MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 42
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Wirtschaftsmathematik
im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
10.02.2005
Gemäß
§§ 13 Abs.1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-
und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM)
vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende
Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Wirtschaftsmathematik (180
LP) im Bachelor-Studiengang als Ordnung beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Wirtschaftsmathematik (180 LP) im
Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 LP).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Das Studium im Studiengang „Wirtschaftsmathematik“ soll auf eine Tätigkeit als
Mathematikerin bzw. Mathematiker in Wirtschaft und Industrie oder im
öffentlichen Dienst fachlich vorbereiten. Wirtschaftsmathematikerinnen oder
Wirtschaftsmathematiker sollen in der Lage sein, Verfahren zur Lösung
praktischer Probleme mit Hilfe mathematischer Methoden und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse zu entwickeln und
umzusetzen.
(2)
1.
Ein
erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium soll befähigen
·
zur
Mitarbeit in einem Team von Sachverständigen aus den Gebieten der Mathematik,
Informatik oder Wirtschaftswissenschaften in Industrie und Wirtschaft,
·
zur
Weiterqualifikation in Weiterbildungsprogrammen,
·
zum
Masterstudium;
2.
Um
die genannten Ziele des Bachelorstudiums zu erreichen, besteht das
Bachelorstudium aus
·
einer
soliden Ausbildung in der Mathematik, die von Studienbeginn an zu
selbstständiger Arbeit anhält; einer breiten Ausbildung, die eine Berufsbefähigung
vermittelt. Dies geschieht in den ersten Semestern vor allem durch das Lösen
von Übungsaufgaben, deren schriftliche Ausarbeitung sowie den Vortrag und die
Diskussion in den Übungen, die insbesondere in der ersten Ausbildungsphase eine
wichtige Funktion haben. Bei fortschreitendem Studium kommen Seminare,
Praktika und die zunehmend selbstständige Arbeit mit Literatur hinzu,
·
einem
Studium der Wirtschaftswissenschaften, in dem Grundlagen dieses Gebietes
vermittelt werden,
·
einer
Grundausbildung in Informatik,
·
einem
Praktikum, in dem Erfahrungen in möglichen Arbeitsbereichen gesammelt werden
können,
·
einer
Bachelorarbeit zur Lösung einer umfangreicheren mathematischen
Aufgabenstellung.
Die
Praxiskontakte werden ferner durch die vom Institut für Mathematik angebotenen
Veranstaltungen zur Berufserkundung sowie weitere Absolventenkontakte
gefördert.
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Für die Studienfachberatung ist ein vom Institut für Mathematik für
dieses Studienprogramm Beauftragter, in der Regel eine Hochschullehrerin bzw.
ein Hochschullehrer zuständig, darüber hinaus stehen alle Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer aus dem Fachgebiet für Fragen der Studienberatung zur
Verfügung. Zum Studienbeginn bietet das Institut für Mathematik
Informationsveranstaltungen für Studierende an. Während des Studiums ist durch
die Organisation der Übungen in Gruppen ein Informationsaustausch mit den
Übungsleiterinnen und Übungsleitern gegeben.
(3) Zur Unterstützung des Studienfortschritts findet auf schriftliche Einladung
der bzw. des vom Institut Beauftragten
eine Studienfachberatung statt, wenn innerhalb eines Studienjahres (WS
und SS) weniger als 30 Leistungspunkte erreicht wurden oder die Summe der
insgesamt erreichten Leistungspunkte weniger als die Hälfte der bisher
vorgesehenen Punkte beträgt. In diesem Fall empfiehlt die bzw. der vom Institut
Beauftragte, welche Module im folgenden Studienjahr belegt werden sollen.
(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen
Prüfungsamtes der Fakultät NW III statt.
(1) Zugelassen zum
Bachelor-Studium im Studienprogramm Wirtschaftsmathematik werden kann, wer
a)
über
die in § 27 HSG LSA genannten Voraussetzungen verfügt, und
b)
einen
Bachelor-Studiengang Wirtschaftsmathematik oder einen verwandten Studiengang
nicht endgültig „nicht bestanden“ hat.
(2) In Zweifelsfällen
entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss.
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 2,5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
Studienbeginn
ist das jeweilige Wintersemester.
§ 6
Aufbau des Studienprogramms
(1)
Mathematik:
Der
Schwerpunkt des Erwerbs
mathematischer Fähigkeiten und der Vermittlung mathematischer Inhalte ist in
den ersten Fachsemestern durch Module geprägt, die Vorlesungen mit zugehörigen
Übungen verbinden. In diesen wird durch die Bearbeitung von Aufgaben der Stoff
weiter vertieft, konkretisiert oder angewandt. Eine sorgfältige Bearbeitung der
Aufgaben und die aktive Teilnahme an den Übungsstunden trägt erfahrungsgemäß
entscheidend zum Verständnis und zur Beherrschung des Stoffes einer Vorlesung
bei. Die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen ist in der Regel auch eine
Modulvorleistung.
1.
In
den ersten beiden Fachsemestern werden in den Grundmodulen Analysis, Lineare
Algebra und Lineare Optimierung unverzichtbare Grundkenntnisse und Methoden
der Mathematik erworben und damit eine solide Grundlage für das gesamte
Mathematikstudium gelegt. Die vorlesungsfreie Zeit vor dem dritten Fachsemester
dient der Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen über die Grundmodule
Analysis und Lineare Algebra;
2.
Im
dritten und vierten Fachsemester sind als Aufbaumodule Analysis III
(Gewöhnliche Differentialgleichungen und Funktionentheorie), Numerik,
Wahrscheinlichkeitstheorie und Operations Research zu absolvieren. Diese Module
setzen Kenntnisse aus den Vorlesungen des ersten Studienjahres und dort
erworbene mathematische Fähigkeiten voraus. Die Aufbaumodule beinhalten
zentrale Anwendungsfelder und legen Grundlagen für Vertiefungsmodule. Die
zentralen Anwendungs- und Aufbaumodule des dritten und vierten Fachsemesters
sind durch ein Proseminar-Modul sinnvoll zu ergänzen, das auch die
fachspezifischen Schlüsselqualifikationen, insbesondere die
Kommunikationsfähigkeit fördert;
3.
Das
fünfte und sechste Fachsemester dient der Vertiefung und Berufsqualifizierung. Es
sind zwei Vertiefungsmodule zu wählen, die die bisher erlernten Methoden und
Grundkenntnisse erweitern. Ein zu absolvierendes Praktikum fördert Fähigkeiten
der Team- und Projektarbeit sowie Kommunikationsfähigkeiten, die auch durch ein
Seminar trainiert werden.
(2)
Informatik:
In
der Informatik sollen Grundkenntnisse erworben werden. (vergleiche Ziffer 4 der
Anlage)
(3) Wirtschaftswissenschaften:
In
den Wirtschaftswissenschaften sind Module im Umfang von mindestens 30 LP zu
absolvieren, in denen die Grundlagen dieses Fachs bereitgestellt werden.
Näheres ergibt sich aus Ziffer 3 der Anlage.
(4)
Berufspraktische Tätigkeit (siehe § 7).
(5)
In dem sechsten Fachsemester sollte die Bachelorarbeit angefertigt werden,
diese entsteht in der Regel auf der Basis eines Seminars oder Praktikums. Teil
der Bachelorarbeit ist ein 30-minütiges Kolloquium über den Inhalt der Arbeit
mit anschließender Diskussion.
(6)
Das Studienprogramm umfasst folgende Module (und deren Prüfungsleistungen):
1.
Analysis
(zweisemestrig), bestehend aus, Analysis I+II (18 LP),
2.
Lineare
Algebra (zweisemestrig), bestehend aus Lineare Algebra I+II (18 LP),
3.
Lineare
Optimierung (9 LP),
4.
Analysis
III (9 LP),
5.
Numerik
für Wirtschaftsmathematiker (9 LP),
6.
Wahrscheinlichkeitstheorie
und Statistik (8 LP),
7. Operations Research (8 LP),
8.
Versicherungsmathematik
und Risikotheorie (8 LP),
9.
Vertiefungsmodul
Mathematik (5 LP),
10.
Proseminar
in Mathematik (5 LP),
11.
Seminar
in Mathematik (5 LP),
12.
Module
im Fach Informatik im Gesamtumfang von mindestens 15 LP,
13.
Module
in den Wirtschaftswissenschaften im Gesamtumfang von 30 LP,
14.
Berufspraktische
Tätigkeit und ASQ (18 LP),
15.
Bachelorarbeit
(15 LP).
Die
jeweilige Prüfungsform ist in der
Studienprogrammübersicht und im Modulhandbuch festgelegt.
(7)
Alle Module mit Ausnahme der ASQ, der Seminar- und Proseminarmodule und der
Berufspraktischen Tätigkeit werden benotet.
(8)
Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der
Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en bzw.
Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil
der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(1)
Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer
universitätsexternen Einrichtung absolviert.
(2)
Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 8
Leistungspunkten in den Studiengang integriert.
(3)
Auslandspraktika können länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall
können abhängig von der Länge des Praktikums - zusätzlich 5 oder 10
Leistungspunkte aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet
werden.
(4)
Das Praktikum muss von einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer einer
der beteiligten Institute betreut werden. Über das Praktikum ist ein Bericht
anzufertigen.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Wirtschaftsmathematik wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
Vorlesungen, Übungen, Proseminare und Seminare.
a) Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer
Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher
Grundlage.
b) Übungen: dienen der Verfestigung von in Vorlesungen
gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten.
c)
Proseminare
und Seminare: dienen der gezielten
Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte
Lehrstoffe ein.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von
der Fakultät NW III der akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Die Kriterien für das
erfolgreiche Absolvieren des Moduls sind in der Studienprogrammübersicht und
der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt. Für jede schriftliche oder
mündliche Prüfung innerhalb eines Moduls ist eine einmalige
Wiederholungsprüfung vorgesehen. Die Wiederholung eines bestandenen Moduls ist
nicht zulässig. Ein nicht bestandener Modul kann nur einmal wiederholt werden,
und zwar innerhalb eines Jahres. In der Regel wird die zu einem Modul gehörende
Prüfung von den in dem Modul Lehrenden abgenommen. Alle Module, die benotet
werden, sind gemäß den in § 21 ABStPOBM festgelegten Notenstufen zu bewerten.
(2) Schriftliche Prüfung:
1.
In
schriftlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass
sie bzw. er in angemessener Zeit Aufgaben des Faches mit den gängigen Methoden
bearbeiten und lösen kann;
2.
Die
zugelassenen Hilfsmittel sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten rechtzeitig
bekannt zu geben;
3.
Die
Kandidatin bzw. der Kandidat muss sich in den Prüfungen mit einem
Lichtbildausweis ausweisen können;
4.
Die
Bearbeitungszeit für eine schriftliche Prüfung eines Moduls von 5 - 10 LP soll
zwischen 90 - 180 Minuten liegen;
5.
Die
schriftliche Prüfung zu einem Modul findet veranstaltungsnah statt. Die
Wiederholungsprüfung findet ca. zwei bis vier Wochen vor Vorlesungsbeginn des
darauf folgenden Semesters statt;
6.
Das
Bewertungsverfahren der schriftlichen Prüfungen und der Bachelorarbeit soll
vier Wochen nicht überschreiten.
(3) Mündliche Prüfungen:
1.
In
mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie
bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt hat und über ein ausreichend
breites Grundwissen verfügt;
2.
Die
Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 - 30 Minuten;
3.
Mündliche
Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer von
dieser bzw. diesem bestimmten, sachkundigen Beisitzerin bzw. eines Beisitzer
als Einzelprüfungen abgelegt;
4.
Die
wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern
sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu
geben;
5.
Mündliche
Prüfungen sind vor oder zu Beginn des folgenden Semesters abzulegen.
(4) Modulvorleistungen
können sein: bearbeitete Übungsaufgaben, Referate, Berichte. Details werden in
den konkreten Modulbeschreibungen benannt.
(5) Die Termine der
Prüfungen und Wiederholungsprüfungen werden fünf Wochen vorher durch Aushang
beim Prüfungsamt und über das elektronische Studienverwaltungsprogramm bekannt
gegeben.
(6) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien-
und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
(7) Die Bachelorarbeit
betreffenden Regelungen sind in § 13 dieser Ordnung zu finden.
§ 11
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die Teilnahmevoraussetzungen
der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen (§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) ergeben
sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des
Studiengangs.
(2) Die Anmeldung zu den
Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung.
Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldeformalitäten werden in den
konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur
Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht
werden. Näheres ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(3) Die Anmeldung zu einem
Modul muss bis zur 4. Vorlesungswoche, ein Rücktritt von den Modulleistungen
bis spätestens zur 8. Vorlesungswoche erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist
befindet sich die Bachelor-Studentin bzw. der Bachelor-Student im
Prüfungsverfahren für die belegte Veranstaltung.
(4) Für alle zugelassenen
Studentinnen und Studenten wird ein Leistungspunktekonto für die erbrachten
Leistungen bei den Akten des Studien- und Prüfungsausschusses eingerichtet
sowie über bestandene und nicht bestandene Prüfungen Buch geführt. Den
Kandidatinnen und Kandidaten ist Einblick in ihre eigenen Konten zu gewähren.
(5) Leistungspunkte zu
Modulen können nur erworben werden, wenn zu dem gleichen Modul nicht schon
Leistungspunkte erworben wurden. Welche Module in diesem Sinne gleich sind,
klärt das Modulhandbuch, in strittigen Fällen der Studien- und Prüfungsausschuss.
(6) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für das Studienprogramm
Wirtschaftsmathematik im Bachelor-Studiengang wird von den Fachvertreterinnen
und Fachvertretern des Instituts für Mathematik ein Studien- und Studien-
und Prüfungsausschuss gebildet (§
17 Abs. 1 ABStPOBM), der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss hat fünf Mitglieder,
und zwar die Institutsdirektorin bzw. den Institutsdirektor, zwei
Professorinnen und Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein
Mitarbeiter und eine Studentin bzw. ein Student. Die Mitglieder des Studien-
und Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Institutsvorstand
gewählt. Die Amtszeit beträgt für die Professorinnen und Professoren sowie für
die wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter drei Jahre und für die
studentische Vertreterin bzw. den studentischen Vertreter ein Jahr.
(3) Der Studien- und
Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder die Vorsitzende bzw.
den Vorsitzenden und ihren bzw. seinen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter;
beide müssen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein. Die bzw. der
Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und lädt zu den Sitzungen des
Studien- und Prüfungsausschusses
ein. Der Ausschuss kann der bzw. dem Vorsitzenden weitere Aufgaben übertragen.
Bei Einspruch gegen die Entscheidungen der bzw. des Vorsitzenden entscheidet
der Studien- und Prüfungsausschuss.
(4) Entscheidungen des
Studien- und Prüfungsausschusses oder der bzw. des Vorsitzenden sind der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin bzw.
dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Eine Bachelorarbeit ist
obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang
von 15 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2) Zur Bachelorarbeit kann
nur zugelassen werden, wer mindestens 140 LP auf ihrem bzw. seinem
Leistungspunktekonto hat.
(3) Das Thema der
Bachelorarbeit wird zu Beginn des 6. Semesters über den Studien- und
Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7
ABStPOBM).
(4) Die Zeit von der Ausgabe
des Themas bis zur Abgabe der Arbeit beträgt sechs Monate. Aufgabenstellung und
Umfang der Bachelorarbeit sind von der Themenstellerin bzw. vom Themensteller
so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelor-Arbeit eingehalten
werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und der Rückgabe der Arbeit sind aktenkundig
zu machen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Studien- und Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit
um höchstens einen Monat verlängern.
(5) Die Bachelorarbeit kann
in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 60 Seiten aufweisen.
(6) Vor der abschließenden
Bewertung der Bachelor-Arbeit findet ein Vortrag der Studentin bzw. des
Studenten mit Diskussion über die Bachelorarbeit statt.
(7) Die Bachelor-Arbeit und
der Vortrag werden im Verhältnis 5 : 1 gewertet.
(8) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
Die Studienprogrammübersicht
im Anhang dieser Ordnung (gemäß § 6)
regelt, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und welche in die
Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).
Halle (Saale), 11. Mai 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Anlage
Studienprogrammübersicht
gemäß § 6
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungs-punkte |
Teilnahme-voraussetzungen |
Modul-vorleistungen |
Modulleistung |
Anteil an der Abschlussnote |
Empfehlung |
Analysis |
ja (2 x (4+2)) |
18 |
nein |
ja |
Mündliche Prüfung |
18/152 |
1.,2. |
Lineare Algebra |
ja (2 X (4+2)) |
18 |
nein |
ja |
Mündliche Prüfung |
18/152 |
1.,2. |
Numerik |
ja (4+2) |
8 |
nein |
ja |
Mündliche Prüfung |
8/152 |
4. |
Analysis III |
ja (4+2) |
9 |
nein |
ja |
Mündliche Prüfung |
9/152 |
3. |
Lineare Optimierung |
ja (4+2) |
9 |
ja |
ja |
Klausur |
9/152 |
2. |
Operations Research |
ja (4+2) |
9 |
ja |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
9/152 |
3. |
Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik |
ja (4+2) |
8 |
ja |
ja |
Mündliche Prüfung |
8/152 |
4. |
Proseminar |
ja (2) |
5 |
ja |
ja |
Ausarbeitung |
0 |
4. |
Versicherungs-Math |
ja (4+2) |
8 |
ja |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
8/152 |
5. |
Vertiefungsmodul |
ja (2+1) |
5 |
ja |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/152 |
5. |
Seminar |
ja (2) |
5 |
nein |
ja |
Ausarbeitung |
0 |
5. |
Informatik |
ja |
Ingesamt |
nein |
Je nach Wahl |
Je nach Wahl |
15/152 |
1.,2. |
ASQ |
ja |
2 x 5 |
nein |
Je nach Wahl |
Je nach Wahl |
0 |
1., 5. |
Praktikum |
nein |
8 |
nein |
nein |
Praktikums- bericht |
0 |
4.-5. |
Wirtschaftswissenschaften |
ja |
Insgesamt |
nein |
Je nach Wahl |
Je nach Wahl |
30/152 |
3.,4.,5.,6. |
Bachelor-Arbeit |
ja |
15 |
ja |
nein |
Bachelor-Arbeit,
Verteidigung |
15/152 |
6. |
1.
Aufbau des Bachelorstudiums
a)
1.
und 2. Fachsemester: Eingangsphase. Grundmodule mit unverzichtbaren Grundkenntnissen
und Methoden in der Mathematik und Informatik;
b)
3.
und 4. Fachsemester: Erweiterungsphase. Aufbaumodule in der Mathematik;
zentrale Anwendungsbereiche und Grundlagen für die Vertiefungsgebiete;
c)
Praktikum
im 4. und 5. Fachsemester;
d)
5.
und 6. Fachsemester: Vertiefung und Berufsbefähigung. Vertiefungsmodule;
Anfertigung der Bachelorarbeit in der Regel auf der Basis eines Seminars oder
Praktikums. In den Wirtschaftswissenschaften: Grundstudiumsmodule in BWL oder
VWL, Vertiefungsmodule in BWL oder VWL.
2. Regelstudienplan [Leistungspunkte (SWS)]
Dieser Studienplan gibt eine Empfehlung, die erfolgreiche Absolvierung
aller Veranstaltungen vorausgesetzt, einen Abschluss innerhalb der
Regelstudienzeit von 6 Semestern gestattet.
Sem |
|
Mathematik |
|
Informatik |
Wirtschaftswissenschaften |
SWS |
LP |
1 |
Analysis I |
Lineare Algebra I |
|
Informatik |
|
18 |
10 |
2 |
Analysis II |
Lineare Algebra II |
Lineare Optimierung |
z.B. Programmier-kurs |
|
20 |
50 |
3 |
Analysis III |
|
Operations Research |
|
BWL/VWL |
18 |
28 |
4 |
Wahrscheinlich-keitstheorie
und Statistik |
Proseminar |
Numerik |
|
BWL/VWL |
17 |
26 |
|
|
Praktikum |
|
|
8 |
||
5 |
|
Vertiefung |
Versicherungsmathematik und
Risikotheorie |
z.B. Medienkurs |
BWL/VWL |
20 |
28 |
6 |
Seminar |
Bachelor-Arbeit |
|
z.B. Wirtschafts-englisch |
BWL/VWL |
|
30 |
Das Praktikum hat einen Anteil von 6 LP im vierten Semester und 2 LP im
fünften Semester.
3. Wirtschaftswissenschaften
Es sind 30 LP zu erwerben, z.B. aus :
Grundlagen der BWL (5), Grundlagen der VWL (5), Mikroökonomik I/II (je 5),
Makroökonomik I/II (je 5), Wertschöpfungsmanagement (5), Internes
Rechnungswesen (5), Produktion und Logistik (5), Investition und Finanzierung
(5), Entscheidungs- und
Spieltheorie (5).
Die Modulbeschreibungen befinden sich im Modulkatalog der Juristischen
und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
4. Informatik
Es sind 15 LP zu erwerben, z.B. aus:
Informatik für Hörer aller Fakultäten (5), Objektorientierte
Programmierung (5), Datenstrukturen und effiziente Algorithmen I (5),
Rechnerarchitektur und Betriebssysteme I (5), Grundlagen und Konzepte der
Modellierung (10).
Die Modulbeschreibungen befinden sich im Modulkatalog des Instituts für
Informatik.
Weitere Erläuterungen
Die Einordnung in
Fachsemester ist als Empfehlung zu verstehen.
Pflichtmodule sind:
1.
Grundmodule:
a)
Analysis
(2-semestrig)
b)
Lineare
Algebra (2-semestrig)
c)
Lineare
Optimierung
2. Aufbaumodule:
a)
Analysis
III
b)
Numerik
c)
Wahrscheinlichkeitstheorie
und Statistik
d)
Operations
Research
3. Vertiefungsmodule:
Versicherungsmathematik und Risikotheorie
Alle anderen Module sind
Wahlpflichtmodule. Der Modulkatalog liegt als separates Dokument bei.
Inhaltsverzeichnis
des Modulkatalogs (LP)
Grundmodule
·
Analysis
(18), Lineare Algebra (18), Lineare Optimierung (9)
Aufbaumodule
Analysis
III (9), Numerik (8), Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik (8), Operations
Research (9), Proseminar-Modul (5)
Bachelor-Vertiefungsmodule
Differentialungleichungen/Dynamische
Systeme (5), Versicherungsmathematik und Risikotheorie (8), Seminarmodul (5),
Bachelor-Arbeit (15)