MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 3 vom 26. Februar 2008, S. 48
Verwaltungs-
und Benutzungsordnung des Instituts für Chemie
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
12.10.2007
§ 1
Allgemeines
(1)
Das Institut für Chemie ist eine wissenschaftliche Einrichtung der
Naturwissenschaftlichen Fakultät II der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg gemäß § 79 HSG LSA.
(2)
Das Institut koordiniert und organisiert die Forschung und Lehre und betreibt
die dazu notwendigen zentralen Einrichtungen der chemischen Fachrichtung in
enger Zusammenarbeit mit dem Dekanat der Naturwissenschaftlichen Fakultät II.
§ 2
Mitglieder und Angehörige des Instituts
(1)
Mitglieder des Instituts sind die am Institut hauptberuflich tätigen Personen
sowie die im Hauptfach für einen der chemischen Studiengänge (einschließlich
Lehramt) eingeschriebenen Studierenden einschließlich der
Promotionsstudentinnen und Promotionsstudenten.
(2)
Angehörige des Instituts sind, ohne Mitglieder zu sein, das nebenberuflich
tätige wissenschaftliche Personal und die im Ruhestand befindlichen
Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.
§ 3
Leitung
(1)
Die wissenschaftliche Einrichtung wird kollegial durch einen Vorstand geleitet.
Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach §
60 Nr. 1 HSG LSA. Ihm gehört außerdem eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der
Gruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an.
(2)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden
als Geschäftsführende Direktorin bzw. Geschäftsführenden Direktor und deren
bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren.
Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 4
Aufgaben des Vorstandes
(1)
Unbeschadet der Verantwortung des Dekanats ist der Vorstand zuständig für die
Konzeption des Lehrangebots und die den jeweils geltenden Prüfungs- und
Studienordnungen entsprechende Durchführung der Lehrveranstaltungen des
Instituts.
(2)
Der Vorstand ist zuständig für die aktuellen und künftigen Schwerpunkte des
Forschungsspektrums und die Weiterentwicklung des Lehrangebots im Institut.
(3)
Der Vorstand setzt die das Institut betreffenden Beschlüsse des Fakultätsrats
und des Dekanats der Naturwissenschaftlichen Fakultät II um und entscheidet
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Aspekte über
die Verwendung der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel.
§ 5
Sitzungen des Vorstandes
Der
Vorstand tritt regelmäßig zu seinen Sitzungen zusammen, mindestens einmal pro
Semester. Neben den Vorstandsmitgliedern können weitere Mitglieder und
Angehörige des Instituts als Gäste mit Rederecht zu Vorstandssitzungen geladen
werden.
§ 6
Aufgaben der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden
Direktors
Die
Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor trägt die
Verantwortung für die zentralen Einrichtungen des Institutes. Sie bzw. er
bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor, sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse der kollegialen Leitung und ist für die Zusammenarbeit mit dem
Dekanat zuständig.
§ 7
Versammlung der Mitglieder des Instituts
Die
Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor beruft bei
Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr eine Versammlung aller Mitglieder des
Instituts ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.
§ 8
Benutzung des Instituts
(1)
Das Institut steht allen Mitgliedern und Angehörigen nach Maßgabe der für die
gesamte Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg geltenden Hausordnung im
Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(2)
Im Einzelfall können andere Personen eine befristete Genehmigung zur Nutzung
von Einrichtungen des Instituts durch die Geschäftsführende Direktorin bzw. den
Geschäftsführenden Direktor erhalten.
§ 9
Änderungen
Änderungen
der vorliegenden Ordnung liegen in der Verantwortung des Vorstands und bedürfen
der Zustimmung des Akademischen Senates, um wirksam zu werden.
§ 10
Inkrafttreten
Die
Ordnung des Instituts für Chemie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 9. Januar 2008
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Beschluss
des Fakultätsrates vom 12.10.2007; Beschluss des Akademischen Senates am
14.11.2007