MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 4 vom 18. März 2008, S. 36
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Latein Europas (90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
21.11.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl LSA
S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Latein Europas (90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 5 Kombination von Studienprogrammen
§ 6 Aufbau des Studienprogramms
§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 9 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 10 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 11 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 13 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen
zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des
Studienprogramms Latein Europas (90 Leistungspunkte).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2007/2008 das Studium des Studienprogramms Latein Europas (90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Im Studienprogramm werden folgende Kompetenzen vermittelt: Die Studierenden
erhalten eine allgemeine Orientierung über Inhalte und Methoden des Faches
Latinistik in seiner zeitlichen Erstreckung von der Antike bis zur Frühen
Neuzeit. Sie erwerben darin Grundkenntnisse und -fähigkeiten und die Kompetenz,
die gewonnenen Kenntnisse in angemessener Form zu präsentieren. Insbesondere
werden sie befähigt, Inhalte und Methoden des Faches kritisch zu reflektieren
und unter Betreuung selbständig zu arbeiten.
(2)
Das Studienprogramm qualifiziert für folgende Berufsfelder: wissenschaftliche
Tätigkeiten in Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, in der
Tourismusbranche, in der Erwachsenenbildung, in der Publizistik bzw. im
Journalismus aller Medien und dramaturgisch beratend in Theatern.
(1)
Die Fachberatung vor Aufnahme und während des Studiums erfolgt durch die
Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständige Studienfachberaterin
bzw. den zuständigen Studienfachberater.
(2)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen
Fakultät statt.
(3)
Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung
über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(1)
Für das Studienprogramm müssen grundsätzlich zu Studienbeginn folgende
Vorkenntnisse nachgewiesen werden:
·
Englisch
mit mindestens drei aufsteigenden Schuljahren und
·
Latein
in Form des Kleinen Latinums oder einer dieser gleichwertigen ausländischen
Qualifikation.
Das
Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt
eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.
(2)
Ein Wechsel in das Studienprogramm aus anderen vergleichbaren Studienprogrammen
bzw. Studiengängen anderer Universitäten ist grundsätzlich möglich. Über die
Anrechenbarkeit bisher erbrachter Studienleistungen entscheidet der Studien-
und Prüfungsausschuss. Eine Fachstudienberatung vor der Immatrikulation ist
zwingend erforderlich.
(3)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10 Prozent der Studienplätze als
Vorabquote für die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger und staatenloser
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur
Verfügung.
§ 5
Kombination von Studienprogrammen
Der
BA 90 Latein Europas kann gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM frei mit BA 90 Studienprogrammen
kombiniert werden. Bei Kombination mit dem Studienprogramm Klassisches Altertum
(90 Leistungspunkte) ist, auch im Hinblick auf die sinnvolle Wahl eines
Studienschwerpunktes in diesem Studienprogramm, eine Studienberatung im Sinne
von § 3 Abs. 1 spätestens in der dritten Woche des ersten Semesters obligatorisch.
§ 6
Aufbau des Studienprogramms
(1)
Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang,
Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Formen der Modulleistungen
bzw. Modulteilleistungen und Formen der Modulvorleistungen sowie der Anteil der
einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage
„Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2)
Folgende Module werden im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation
empfohlen (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM): Spracherwerb Französisch und/oder Italienisch.
§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium im Studienprogramm wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln
Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten
unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
c.
Lektüreübungen:
trainieren und festigen die Übersetzungsfertigkeiten der Studierenden. Anhand
exemplarischer Texte vermitteln sie literaturwissenschaftliche Kenntnisse und
interpretatorische Kompetenzen;
d.
Sprach-
und Stilübungen: dienen dem Erwerb und der Festigung von lateinischen
Sprachkenntnissen hinsichtlich Vokabular, Formenlehre, Syntax und Stilistik;
e.
propädeutische
Übungen: machen mit den Methoden und Arbeitstechniken des Studienprogramms
vertraut;
f.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und
führen in bestimmte Lehrstoffe ein.
Für
Lehrveranstaltungen, die aus anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen
übernommen werden, gelten die Bestimmungen und Beschreibungen der Studien- und
Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme bzw. Studiengänge und deren
Modulbeschreibungen.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das
Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium des Studienprogrammes
Latein Europas, wenn in diesem die Abschlussarbeit verfasst wird, in
Kombination mit einem beliebigen weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines
Bachelor of Arts (B.A.).
§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;
b.
Hausarbeit:
ist eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 15 bis 25
Textseiten zu je 2500 - 2800 Zeichen;
c.
Klausur:
ist eine schriftliche Prüfung von 90 bis 120 Minuten Dauer.
(2)
Formen von Modulvorleistungen sind:
a.
Hausaufgaben:
sind die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben zu Lerninhalten einer Übung oder
eines Seminars im Umfang von 2 – 3 Textseiten mit je 2500 – 2800 Zeichen in der
Zeit des Selbststudiums;
b.
Referate:
sind mündliche Vorträge innerhalb von Seminaren, Übungen oder Exkursionen von
ca. 30 Minuten Dauer;
c.
Sitzungsprotokolle:
sind die schriftliche Wiedergabe des Inhaltes von zweistündigen
Veranstaltungseinheiten im Umfang von 3 bis 5 Seiten;
d.
mündliche
Übersetzungsleistungen: sind frei vorgetragene Übersetzungen ausgewählter
lateinischer Textpassagen in das Deutsche von ca. 5-10 Minuten Dauer.
(3)
Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird grundsätzlich nicht die Möglichkeit eingeräumt,
vor der zweiten Wiederholung einer Modulleistung bzw. Teilleistung die
entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Von dieser Regelung
ausgenommen sind allein die folgenden Module: „Basismodul Lateinische Sprache“
und „Vertiefungsmodul Lateinische Sprache“. Für diese Module wird der erneute
Besuch der Modulveranstaltungen vor der zweiten Wiederholung dringend
empfohlen.
Das
Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM nur einmal wiederholt
werden.
(4)
Eine nicht bestandene Modulleistung muss im Regelfall in der vorlesungsfreien
Zeit, die auf das Modul folgt, wiederholt werden. Genaueres ist den Allgemeinen
Modulbeschreibungen / dem Modulhandbuch zu entnehmen.
(5)
Wird eine zweite Wiederholung notwendig, so muss diese, sollten die
Modulveranstaltungen nicht nochmals besucht werden, innerhalb eines Jahres nach
dem Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung absolviert sein. Werden
dagegen die Modulveranstaltungen nochmals besucht, so nehmen die Studierenden
an dem regulären Termin für die Erstprüfung teil.
(6)
Für Module, die aus anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen übernommen
werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme bzw. Studiengänge und deren Modulbeschreibungen.
§ 10
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht
im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des
Studienprogramms.
(2)
Die Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen ergeben sich aus den konkreten Modulbeschreibungen. Die
genauen Termine werden spätestens fünf Wochen vor Beginn der Prüfungen durch
Aushang am Prüfungsamt oder über das elektronische System bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der
Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies
zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten
werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die
Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen
abhängig gemacht werden.
Die
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den allgemeinen
Modulbeschreibungen.
§ 11
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für das Studienprogramm Latein Europas 90 LP wird von den Fachvertreterinnen
und Fachvertretern des Instituts für Altertumwissenschaften ein Studien- und
Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM), der vom Fakultätsrat
bestätigt werden muss.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus 3 Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
(1)
Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch. Sie bildet ein eigenes Modul im Umfang
von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2)
Wird nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs
eine Bachelor-Arbeit geschrieben, dann sind an Stelle der Bachelor-Arbeit 2
Module aus den im Folgenden genannten Modulen zu belegen (§ Abs. 4 ABStPOBM):
Gattungen
und Gattungstheorie (Germanistik); Themen, Stoffe, Motive (Germanistik);
Philosophisches Aufbaumodul Theoretische Philosophie; Philosophisches
Aufbaumodul Praktische Philosophie.
(3)
Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 40 Textseiten zu je
2500-2800 Zeichen aufweisen.
(4)
Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer 65 Leistungspunkte im
Studienprogramm Latein Europas (einschließlich ASQ und FSQ anteilig) erworben
hat.
(5)
Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des 6. Semesters über
den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien-
und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut.
(6)
Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung
hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher
oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtquote des Studienprogramms
Die
Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 6)
regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I
Sozialwissenschaften und historische Kulturwissenschaften am 21.11.2007; der
Senat hat hierzu Stellung genommen am 16.01.2008.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle
(Saale), 31. Januar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Modultitel |
Kontakt-studium (Veranstal-tungsdauer in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorlei-stung/en |
Modulleistung |
Eingang in die
Abschluss-note |
Teilnahmevoraus-setzungen |
Empfehlung |
Basismodul Lateinische Sprache
(FSQ) |
12 |
15 |
ja |
schriftliche Klausur |
15/70 |
Kleines Latinum |
1. und 2. Semester |
Wahlpflicht A1 Basismodul
Kirchengeschichte und Religionswissenschaft alternativ (es müssen
insgesamt 15 LP aus den folgenden Modulen belegt werden): Wahlpflicht A2 |
12 |
15 |
ja |
Klausur / schriftliche
Hausarbeit |
0/70 |
keine |
1. und 2. Semester |
a) Deutsche Literatur des
Mittelalters |
4 |
5 |
Hausarbeit |
keine |
1. Semester |
||
b) Basismodul Einführung in
die französische Literaturwissenschaft |
3 |
5 |
Klausur |
keine |
1. Semester |
||
c) Basismodul Einführung in
die französische Sprachwissenschaft |
3 |
5 |
Klausur |
keine |
1. Semester |
||
d) Basismodul Einführung in
die italienische Literaturwissenschaft |
3 |
5 |
Klausur |
keine |
1. Semester |
||
e) Basismodul Einführung in
die italienische Sprachwissenschaft |
3 |
5 |
Klausur |
keine |
1. Semester |
||
f) Althochdeutsch /
Mittelhochdeutsch |
4 (2) |
5 |
Klausur/Hausarbeit |
keine |
2. Semester |
||
g) Aufbaumodul Französische
Literaturwissenschaft I Ältere und mittlere französische Literatur |
2 |
5 |
Hausarbeit |
Basismodul Einführung in die französische
Literaturwissenschaft |
2. Semester |
||
h) Aufbaumodul Französische
Sprachwissenschaft I Sprachgeschichte |
2 |
5 |
Hausarbeit |
Basismodul Einführung in die französische
Sprachwissenschaft |
2. Semester |
||
i) Aufbaumodul Italienische
Literaturwissenschaft I Ältere und mittlere italienische Literatur |
2 |
5 |
Hausarbeit |
Basismodul Einführung in die italienische
Literaturwissenschaft |
2. Semester |
||
j) Aufbaumodul Italienische
Sprachwissenschaft I Sprachgeschichte |
2 |
5 |
Hausarbeit |
Basismodul Einführung in die italienische
Sprachwissenschaft |
2. Semester |
||
k) Sprachwissenschaft 3:
Entwicklung der englischen Sprache (Language Change and Historical
Linguistics) Aufbaumodul:
Typ A oder B |
2 |
5 |
Typ A: nein |
Typ A: Klausur |
ausreichende englische Sprachkenntnisse |
2. Semester |
|
ASQ |
|
5 |
|
|
0/70 |
keine |
3. Semester |
Einführung in die
lateinische Schriftkunde |
2 |
5 |
nein |
Klausur |
5/70 |
Kleines Latinum |
3. Semester |
Basismodul Lateinische
Literatur der Antike (FSQ) |
6 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
10/70 |
Kleines Latinum |
3. und 4. Semester |
Basismodul Mittel- /
Neulateinische Literatur |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
10/70 |
Kleines Latinum |
4. Semester |
Vertiefungsmodul Mittel- /
Neulateinische Literatur (FSQ) |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
10/70 |
Basismodul Mittel- / Neulatein. Literatur |
5. Semester |
Vertiefungsmodul
Lateinische Sprache |
4 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
5/70 |
Basismodul Lateinische Sprache |
5. Semester |
Wahlpflicht B 1: |
2 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
5/70 |
Kleines Latinum |
6. Semester |
alternativ: |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
Kleines Latinum |
6. Semester |
|
Bachelor-Arbeit |
- |
10 |
nein |
schriftliche Hausarbeit |
10/70 |
mindestens 65 LP im Studienprogramm Latein Europas |
6. Semester |
Alternativmodule zur
Bachelor-Arbeit: |
|
|
|
|
(10/70) |
|
|
a) Gattungen und
Gattungstheorie und / oder |
4 |
5 |
ja |
Klausur |
keine |
6. Semester |
|
b) Themen, Stoffe, Motive |
4 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
keine |
||
c)
Philosophiegeschichtliches Aufbaumodul: Theoretische Philosophie |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
keine |
||
d)
Philosophiegeschichtliches Aufbaumodul: Praktische Philosophie |
4 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
keine |