Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 49


Naturwissenschaftliche Fakultät III


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Wirtschaftsmathematik (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 10.02. 2005

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005, hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm im Master-Studium Wirtschaftsmathematik (120 LP) im Master-Studiengang als Ordnung beschlossen.

                                                                                                     

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Art des Master-Studienprogramms  2

§ 3 Ziele des Studienprogramms  2

§ 4 Studienberatung  2

§ 5 Zulassung zum Studium   3

§ 6 Studienbeginn  3

§ 7 Aufbau des Studienprogramms  4

§ 8 Praktikum

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 10 Abschlussbezeichnung  5

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  5

§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  6

§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss  7

§ 14 Master-Arbeit 7

§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  8

§ 16 Inkrafttreten  8

 

Anlage: Studienprogrammübersicht 9

                                                                                                     

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Wirtschaftsmathematik (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung  gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium im Ein-Fach-Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Art des Master-Studien
programms

 

Bei dem Studienprogramm Wirtschaftsmathematik handelt es sich um einen konsekutiven Master-Studiengang. Der Master-Studiengang ist stärker forschungsorientiert.

 

§ 3
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Das Masterstudium dient der fachlichen Vertiefung und Spezialisierung. Ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium soll befähigen

 

·         zu eigenverantwortlicher mathematischer Tätigkeit in Industrie und Wirtschaft,

·         zur Leitung von Projekten, in denen es um Analysieren, Modellieren und Lösen von wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Problemen geht,

·         zu Planungs-, Entwicklungs- und Forschungsaufgaben in wissenschaftlichen und öffentlichen Institutionen,

·         zur Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin bzw. wissenschaftlicher Assistent, oder wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität,

·         zum Zugang zu einer Promotion.

 

(2) Um die genannten Ziele des Masterstudiums zu erreichen, besteht das Masterstudium aus

 

·         einer Vertiefung und einer Spezialisierung in Mathematik,

·         einer Einführung in das selbstständige wissenschaftliche Arbeiten,

·         der Anfertigung einer individuellen Abschlussarbeit, die auf neuen Forschungsergebnissen aufbaut,

·         dem vertieften Studium der Wirtschaftswissenschaften, das die Studierenden in die Lage versetzt, auch komplexe Probleme aus diesem Gebiet zu verstehen und zu analysieren.

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Für die Studienfachberatung ist ein vom Institut für Mathematik für dieses Studienprogramm Beauftragter, in der Regel eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer zuständig, darüber hinaus stehen alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus dem Fachgebiet für Fragen der Studienberatung zur Verfügung. Zum Studienbeginn bietet das Institut für Mathematik Informationsveranstaltungen für Studierende an. Während des Studiums ist durch die Organisation der Übungen in Gruppen ein Informationsaustausch mit den Übungsleiterinnen und Übungsleitern gegeben.

 

(3) Zur Unterstützung des Studienfortschritts findet auf schriftliche Einladung der bzw. des vom Institut Beauftragten eine Studienfachberatung statt, wenn innerhalb eines Studienjahres (WS und SS) weniger als 30 Leistungspunkte erreicht wurden oder die Summe der insgesamt erreichten Leistungspunkte weniger als die Hälfte der bisher vorgesehenen Punkte beträgt. In diesem Fall empfiehlt die bzw. der vom Institut Beauftragte, welche Module im folgenden Studienjahr belegt werden sollen.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes der Fakultät NW III statt.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Das Studienprogramm wendet sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studienprogramms Wirtschaftsmathematik.

 

(2) In den Masterstudiengang kann nur eingeschrieben werden oder sich rückmelden, wer

 

1.       den Bachelor im konsekutiven Bachelor-Master-Studiengang Wirtschaftsmathematik oder einen mindestens gleichwertigen, berufsbefähigenden Hoch­schulab­schluss hat und dabei mindestens die Abschlussnote 3,0 erzielt hat. Der Studien- und Prüfungsausschuss kann die Zulassung zum Masterstudium von zusätzlichen Leistungsnachweisen und Modulprüfungen aus dem Bachelor-Studienprogramm abhängig machen;

2.       einen Master-Studiengang Wirtschaftsmathematik oder einen verwandten Studiengang an einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht „endgültig nicht bestanden“ hat;

3.       einen „Transcript of Records“ über die bestandenen Module des Bachelor-Studiums oder ein als gleichwertig anzuerkennendes Dokument vorlegt.

In anderen Fällen entscheidet Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 6
Studienbeginn

 

Studienbeginn ist in der Regel im Wintersemester. Der Studien- und Prüfungsausschuss kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Im Masterstudium sind mindestens 120 LP zu erwerben (siehe Anlage: Studienprogrammübersicht), die sich wie folgt  aufteilen:

 

1.       Mathematik (mindestens 50 LP), davon

2.       Schwerpunktfach (mindestens 15 LP),

3.       Informatik (10 LP),

4.       Wirtschaftswissenschaften (30 LP),

5.       Master-Arbeit (30 LP).

 

(3) Das Schwerpunktfach kann in Reiner Mathematik (Algebra/Zahlentheorie, Analysis, Diskrete Mathematik, Geometrie) oder Angewandter Mathematik (Numerik/wissenschaftliches Rechnen, Optimierung, Wahrscheinlichkeitstheorie/Statistik) gewählt werden. Im Schwerpunktfach ist mindestens ein Seminarmodul erfolgreich zu absolvieren. Die übrigen Leistungspunkte im Schwerpunktfach können in Vertiefungs-, Spezialisierungs- und Seminarmodulen erworben werden. Nach Abschluss des 2. Fachsemesters ist beim Prüfungsamt eine Erklärung darüber abzugeben, welches Schwerpunktfach absolviert wird und welche Module im Schwerpunktfach gewertet werden sollen.

 

(4) In der Mathematik sind die Leistungspunkte aus Vertiefungs-, Spezialisierungs-, Praktikums- und Seminarmodulen zu erwerben. Ein Praktikumsmodul (intern) ist obligatorisch.

 

(5) Es sollen 30 LP aus Modulen der Wirtschaftswissenschaften erworben werden, der Modulkatalog ergibt sich aus der Anlage c.

 

§ 8
Praktikum

 

Externe Praktika sind im Studienprogramm nicht verbindlich vorgesehen.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium im Master-Studienprogramm Wirtschaftsmathematik wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind: Vorlesungen, Übungen und Seminare.

 

a)      Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b)      Übungen: dienen der Verfestigung von Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c)      Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d)      Praktikum: erlernte Kenntnisse und Methoden werden im Rahmen eines überschaubaren Projekts angewandt und vertieft.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Fakultät NW III der akademische Grad Master of Science (M. Sc.) verliehen.

 

§ 11
Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen

 

(1) Die Kriterien für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls sind in der Studienprogrammübersicht und der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt. Für jede schriftliche oder mündliche Prüfung innerhalb eines Moduls ist eine einmalige Wiederholungsprüfung vorgesehen. Die Wiederholung eines bestandenen Moduls ist nicht zulässig. Ein nicht bestandenes Modul kann nur einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb eines Jahres. In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden abgenommen. Alle Module, die benotet werden, sind gemäß den in § 21 ABStPOBM, festgelegten Notenstufen zu bewerten.

 

(2) Schriftliche Prüfungen:

 

1.       In schriftlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er in angemessener Zeit Aufgaben des Faches mit den gängigen Methoden bearbeiten und lösen kann;

2.       Die zugelassenen Hilfsmittel sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten rechtzeitig bekannt zu geben;

3.       Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss sich in den Prüfungen mit einem Lichtbildausweis ausweisen können;

4.       Die Bearbeitungszeit für eine schriftliche Prüfung eines Moduls von 5 - 10 LP soll zwischen 90 und 180 Minuten liegen;

5.       Die schriftliche Prüfung zu einem Modul findet veranstaltungsnah statt. Die Wiederholungsprüfung findet ca. zwei bis vier Wochen vor Vorlesungsbeginn des darauf folgenden Semesters statt;

6.       Das Bewertungsverfahren der schriftlichen Prüfungen und der Master-Arbeit soll vier Wochen nicht überschreiten.

 

(3)   Mündliche Prüfungen:

 

1.       In mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt hat und über ein aus­reichend breites Grundwissen verfügt;

2.       Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 - 30 Minuten;

3.       Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer von dieser bzw. diesem bestimmten, sachkundigen Beisitzerin bzw. eines Beisitzers als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin bzw. der Prüfer die Beisitzerin bzw. den Beisitzer;

4.       Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung schriftlich gegen Aushändigung einer Empfangsbestätigung bekannt zu geben.

 

(4) Modulvorleistungen können sein: bearbeitete Übungsaufgaben, Referate, Berichte. Details werden in den konkreten Modulbeschreibungen benannt.

 

(5) Die Termine der Prüfungen und Wiederholungsprüfungen werden fünf Wochen vorher durch Aushang beim Prüfungsamt und über das elektronische Studienverwaltungsprogramm bekannt gegeben.

 

(6) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

(7) Die Masterarbeit betreffenden Regelungen sind in § 14 dieser Ordnung zu finden.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens drei Wochen vor Beginn über das elektronische Studien- und Prüfungsverwaltungssystem und in den jeweiligen konkreten Modulbeschreibungen benannt.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Sie erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldeformalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit der jeweiligen Modulbeschreibung.

 

(4) Die Anmeldung zu einem Modul muss bis zur 4. Vorlesungswoche, ein Rücktritt von den Modulleistungen bis spätestens zur 8. Vorlesungswoche erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich die Master-Studentin bzw. der Master-Student im Prüfungsverfahren für die belegte Veranstaltung.

 

(5) Für alle zugelassenen Studentinnen und Studenten wird ein Leistungspunktekonto für die erbrachten Leistungen bei den Akten des Studien- und Prüfungsausschuss es eingerichtet sowie über bestandene und nicht bestandene Prüfungen Buch geführt. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Einblick in ihre eigenen Konten zu gewähren.

 

(6) Leistungspunkte zu Modulen können nur erworben werden, wenn zu dem gleichen Modul nicht schon Leistungspunkte erworben wurden. Welche Module in diesem Sinne gleich sind, klärt das Modulhandbuch, in strittigen Fällen der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(7) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienprogramm Wirtschaftsmathematik wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für Mathematik ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM), der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus der Institutsdirektorin bzw. dem Institutsdirektor, 2 Professorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

(3) Der Studien- und Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und ihren bzw. seinen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter; beide müssen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein. Die bzw. der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und lädt zu den Sitzungen des Studien- und Prüfungsausschusses ein. Der Ausschuss kann der bzw. dem Vorsitzenden weitere Aufgaben übertragen. Bei Einspruch gegen die Entscheidungen der bzw. des Vorsitzenden entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(4) Entscheidungen des Studien- und Prüfungsausschusses oder der bzw. des Vorsitzenden sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 14
Master-Arbeit

 

(1) Eine Master-Arbeit ist obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 30 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 3 ABStPOBM).

 

(2) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 60 Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

 

(3) Das Thema der Master-Arbeit wird zu Beginn des 4. Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(4) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit beträgt sechs Monate. Aufgabenstellung und Umfang der Master-Arbeit sind von der Themenstellerin bzw. dem Themensteller so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Master-Arbeit eingehalten werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und der Rückgabe der Arbeit sind aktenkundig zu machen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Studien- und Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern.

 

(5) Die Master-Arbeit kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Der Umfang der Master-Arbeit soll nicht mehr als 90 Seiten aufweisen.

 

(6) In der mündlichen Verteidigung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Master-Arbeit darzustellen und einzuordnen weiß, sowie diese im Gespräch problembezogen diskutieren und vertiefen kann. Die  Verteidigung findet nach Begutachtung der Master-Arbeit statt und dauert in der Regel 60 Minuten, davon ca. 30 Minuten Vortrag.

 

(7) Master-Arbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis 5 zu 1 gewertet.

 

(8) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 7) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen. Bei überragenden Leistungen wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt, wenn dies von der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Master-Arbeit beantragt wird, und die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter sowie die prüfungsberechtigten Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses  zustimmen.

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde am 10.02.2005 vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik beschlossen; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 15.05.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Mai 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

gemäß § 7

 

Modultitel

Kontaktstudium
(Veranstaltungs-
dauer in SWS)

Leistungs-punkte

Teilnahme-voraussetzungen

Modul-vorleistungen

Modulleistung

Anteil an der Abschlussnote

Empfehlung
Studiensemester

Funktionalanalysis

ja (4+2)

8

ja

ja

Mündliche Prüfung

8/115

1.

Stochastische Prozesse

ja (4)

6

ja

ja

Klausur

6/115

1.

Vertiefungsmodule

ja (2 x (4+2))

8+8

ja

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

2 x 8/115

2.

Vertiefungsmodul

ja (2x(2+1))

5+5

ja

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

2x5/115

3.

Seminar

ja (2)

5

nein

ja

Ausarbeitung

5/115

3.

Informatik

ja

Insgesamt
10

Je nach Wahl

Je nach Wahl

Klausuren oder mündliche Prüfungen

Nach Wahl/115

1.

Praktikum

ja (2)

5

nein

ja

Praktikums-Ausarbeitung

0/115

2.

Wirtschaftswissenschaften

ja

Insgesamt
30

Je nach Wahl

Je nach Wahl

Klausuren oder mündliche Prüfungen

Nach Wahl /115

1.-3.

Master-Arbeit

nein

30

ja

nein

Master-Arbeit, Verteidigung

30/115

4.

 

a)    Aufbau des Masterstudiums (vergleiche § 7)

 

1.       Reine Mathematik. Als Pflichtmodule sind „Funktionalanalysis“ und „Stochastische Prozesse“ zu belegen;

2.       Angewandte Mathematik (mindestens 15 LP). Im Gebiet Angewandte Mathematik sind die Leistungspunkte aus Vertiefungs-, Spezialisierungs-, Praktikums- und Seminarmodulen zu erwerben. Ein Praktikumsmodul ist obligatorisch;

3.       Schwerpunktfach (mindestens 15 LP) mit mindestens einem Seminarmodul. Die übrigen Leistungs­punkte im Schwerpunktfach können in Vertiefungs-, Spezialisierungs-, Praktikums- und Seminarmodulen erworben werden;

4.       Informatik (10 LP);

5.       Wirtschaftswissenschaften (30 LP), wobei mindestens 20 LP aus Modulen des Masterstudiums der Wirtschaftswissenschaften zu erwerben sind;

6.       Master-Arbeit (30 LP).

 

In der Mathematik sind mindestens 50 LP zu erwerben.

 

b)    Master-Regelstudienplan [Leistungspunkte (SWS)]

 

Dieser Studienplan gibt eine Empfehlung, die eine erfolgreiche Absolvierung aller Veranstaltungen vorausgesetzt, einen Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit von 4 Semestern gestattet.

 

Sem

Mathematik

Informatik

Wirtschafts­wissenschaften

Master-Arbeit

SWS

LP

1

Funktionalanalysis
8 (4+2)

Stochastische Prozesse
6 (4)

Informatik
(z.B. Datenbanken)
10

WiWi-Vertiefung
5

 

 

29

2

Vertiefungsmodul  (z. B. partielle Differentialgleichungen)
8 (4+2)

Vertiefungsmodul (z.B. Finanzmathematik)
8 (4+2)

Praktikumsmodul
5

 

WiWi-Vertiefung
10

 

 

31

3

Seminarmodul
5 (2)

Vertiefung/
Spezialisierung
5+5

 

WiWi-Vertiefung
15

 

 

30

4

 

 

 

 

Master-Arbeit 30

 

30

 

Als Module können nur solche gewählt werden, die nicht schon während des Bachelor-Studiums belegt und bestanden waren.

 

c)    Wirtschaftswissenschaften

 

Es sind 30 LP zu erwerben, z.B. aus den folgenden Modulen:

Finanzwirtschaft I/II/III (je 5), Controlling I/II (je 5), Netzwerke und Transportlogistik (5), Mikroökonomik für Fortgeschrittene (5), Makroökonomische Theorie (5), Inflationstheorie (5), Monetäre Institutionen (5).

Die Modulbeschreibungen befinden sich im Modulkatalog der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

 

d)    Informatik

Es sind 10 LP zu erwerben, z.B. aus:

Datenbanken I (10), Datenstrukturen und effiziente Algorithmen II (5), Softwaretechnik (5), Softwaretechnik in der Praxis (5), Computergraphik (5).

Die Modulbeschreibungen befinden sich im Modulkatalog des Instituts für Informatik.