MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 49
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Wirtschaftsmathematik (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
10.02. 2005
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den
Allgemeinen Bestimmungen
zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005, hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm im Master-Studium Wirtschaftsmathematik
(120 LP) im Master-Studiengang als Ordnung beschlossen.
§ 2 Art des Master-Studienprogramms
§ 3 Ziele des Studienprogramms
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-
und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele,
Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Wirtschaftsmathematik (120
Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang.
(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium
im Ein-Fach-Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
§
2
Art des Master-Studienprogramms
Bei
dem Studienprogramm Wirtschaftsmathematik handelt es sich um einen konsekutiven
Master-Studiengang. Der Master-Studiengang ist stärker forschungsorientiert.
§ 3
Ziele des Studienprogramms
(1) Das Masterstudium dient
der fachlichen Vertiefung und Spezialisierung. Ein erfolgreich abgeschlossenes
Masterstudium soll befähigen
·
zu
eigenverantwortlicher mathematischer Tätigkeit in Industrie und Wirtschaft,
·
zur
Leitung von Projekten, in denen es um Analysieren, Modellieren und Lösen von
wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Problemen geht,
·
zu
Planungs-, Entwicklungs- und Forschungsaufgaben in wissenschaftlichen und
öffentlichen Institutionen,
·
zur
Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin bzw. wissenschaftlicher Assistent,
oder wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter an
einer Universität,
·
zum
Zugang zu einer Promotion.
(2)
Um die genannten Ziele des Masterstudiums zu erreichen, besteht das
Masterstudium aus
·
einer
Vertiefung und einer Spezialisierung in Mathematik,
·
einer
Einführung in das selbstständige wissenschaftliche Arbeiten,
·
der
Anfertigung einer individuellen Abschlussarbeit, die auf neuen
Forschungsergebnissen aufbaut,
·
dem
vertieften Studium der Wirtschaftswissenschaften, das die Studierenden in die
Lage versetzt, auch komplexe Probleme aus diesem Gebiet zu verstehen und zu
analysieren.
(1) Eine Beratung zu Fragen
der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über
Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen
erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Für die Studienfachberatung
ist ein vom Institut für Mathematik für dieses Studienprogramm Beauftragter, in
der Regel eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer zuständig, darüber
hinaus stehen alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus dem Fachgebiet für
Fragen der Studienberatung zur Verfügung. Zum Studienbeginn bietet das Institut
für Mathematik Informationsveranstaltungen für Studierende an. Während des
Studiums ist durch die Organisation der Übungen in Gruppen ein
Informationsaustausch mit den Übungsleiterinnen und Übungsleitern gegeben.
(3) Zur Unterstützung des
Studienfortschritts findet auf schriftliche Einladung der bzw. des vom Institut
Beauftragten eine Studienfachberatung statt, wenn innerhalb eines Studienjahres
(WS und SS) weniger als 30 Leistungspunkte erreicht wurden oder die Summe der
insgesamt erreichten Leistungspunkte weniger als die Hälfte der bisher
vorgesehenen Punkte beträgt. In diesem Fall empfiehlt die bzw. der vom Institut
Beauftragte, welche Module im folgenden Studienjahr belegt werden sollen.
(4) In
Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes der
Fakultät NW III statt.
§ 5
Zulassung zum Studium
(1) Das Studienprogramm wendet
sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studienprogramms
Wirtschaftsmathematik.
(2) In den Masterstudiengang
kann nur eingeschrieben werden oder sich rückmelden, wer
1.
den
Bachelor im konsekutiven Bachelor-Master-Studiengang Wirtschaftsmathematik oder
einen mindestens gleichwertigen, berufsbefähigenden Hochschulabschluss hat
und dabei mindestens die Abschlussnote 3,0 erzielt hat. Der Studien- und
Prüfungsausschuss kann die Zulassung zum Masterstudium von zusätzlichen
Leistungsnachweisen und Modulprüfungen aus dem Bachelor-Studienprogramm
abhängig machen;
2.
einen Master-Studiengang Wirtschaftsmathematik
oder einen verwandten Studiengang an einer Universität im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes nicht „endgültig nicht bestanden“ hat;
3.
einen
„Transcript of Records“ über die bestandenen Module des Bachelor-Studiums oder
ein als gleichwertig anzuerkennendes Dokument vorlegt.
In anderen Fällen
entscheidet Studien- und Prüfungsausschuss.
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 6
Studienbeginn
Studienbeginn ist in der Regel im Wintersemester. Der Studien- und
Prüfungsausschuss kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
(1)
Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der
Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en bzw.
Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil
der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Im Masterstudium sind mindestens 120 LP zu erwerben (siehe Anlage: Studienprogrammübersicht),
die sich wie folgt aufteilen:
1.
Mathematik
(mindestens 50 LP), davon
2.
Schwerpunktfach
(mindestens 15 LP),
3.
Informatik
(10 LP),
4.
Wirtschaftswissenschaften
(30 LP),
5.
Master-Arbeit
(30 LP).
(3) Das Schwerpunktfach kann in Reiner Mathematik
(Algebra/Zahlentheorie, Analysis, Diskrete Mathematik, Geometrie) oder
Angewandter Mathematik (Numerik/wissenschaftliches Rechnen, Optimierung,
Wahrscheinlichkeitstheorie/Statistik) gewählt werden. Im Schwerpunktfach ist
mindestens ein Seminarmodul erfolgreich zu absolvieren. Die übrigen
Leistungspunkte im Schwerpunktfach können in Vertiefungs-, Spezialisierungs-
und Seminarmodulen erworben werden. Nach Abschluss des 2. Fachsemesters ist
beim Prüfungsamt eine Erklärung darüber abzugeben, welches Schwerpunktfach
absolviert wird und welche Module im Schwerpunktfach gewertet werden sollen.
(4) In der Mathematik sind die Leistungspunkte aus Vertiefungs-,
Spezialisierungs-, Praktikums- und Seminarmodulen zu erwerben. Ein
Praktikumsmodul (intern) ist obligatorisch.
(5) Es sollen 30 LP aus Modulen der Wirtschaftswissenschaften erworben
werden, der Modulkatalog ergibt sich aus der Anlage c.
Externe
Praktika sind im Studienprogramm nicht verbindlich vorgesehen.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im Master-Studienprogramm
Wirtschaftsmathematik wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind: Vorlesungen, Übungen und Seminare.
a)
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b)
Übungen:
dienen der Verfestigung von Vorlesungen
gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
c)
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d)
Praktikum: erlernte Kenntnisse und Methoden werden im
Rahmen eines überschaubaren Projekts angewandt und vertieft.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Fakultät NW III der
akademische Grad Master of Science (M. Sc.) verliehen.
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Die Kriterien für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls sind in
der Studienprogrammübersicht und der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt.
Für jede schriftliche oder mündliche Prüfung innerhalb eines Moduls ist eine
einmalige Wiederholungsprüfung vorgesehen. Die Wiederholung eines bestandenen
Moduls ist nicht zulässig. Ein nicht bestandenes Modul kann nur einmal
wiederholt werden, und zwar innerhalb eines Jahres. In der Regel wird die zu
einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden abgenommen. Alle
Module, die benotet werden, sind gemäß den in § 21 ABStPOBM, festgelegten Notenstufen
zu bewerten.
(2) Schriftliche Prüfungen:
1.
In
schriftlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass
sie bzw. er in angemessener Zeit Aufgaben des Faches mit den gängigen Methoden
bearbeiten und lösen kann;
2.
Die
zugelassenen Hilfsmittel sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten rechtzeitig
bekannt zu geben;
3.
Die
Kandidatin bzw. der Kandidat muss sich in den Prüfungen mit einem
Lichtbildausweis ausweisen können;
4.
Die
Bearbeitungszeit für eine schriftliche Prüfung eines Moduls von 5 - 10 LP soll
zwischen 90 und 180 Minuten liegen;
5.
Die
schriftliche Prüfung zu einem Modul findet veranstaltungsnah statt. Die
Wiederholungsprüfung findet ca. zwei bis vier Wochen vor Vorlesungsbeginn des
darauf folgenden Semesters statt;
6.
Das
Bewertungsverfahren der schriftlichen Prüfungen und der Master-Arbeit soll vier
Wochen nicht überschreiten.
(3) Mündliche
Prüfungen:
1.
In
mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie
bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt hat und über ein ausreichend
breites Grundwissen verfügt;
2.
Die
Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 - 30 Minuten;
3.
Mündliche
Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer von
dieser bzw. diesem bestimmten, sachkundigen Beisitzerin bzw. eines Beisitzers
als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin
bzw. der Prüfer die Beisitzerin bzw. den Beisitzer;
4.
Die
wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern
sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung
schriftlich gegen Aushändigung einer Empfangsbestätigung bekannt zu geben.
(4) Modulvorleistungen können sein: bearbeitete Übungsaufgaben,
Referate, Berichte. Details werden in den konkreten Modulbeschreibungen
benannt.
(5) Die Termine der Prüfungen und Wiederholungsprüfungen werden fünf
Wochen vorher durch Aushang beim Prüfungsamt und über das elektronische Studienverwaltungsprogramm
bekannt gegeben.
(6) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden,
gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
(7) Die Masterarbeit betreffenden Regelungen sind in § 14 dieser
Ordnung zu finden.
§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens drei Wochen vor
Beginn über das elektronische Studien- und Prüfungsverwaltungssystem und in den
jeweiligen konkreten Modulbeschreibungen benannt.
(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht
der Anmeldung zur Modulleistung sobald die technischen
Möglichkeiten dies zulassen. Sie erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über
das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die
Anmeldeformalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang
und/oder über das elektronische Prüfungs-und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich
aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit der jeweiligen
Modulbeschreibung.
(4) Die Anmeldung zu einem Modul muss bis zur 4. Vorlesungswoche, ein
Rücktritt von den Modulleistungen bis spätestens zur 8. Vorlesungswoche
erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich die Master-Studentin bzw. der
Master-Student im Prüfungsverfahren für die belegte Veranstaltung.
(5) Für alle zugelassenen Studentinnen und Studenten wird ein
Leistungspunktekonto für die erbrachten Leistungen bei den Akten des Studien-
und Prüfungsausschuss es eingerichtet sowie über bestandene und nicht
bestandene Prüfungen Buch geführt. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist
Einblick in ihre eigenen Konten zu gewähren.
(6) Leistungspunkte zu Modulen können nur erworben werden, wenn zu dem
gleichen Modul nicht schon Leistungspunkte erworben wurden. Welche Module in
diesem Sinne gleich sind, klärt das Modulhandbuch, in strittigen Fällen der
Studien- und Prüfungsausschuss.
(7) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden,
gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für das Studienprogramm
Wirtschaftsmathematik wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des
Instituts für Mathematik ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs.
1 ABStPOBM), der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus der Institutsdirektorin bzw. dem
Institutsdirektor, 2 Professorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen
Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen
Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
(3) Der Studien- und
Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder die Vorsitzende bzw.
den Vorsitzenden und ihren bzw. seinen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter;
beide müssen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein. Die bzw. der Vorsitzende
führt die laufenden Geschäfte und lädt zu den Sitzungen des Studien- und
Prüfungsausschusses ein. Der Ausschuss kann der bzw. dem Vorsitzenden weitere
Aufgaben übertragen. Bei Einspruch gegen die Entscheidungen der bzw. des
Vorsitzenden entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
(4) Entscheidungen des
Studien- und Prüfungsausschusses oder der bzw. des Vorsitzenden sind der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Eine Master-Arbeit ist obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer
mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 30 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 3
ABStPOBM).
(2) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 60
Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6
ABStPOBM).
(3) Das Thema der Master-Arbeit wird zu Beginn des 4. Semesters über
den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien-
und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs.
7 ABStPOBM).
(4) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit
beträgt sechs Monate. Aufgabenstellung und Umfang der Master-Arbeit sind von
der Themenstellerin bzw. dem Themensteller so zu begrenzen, dass die Frist zur
Bearbeitung der Master-Arbeit eingehalten werden kann. Der Zeitpunkt der
Ausgabe und der Rückgabe der Arbeit sind aktenkundig zu machen. In begründeten
Ausnahmefällen kann der Studien- und Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um
höchstens drei Monate verlängern.
(5) Die Master-Arbeit kann in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst werden. Der Umfang der Master-Arbeit soll nicht mehr als 90 Seiten
aufweisen.
(6) In der mündlichen Verteidigung soll die bzw. der Studierende
zeigen, dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Master-Arbeit
darzustellen und einzuordnen weiß, sowie diese im Gespräch problembezogen
diskutieren und vertiefen kann. Die
Verteidigung findet nach Begutachtung der Master-Arbeit statt und dauert
in der Regel 60 Minuten, davon ca. 30 Minuten Vortrag.
(7) Master-Arbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis 5 zu 1
gewertet.
(8) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche
Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie
in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht
im Anhang dieser
Ordnung (§ 7) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote
eingehen. Bei überragenden Leistungen wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung
bestanden“ erteilt, wenn dies von der Betreuerin bzw. dem Betreuer der
Master-Arbeit beantragt wird, und die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter
sowie die prüfungsberechtigten Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses zustimmen.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde am 10.02.2005 vom Fachbereichsrat des Fachbereichs
Mathematik und Informatik beschlossen; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am
15.05.2007.
Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle (Saale), 15. Mai 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Anlage
Studienprogrammübersicht
gemäß
§ 7
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungs-punkte |
Teilnahme-voraussetzungen |
Modul-vorleistungen |
Modulleistung |
Anteil an der Abschlussnote |
Empfehlung |
Funktionalanalysis |
ja (4+2) |
8 |
ja |
ja |
Mündliche Prüfung |
8/115 |
1. |
Stochastische
Prozesse |
ja (4) |
6 |
ja |
ja |
Klausur |
6/115 |
1. |
Vertiefungsmodule
|
ja (2 x (4+2)) |
8+8 |
ja |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
2 x 8/115 |
2. |
Vertiefungsmodul |
ja (2x(2+1)) |
5+5 |
ja |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
2x5/115 |
3. |
Seminar |
ja (2) |
5 |
nein |
ja |
Ausarbeitung |
5/115 |
3. |
Informatik |
ja |
Insgesamt |
Je nach Wahl |
Je nach Wahl |
Klausuren oder mündliche
Prüfungen |
Nach Wahl/115 |
1. |
Praktikum |
ja (2) |
5 |
nein |
ja |
Praktikums-Ausarbeitung |
0/115 |
2. |
Wirtschaftswissenschaften
|
ja |
Insgesamt |
Je nach Wahl |
Je nach Wahl |
Klausuren oder mündliche
Prüfungen |
Nach Wahl /115 |
1.-3. |
Master-Arbeit |
nein |
30 |
ja |
nein |
Master-Arbeit, Verteidigung |
30/115 |
4. |
a) Aufbau des Masterstudiums
(vergleiche § 7)
1.
Reine
Mathematik. Als Pflichtmodule sind „Funktionalanalysis“ und „Stochastische
Prozesse“ zu belegen;
2.
Angewandte
Mathematik (mindestens 15 LP). Im Gebiet Angewandte Mathematik sind die Leistungspunkte
aus Vertiefungs-, Spezialisierungs-, Praktikums- und Seminarmodulen zu
erwerben. Ein Praktikumsmodul ist obligatorisch;
3.
Schwerpunktfach
(mindestens 15 LP) mit mindestens einem Seminarmodul. Die übrigen Leistungspunkte
im Schwerpunktfach können in Vertiefungs-, Spezialisierungs-, Praktikums- und
Seminarmodulen erworben werden;
4.
Informatik
(10 LP);
5.
Wirtschaftswissenschaften
(30 LP), wobei mindestens 20 LP aus Modulen des Masterstudiums der
Wirtschaftswissenschaften zu erwerben sind;
6.
Master-Arbeit
(30 LP).
In
der Mathematik sind mindestens 50 LP zu erwerben.
b) Master-Regelstudienplan
[Leistungspunkte (SWS)]
Dieser
Studienplan gibt eine Empfehlung, die eine erfolgreiche Absolvierung aller
Veranstaltungen vorausgesetzt, einen Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit
von 4 Semestern gestattet.
Sem |
Mathematik |
Informatik |
Wirtschaftswissenschaften |
Master-Arbeit |
SWS |
LP |
|
1 |
Funktionalanalysis |
Stochastische Prozesse |
Informatik |
WiWi-Vertiefung |
|
|
29 |
2 |
Vertiefungsmodul (z. B. partielle
Differentialgleichungen) |
Vertiefungsmodul (z.B.
Finanzmathematik) Praktikumsmodul |
|
WiWi-Vertiefung |
|
|
31 |
3 |
Seminarmodul |
Vertiefung/ |
|
WiWi-Vertiefung |
|
|
30 |
4 |
|
|
|
|
Master-Arbeit 30 |
|
30 |
Als
Module können nur solche gewählt werden, die nicht schon während des
Bachelor-Studiums belegt und bestanden waren.
c) Wirtschaftswissenschaften
Es sind
30 LP zu erwerben, z.B. aus den folgenden Modulen:
Finanzwirtschaft
I/II/III (je 5), Controlling I/II (je 5), Netzwerke und Transportlogistik (5),
Mikroökonomik für Fortgeschrittene (5), Makroökonomische Theorie (5),
Inflationstheorie (5), Monetäre Institutionen (5).
Die
Modulbeschreibungen befinden sich im Modulkatalog der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
d) Informatik
Es
sind 10 LP zu erwerben, z.B. aus:
Datenbanken
I (10), Datenstrukturen und effiziente Algorithmen II (5), Softwaretechnik (5),
Softwaretechnik in der Praxis (5), Computergraphik (5).
Die
Modulbeschreibungen befinden sich im Modulkatalog des Instituts für Informatik.