MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
18. Jahrgang, Nr. 2 vom 5. Februar 2008, S. 28
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Psychologie (60 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
02.03.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005, hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Psychologie (60 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelorstudiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 5 Aufbau des Studienprogramms
§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 9 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 10 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 12 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 13 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Psychologie im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
(60 Leistungspunkte).
(2)
Sie gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Das Bachelor-Studienprogramm Psychologie (60 LP) ist ein ergänzendes
Studienprogramm, das nur in Kombination mit einem zweiten Studienprogramm im
Umfang von 120 LP studiert werden kann.
(2)
Sowohl die im Bachelor-Studiengang zu erwerbende Berufsqualifikation als auch
die Möglichkeit zur Teilnahme an darauf aufbauenden Masterstudiengängen werden
naturgemäß vor allem von der gewählten Hauptfachrichtung bestimmt.
Absolventinnen und Absolventen des Studienprogramms Psychologie (60 LP) sollen
ein Grundverständnis für psychologische Fragestellungen, Arbeitsweisen und
Ergebnisse erwerben, das sie im Berufsfeld ihres Hauptfaches z.B. in den
Bereichen Journalistik, Betriebswirtschaft, Finanzen, Verwaltung, Werbung,
Mediengestaltung, Bildung, Erziehung, Kommunikation, Personalmanagement, Sport,
Musik usw. dazu befähigt, psychologische Aspekte ihrer Berufstätigkeit zu erkennen
und einfache psychologische Grundregeln anzuwenden.
(3)
Ziel des Studienprogramms ist es insbesondere:
·
einen
Überblick über Inhalte, Aufbau und grundlegende Methoden der Psychologie zu
vermitteln,
·
ausgewählte
Teilbereiche der Grundlagendisziplinen soweit zu vertiefen, dass ein
selbständiger Zugang zur Fachliteratur ermöglicht wird,
·
gegebenenfalls
in einem oder zwei Teilbereichen der Anwendungsdisziplinen einen Überblick über
Möglichkeiten psychologischer Vorgehensweisen zu erwerben.
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienanforderungen und
Zugangsvoraussetzungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der
Zentralen Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und
Studienberater.
(3) In formalen Fragen der Organisation und Durchführung der Prüfungen
findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.
(1) Zum Studium kann zugelassen werden, wer über die
in § 27 Abs. 6 Satz 1 HSG LSA genannten Voraussetzungen verfügt.
(2) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen 8
% der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht
Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 5
Aufbau des Studienprogramms
Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang,
Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, eventuelle Modulvorleistungen,
Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der
einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
Das Studienprogramm
Psychologie (60 LP) ist prinzipiell mit allen Bachelor-Studiengängen (120 LP)
kombinierbar. Besonders empfohlen wird die Kombination mit den Studiengängen
(in alphabetischer Reihenfolge)
·
Medien-
und Kommunikationswissenschaft,
·
Musikwissenschaft,
·
Politikwissenschaft,
·
Soziologie,
·
Sport,
·
Wirtschaftswissenschaften.
§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen
(1) Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Psychologie wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete;
b.
Übungen
dienen der Verfestigung von Kenntnissen,
die z.B. in Vorlesungen vermittelt oder im Selbststudium erworben wurden;
c.
Seminare
dienen der gezielten Bearbeitung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und behandeln spezielle Lehrstoffe;
d.
Empiriepraktika
dienen der Einübung empirischer bzw. experimenteller Methoden und beinhalten
die Vorbereitung, Durchführung, Auswertung, Dokumentation und Präsentation von
empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen;
e.
Kolloquia
dienen der Präsentation und Diskussion eigener Forschungsprojekte.
(2) Tutorien begleiten Vorlesungen, Übungen, Seminare oder
Empiriepraktika und unterstützen die Studierenden bei der Bearbeitung der
behandelten Stoffgebiete in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung.
Die Abschlussbezeichnung
wird durch das Studienprogramm definiert, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst
wird.
§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Modulleistungen sind
modulbezogene Prüfungsleistungen (§14 ABStPOBM). Modulleistungen, die aus mehreren Teilleistungen nach § 14
Abs. 6 bestehen, gelten erst dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn jede einzelne
Teilleistung erfolgreich erbracht wurde.
(2) Formen von
Modulleistungen bzw. Teilleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Die Dauer mündlicher Prüfungen beträgt je Kandidatin bzw. Kandidat
mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die Note soll der Kandidatin
bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt werden.
Hochschulmitglieder können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse an einer
mündlichen Prüfung als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, sofern sie ein
berechtigtes Interesse darlegen und die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht
widerspricht. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das
Hochschulmitglied demnächst die gleiche Prüfung ablegen will;
b.
Klausur: Die Klausur ist eine schriftliche
Prüfung, deren Dauer im Falle einer Modulleistung 60 Minuten nicht
unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten soll. Klausuren können Aufgaben enthalten,
bei denen mehrere Antworten zur Wahl stehen (Multiple-Choice-Aufgaben);
c.
Projektbericht:
Schriftliche Dokumentation einer eigenen empirischen Untersuchung (ca. 30.000
Textzeichen);
d.
Präsentation
eigener empirischer Untersuchungen: Bericht über ein durchgeführtes Projekt in
der Form eines Referats oder Posters. Die Präsentation soll einschließlich
einer eventuellen Diskussion nicht mehr als 30 Minuten in Anspruch nehmen.
(3) Die mündlichen Prüfungen
und Klausuren finden in der Regel in den ersten drei Wochen nach Ende der
Vorlesungszeit statt.
(4) Bei nichtbestandenen
Modulleistungen bzw. Teilleistungen soll die erste Wiederholungsprüfung in der Regel vor Beginn der darauf
folgenden Vorlesungszeit ermöglicht werden.
(5) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen
nochmals zu besuchen.
(6) Die Zulassung zur
Prüfung kann von der Erbringung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.
Aus der Studienprogrammübersicht ist zu entnehmen, in welchen Modulen
Modulvorleistungen erforderlich sind.
Modulvorleistungen werden in der Regel im Rahmen von Lehrveranstaltungen
erbracht und werden von der Dozentin bzw. dem Dozenten der Lehrveranstaltung
bescheinigt. Welche Formen von Modulvorleistungen in den einzelnen Modulen zu
erbringen sind, ist dem Modulhandbuch zu entnehmen.
(7) Formen von
Modulvorleistungen sind:
a.
Referat:
ein mündlicher Vortrag von in der Regel 15 - 30 Minuten Dauer;
b.
Schriftliche
Ausarbeitung: eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich
fixierte Arbeit von ca. 30.000 Textzeichen;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ca. 45.000 Textzeichen;
d.
Testat:
eine schriftliche Bearbeitung von Aufgaben von in der Regel 60 Minuten Dauer
unter Aufsicht;
e.
Projektbericht:
ein Bericht über eine eigene empirische Untersuchung von ca. 15.000
Textzeichen;
f.
Kurzbericht:
eine kurze schriftliche Arbeit von ca. 7.500 Textzeichen (z.B. als Vorbereitung
der Diskussion in einer Arbeitsgruppe);
g.
Kurzreferat:
ein mündlicher Bericht von maximal 15 Minuten Dauer;
h.
Lösungen
von Übungsaufgaben als Hausarbeit;
i.
Sitzungsprotokoll:
ein schriftlich verfasstes Protokoll über den Verlauf eines
Lehrveranstaltungstermins von ca. 7.500 Textzeichen;
j.
Mitwirkung
an empirischen Untersuchungen als Versuchsperson (Versuchspersonenstunden);
k.
Teilnahme
an forschungsorientierten Vorträgen oder Lehrveranstaltungen.
(8) Vorleistungen können
bewertet werden. In diesem Fall dient die Bewertung ausschließlich der
Information der Studierenden über den Erfolg ihrer Studienleistung. Eine
Anrechnung von Vorleistungsbewertungen auf die Noten von Modulleistungen ist
ausgeschlossen.
(9) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw.
Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und
Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die
Modulbeschreibungen.
§ 10
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die Voraussetzungen für
die Teilnahme an Modulen (§ 15 Abs. 1 ABStPOBM) ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht
im Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms. Die Anmeldung
erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im
zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(2) Die Anmeldung zu den
Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM beinhaltet gleichzeitig auch die Anmeldung
zu den Modulleistungen, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die
Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen
abhängig gemacht werden, die sich aus der Studienprogrammübersicht und den
Modulbeschreibungen des Studienprogramms ergeben.
(3) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(4) Für Module, die aus anderen Studiengängen bzw.
Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und
Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge bzw. Studienprogramme und die
Modulbeschreibungen.
Der Studien- und
Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer entsprechend § 16
ABStPOBM. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können als
Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Beisitzerin bzw. Beisitzer kann nur
sein, wer die entsprechende Bachelor- oder Diplomprüfung oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Studienprogramms Psychologie unterbreiten die
Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Instituts für Psychologie an der
Philosophischen Fakultät I einen Vorschlag für einen Studien- und
Prüfungsausschuss, über den der Fakultätsrat entscheidet (§ 17 Abs. 1
ABStPOBM).
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer
wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht
im Anhang dieser Ordnung (§ 5)
regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 15. Oktober
2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
gemäß § 5
Modultitel |
Kontakt-studium SWS |
LP |
Vor-leistungen |
Modulleistung |
Anteil an der Abschluss-note |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Empfehlung |
|||
Modulgruppe
I: Einführung und Methodik (20 LP) |
||||||||||
A.
|
Einführung
in das Studium der Psychologie |
6 |
8 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
- |
nein |
1. Semester |
||
B1.
|
Quantitative Methoden I |
4 |
5 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/52 |
nein |
1. Semester |
||
Cn. |
Einführung
in empirisch- wissenschaftliches Arbeiten (FSQ) |
4 |
7 |
ja |
Projektbericht und
Präsentation |
7/52 |
nein |
4. Semester |
||
Modulgruppe
II: Grundlagenfächer (24 - 40 LP) |
||||||||||
G. |
Allgemeine
Psychologie I |
6 |
8 |
ja |
in jedem gewählten Modul: |
8/52 |
nein |
je nach Wahl jeweils: |
||
H. |
Allgemeine
Psychologie II |
6 |
8 |
ja |
8/52 |
nein |
||||
I. |
Biologische
Psychologie |
6 |
8 |
ja |
8/52 |
nein |
||||
J. |
Entwicklungspsychologie |
6 |
8 |
ja |
8/52 |
nein |
||||
K. |
Differentielle
Psychologie und Persönlichkeitspsychologie |
6 |
8 |
ja |
8/52 |
nein |
||||
L. |
Sozialpsychologie |
6 |
8 |
ja |
8/52 |
nein |
||||
Modulgruppe
III: Anwendungsfächer (0 - 16 LP) |
||||||||||
M. |
Arbeits-
und Organisationspsychologie (Basismodul) |
6 |
8 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
8/52 |
ja |
5. und 6. Semester |
||
N. |
Klinische
Psychologie (Basismodul) |
6 |
8 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
8/52 |
nein |
5. und 6. Semester |
||
O. |
Pädagogische
Psychologie (Basismodul) |
6 |
8 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
8/52 |
nein |
5. und 6. Semester |
||
Σ |
|
60 |
|
|
1,00 |
|
|
|||