Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 7 vom 15. Mai 2007, S. 1


Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Promotionsordnung der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
zur Erlangung des Grades Doktor der Wirtschaftswissenschaft (Doctor rerum politicarum, Dr. rer. pol.)

 

vom 31.01.2007

 

Gemäß §§ 18 Abs. 7 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102) und § 11 der Fakultätsordnung der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 19.07.2006 (ABl. 2006, Nr. 6, S. 1) wird für die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Promotionsordnung für den Grad „Doktor der Wirtschaftswissenschaft“ (Doctor rerum politicarum, Dr. rer. pol.) erlassen.

                                                                                                        

Inhalt

§ 1 Doktorgrad  3

§ 2 Ehrenpromotion  3

§ 3 Promotionskommission  3

§ 4 Gutachterinnen, Gutachter und Prüfungskommission  4

§ 5 Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand  4

§ 6 Doktorandenstudium   6

§ 7 Zulassung zum Promotionsverfahren  6

§ 8 Dissertation  7

§ 9 Begutachtung der Dissertation, Einsichtnahme in die Gutachten  8

§ 10 Bewertung der Dissertation  9

§ 11 Verteidigung  9

§ 12 Bewertung der Verteidigung  9

§ 13 Wiederholung der Verteidigung  10

§ 14 Gesamtbewertung  10

§ 15 Rechtsbehelfe  11

§ 16 Einsicht in die Promotionsakte  11

§ 17 Veröffentlichung der Dissertation  11

§ 18 Abschluss des Promotionsverfahrens  11

§ 19 Entziehung des Doktorgrades  12

§ 20 Promotion in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule  12

§ 21 Übergangsbestimmungen  13

§ 22 Inkrafttreten  13

                                                                                                        

 

§ 1
Doktorgrad

 

(1) Die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verleiht den akademischen Grad „Doktor der Wirtschaftswissenschaft“ (Doctor rerum politicarum, Dr. rer. pol.) nach erfolgreichem Abschluss eines ordentlichen Promotionsverfahrens im wirtschaftswissenschaftlichen Fachgebiet.

 

(2) Die Promotion dient dem Nachweis besonderer wissenschaftlicher Qualifikation durch selbstständige Forschungsleistungen auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft.

 

§ 2
Ehrenpromotion

 

(1) Die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den Grad eines Doktors der Wirtschaftswissenschaft ehrenhalber (Dr. rer. pol. h.c.) aufgrund besonderer Verdienste um die Wirtschaftswissenschaft.

 

(2) Die Ehrenpromotion erfolgt auf Beschluss der Promotionskommission mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen. Bei der Abstimmung nicht anwesende Mitglieder können bis zum Beginn der Sitzung ihre Stimme schriftlich bei der Dekanin bzw. dem Dekan abgeben. In der Einladung ist auf diese Regelung hinzuweisen.

 

(3) Die Ehrenpromotion wird durch die Überreichung der Urkunde vollzogen, in welcher die Verdienste der bzw. des Promovierten hervorzuheben sind.

 

§ 3
Promotionskommission

 

(1) Mitglieder der Promotionskommission sind:

 

·           die hauptamtlichen Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,

·           die Privatdozentinnen und Privatdozenten,

·           zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden,

·           zwei Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

·           die Emeriti bzw. pensionierten hauptamtlichen Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten

 

des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

 

Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden bzw. der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Promotionskommission werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag der Vertreter der jeweiligen Statusgruppe im Fakultätsrat gewählt.

 

Den Vorsitz führt die Dekanin bzw. der Dekan. Sie bzw. er kann sich durch die Sprecherin bzw. den Sprecher des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs vertreten lassen.

 

Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn einschließlich der bzw. des Vorsitzenden mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

(2) Die Promotionskommission ist für die Durchführung des Promotionsverfahrens zuständig. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

 

·           Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand,

·           Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren,

·           Bestellung von wissenschaftlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie von Gutachterinnen und Gutachtern,

·           Bestellung der Prüfungskommission und ihrer Vorsitzenden bzw. ihres Vorsitzenden,

·           Beschlussfassung über Beschwerden und Widersprüche (§ 15) von Doktorandinnen und Doktoranden gegen sie betreffende Entscheidungen der Promotionskommission und der Prüfungskommission und

·           Beschlussfassung über Ehrenpromotionen.

 

§ 4
Gutachterinnen, Gutachter und Prüfungskommission

 

(1) Die Gutachterinnen und Gutachter bewerten die schriftliche wissenschaftliche Arbeit (Dissertation). Die Prüfungskommission ist zuständig für die Bewertung der mündlichen Verteidigung der Dissertation und die Festsetzung der Gesamtnote der Promotion.

 

(2) Die Dissertation wird von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet. Diese werden zusammen mit der Zulassung zum Promotionsverfahren bestellt. Sie sollen nach Möglichkeit mit den bisherigen Betreuerinnen und Betreuern der Arbeit identisch sein. Als Gutachterin bzw. Gutachter können tätig werden:

 

1.       Hauptamtliche Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie

2.       Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie entpflichtete bzw. pensionierte hauptamtliche Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.

 

Mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss hauptamtliche Professorin bzw. hauptamtlicher Professor am Wirtschaftswissenschaftlichen Bereich der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sein.

 

(3) Die Prüfungskommission besteht aus den Gutachterinnen und Gutachtern der Dissertation sowie drei weiteren Mitgliedern gemäß Abs. 2. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende soll Gutachterin bzw. Gutachter sein. Darüber hinaus können alle Mitglieder der Promotionskommission beratend an Sitzungen der Prüfungskommission teilnehmen.

 

(4) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder.

 

§ 5
Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand

 

(1) Durch die Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand wird die grundsätzliche Bereitschaft des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erklärt, die Doktorandin bzw. den Doktoranden bei der Erstellung einer Dissertation zu unterstützen und diese nach Fertigstellung zu bewerten. Darüber hinaus wird durch das Zulassungsverfahren als Doktorandin bzw. als Doktorand förmlich festgestellt, dass eine Doktorandin bzw. ein Doktorand nach Fertigstellung ihrer bzw. seiner wissenschaftlichen Arbeit zum Promotionsverfahren zugelassen wird, falls sie bzw. er die in § 7 genannten Unterlagen vorlegt.

 

(2) Als Doktorandin bzw. als Doktorand wird zugelassen, wer an einer Hochschule im deutschspra­chigen Raum einen universitären wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang mit einem Diplom, einer Master- oder Magisterprüfung mit überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossen hat (Prädikatsexamen, mindestens Note gut). In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskommission vom Erfordernis eines Prädikatsexamens absehen. Absolventinnen oder Absolventen ausländischer Universitäten, die einen vergleichbaren Abschluss nachweisen können, werden ebenfalls als Doktorandin bzw. als Doktorand zugelassen, wenn die Promotionskommission die Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Abschlusses feststellt. Besonders befähigte Absolventinnen oder Absolventen eines universitären wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiengangs können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden.

 

(3) Absolventinnen oder Absolventen von anderen als wirtschaftswissenschaftlichen universitären Studiengängen können als Doktorandin bzw. Doktorand zugelassen werden, wenn die Gesamtnote ihres Hochschulabschlusses überdurchschnittlich ist und wenn zu erwarten ist, dass sie im Bereich der Wirtschaftswissenschaften zu eigenständigen wissenschaftlichen Leistungen befähigt sein werden. Die Promotionskommission kann in diesen Fällen fachbezogene Auflagen festlegen. Solange die Auflagen nicht erfüllt sind, erfolgt die Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand unter Vorbehalt.

 

(4) Besonders befähigte Absolventinnen oder Absolventen mit einem Diplom- oder Masterabschluss wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge an Fachhochschulen oder diesen gleichgestellten Einrichtungen werden als Doktorandin bzw. als Doktorand zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

1.       Der Abschluss weist mindestens die Gesamtnote „gut“ aus;

2.       Es liegt ein schriftliches Gutachten einer Professorin bzw. eines Professors der Hochschule vor, an der die Bewerberin bzw. der Bewerber den Abschluss erworben hat, das die Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand befürwortet und der Bewerberin bzw. dem Bewerber bescheinigt, dass sie bzw. er zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist;

3.       Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss in mindestens zwei von der Promotionskommission festgelegten Fächern, die mit der geplanten Dissertation im Zusammenhang  stehen, in mündlichen Prüfungen nachweisen, dass sie bzw. er überdurchschnittlich gute Kenntnisse der jeweiligen Fächer besitzt. Die Prüfungen sollen jeweils 30 Minuten dauern und müssen von Professorinnen und Professoren oder Privatdozentinnen und Privatdozenten des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg abgehalten werden. Die Prüferinnen und Prüfer werden durch die Promotionskommission benannt;

4.       Die Promotionskommission muss zu der Überzeugung gelangt sein, dass von der Doktorandin bzw. vom Doktoranden im Bereich der Wirtschaftswissenschaften selbstständige Forschungsleistungen erbracht werden können. Reichen die vorliegenden Informationen zu einer derarti­gen Feststellung nicht aus, so kann die Promotionskommission verlangen, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand weitere Nachweise einer besonderen Befähigung beibringt.

 

Die Promotionskommission kann in diesen Fällen fachbezogene Auflagen festlegen. Solange die Auflagen nicht erfüllt sind, erfolgt die Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand unter Vorbehalt.

 

(5) Zusammen mit der Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand werden die wissenschaftlichen Betreuerinnen und Betreuer bestellt. Diese müssen dem in § 4 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 genannten Personenkreis angehören. Mindestens eine Betreuerin bzw. ein Betreuer muss Mitglied der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sein.

 

(6) Eine Lösung des Betreuungsverhältnisses kann sowohl durch die Doktorandin bzw. den Doktoranden als auch durch die Betreuerin bzw. den Betreuer erfolgen. Wird ein Betreuungsverhältnis aus nicht von der Doktorandin bzw. vom Doktoranden zu vertretenden Gründen gelöst, so bestellt die Promotionskommission eine andere Betreuerin bzw. einen anderen Betreuer.

 

(7) Der Antrag auf Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand am Wirtschaftswissenschaftlichen Bereich der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist unter Verwendung des im Internet abzurufenden Formblattes schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten. Der Antrag muss enthalten:

 

1.       den Arbeitstitel der geplanten Dissertation und eine Beschreibung des geplanten Dissertationsvorhabens,

2.       Vorschläge für die zwei wissenschaftlichen Betreuerinnen und Betreuer,

3.       einen Lebenslauf der Antragstellerin bzw. des Antragstellers,

4.       die Originale aller Zeugnisse über die erreichten Studienabschlüsse,

5.       eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg die Doktorandin bzw. der Doktorand sich bereits an einer anderen Hochschule einem Promotionsverfahren unterzogen oder als Doktorandin bzw. als Doktorand beworben hat sowie

6.       eine Erklärung der Doktorandin bzw. des Doktoranden über bestehende Vorstrafen und anhängige Ermittlungsverfahren.

 

(8) Liegt bereits eine fertig gestellte Dissertation vor, so ist diese anstelle der Beschreibung des geplanten Dissertationsvorhabens einzureichen. Der Antrag gemäß Abs. 7 ist in diesem Fall gleichzeitig der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren und ist gemäß § 7 zu ergänzen.

 

(9) Die Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand ist zu versagen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber sich an anderen Hochschulen bereits einem Promotionsverfahren unterzogen und die dabei erforderlichen Prüfungen endgültig nicht bestanden hat. Die Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand ist ebenfalls zu versagen, wenn Gründe vorliegen, die zur Entziehung des Doktorgrades (§ 19) führen würden.

 

§ 6
Doktorandenstudium

 

Die Doktorandin bzw. der Doktorand soll am Doktorandenstudium des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in einem Umfang von mindestens 30 Leistungspunkten nach ECTS teilnehmen. Die wissenschaftlichen Betreuerinnen und Betreuer sprechen Empfehlungen über den Inhalt und den Aufbau des Doktorandenstudiums aus. Die Promotionskommission kann allgemeine Regelungen zur Ausgestaltung des Doktorandenstudiums erlassen. Im Rahmen des Doktorandenstudiums sind mindestens diejenigen Leistungen zu erbringen, die zum Zeitpunkt der Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand vorgeschrieben waren.

 

§ 7
Zulassung zum Promotionsverfahren

 

(1) Durch das Promotionsverfahren soll festgestellt werden, ob die Doktorandin bzw. der Doktorand die für den erfolgreichen Abschluss einer Promotion erforderlichen schriftlichen und mündlichen Leistungen erbracht hat und mit welchen Noten diese Leistungen zu bewerten sind.

 

(2) Für die Zulassung zum Promotionsverfahren gelten die Voraussetzungen und Regelungen der Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand nach § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend. Soweit eine Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand bereits erfolgt ist, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt.

 

(3) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten. Der Antrag muss enthalten:

 

1.       ein Anschreiben an die Dekanin bzw. den Dekan mit dem Titel der Dissertation sowie die Namen aller bisherigen Betreuerinnen und Betreuer, soweit solche bestellt worden sind;

2.       Vorschläge für die Namen der zwei Gutachterinnen und Gutachter sowie für die weiteren drei Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 4.

 

(4) Dem Antrag sind beizulegen:

 

1.       die Dissertation in sechs Ausfertigungen sowie eine kurze Zusammenfassung des Inhalts, die das besondere Forschungsziel sowie eine kurze Beschreibung der Ergebnisse hervorhebt;

2.       eine Erklärung, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand die Dissertation selbst und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt und außer den im Literaturverzeichnis sowie in den Anmerkungen genannten Hilfsmitteln keine weiteren benutzt hat;

3.       eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg die Doktorandin bzw. der Doktorand sich bereits an einer anderen Hochschule einer wirtschaftswissenschaftlichen Doktorprüfung unterzogen hat und ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder in einer anderen Fassung bereits einer anderen Fakultät zur Begutachtung vorgelegen hat;

4.       eine Liste der von der Doktorandin bzw. von dem Doktoranden bisher im Druck veröffentlichten wirtschaftswissenschaftlichen Arbeiten;

5.       einen Nachweis über Form und Inhalte des erfolgreich absolvierten Doktorandenstudiums sowie die dabei erworbenen Leistungsnachweise;

6.       eine Erklärung der Doktorandin bzw. des Doktoranden über Vorstrafen und anhängige Ermittlungsverfahrenein amtliches Führungszeugnis, sofern die Doktorandin bzw. der Doktorand sich nicht im öffentlichen Dienst befindet und die Exmatrikulation länger als drei Monate zurückliegt, und

7.       die Originalebeglaubigte Kopien aller Zeugnisse über die erreichten Studienabschlüsse, soweit diese Zeugnisse nicht bereits bei der Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand vorgelegt wurden.

 

(5) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann zurückgezogen werden, solange noch kein ablehnendes Gutachten vorliegt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen, so ist das Verfahren erfolglos beendet.

 

(6) Der Bescheid über die Zulassung zum Promotionsverfahren wird durch die Dekanin bzw. den Dekan erteilt. In dem Bescheid werden auch die Namen der Gutachterinnen und Gutachter mitgeteilt. Wird die Zulassung verweigert, so muss in der Mitteilung darüber eine Begründung gegeben und eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt werden.

 

§ 8
Dissertation

 

(1) Die Dissertation muss ein Thema aus einem Fachgebiet der Wirtschaftswissenschaft behandeln, das am Wirtschaftswissenschaftlichen Bereich der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät hinreichend vertreten ist. Sie soll die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung nachweisen und eine wissenschaftlich qualifizierte Leistung darstellen.

 

(2) Die Dissertation soll als Einzelarbeit vorgelegt werden. Ist sie Bestandteil einer gemeinsamen Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Doktorandin bzw. des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Soweit erforderlich kann die Promotionskommission bei gemeinsamen Forschungsarbeiten verlangen, dass schriftliche Erklärungen der Beteiligten vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, wem die einzelnen Teile zuzurechnen sind.

 

(3) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Sie kann ganz oder in Teilen bereits veröffentlicht sein.

 

(4) Am Schluss der Dissertation hat die Doktorandin bzw. der Doktorand in Form eines Literaturver­zeichnisses anzugeben, welche Quellen und Hilfsmittel sie bzw. er für die Ausarbeitung herangezogen hat.

 

(5) Die Dissertation muss in druckreifer Form und gebunden eingereicht werden.

 

(6) Die Dissertation kann kumulativ durch Vorlage von mindestens drei thematisch zusammenhängenden Fachartikeln erbracht werden, die von anerkannten referierten Fachzeitschriften zur Publikation angenommen worden sind. Die Fachartikel dürfen nicht aus früheren Abschlussarbeiten der Doktorandin bzw. des Doktoranden stammen. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten ist in diesem Fall in einer zusätzlichen Abhandlung darzulegen, die zusammen mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation bildet. Bei den eingereichten Fachartikeln sind Ko-Autorenschaften zulässig, die Regelungen des Abs. 2 gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Promotionskommission.

 

§ 9
Begutachtung der Dissertation, Einsichtnahme in die Gutachten

 

(1) Die Gutachterinnen und Gutachter erstellen über die Dissertation je ein Gutachten, das eine Empfehlung über Annahme oder Ablehnung sowie einen Notenvorschlag enthalten muss. Für die Bewertung gilt § 10. Der Annahmevorschlag kann mit Verbesserungs- oder Ergänzungsauflagen verbunden sein.

 

(2) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten nach Beauftragung bei der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission vorliegen.

 

(3) Schlagen zwei der Gutachterinnen und Gutachter die Ablehnung der Dissertation vor, erklärt die Dekanin bzw. der Dekan das Prüfungsverfahren für beendet. Die Promotion ist in diesem Fall gescheitert. Empfiehlt nur eine Gutachterin bzw. ein Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so wird von der Promotionskommission eine dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter bestellt. Empfiehlt diese bzw. dieser die Annahme der Arbeit, so wird das Verfahren fortgesetzt.

 

(4) Wenn die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens gegeben sind, leitet die Dekanin bzw. der Dekan der Promotionskommission die Gutachten sowie den Mitgliedern der Prüfungskommission zusätzlich jeweils ein Exemplar der Dissertation zu und legt die Dissertation mit den Gutachten für zwei Wochen zur Einsicht aus. Das Recht auf Einsichtnahme haben alle Mitglieder der Promotionskommission. Die Dekanin bzw. der Dekan kann ferner Professorinnen und Professoren anderer Fakultäten oder Fachbereiche Einsichtnahme gewähren.

 

(5) Während der Auslagefrist können alle Mitglieder der Promotionskommission sowie die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zur Dissertation und deren Bewertung schriftlich Stellung nehmen. und beantragen, dass bis zu drei weitere Fachgutachten bestellt werden. Über die Bestellung weiterer Fachgutachten entscheidet die Promotionskommission nach Ablauf der Auslagefrist. Die weiteren Fachgutachten sollen spätestens vier Wochen nach Ende der Auslagefrist der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission vorliegen.

 

(6) Der Doktorandin bzw. dem Doktoranden ist Einsicht in die Gutachten zu gewähren.

 

§ 10
Bewertung der Dissertation

 

(1) Bei den Gutachten sind die Noten 1.0, 1.3, 1.7, 2.0, 2.3, 2.7, 3.0, 3.3, 3.7, 4.0, 5.0 zugelassen. Dabei entspricht eine höhere Notenziffer einer schlechteren Bewertung. Die Note 5 ist für eine nicht ausreichende Leistung („ungenügend“, „non sufficit“) zu vergeben.

 

(2) Die Gesamtnote der Dissertation ergibt sich als einfaches arithmetisches Mittel aus den Einzelnoten der Gutachten, wobei nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt wird. Die Dissertation gilt als endgültig nicht bestanden, wenn im Falle der Begutachtung durch einen Drittgutachter die Mehrheit der Gutachten die Note 5 ergeben.

 

(3) Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter berichtet der Promotionskommission über den Inhalt der vorliegenden Gutachten. Nach einer Aussprache beschließt die Promotionskommission anhand der Gutachten über die Annahme der Dissertation und setzt die Note der Dissertation gemäß Abs. 2 fest.

 

(4) Die Promotionskommission kann auf Antrag einer Gutachterin bzw. eines Gutachters die Dissertation vor Festsetzung der Dissertationsnote zur Umarbeitung zurückgeben und zugleich eine Frist für die Wiedereinreichung festsetzen. Wird die Frist von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden nicht eingehalten, so gilt die Dissertation als abgelehnt.

 

(5) Ist die Dissertation nicht bestanden und damit nicht angenommen, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

 

§ 11
Verteidigung

 

(1) Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat die Ergebnisse der Dissertation vor der Prüfungskommission zu verteidigen. Die Verteidigung ist öffentlich.

 

(2) Nach Annahme der Dissertation lädt die Dekanin bzw. der Dekan mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Verteidigung ein und gibt den Termin öffentlich bekannt. Mit Zustimmung der Doktorandin bzw. des Doktoranden kann die Frist verkürzt werden.

 

(3) Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Verteidigung. Sie beginnt mit einem Vortrag von etwa 30 Minuten der Doktorandin bzw. des Doktoranden über ihre bzw. seine Arbeit. Danach haben zunächst nur die Mitglieder der Prüfungskommission und die Doktorandin bzw. der Doktorand Rede- und Fragerecht. Nach spätestens weiteren 45 Minuten dürfen sich auch die übrigen Anwesenden an der Diskussion beteiligen und Fragen an die Doktorandin bzw. den Doktoranden stellen. Die Dauer der Verteidigung soll insgesamt 120 Minuten nicht überschreiten.

 

(4) Über den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis der Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist und die Note der Verteidigung enthalten muss.

 

§ 12
Bewertung der Verteidigung

 

(1) Jedes Mitglied der Prüfungskommission erteilt für die Verteidigung der Dissertation eine Note.

 

(2) Zugelassen sind die Noten 1.0, 1.3, 1.7, 2.0, 2.3, 2.7, 3.0, 3.3, 3.7, 4.0, 5.0. Dabei entspricht eine höhere Notenziffer einer schlechteren Bewertung. Die Bewertung 5 ist für eine nicht ausreichende Leistung zu vergeben.

 

(3) Die Verteidigung ist nicht bestanden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission die Note 5 erteilen oder wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand den Termin der Verteidigung schuldhaft versäumt. Die Feststellung darüber trifft die Prüfungskommission.

 

(4) Die Bewertung einer bestandenen Verteidigung ergibt sich als einfaches arithmetisches Mittel der Einzelnoten gemäß Abs. 1, wobei nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt wird.

 

§ 13
Wiederholung der Verteidigung

 

Ist die Verteidigung nicht bestanden, so kann sie auf Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden nur einmal und nur innerhalb eines Jahres – jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten – wiederholt werden. Die Promotionskommission kann in begründeten Fällen die Frist verlängern.

 

§ 14
Gesamtbewertung

 

(1) Die gesamte Doktorprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Arbeit (Dissertation) als auch die Verteidigung bestanden wurden. Ist die gesamte Prüfung bestanden, so setzt die Prüfungskommission die Gesamtnote der Promotion fest.

 

(2) Die Gesamtnote ergibt sich auf der Grundlage eines gewichteten arithmetischen Mittels aus der Bewertung der Dissertation und der Bewertung der Verteidigung, wobei die Dissertation das Gewicht von zwei Dritteln und die Verteidigung das Gewicht von einem Drittel erhält. Bei der Durchschnittsbildung ist nur die erste Stelle hinter dem Komma zu berücksichtigen.

 

(3) Als Gesamtnote können nur die Prädikate vergeben werden

 

summa cum laude,

magna cum laude,

cum laude,

rite.

 

Bezeichnet x das gemäß Abs. 2 errechnete arithmetische Mittel, so wird

 

bei 1,0 < x £ 1,3 das Prädikat „summa cum laude“,

bei 1,4 £ x £ 2,5 das Prädikat „magna cum laude“,

bei 2,6 £ x £ 3,5 das Prädikat „cum laude“ und

bei 3,6 £ x  das Prädikat „rite“

 

vergeben.

 

(4) Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt der Doktorandin bzw. dem Doktoranden das Prüfungsergebnis mit Angabe der Noten der Dissertation und der Verteidigung sowie des Prädikats für die gesamte Prüfung mit. Diese Mitteilung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Bei Nichtbestehen ist insbesondere mitzuteilen, welche Leistungen unzureichend waren. Die Dekanin bzw. der Dekan händigt der Doktorandin bzw. dem Doktoranden innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über das Ergebnis der Doktorprüfung aus, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein muss.

 

§ 15
Rechtsbehelfe

 

(1) Gegen Entscheidungen der Promotionskommission und der Prüfungskommission kann gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe bei der Dekanin bzw. dem Dekan schriftlich Widerspruch eingelegt werden.

 

(2) Die Promotionskommission hat über diese Widersprüche zu befinden und ihre Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung der bzw. dem Betroffenen mitzuteilen.

 

§ 16
Einsicht in die Promotionsakte

 

Nach Beendigung des Promotionsverfahrens hat die Doktorandin bzw. der Doktorand oder eine von ihr bzw. ihm schriftlich beauftragte Person das Recht auf Einsichtnahme in alle Promotionsunterlagen. Dritten sind die Prüfungsunterlagen nicht zugänglich.

 

§ 17
Veröffentlichung der Dissertation

 

(1) Hat die Doktorandin bzw. der Doktorand die Verteidigung bestanden, so muss sie bzw. er die Dissertation in der von den Gutachterinnen und Gutachtern genehmigten Fassung drucken lassen. Von den Gutachterinnen und Gutachtern können in vertretbarem Umfang Änderungsauflagen gemacht werden, die vor Drucklegung zu erfüllen sind. Die Druckerlaubnis erteilt die Dekanin bzw. der Dekan im Einvernehmen mit den Gutachterinnen und Gutachtern.

 

(2) Die Dissertation ist in der Regel als selbstständige Schrift zu veröffentlichen. Sie kann auch als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder in einem Sammelband in mehreren Teilen oder in gekürzter Form, die die wesentlichen Ergebnisse enthält, veröffentlicht werden. Im Einvernehmen mit den Gutachterinnen und Gutachtern kann die Veröffentlichung auch in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch erfolgen. Liegt eine kumulative Dissertation nach § 8 Abs. 6 vor, so gilt diese als veröffentlicht, wenn alle darin enthaltenen Fachartikel jeweils von einer Fachzeitschrift zur Veröffentlichung angenommen sind.

 

(3) Die Dissertation kann bei der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (ULB) elektronisch veröffentlicht werden. Bei elektronischer Veröffentlichung muss die Doktorandin bzw. der Doktorand schriftlich versichern, dass die digitalisierte Form mit der Druckfassung der Dissertation sachlich übereinstimmt.

 

(4) Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat innerhalb eines Jahres nach dem Termin der Verteidigung bzw. der Benennung der Änderungsauflagen gemäß Abs. 1 zehn Pflichtexemplare auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreien Papier an das Dekanat abzuliefern. Wird die Frist von einem Jahr schuldhaft versäumt, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. Auf Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden kann die Dekanin bzw. der Dekan in Abstimmung mit den Gutachterinnen und Gutachtern die Frist verlängern.

 

§ 18
Abschluss des Promotionsverfahrens

 

(1) Die Promotion wird durch Aushändigung der von der Dekanin bzw. vom Dekan unterschriebenen Promotionsurkunde vollzogen. Die Promotionsurkunde wird erst ausgehändigt, nachdem die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der vorge­schriebenen Zahl von Pflichtexemplaren gesichert sind, zum Beispiel bei Vorliegen eines Verlagsvertrages. Die Urkunde wird auf den Tag der Verteidigung datiert und enthält den Titel der Dissertation sowie das Gesamtprädikat.

 

(2) Erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde ist die Doktorandin bzw. der Doktorand be­rechtigt, den Doktortitel zu führen.

 

§ 19
Entziehung des Doktorgrades

 

Der Doktorgrad kann durch Entscheidung der Promotionskommission entzogen werden, wenn die bzw. der Promovierte

 

1.       ihn durch Täuschung oder im Wesentlichen unrichtige Angaben erlangt hat,

2.       wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder

3.       wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie bzw. er den Doktorgrad missbraucht hat.

 

§ 20
Promotion in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule

 

(1) Ein Promotionsverfahren kann mit Zustimmung der Promotionskommission in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden. Mit dem erfolgreichen Abschluss eines solchen Promotionsverfahrens wird das Recht erworben, in Deutschland den Grad des Doktor der Wirtschaftswissenschaft (Doctor rerum politicarum, Dr. rer. pol.) zu führen und in dem Staat, dem die kooperierende Hochschule angehört, den von dieser Hochschule vergebenen Doktorgrad. In Drittstaaten kann einer der beiden Doktorgrade geführt werden. Ein Anspruch auf einen doppelten Doktorgrad erwächst aus einem solchen kooperativen Promotionsverfahren nicht.

 

(2) Auf ein Promotionsverfahren nach Abs. 1 finden die Vorschriften dieser Promotionsordnung Anwendung, soweit nicht im Folgenden oder durch eine explizite Vereinbarung mit der kooperierenden Hochschule abweichende Regelungen getroffen werden.

 

(3) Die Promotionsleistung des Promotionsverfahrens nach Abs. 1 muss aus einem schriftlichen Teil (Dissertation) und einem mündlichen Teil bestehen.

 

(4) Die Zulassung zu einem Promotionsverfahren nach Abs. 1 setzt die Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand bei beiden beteiligten Institutionen voraus. Im Antrag müssen die beteiligten Institutionen benannt, das Dissertationsvorhaben beschrieben und die Gründe dargelegt werden, die für ein Promotionsverfahren in Kooperation mit der jeweiligen ausländischen Hochschule sprechen. Weiterhin ist jeweils eine Betreuerin bzw. ein Betreuer aus den beteiligten Institutionen vorzuschlagen.

 

(5) Wird ein Antrag auf Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand in einem Promotionsverfahren nach Abs. 1 gestellt, so prüft die Promotionskommission, ob die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erfüllt sind und entscheidet, ob mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung zur Durchführung des Promotionsverfahrens getroffen werden soll. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung der Promotionskommission. Sie soll Regelungen zur Art der gemeinsamen Betreuung, zur Ausgestaltung der Prüfungen und der erforderlichen Leistungen im Doktorandenstudium, zur Form der Umrechnung etwaiger unterschiedlicher Bewertungsschemata sowie zur Veröffentlichung der Dissertation vorsehen und soweit erforderlich Regelungen zur Einschreibung an den beteiligten Hochschulen, zu den anfallenden Gebühren der Hochschulen und zur Krankenversicherung der Doktorandin bzw. des Doktoranden enthalten. Soweit eine Rahmenvereinbarung mit der ausländischen Hochschule besteht, erfolgt die Vereinbarung in diesem Rahmen.

 

(6) Sieht die Promotionsordnung der kooperierenden Hochschule abweichende Anforderungen an das Doktorandenstudium oder die zu erbringenden Leistungen vor, so kann die Promotionskommission von den Regelungen dieser Promotionsordnung abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies zur Abstimmung der Promotionserfordernisse notwendig ist. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die formalen Anforderungen an die Promotionsleistungen, die an beiden Hochschulen gelten, verträglich sind.

 

(7) Die Dissertation kann mit Zustimmung der Betreuerinnen und Betreuer in deutscher oder englischer Sprache oder der Landessprache der kooperierenden Hochschule vorgelegt werden. Wird die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt, so ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. Die mündliche Promotionsleistung wird in der Regel in englischer Sprache oder in der Landessprache derjenigen Hochschule durchgeführt, an der sie stattfindet.

 

(8) Unterscheiden sich die Vorschriften der beteiligten Institutionen hinsichtlich der Bewertung der Dissertation, so wird die Bewertung getrennt nach den jeweiligen Regelungen vorgenommen. Die Dissertation ist bestanden, wenn sie nach beiden Vorschriften bestanden ist.

 

(9) Für die mündliche Promotionsleistung soll ein Prüfungsausschuss bestellt werden, der paritätisch von beiden beteiligten Institutionen besetzt wird, wobei neben der Betreuerin bzw. dem Betreuer noch mindestens ein weiteres Mitglied hauptamtliche Professorin bzw. hauptamtlicher Professor des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sein muss.

 

(10) Das Promotionsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sowohl die Dissertation als auch die mündliche Promotionsleistung bestanden sind. In diesem Fall wird eine Promotionsurkunde ausgestellt, die aus einem deutschen und einem in der Landessprache der ausländischen Hochschule abgefassten Teil besteht. Jeder Teil enthält jeweils die Gesamtbewertung, die sich nach der Promotionsordnung der jeweiligen Hochschule ergibt, sowie einen Verweis auf die besondere Art des kooperativen Promotionsverfahrens.

 

§ 21
Übergangsbestimmungen

 

Die Regelungen dieser Ordnung gelten für alle Promotionsverfahren, bei denen der erste Antrag auf Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand oder auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung gestellt wird. Wurde der erste Antrag früher gestellt, so gelten die Regelungen der Promotionsordnung, die am Tag der ersten Zulassung galten. Doktorandinnen oder Doktoranden können in diesem Fall gegenüber der Dekanin bzw. dem Dekan unwiderruflich schriftlich erklären, dass für das Promotionsverfahren die Regelungen dieser Ordnung gelten sollen.

 

§ 22
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 31.01.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 11.04. 2007, der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 23.04.2007. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft, gleichzeitig tritt die Promotionsordnung vom 13.07.1995 zuletzt geändert durch die Satzung vom 12.04.2000 (ABl. 2001, Nr. 2, S. 1) außer Kraft.

 

Halle (Saale), 23. April 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor