Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 42


Naturwissenschaftliche Fakultät III


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Wirtschaftsmathematik
im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 10.02.2005

 

Gemäß §§ 13 Abs.1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102),  in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Wirtschaftsmathematik (180 LP) im Bachelor-Studiengang als Ordnung beschlossen.

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Wirtschaftsmathematik (180 LP) im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 LP).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Das Studium im Studiengang „Wirtschaftsmathematik“ soll auf eine Tätigkeit als Mathematikerin bzw. Mathematiker in Wirtschaft und Industrie oder im öffentlichen Dienst fachlich vorbereiten. Wirtschaftsmathematikerinnen oder Wirtschafts­mathe­matiker sollen in der Lage sein, Verfahren zur Lösung praktischer Probleme mit Hilfe mathematischer Methoden und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erforder­nisse zu entwickeln und umzusetzen.

 

(2)

1.       Ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium soll befähigen

·         zur Mitarbeit in einem Team von Sachverständigen aus den Gebieten der Mathematik, Informatik oder Wirtschaftswissenschaften in Industrie und Wirtschaft,

·         zur Weiterqualifikation in Weiterbildungsprogrammen,

·         zum Masterstudium;

2.       Um die genannten Ziele des Bachelorstudiums zu erreichen, besteht das Bachelorstudium aus

·         einer soliden Ausbildung in der Mathematik, die von Studienbeginn an zu selbstständiger Arbeit anhält; einer breiten Ausbildung, die eine Berufsbefähigung vermittelt. Dies geschieht in den ersten Semestern vor allem durch das Lösen von Übungsaufgaben, deren schriftliche Ausarbeitung sowie den Vortrag und die Diskussion in den Übungen, die insbesondere in der ersten Ausbildungsphase eine wichtige Funktion haben. Bei fort­schreitendem Studium kommen Seminare, Praktika und die zunehmend selbstständige Arbeit mit Literatur hinzu,

·         einem Studium der Wirtschaftswissenschaften, in dem Grundlagen dieses Gebietes vermittelt werden,

·         einer Grundausbildung in Informatik,

·         einem Praktikum, in dem Erfahrungen in möglichen Arbeitsbereichen gesammelt werden können,

·         einer Bachelorarbeit zur Lösung einer umfangreicheren mathematischen Aufgabenstellung.

 

Die Praxiskontakte werden ferner durch die vom Institut für Mathematik angebotenen Veranstaltungen zur Berufserkundung sowie weitere Absolventenkontakte gefördert.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Für die Studienfachberatung ist ein vom Institut für Mathematik für dieses Studienprogramm Beauftragter, in der Regel eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer zuständig, darüber hinaus stehen alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus dem Fachgebiet für Fragen der Studienberatung zur Verfügung. Zum Studienbeginn bietet das Institut für Mathematik Informationsveranstaltungen für Studierende an. Während des Studiums ist durch die Organisation der Übungen in Gruppen ein Informationsaustausch mit den Übungsleiterinnen und Übungsleitern gegeben.

 

(3) Zur Unterstützung des Studienfortschritts findet auf schriftliche Einladung der bzw. des vom Institut Beauftragten  eine Studienfachberatung statt, wenn innerhalb eines Studienjahres (WS und SS) weniger als 30 Leistungspunkte erreicht wurden oder die Summe der insgesamt erreichten Leistungspunkte weniger als die Hälfte der bisher vorgesehenen Punkte beträgt. In diesem Fall empfiehlt die bzw. der vom Institut Beauftragte, welche Module im folgenden Studienjahr belegt werden sollen.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Prüfungsamtes der Fakultät NW III statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Zugelassen zum Bachelor-Studium im Studienprogramm Wirtschaftsmathematik werden kann, wer

 

a)      über die in § 27 HSG LSA genannten Voraussetzungen verfügt, und

b)      einen Bachelor-Studiengang Wirtschaftsmathematik oder einen verwandten Studiengang nicht endgültig „nicht bestanden“ hat.

 

(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Studien- und  Prüfungsausschuss.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 2,5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Studienbeginn ist das jeweilige Wintersemester.

 

§ 6
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Mathematik:

Der Schwerpunkt  des Erwerbs mathematischer Fähigkeiten und der Vermittlung mathematischer Inhalte ist in den ersten Fachsemestern durch Module geprägt, die Vorlesungen mit zugehörigen Übungen verbinden. In diesen wird durch die Bearbeitung von Aufgaben der Stoff weiter vertieft, konkretisiert oder angewandt. Eine sorgfältige Bearbeitung der Aufgaben und die aktive Teilnahme an den Übungsstunden trägt erfahrungsgemäß entscheidend zum Verständnis und zur Beherrschung des Stoffes einer Vorlesung bei. Die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen ist in der Regel auch eine Modulvorleistung.

 

1.       In den ersten beiden Fachsemestern werden in den Grundmodulen Analysis, Lineare Algebra und Lineare Optimierung unverzichtbare Grund­kenntnisse und Methoden der Mathematik erworben und damit eine solide Grundlage für das gesamte Mathematikstudium gelegt. Die vorlesungsfreie Zeit vor dem dritten Fach­semester dient der Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen über die Grund­module Analysis und Lineare Algebra;

2.       Im dritten und vierten Fachsemester sind als Aufbaumodule Analysis III (Gewöhnliche Differentialgleichungen und Funktionentheorie), Numerik, Wahrscheinlichkeitstheorie und Operations Research zu absolvieren. Diese Module setzen Kenntnisse aus den Vorlesungen des ersten Studienjahres und dort erworbene mathematische Fähigkeiten voraus. Die Aufbaumodule beinhalten zentrale Anwendungsfelder und legen Grundlagen für Vertiefungs­module. Die zentralen Anwendungs- und Aufbaumodule des dritten und vierten Fachsemesters sind durch ein Proseminar-Modul sinnvoll zu ergänzen, das auch die fachspezifischen Schlüsselqualifikationen, insbesondere die Kommunikationsfähigkeit  fördert;

3.       Das fünfte und sechste Fachsemester dient der Vertiefung und Berufsqualifizierung. Es sind zwei Vertiefungsmodule zu wählen, die die bisher erlernten Methoden und Grundkenntnisse erweitern. Ein zu absolvierendes Praktikum fördert Fähigkeiten der Team- und Projektarbeit sowie Kommunikationsfähigkeiten, die auch durch ein Seminar trainiert werden.

 

(2) Informatik:

In der Informatik sollen Grundkenntnisse erworben werden. (vergleiche Ziffer 4 der Anlage)

 

(3)   Wirtschaftswissenschaften:

In den Wirtschaftswissenschaften sind Module im Umfang von mindestens 30 LP zu absolvieren, in denen die Grundlagen dieses Fachs bereitgestellt werden. Näheres ergibt sich aus Ziffer 3 der Anlage.

 

(4) Berufspraktische Tätigkeit (siehe § 7).

 

(5) In dem sechsten Fachsemester sollte die Bachelorarbeit angefertigt werden, diese entsteht in der Regel auf der Basis eines Seminars oder Praktikums. Teil der Bachelorarbeit ist ein 30-minütiges Kolloquium über den Inhalt der Arbeit mit anschließender Diskussion.

 

(6) Das Studienprogramm umfasst folgende Module (und deren Prüfungsleistungen):

 

1.       Analysis (zweisemestrig), bestehend aus, Analysis I+II (18 LP),

2.       Lineare Algebra (zweisemestrig), bestehend aus Lineare Algebra I+II (18 LP),

3.       Lineare Optimierung (9 LP),

4.       Analysis III (9 LP),

5.       Numerik für Wirtschaftsmathematiker (9 LP),

6.       Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik (8 LP),

7.       Operations Research (8 LP),

8.       Versicherungsmathematik und Risikotheorie (8 LP),

9.       Vertiefungsmodul Mathematik (5 LP),

10.   Proseminar in Mathematik (5 LP),

11.   Seminar in Mathematik (5 LP),

12.   Module im Fach Informatik im Gesamtumfang von mindestens 15 LP,

13.   Module in den Wirtschaftswissenschaften im Gesamtumfang von 30 LP,

14.   Berufspraktische Tätigkeit und ASQ (18 LP),

15.   Bachelorarbeit (15 LP).

 

Die jeweilige Prüfungsform ist  in der Studienprogrammübersicht und im Modulhandbuch festgelegt.

 

(7) Alle Module mit Ausnahme der ASQ, der Seminar- und Proseminarmodule und der Berufspraktischen Tätigkeit werden benotet.

 

(8) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 7
Praktikum

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.

 

(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 8 Leistungspunkten in den Studiengang integriert.

 

(3) Auslandspraktika können länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall können abhängig von der Länge des Praktikums - zusätzlich 5 oder 10 Leistungspunkte aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet werden.

 

(4) Das Praktikum muss von einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer einer der beteiligten Institute betreut werden. Über das Praktikum ist ein Bericht anzufertigen.

 

§ 8
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Wirtschaftsmathematik wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind: Vorlesungen, Übungen, Proseminare und Seminare. 

 

a)      Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage.

b)      Übungen: dienen der Verfestigung von in Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten.

c)      Proseminare und Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein.

 

§ 9
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Fakultät NW III der akademische Grad  Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.

 

§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Die Kriterien für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls sind in der Studienprogrammübersicht und der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt. Für jede schriftliche oder mündliche Prüfung innerhalb eines Moduls ist eine einmalige Wiederholungsprüfung vorgesehen. Die Wiederholung eines bestandenen Moduls ist nicht zulässig. Ein nicht bestandener Modul kann nur einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb eines Jahres. In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden abgenommen. Alle Module, die benotet werden, sind gemäß den in § 21 ABStPOBM festgelegten Notenstufen zu bewerten.

 

(2) Schriftliche Prüfung:

 

1.       In schriftlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er in angemessener Zeit Aufgaben des Faches mit den gängigen Methoden bearbeiten und lösen kann;

2.       Die zugelassenen Hilfsmittel sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten rechtzeitig bekannt zu geben;

3.       Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss sich in den Prüfungen mit einem Lichtbildausweis ausweisen können;

4.       Die Bearbeitungszeit für eine schriftliche Prüfung eines Moduls von 5 - 10 LP soll zwischen 90 - 180 Minuten liegen;

5.       Die schriftliche Prüfung zu einem Modul findet veranstaltungsnah statt. Die Wiederholungsprüfung findet ca. zwei bis vier Wochen vor Vorlesungsbeginn des darauf folgenden Semesters statt;

6.       Das Bewertungsverfahren der schriftlichen Prüfungen und der Bachelorarbeit soll vier Wochen nicht überschreiten.

 

(3)   Mündliche Prüfungen:

 

1.       In mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt hat und über ein aus­reichend breites Grundwissen verfügt;

2.       Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 - 30 Minuten;

3.       Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer von dieser bzw. diesem bestimmten, sachkundigen Beisitzerin bzw. eines Beisitzer als Einzelprüfungen abgelegt;

4.       Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben;

5.       Mündliche Prüfungen sind vor oder zu Beginn des folgenden Semesters abzulegen.

 

(4) Modulvorleistungen können sein: bearbeitete Übungsaufgaben, Referate, Berichte. Details werden in den konkreten Modulbeschreibungen benannt.

 

(5) Die Termine der Prüfungen und Wiederholungsprüfungen werden fünf Wochen vorher durch Aushang beim Prüfungsamt und über das elektronische Studienverwaltungsprogramm bekannt gegeben.

 

(6) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

(7) Die Bachelorarbeit betreffenden Regelungen sind in § 13 dieser Ordnung zu finden.

 

§ 11
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen (§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studiengangs.

 

(2) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldeformalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(3) Die Anmeldung zu einem Modul muss bis zur 4. Vorlesungswoche, ein Rücktritt von den Modulleistungen bis spätestens zur 8. Vorlesungswoche erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich die Bachelor-Studentin bzw. der Bachelor-Student im Prüfungsverfahren für die belegte Veranstaltung.

 

(4) Für alle zugelassenen Studentinnen und Studenten wird ein Leistungspunktekonto für die erbrachten Leistungen bei den Akten des Studien- und Prüfungsausschusses eingerichtet sowie über bestandene und nicht bestandene Prüfungen Buch geführt. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Einblick in ihre eigenen Konten zu gewähren.

 

(5) Leistungspunkte zu Modulen können nur erworben werden, wenn zu dem gleichen Modul nicht schon Leistungspunkte erworben wurden. Welche Module in diesem Sinne gleich sind, klärt das Modulhandbuch, in strittigen Fällen der Studien- und  Prüfungsausschuss.

 

(6) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Studien- und  Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienprogramm Wirtschaftsmathematik im Bachelor-Studiengang wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für Mathematik ein Studien- und Studien- und  Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM), der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und  Prüfungsausschuss hat fünf Mitglieder, und zwar die Institutsdirektorin bzw. den Institutsdirektor, zwei Professorinnen und Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter und eine Studentin bzw. ein Student. Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Institutsvorstand gewählt. Die Amtszeit beträgt für die Professorinnen und Professoren sowie für die wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter drei Jahre und für die studentische Vertreterin bzw. den studentischen Vertreter ein Jahr.

 

(3) Der Studien- und Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und ihren bzw. seinen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter; beide müssen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein. Die bzw. der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und lädt zu den Sitzungen des Studien- und  Prüfungsausschusses ein. Der Ausschuss kann der bzw. dem Vorsitzenden weitere Aufgaben übertragen. Bei Einspruch gegen die Entscheidungen der bzw. des Vorsitzenden entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(4) Entscheidungen des Studien- und Prüfungsausschusses oder der bzw. des Vorsitzenden sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 13
Bachelorarbeit

 

(1) Eine Bachelorarbeit ist obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 15 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

 

(2) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 140 LP auf ihrem bzw. seinem Leistungspunktekonto hat.

 

(3) Das Thema der Bachelorarbeit wird zu Beginn des 6. Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(4) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit beträgt sechs Monate. Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind von der Themenstellerin bzw. vom Themensteller so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelor-Arbeit eingehalten werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und der Rückgabe der Arbeit sind aktenkundig zu machen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Studien- und  Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um höchstens einen Monat verlängern.

 

(5) Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 60 Seiten aufweisen.

 

(6) Vor der abschließenden Bewertung der Bachelor-Arbeit findet ein Vortrag der Studentin bzw. des Studenten mit Diskussion über die Bachelorarbeit statt.

 

(7) Die Bachelor-Arbeit und der Vortrag werden im Verhältnis 5 : 1 gewertet.

 

(8) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (gemäß § 6) regelt, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und welche in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).

§ 15
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik am 10.02.2005 beschlossen; der Akademische Senat hat dazu Stellung genommen am 08.11.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 11.05.2007.

 

Halle (Saale), 11. Mai 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

gemäß § 6

 

Modultitel

Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungs-punkte

Teilnahme-voraussetzungen

Modul-vorleistungen

Modulleistung

Anteil an der Abschlussnote

Empfehlung
Studiensemester

Analysis

ja (2 x (4+2))

18

nein

ja

Mündliche Prüfung

18/152

1.,2.

Lineare Algebra

ja (2 X (4+2))

18

nein

ja

Mündliche Prüfung

18/152

1.,2.

Numerik

ja (4+2)

8

nein

ja

Mündliche Prüfung

8/152

4.

Analysis III

ja (4+2)

9

nein

ja

Mündliche Prüfung

9/152

3.

Lineare Optimierung

ja (4+2)

9

ja

ja

Klausur

9/152

2.

Operations Research

ja (4+2)

9

ja

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

9/152

3.

Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik

ja (4+2)

8

ja

ja

Mündliche Prüfung

8/152

4.

Proseminar
(FSQ)

ja (2)

5

ja

ja

Ausarbeitung

0

4.

Versicherungs-Math

ja (4+2)

8

ja

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

8/152

5.

Vertiefungsmodul

ja (2+1)

5

ja

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/152

5.

Seminar
(FSQ)

ja (2)

5

nein

ja

Ausarbeitung

0

5.

Informatik

ja

Ingesamt
15

nein

Je nach Wahl

Je nach Wahl

15/152

1.,2.

ASQ

ja

2 x 5

nein

Je nach Wahl

Je nach Wahl

0

1., 5.

Praktikum

nein

8

nein

nein

Praktikums-    bericht

0

4.-5.

Wirtschaftswissenschaften

ja

Insgesamt
30

nein

Je nach Wahl

Je nach Wahl

30/152

3.,4.,5.,6.

Bachelor-Arbeit

ja

15

ja

nein

Bachelor-Arbeit, Verteidigung

15/152

6.


1.      Aufbau des Bachelorstudiums

 

a)      1. und 2. Fachsemester: Eingangsphase. Grundmodule mit unverzichtbaren Grundkenntnissen und Methoden in der Mathematik und Informatik;

b)      3. und 4. Fachsemester: Erweiterungsphase. Aufbaumodule in der Mathematik; zentrale Anwendungsbereiche und Grundlagen für die Vertiefungsgebiete;

c)      Praktikum im 4. und 5. Fachsemester;

d)      5. und 6. Fachsemester: Vertiefung und Berufsbefähigung. Vertiefungsmodule; Anfertigung der Bachelorarbeit in der Regel auf der Basis eines Seminars oder Praktikums. In den Wirtschaftswissenschaften: Grundstudiumsmodule in BWL oder VWL, Vertiefungsmodule in BWL oder VWL.

 

2.    Regelstudienplan  [Leistungspunkte (SWS)]

 

Dieser Studienplan gibt eine Empfehlung, die erfolgreiche Absolvierung aller Veranstaltungen vorausgesetzt, einen Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit von 6 Semestern gestattet.

 

Sem

 

Mathematik

 

Informatik
ASQ

Wirtschafts­wissenschaften

SWS

LP

1

Analysis I
(4+2)

Lineare Algebra I
(4+2)

 

Informatik
10

 

18

10

2

Analysis II
18 (4+2)

Lineare Algebra II
18 (4+2)

Lineare Optimierung
9 (4+2)

z.B. Programmier-kurs 
5

 

20

50

3

Analysis III
9 (4+2)

 

Operations Research
9 (4+2)

 

BWL/VWL
10

18

28

4

Wahrscheinlich-keitstheorie und Statistik
8 (4+2)

Proseminar
5 (2)

Numerik
8 (4+2)

 

BWL/VWL
5

17

26

 

 

Praktikum

 

 

8

5

 

Vertiefung
5 (4)

Versicherungsmathematik und Risikotheorie
8 (4+2)

z.B. Medienkurs
5 (4)

BWL/VWL
10

20

28

6

Seminar
5 (2)

Bachelor-Arbeit
15

 

z.B. Wirtschafts-englisch
5 (4)

BWL/VWL
5

 

30

 

Das Praktikum hat einen Anteil von 6 LP im vierten Semester und 2 LP im fünften Semester.

 

3.    Wirtschaftswissenschaften

 

Es sind 30 LP zu erwerben, z.B. aus :

Grundlagen der BWL (5), Grundlagen der VWL (5), Mikroökonomik I/II (je 5), Makroökonomik I/II (je 5), Wertschöpfungsmanagement (5), Internes Rechnungswesen (5), Produktion und Logistik (5), Investition und Finanzierung (5),  Entscheidungs- und Spieltheorie (5).

 

Die Modulbeschreibungen befinden sich im Modulkatalog der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

 

4.    Informatik

 

Es sind 15 LP zu erwerben, z.B. aus:

Informatik für Hörer aller Fakultäten (5), Objektorientierte Programmierung (5), Datenstrukturen und effiziente Algorithmen I (5), Rechnerarchitektur und Betriebssysteme I (5), Grundlagen und Konzepte der Modellierung (10).

 

Die Modulbeschreibungen befinden sich im Modulkatalog des Instituts für Informatik.

 

Weitere Erläuterungen

Die Einordnung in Fachsemester ist als Empfehlung zu verstehen.

Pflichtmodule sind:

 

1.       Grundmodule:

a)      Analysis (2-semestrig)

b)      Lineare Algebra (2-semestrig)

c)      Lineare Optimierung

 

2.    Aufbaumodule:

a)      Analysis III

b)      Numerik

c)      Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik

d)      Operations Research

 

3.    Vertiefungsmodule:

Versicherungsmathematik und Risikotheorie

 

Alle anderen Module sind Wahlpflichtmodule. Der Modulkatalog liegt als separates Dokument bei.

 

Inhaltsverzeichnis des Modulkatalogs (LP)

 

Grundmodule

·         Analysis (18), Lineare Algebra (18), Lineare Optimierung (9)

 

Aufbaumodule

Analysis III (9), Numerik (8), Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik (8), Operations Research (9), Proseminar-Modul (5)

 

Bachelor-Vertiefungsmodule

Differentialungleichungen/Dynamische Systeme (5), Versicherungsmathematik und Risikotheorie (8), Seminarmodul (5), Bachelor-Arbeit (15)