufbaumodul
Italienische Sprachwissenschaft 2 (Sprachsystematik) |
2 SWS |
5 |
Basismodul
Italienische Sprachwissenschaft |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
eines der beiden Module |
ab 2. Semester |
|
ab 2. Semester |
||||||||
Aufbaumodul
Italienische Sprachwissenschaft 3 (Sprachverwendung) |
2 SWS |
5 |
Basismodul Italienische
Sprachwissenschaft |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
|||
Vertiefungsmodul
Italienische Sprachwissenschaft (Sprache und Gesellschaft) |
2 SWS |
5 |
ein bzw. zwei Aufbaumodule
SW** |
ja |
Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
ja |
ab 5. Semester |
|
Fachdidaktik |
|
|||||||
Basismodul
Fachdidaktik Romanistik |
3 SWS |
5 |
keine |
ja |
Klausur |
nein |
ab 1. Semester |
|
Transfermodul
Fachdidaktik Italienisch (nur für Studierende mit Italiensish als 2.
romanischer Sprache) |
2 SWS |
5 |
Basismodul Fachdidaktik
Romanistik |
ja |
mündliche Prüfung |
nein |
ab 2. Semester |
|
Aufbaumodul
Fachdidaktik Italienisch |
4 SWS |
5 |
Basismodul
Fachdidaktik Romanistik und
Modul Lingua ita1iana I+ |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
ab 3. Semester |
|
Vertiefungsmodul
Fachdidaktik Italienisch |
2 SWS |
5 |
Aufbaumodul***
Fachdidaktik Italienisch |
ja |
Hausarbeit |
ja |
ab 5. Semester |
|
Sprachpraxis |
|
|||||||
Lingua italiana I (Livello base) |
6 SWS |
5 |
keine |
|
Klausur |
nein |
1. und 2. Semester |
|
Lingua italiana II (Livello intermedio) |
10
SWS |
10 |
Modul
Lingua italiana I (Livello base) |
|
Klausur und mündliche
Prüfung |
nein |
3. und 4. Semester |
|
Lingua italiana III (Livello avanzato) |
6 SWS |
5 |
Modul
Lingua italiana II (Livello intermedio) |
|
Klausur |
nein |
5. und 6. Semester |
|
Lingua italiana IV (Livello superiore) |
8 SWS |
10 |
Modul
Lingua italiana III (Livello avanzato) |
|
Klausur |
ja (I) |
7. und 8. Semester |
|
Anmerkungen:
* Die Großbuchstaben
weisen auf die Nummerierung der in die Abschlussnote eingehenden
Modulleistungen in der 1. LPVO hin.
** Zwei Aufbaumodule sind nur
erforderlich in Italienisch als Erstfach, und zwar dann, wenn in diesem Bereich
zwei Aufbaumodule absolviert werden.
*** In Italienisch als zweiter romanischer
Sprache ist außerdem das Transfermodul Fachdidaktik eine
Zulassungsvoraussetzung
Fachwissenschaftliche Module mit integrierten
Schlüsselqualifikationen (FSQ)
Modultitel |
Schlüsselqualifikationen |
Lehr-
und Lernformen |
Zeitaufwand |
Basismodul
Einführung in die Kulturwissenschaft Italien und Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit
zur Nutzung kulturwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden,
Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen |
Tutorium
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
15 Stunden |
Basismodul
Einführung in die italienische Literaturwissenschaft und Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit
zur Nutzung literaturwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden,
Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen |
Tutorium
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
15 Stunden |
Basismodul
Einführung in die italienische Sprachwissenschaft und Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen |
Fähigkeit
zur Nutzung sprachwissenschaftlich adäquater Recherchemethoden,
Verarbeitungsstrategien und Präsentationsformen |
Tutorium
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
15 Stunden |
Summe
des Zeitaufwandes FSQ |
150 Stunden |