Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 5 vom 15. April 2008, S. 6


Philosophische Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
Instrumentalpädagogik Klavier (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 18.04.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und  77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Instrumentalpädagogik Klavier (180 Leistungspunkte) beschlossen.

                                                                                                                 

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studiengangs  2

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium   3

§ 5 Studienbeginn  3

§ 6 Aufbau des Studiengangs  3

§ 7 Praktikum   3

§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 9 Abschlussbezeichnung  4

§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 11 Anmeldung zum Modul und Modulleistung

§ 12 Prüferinnen und Prüfer 6

§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss  6

§ 14 Bachelor-Arbeit 6

§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs  7

§ 16  Inkrafttreten  7

 

Anlage: Studiengangübersicht

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Bachelor-Studiengangs Instrumentalpädagogik Klavier (180 Leistungspunkte).

 

(2) Sie gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang Instrumentalpädagogik Klavier der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studiengangs

 

(1) Im Studiengang werden folgende Kompetenzen vermittelt:

 

Künstlerische Fähigkeiten:

·           Beherrschung spieltechnischer Fähigkeiten auf dem Gebiet des Solospiels, des Liedbegleitspiels und der Korrepetition;

·           Interpretationsvermögen und sicherer Umgang mit verschiedenen Stilepochen;

·           Selbständigkeit im Einstudieren von Klaviersololiteratur;

·           sicheres musiktheoretisches und musikwissenschaftliches Verständnis musikalischer Strukturen;

·           Fähigkeit des analytischen und differenzierten Hörens

 

Klavierpädagogische Fähigkeiten

·           Unterrichtsplanung, -führung und -gestaltung;

·           Anwendungsvermögen von klaviermethodischen Grundwissen;

·           Fähigkeit zur Auswahl  geeigneten Repertoires und technischer Übungen für den jeweiligen Schüler;

·           Lehrpraxis.

 

(2) Der Studiengang qualifiziert für folgende Berufsfelder:

 

·           Fachlehrer für Klavier an Musikschulen und im frei beruflichen Bereich,

·           vokale und instrumentale Korrepetition,

·           Konzerttätigkeit in kleinerem Umfang.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Für die Studienfachberatung steht im Institut für Musik / Abteilung Musikpädagogik steht eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts zu ihren Sprechzeiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis der bestandenen Eignungsprüfung Voraussetzung. Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für diesen Studiengang.

 

(2) In den Bachelor-Studiengang Instrumentalpädagogik Klavier können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Diplom-Studium Klavier seit Wintersemester 2005/2006 begonnen haben.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 2 Prozent der Studienplätze, also mindestens ein Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt in der Regel zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).

 

§ 6
Aufbau des Studiengangs

 

(1) Der Aufbau des Studiengangs, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen (ASQ) wählen die Studierenden selbständig und frei zwei Module mit je 5 LP aus dem zentralen Angebotskatalog der Universität aus (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM).

 

Empfehlung:

·           Argumentation und Präsentation,

·           Mündliche und schriftliche Kommunikation in der Wissenschaft,

·           Wissenschaftliches Schreiben,

·           Fremdsprachen.

 

§ 7
Praktikum

 

(1) Als Praktikum sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten vorgesehen, die im Bachelor-Studiengang Klavier und Klavierpädagogik in der Regel im Hause absolviert werden. Die Studierenden unterrichten dabei selbständig ihnen zugewiesene Schülerinnen und Schüler über einen Zeitraum von vier Semestern. Vorangestellt ist ein Hospitationspraktikum (zwei Semester). Die Mitwirkung im Chor ist für vier Semester in das Praktikum integriert.

 

(2) Die Praktika werden als  drei eigenständige Module mit dem Volumen von je 5 (insgesamt 15) Leistungspunkten in den Studiengang integriert.

 

§ 8
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studiengang Instrumentalpädagogik Klavier wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten anhand zusammenhängender Darstellungen größerer Stoffgebiete eine Einführung in Inhalte, Systematik und Methodik des Faches;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Kenntnissen und Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: dienen der vertieften Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und schließen die Studierenden in die Seminargestaltung ein;

d.         Gruppenunterricht: dient der Vermittlung und Anwendung künstlerischer und musiktheoretischer Fähigkeiten und Fertigkeiten;

e.         Einzelunterricht: dient der Schulung von technischem Können und stilgerechter Interpretation;

f.          Praktika: dienen dem Einblick in unterschiedliche Tätigkeitsfelder, der Festigung didaktisch-methodischer Fertigkeiten im Unterricht und erproben die Anwendung der erlernten Studieninhalte;

g.         Methodisch-Praktische Übungen: dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur didaktisch-methodischen Befähigung der Studierenden. Ein besonderes Gewicht liegt im Erwerb von Anwendungs- und Vermittlungskompetenzen;

h.         Kolloquien: zielen auf die Reflexion und Diskussion grundsätzlicher Fragestellungen des Faches und dienen der Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand. Darüber hinaus begleitet ein Kolloquium die abschließende Phase des Studienganges, in der die schriftliche Arbeit erstellt wird. Dafür bieten sie ein Arbeitsforum.

 

§ 9
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Philosophischen Fakultät II der akademische Grad  Bachelor of Arts (B.A.) verliehen.

 

§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) In der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs sind festgelegt:
die jeweiligen Formen der Modulleistungen, Modulteilleistungen (§ 14 Abs. 2 ABStPOBM), der Modulvorleistungen (§ 14 Abs. 3 ABStPOBM) und der Modulleistungen und Modulteilleistungen bei Nicht-Bestehen (§ 14 Abs. 8 ABStPOBM).

 

(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Fachpraktische Prüfung (Vorspiel/Lehrprobe): 15-60 Minuten;

b.         Mündliche Prüfung: Sie dauern 15-30 Minuten;

c.         Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars;

d.         Schriftliche Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte Arbeit von maximal 15.000 Textzeichen;

e.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 25.000 Textzeichen;

f.          Klausur: eine schriftliche Prüfung von bis zu 60 Minuten Dauer;

g.         Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung von maximal 15.000 Textzeichen;

h.         Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel maximal 10.000 Textzeichen;

i.           Thesenpapier: ein stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel von 6.000 bis 10.000 Textzeichen;

j.           Bachelor- Arbeit: Näheres dazu unter § 14;

k.         Präsentation: eine medienunterstützte Präsentation im Umfang von ca. 20 Minuten Dauer.

 

(3) Vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung können die entsprechenden Modulveranstaltungen in der Regel nicht nochmals besucht werden. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.

 

(4) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Semesters zu wiederholen.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen oder Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.

 

§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studiengangs.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Die Anmeldung zu den Modulleistungen hat bis spätestens vier Wochen vor dem Termin der Modulleistung bzw. Modulteilleistungen zu erfolgen.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen oder Studiengängen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Prüferinnen und Prüfer

 

(1) Modulleistungen werden von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern  bewertet, die in der Regel auch die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden sind.

 

(2) Für alle Module mit Ausnahme des Moduls Bachelor-Arbeit sind im Studiengang „Instrumentalpädagogik Klavier (180 Leistungspunkte)“ neben den im § 12 Abs. 4 HSG LSA genannten Personen aus dem im § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA genannten Personenkreis die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte prüfungsberechtigt.

 

(3) Für das Modul Bachelor-Arbeit sind neben den Prüferinnen und Prüfern nach § 16 ABStPOBM aus dem im § 33 Abs. 1 und 2 HSG LSA genannten Personenkreis die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben prüfungsberechtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Studien - und Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät II.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Studien- und Prüfungsausschuss, der für die Studiengänge und Studienprogramme der Fakultät zuständig ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

(3) Sollte kein am Studiengang beteiligter Fachvertreter im Prüfungsausschuss sein, ist eine Koordinatorin bzw. ein Koordinator zu bestimmen, die den Prüfungsausschuss in Fachfragen berät.

 

§ 14
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

 

(2) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer  mindestens 120 Leistungspunkte im Studiengang erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

 

(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des 5. Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM). Die Abgabe der Arbeit muss zum Ende der Vorlesungszeit des 6. Semesters erfolgen.

 

(4) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht weniger als 35 Seiten und nicht mehr als 50 Seiten /70.000 Textzeichen aufweisen.

 

(5) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird über den Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut.

 

(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

(7) Bei Krankheit kann auf Antrag der Studentin oder des Studenten die in der Modulbeschreibung festgelegte Frist für die Abgabe der Arbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dieses der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches gilt bei Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. des Studenten lebt und für das die Studentin bzw. der Student die überwiegende Personensorge hat. Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit wird auf die Bestimmungen des § 19 ABStPOBM verwiesen. Anstelle der Verlängerung kann ein neues Thema ausgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

 

(1) Angaben zu Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen, und zum Anteil dieser Teilleistungen an der jeweiligen Modulnote sind in der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs zu finden.

 

(2) Der Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung ist zu entnehmen, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM). 

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am 18.04.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 16.01.2008.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 31. Januar 2008

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studiengangübersicht

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorlei-stungen

Modulleistung
(eventuell Modulteil-leistungen)

Anteil an der Abschluss-note

Teilnahme-voraus-setzungen

Empfehlung
Studiensemester

Piano Praxis I

8

20

Öffentliches Vorspiel Lied-begleitung

Fachpraktische Prüfung

-

-

1. und 2. Semester

Piano Praxis II

8

20

Öffentliches Vorspiel Lied-begleitung

Fachpraktische Prüfung

20/90

Piano Praxis I

3. und 4. Semester

 

Piano Praxis III

4

20

keine

Fachpraktische Prüfung

20/90

Piano PraxisII

5. und 6. Semester

Musikalische Strukturen der Musikgeschichte für Klavier und Gesang I

10

10

Klausur und mündliche Prüfung Ghb., Übungsblätter

Klausur Musikgeschichte

-

-

1. und 2. Semester

Musikalische Strukturen der Musikgeschichte für Klavier und Gesang II

10

10

mündlicher Test Ghb., Hausarbeit Formenlehre

Klausur

10/90

Musikalische Strukturen I

3.und 4. Semester

Musikalische Strukturen der Musikgeschichte für Klavier III

4

5

keine

Mündliche Prüfung

-

Musikalische Strukturen II

5. und 6. Semester

Klavierpädagogik – Unterrichtsmodelle

6

10

Referat Klavierlitera-turkunde

Mündliche Prüfung

10/90

-

1. und 2. Semester oder

3. und 4. Semester

Klavierpädagogik – Anfangsunterricht

6

10

Referat Fach-methodik, Lehrprobe, Referat Klavierlitera-turkunde

Mündliche Prüfung/Lehrproben

10/90

-

3. und 4. Semester oder

1. und 2. Semester

 

Klavierpädagogik - Physiologie

6

10

Vorspiel Klavier-improvisation

Prüfung/Lehrproben

 

10/90

-

5. und 6. Semester

Musikpädagogik (FSQ)

2

5

keine

Portfolio und Projektpräsentation

-

-

1. oder 3. Semester

Grundlagen der Instrumentenkunde und Akustik

2

5

keine

Mündliche Prüfung

-

-

2. Semester

Musikwissenschaft - Fachwissenschaftliche Vertiefung: „Sozialgeschichte der Musik“ oder „Regionale Schwerpunkte“ oder „Grundlagen der musikbezogenen Akustik“

4

5

mdl. Vortrag oder Übungs-aufgabe

Schriftliche Ausarbeitung zum Referat oder Klausur

 

-

-

1. oder 3. Semester

Einführung in wissenschaftliches Arbeiten (FSQ)

2

5

keine

Referat und Präsentation

-

-

4. Semester

Bachelor - Abschlussarbeit

 

10

keine

Arbeit

10/90

mind. 120 LP

5. und 6. Semester

Praktikum I

 

5

keine

-

-

-

1. und 2. Semester

Praktikum II

 

5

keine

-

-

-

3. und 4. Semester

Praktikum III

 

5

keine

-

-

-

5. und 6. Semester

Wahlpflichtmodul (Gesang, Nebeninstrument, Dirigieren oder Musik und Bewegung)

4

10

keine

Fachpraktische Prüfung

-

-

1. - 4. Semester

ASQ

 

10

keine

-

-

-

5. und 6. Semester