MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom 18. März 2008, S. 40
Fachspezifische
Bestimmungen für das Studienfach Psychologie (Ergänzungsfach)
Lehramt an Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
21.11.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Verordnung über die erste
Staatsprüfung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO) vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl.
LSA S. 666) und der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die
grundständigen und berufsbegleitenden Studiengänge Lehramt an Grundschulen,
Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (AStPOLS) vom 10.10.2007 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Bestimmungen für das Studienfach
Psychologie (Ergänzungsfach) Lehramt an Gymnasien beschlossen.
§ 5 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 6 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 7 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 8 Studien- und Prüfungsausschuss
Anlage: Studienfachübersicht 6
(1)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen regeln in Verbindung mit der Allgemeinen
Studien- und Prüfungsordnung für die grundständigen und berufsbegleitenden
Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und
Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau des Studienfachs Psychologie (Ergänzungsfach) im Studiengang Lehramt an
Gymnasien.
(2)
Diese Fachspezifischen Bestimmungen gelten für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium der Psychologie (Ergänzungsfach) im
Studiengang Lehramt an Gymnasien der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
(1)
Der Studiengang im Studienfach Psychologie (Ergänzungsfach) ist eine
Weiterbildung für Lehrkräfte an Gymnasien. Absolventinnen und Absolventen des
Studiengangs sollen ein Grundverständnis für Fragestellungen, Arbeitsweisen und
Ergebnisse der Psychologie erwerben, das sie dazu befähigt, geeignete
Themenbereiche für den Unterricht auszuwählen und mit Schülerinnen und Schülern
zu bearbeiten.
(2)
Ziel des Studienprogramms ist es insbesondere:
a.
einen
Überblick über Inhalte, Aufbau und grundlegende empirische Methoden der
Psychologie zu vermitteln,
b.
ausgewählte
Teilbereiche der Grundlagendisziplinen soweit zu vertiefen, dass ein Unterricht
in diesen Bereichen ermöglicht wird,
c.
einen
selbständigen Zugang zur Fachliteratur zu erleichtern sowie
d.
Techniken
für klassische experimentelle Versuchsanordnungen zu vermitteln, die für den
Unterricht in der Schule geeignet sind.
(1) Eine Beratung vor
Studienbeginn zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung
über Studienmöglichkeiten, Studienziele und -aufbau, über
Zulassungsvoraussetzungen, das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie über
weitere spezifische Zulassungskriterien und Auswahlbestimmungen zum Studienfach
erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung und die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung.
Die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater geben
weiterführende Informationen über den Aufbau des Studienganges sowie über
Studieninhalte und Studienanforderungen im Studienfach.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung
zum individuellen Studienplan erfolgt durch die zuständigen
Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Die Lehrenden beraten in ihren
Sprechstunden zu modulbezogenen Studien- und Prüfungsangelegenheiten.
(3) In
Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes statt.
(1) Der Aufbau des
Studienfachs ergibt sich aus der Anlage „Studienfachübersicht“ zu dieser Ordnung. Darin sind aufgeführt Titel, Leistungspunkteumfang
und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en und
Modulteilleistungen, sowie Teilnahmevoraussetzungen. Die Studienfachübersicht
regelt zudem, welche Module für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung als
erforderliche Studienleistung gemäß § 29 AStPOLS erbracht werden müssen.
(2) Die in fachwissenschaftliche Module
integrierten fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) ergeben sich aus der
Anlage „Fachwissenschaftliche Module mit integrierten Schlüsselqualifikationen
(FSQ)“.
§ 5
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Studienfach Psychologie wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete;
b.
Übungen
dienen der Verfestigung von Kenntnissen,
die z.B. in Vorlesungen vermittelt oder im Selbststudium erworben wurden;
c.
Seminare
dienen der gezielten Bearbeitung fachwissenschaftlicher
Fragestellungen und behandeln spezielle Lehrstoffe;
d.
Empiriepraktika
dienen der Einübung empirischer bzw. experimenteller Methoden und beinhalten
die Vorbereitung, Durchführung, Auswertung, Dokumentation und Präsentation von
empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen;
e.
Kolloquia
dienen der Präsentation und Diskussion eigener Forschungsprojekte;
f.
Tutorien
begleiten Vorlesungen, Übungen, Seminare
oder Empiriepraktika und unterstützen die Studierenden bei der Bearbeitung der behandelten
Stoffgebiete in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung.
§ 6
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von Modulleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert ca. 30 Minuten. Die Note soll der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt werden;
b.
Klausur:
Die Klausur ist eine schriftliche Prüfung, deren Dauer im Falle einer
Modulleistung 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht
überschreiten soll. Klausuren können Aufgaben enthalten, bei denen mehrere
Antworten zur Wahl stehen (Multiple-Choice-Aufgaben);
c.
Projektbericht:
Schriftliche Dokumentation einer eigenen empirischen Untersuchung (ca. 30.000
Textzeichen);
d.
Präsentation
eigener empirischer Untersuchungen: Bericht über ein durchgeführtes Projekt in
der Form eines Referats oder Posters. Die Präsentation soll einschließlich
einer eventuellen Diskussion nicht mehr als 30 Minuten in Anspruch nehmen.
(2) Formen von Modulvorleistungen sind:
a.
Referat:
ein mündlicher Vortrag von in der Regel 15 - 30 Minuten Dauer;
b.
Schriftliche
Ausarbeitung: eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich
fixierte Arbeit von ca. 30.000 Textzeichen;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ca. 45.000 Textzeichen;
d.
Testat:
eine schriftliche Bearbeitung von Aufgaben von in der Regel 60 Minuten Dauer
unter Aufsicht;
e.
Projektbericht:
ein Bericht über eine eigene empirische Untersuchung von ca. 15.000
Textzeichen;
f.
Kurzbericht:
eine kurze schriftliche Arbeit von ca. 7.500 Textzeichen (z.B. als Vorbereitung
der Diskussion in einer Arbeitsgruppe);
g.
Kurzreferat:
ein mündlicher Bericht von maximal 15 Minuten Dauer;
h.
Lösungen
von Übungsaufgaben als Hausarbeit;
i.
Sitzungsprotokoll:
ein schriftlich verfasstes Protokoll über den Verlauf eines
Lehrveranstaltungstermins von ca. 7.500 Textzeichen;
j.
Mitwirkung
an empirischen Untersuchungen als Versuchsperson (Versuchspersonenstunden);
k.
Teilnahme
an forschungsorientierten Vorträgen oder Lehrveranstaltungen.
(3) Vorleistungen können
bewertet werden. In diesem Fall dient die Bewertung ausschließlich der
Information der Studierenden über den Erfolg ihrer Studienleistung. Eine
Anrechnung von Vorleistungsbewertungen auf die Noten von Modulleistungen ist
ausgeschlossen.
(4) Gemäß § 21 Abs. 2
AStPOLS wird in allen Modulen die
Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw.
Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(5) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb von zwei Semestern ab
Nichtbestehen zu wiederholen. Die Folgen nicht-bestandener
Wiederholungsprüfungen regelt § 21 Abs. 5 AStPOLS.
(6) Bei nichtbestandenen
Modulleistungen bzw. Teilleistungen soll die erste Wiederholungsprüfung in der
Regel vor Beginn der darauf folgenden Vorlesungszeit ermöglicht werden.
(7) Für Module, die aus
anderen Studienfächern übernommen werden, gelten die jeweiligen
Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen auch hinsichtlich der Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 7
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienfachübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienfachs.
(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die
Modulleistungen und Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor
Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur
Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die
Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem
bzw. im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten
ergeben sich aus der Studienfachübersicht in Verbindung mit den
Modulbeschreibungen.
(4) Für Module, die aus anderen Studienfächern übernommen werden,
gelten die jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen.
§ 8
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für das Studienfach Psychologie wird von den Fachvertreterinnen und
Fachvertretern des Instituts für Psychologie ein Fachspezifischer Studien- und
Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen
und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Fachspezifischen
Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 15. Februar
2008
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Modultitel |
Veranstaltungen |
Leistungs-punkte |
Vorleistungen |
Modulleistung |
Eing. in die Abschlussnote |
Teilnahmevoraus-setzungen |
Empfehlung |
Pflichtmodule |
|||||||
Einführung in
empirisch-wissenschaftliches Arbeiten |
Empiriepraktikum |
5 LP |
ja |
Projektbericht |
nein |
keine |
2. |
Experimentalpsychologisches
Praktikum für die Schule (Fachdidaktik) |
Empiriepraktikum |
5 LP |
ja |
Projektbericht |
5/15 |
ein abgeschlossenes Grundlagenmodul |
2. |
Wahlpflichtmodule 1 |
|||||||
Grundlagen der Allgemeinen
Psychologie I |
Vorlesung 2 SWS |
5 LP |
ja |
Mündliche Prüfung oder Klausur |
5/15 |
keine |
1. oder 3. |
Grundlagen der Allgemeinen
Psychologie II |
Vorlesung 2 SWS |
5 LP |
ja |
Mündliche Prüfung oder Klausur |
5/15 |
keine |
1. oder 3. |
Grundlagen der
Entwicklungspsychologie |
Vorlesung 2 SWS |
5 LP |
ja |
Mündliche Prüfung oder Klausur |
5/15 |
keine |
1. oder 3. |
Grundlagen der
Differentiellen Psychologie |
Vorlesung 2 SWS |
5 LP |
ja |
Mündliche Prüfung oder Klausur |
5/15 |
keine |
1. oder 3. |
Grundlagen der
Sozialpsychologie |
Vorlesung 2 SWS |
5 LP |
ja |
Mündliche Prüfung oder Klausur |
5/15 |
keine |
1. oder 3. |
1 aus diesen fünf Modulen müssen drei gewählt werden, darunter
mindestens eines der beiden allgemeinpsychologischen Module (Grundlagen der
Allgemeinen Psychologie I oder II); zwei der drei Modulleistungen sind staatsexamensrelevant.