MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 7 vom 15. Mai 2007, S. 1
Promotionsordnung
der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
zur
Erlangung des Grades Doktor der Wirtschaftswissenschaft (Doctor rerum
politicarum, Dr. rer. pol.)
vom
31.01.2007
Gemäß
§§ 18 Abs. 7 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102) und § 11 der Fakultätsordnung der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 19.07.2006 (ABl. 2006, Nr. 6, S. 1)
wird für die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Promotionsordnung für
den Grad „Doktor der Wirtschaftswissenschaft“ (Doctor rerum politicarum, Dr.
rer. pol.) erlassen.
Inhalt
§ 4 Gutachterinnen,
Gutachter und Prüfungskommission
§ 5 Zulassung als
Doktorandin bzw. als Doktorand
§ 7 Zulassung zum
Promotionsverfahren
§ 9 Begutachtung der Dissertation,
Einsichtnahme in die Gutachten
§ 10 Bewertung der
Dissertation
§ 12 Bewertung der
Verteidigung
§ 13 Wiederholung der
Verteidigung
§ 16 Einsicht in die
Promotionsakte
§ 17 Veröffentlichung der
Dissertation
§ 18 Abschluss des
Promotionsverfahrens
§ 19 Entziehung des
Doktorgrades
§ 20 Promotion in
Kooperation mit einer ausländischen Hochschule
§ 1
Doktorgrad
(1) Die Juristische und
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
verleiht den akademischen Grad „Doktor der Wirtschaftswissenschaft“ (Doctor
rerum politicarum, Dr. rer. pol.) nach erfolgreichem Abschluss eines
ordentlichen Promotionsverfahrens im wirtschaftswissenschaftlichen Fachgebiet.
(2) Die Promotion dient dem
Nachweis besonderer wissenschaftlicher Qualifikation durch selbstständige
Forschungsleistungen auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft.
§ 2
Ehrenpromotion
(1) Die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät verleiht den Grad eines Doktors der Wirtschaftswissenschaft
ehrenhalber (Dr. rer. pol. h.c.) aufgrund besonderer Verdienste um die
Wirtschaftswissenschaft.
(2) Die Ehrenpromotion
erfolgt auf Beschluss der Promotionskommission mit einer Mehrheit von
mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen. Bei der Abstimmung nicht
anwesende Mitglieder können bis zum Beginn der Sitzung ihre Stimme schriftlich
bei der Dekanin bzw. dem Dekan abgeben. In der Einladung ist auf diese Regelung
hinzuweisen.
(3) Die Ehrenpromotion wird
durch die Überreichung der Urkunde vollzogen, in welcher die Verdienste der
bzw. des Promovierten hervorzuheben sind.
§ 3
Promotionskommission
(1) Mitglieder der
Promotionskommission sind:
·
die hauptamtlichen
Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren,
·
die Privatdozentinnen
und Privatdozenten,
·
zwei Vertreterinnen und
Vertreter der Studierenden,
·
zwei Vertreterinnen und
Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
·
die Emeriti bzw.
pensionierten hauptamtlichen Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen
und Hochschuldozenten
des
Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
Die Vertreterinnen und Vertreter der
Studierenden bzw. der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
der Promotionskommission werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag der Vertreter der
jeweiligen Statusgruppe im Fakultätsrat gewählt.
Den Vorsitz führt die Dekanin
bzw. der Dekan. Sie bzw. er kann sich durch die Sprecherin bzw. den Sprecher
des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs vertreten lassen.
Die Promotionskommission ist
beschlussfähig, wenn einschließlich der bzw. des Vorsitzenden mindestens ein
Drittel ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
(2) Die Promotionskommission
ist für die Durchführung des Promotionsverfahrens zuständig. Insbesondere hat
sie folgende Aufgaben:
·
Entscheidung über das
Vorliegen der Voraussetzungen zur Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand,
·
Entscheidung über das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren,
·
Bestellung von
wissenschaftlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie von Gutachterinnen und Gutachtern,
·
Bestellung der
Prüfungskommission und ihrer Vorsitzenden bzw. ihres Vorsitzenden,
·
Beschlussfassung über
Beschwerden und Widersprüche (§ 15) von Doktorandinnen und Doktoranden gegen
sie betreffende Entscheidungen der Promotionskommission und der
Prüfungskommission und
·
Beschlussfassung über
Ehrenpromotionen.
§ 4
Gutachterinnen, Gutachter und Prüfungskommission
(1) Die Gutachterinnen und
Gutachter bewerten die schriftliche wissenschaftliche Arbeit (Dissertation).
Die Prüfungskommission ist zuständig für die Bewertung der mündlichen
Verteidigung der Dissertation und die Festsetzung der Gesamtnote der Promotion.
(2) Die Dissertation wird von
zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet. Diese werden zusammen mit der
Zulassung zum Promotionsverfahren bestellt. Sie sollen nach Möglichkeit mit den
bisherigen Betreuerinnen und Betreuern der Arbeit identisch sein. Als
Gutachterin bzw. Gutachter können tätig werden:
1. Hauptamtliche Professorinnen und Professoren,
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie
2. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und
Privatdozenten sowie entpflichtete bzw. pensionierte hauptamtliche
Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.
Mindestens eine Gutachterin
bzw. ein Gutachter muss hauptamtliche Professorin bzw. hauptamtlicher Professor
am Wirtschaftswissenschaftlichen Bereich der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
sein.
(3) Die Prüfungskommission
besteht aus den Gutachterinnen und Gutachtern der Dissertation sowie drei
weiteren Mitgliedern gemäß Abs. 2. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende soll
Gutachterin bzw. Gutachter sein. Darüber hinaus können alle Mitglieder
der Promotionskommission beratend an Sitzungen der Prüfungskommission
teilnehmen.
(4) Die Prüfungskommission
beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder.
§ 5
Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand
(1) Durch die Zulassung als Doktorandin
bzw. als Doktorand wird die grundsätzliche Bereitschaft des
Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg erklärt, die Doktorandin bzw. den Doktoranden bei der
Erstellung einer Dissertation zu unterstützen und diese nach Fertigstellung zu
bewerten. Darüber hinaus wird durch das Zulassungsverfahren als Doktorandin
bzw. als Doktorand förmlich festgestellt, dass eine Doktorandin bzw. ein
Doktorand nach Fertigstellung ihrer bzw. seiner wissenschaftlichen Arbeit zum
Promotionsverfahren zugelassen wird, falls sie bzw. er die in § 7 genannten
Unterlagen vorlegt.
(2) Als Doktorandin bzw. als
Doktorand wird zugelassen, wer an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum
einen universitären wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang mit einem Diplom,
einer Master- oder Magisterprüfung mit überdurchschnittlichen Leistungen
abgeschlossen hat (Prädikatsexamen, mindestens Note gut). In begründeten
Ausnahmefällen kann die Promotionskommission vom Erfordernis eines
Prädikatsexamens absehen. Absolventinnen oder Absolventen ausländischer
Universitäten, die einen vergleichbaren Abschluss nachweisen können, werden
ebenfalls als Doktorandin bzw. als Doktorand zugelassen, wenn die
Promotionskommission die Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Abschlusses
feststellt. Besonders befähigte Absolventinnen oder Absolventen eines
universitären wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiengangs können auch
ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens
unmittelbar zur Promotion zugelassen werden.
(3) Absolventinnen oder
Absolventen von anderen als wirtschaftswissenschaftlichen universitären
Studiengängen können als Doktorandin bzw. Doktorand zugelassen werden, wenn die
Gesamtnote ihres Hochschulabschlusses überdurchschnittlich ist und wenn zu
erwarten ist, dass sie im Bereich der Wirtschaftswissenschaften zu
eigenständigen wissenschaftlichen Leistungen befähigt sein werden. Die
Promotionskommission kann in diesen Fällen fachbezogene Auflagen festlegen.
Solange die Auflagen nicht erfüllt sind, erfolgt die Annahme als Doktorandin
bzw. als Doktorand unter Vorbehalt.
(4) Besonders befähigte
Absolventinnen oder Absolventen mit einem Diplom- oder Masterabschluss
wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge an Fachhochschulen oder diesen
gleichgestellten Einrichtungen werden als Doktorandin bzw. als Doktorand
zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Abschluss weist mindestens die Gesamtnote „gut“
aus;
2. Es liegt ein schriftliches Gutachten einer Professorin
bzw. eines Professors der Hochschule vor, an der die Bewerberin bzw. der
Bewerber den Abschluss erworben hat, das die Annahme als Doktorandin bzw. als
Doktorand befürwortet und der Bewerberin bzw. dem Bewerber bescheinigt, dass
sie bzw. er zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist;
3. Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss in mindestens
zwei von der Promotionskommission festgelegten Fächern, die mit der geplanten
Dissertation im Zusammenhang
stehen, in mündlichen Prüfungen nachweisen, dass sie bzw. er
überdurchschnittlich gute Kenntnisse der jeweiligen Fächer besitzt. Die
Prüfungen sollen jeweils 30 Minuten dauern und müssen von Professorinnen und
Professoren oder Privatdozentinnen und Privatdozenten des
Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg abgehalten werden. Die Prüferinnen und Prüfer werden durch die
Promotionskommission benannt;
4. Die Promotionskommission muss zu der Überzeugung
gelangt sein, dass von der Doktorandin bzw. vom Doktoranden im Bereich der
Wirtschaftswissenschaften selbstständige Forschungsleistungen erbracht werden
können. Reichen die vorliegenden Informationen zu einer derartigen
Feststellung nicht aus, so kann die Promotionskommission verlangen, dass die
Doktorandin bzw. der Doktorand weitere Nachweise einer besonderen Befähigung
beibringt.
Die Promotionskommission kann
in diesen Fällen fachbezogene Auflagen festlegen. Solange die Auflagen nicht
erfüllt sind, erfolgt die Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand unter
Vorbehalt.
(5) Zusammen mit der
Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand werden die wissenschaftlichen
Betreuerinnen und Betreuer bestellt. Diese müssen dem in § 4 Abs. 2 Ziffer 1
und 2 genannten Personenkreis angehören. Mindestens eine Betreuerin bzw. ein
Betreuer muss Mitglied der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sein.
(6) Eine Lösung des
Betreuungsverhältnisses kann sowohl durch die Doktorandin bzw. den Doktoranden
als auch durch die Betreuerin bzw. den Betreuer erfolgen. Wird ein
Betreuungsverhältnis aus nicht von der Doktorandin bzw. vom Doktoranden zu
vertretenden Gründen gelöst, so bestellt die Promotionskommission eine andere
Betreuerin bzw. einen anderen Betreuer.
(7) Der Antrag auf Zulassung
als Doktorandin bzw. als Doktorand am Wirtschaftswissenschaftlichen Bereich der
Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist unter Verwendung des im Internet
abzurufenden Formblattes schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten.
Der Antrag muss enthalten:
1. den Arbeitstitel der geplanten Dissertation und eine
Beschreibung des geplanten Dissertationsvorhabens,
2. Vorschläge für die zwei wissenschaftlichen
Betreuerinnen und Betreuer,
3. einen Lebenslauf der Antragstellerin bzw. des
Antragstellers,
4. die Originale aller Zeugnisse über die erreichten Studienabschlüsse,
5. eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg die
Doktorandin bzw. der Doktorand sich bereits an einer anderen Hochschule einem
Promotionsverfahren unterzogen oder als Doktorandin bzw. als Doktorand beworben
hat sowie
6. eine Erklärung der Doktorandin bzw. des Doktoranden
über bestehende Vorstrafen
und anhängige Ermittlungsverfahren.
(8) Liegt bereits eine fertig
gestellte Dissertation vor, so ist diese anstelle der Beschreibung des
geplanten Dissertationsvorhabens einzureichen. Der Antrag gemäß Abs. 7 ist in
diesem Fall gleichzeitig der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren und
ist gemäß § 7 zu ergänzen.
(9) Die Zulassung als
Doktorandin bzw. als Doktorand ist zu versagen, wenn die Bewerberin bzw. der
Bewerber sich an anderen Hochschulen bereits einem Promotionsverfahren
unterzogen und die dabei erforderlichen Prüfungen endgültig nicht bestanden
hat. Die Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand ist ebenfalls zu versagen,
wenn Gründe vorliegen, die zur Entziehung des Doktorgrades (§ 19) führen
würden.
§ 6
Doktorandenstudium
Die Doktorandin bzw. der
Doktorand soll am Doktorandenstudium des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs
der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in einem Umfang von mindestens 30
Leistungspunkten nach ECTS teilnehmen. Die wissenschaftlichen Betreuerinnen und
Betreuer sprechen Empfehlungen über den Inhalt und den Aufbau des
Doktorandenstudiums aus. Die Promotionskommission kann allgemeine Regelungen
zur Ausgestaltung des Doktorandenstudiums erlassen. Im Rahmen des
Doktorandenstudiums sind mindestens diejenigen Leistungen zu erbringen, die zum
Zeitpunkt der Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand vorgeschrieben waren.
§ 7
Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Durch das
Promotionsverfahren soll festgestellt werden, ob die Doktorandin bzw. der
Doktorand die für den erfolgreichen Abschluss einer Promotion erforderlichen
schriftlichen und mündlichen Leistungen erbracht hat und mit welchen Noten diese
Leistungen zu bewerten sind.
(2) Für die Zulassung zum
Promotionsverfahren gelten die Voraussetzungen und Regelungen der Zulassung als
Doktorandin bzw. als Doktorand nach § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend. Soweit eine
Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand bereits erfolgt ist, gelten diese
Voraussetzungen als erfüllt.
(3) Der Antrag auf Zulassung
zum Promotionsverfahren ist schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan zu
richten. Der Antrag muss enthalten:
1. ein Anschreiben an die Dekanin bzw. den Dekan mit dem
Titel der Dissertation sowie die Namen aller bisherigen Betreuerinnen und
Betreuer, soweit solche bestellt worden sind;
2. Vorschläge für die Namen der zwei Gutachterinnen und
Gutachter sowie für die weiteren drei Mitglieder der Prüfungskommission gemäß §
4.
(4) Dem Antrag sind
beizulegen:
1. die Dissertation in sechs Ausfertigungen sowie eine
kurze Zusammenfassung des Inhalts, die das besondere Forschungsziel sowie eine
kurze Beschreibung der Ergebnisse hervorhebt;
2. eine Erklärung, dass die Doktorandin bzw. der
Doktorand die Dissertation selbst und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt
und außer den im Literaturverzeichnis sowie in den Anmerkungen genannten
Hilfsmitteln keine weiteren benutzt hat;
3. eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg die
Doktorandin bzw. der Doktorand sich bereits an einer anderen Hochschule einer
wirtschaftswissenschaftlichen Doktorprüfung unterzogen hat und ob die
Dissertation in der gegenwärtigen oder in einer anderen Fassung bereits einer
anderen Fakultät zur Begutachtung vorgelegen hat;
4. eine Liste der von der Doktorandin bzw. von dem
Doktoranden bisher im Druck veröffentlichten wirtschaftswissenschaftlichen
Arbeiten;
5. einen Nachweis über Form und Inhalte des erfolgreich
absolvierten Doktorandenstudiums sowie die dabei erworbenen Leistungsnachweise;
6. eine
Erklärung der
Doktorandin bzw. des Doktoranden über Vorstrafen und anhängige Ermittlungsverfahrenein amtliches
Führungszeugnis, sofern die Doktorandin bzw. der Doktorand sich nicht im öffentlichen
Dienst befindet und die Exmatrikulation länger als drei Monate zurückliegt,
und
7. die Originalebeglaubigte Kopien aller Zeugnisse über die
erreichten Studienabschlüsse, soweit diese Zeugnisse nicht bereits bei der
Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand vorgelegt wurden.
(5) Der Antrag auf Zulassung
zum Promotionsverfahren kann zurückgezogen werden, solange noch kein
ablehnendes Gutachten vorliegt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt
zurückgezogen, so ist das Verfahren erfolglos beendet.
(6) Der Bescheid über die
Zulassung zum Promotionsverfahren wird durch die Dekanin bzw. den Dekan
erteilt. In dem Bescheid werden auch die Namen der Gutachterinnen und Gutachter
mitgeteilt. Wird die Zulassung verweigert, so muss in der Mitteilung darüber
eine Begründung gegeben und eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt werden.
§ 8
Dissertation
(1) Die Dissertation muss ein
Thema aus einem Fachgebiet der Wirtschaftswissenschaft behandeln, das am Wirtschaftswissenschaftlichen
Bereich der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät hinreichend
vertreten ist. Sie soll die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden zu
selbstständiger wissenschaftlicher Forschung nachweisen und eine wissenschaftlich
qualifizierte Leistung darstellen.
(2) Die Dissertation soll als
Einzelarbeit vorgelegt werden. Ist sie Bestandteil einer gemeinsamen
Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Doktorandin bzw. des
Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Soweit erforderlich kann
die Promotionskommission bei gemeinsamen Forschungsarbeiten verlangen, dass
schriftliche Erklärungen der Beteiligten vorgelegt werden, aus denen
hervorgeht, wem die einzelnen Teile zuzurechnen sind.
(3) Die Dissertation soll in
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Sie kann ganz oder in Teilen
bereits veröffentlicht sein.
(4) Am Schluss der
Dissertation hat die Doktorandin bzw. der Doktorand in Form eines Literaturverzeichnisses
anzugeben, welche Quellen und Hilfsmittel sie bzw. er für die Ausarbeitung
herangezogen hat.
(5) Die Dissertation muss in
druckreifer Form und gebunden eingereicht werden.
(6) Die Dissertation kann
kumulativ durch Vorlage von mindestens drei thematisch zusammenhängenden
Fachartikeln erbracht werden, die von anerkannten referierten Fachzeitschriften
zur Publikation angenommen worden sind. Die Fachartikel dürfen nicht aus
früheren Abschlussarbeiten der Doktorandin bzw. des Doktoranden stammen. Der
thematische Zusammenhang der Arbeiten ist in diesem Fall in einer zusätzlichen
Abhandlung darzulegen, die zusammen mit den eingereichten Fachartikeln die
Dissertation bildet. Bei den eingereichten Fachartikeln sind Ko-Autorenschaften
zulässig, die Regelungen des Abs. 2 gelten entsprechend. Das Nähere regelt die
Promotionskommission.
§ 9
Begutachtung der Dissertation, Einsichtnahme in die Gutachten
(1) Die Gutachterinnen und
Gutachter erstellen über die Dissertation je ein Gutachten, das eine Empfehlung
über Annahme oder Ablehnung sowie einen Notenvorschlag enthalten muss. Für die
Bewertung gilt § 10. Der Annahmevorschlag kann mit Verbesserungs- oder
Ergänzungsauflagen verbunden sein.
(2) Die Gutachten sollen
innerhalb von drei Monaten nach Beauftragung bei der bzw. dem Vorsitzenden der
Promotionskommission vorliegen.
(3) Schlagen zwei der
Gutachterinnen und Gutachter die Ablehnung der Dissertation vor, erklärt die
Dekanin bzw. der Dekan das Prüfungsverfahren für beendet. Die Promotion ist in
diesem Fall gescheitert. Empfiehlt nur eine Gutachterin bzw. ein Gutachter die
Ablehnung der Dissertation, so wird von der Promotionskommission eine dritte
Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter bestellt. Empfiehlt diese bzw. dieser
die Annahme der Arbeit, so wird das Verfahren fortgesetzt.
(4) Wenn die Voraussetzungen
für die Fortsetzung des Verfahrens gegeben sind, leitet die Dekanin bzw. der
Dekan der Promotionskommission die Gutachten sowie den Mitgliedern der
Prüfungskommission zusätzlich jeweils ein Exemplar der Dissertation zu und legt
die Dissertation mit den Gutachten für zwei Wochen zur Einsicht aus. Das Recht
auf Einsichtnahme haben alle Mitglieder der Promotionskommission. Die Dekanin
bzw. der Dekan kann ferner Professorinnen und Professoren anderer Fakultäten
oder Fachbereiche Einsichtnahme gewähren.
(5) Während der Auslagefrist
können alle Mitglieder der Promotionskommission sowie die übrigen Mitglieder
der Prüfungskommission zur Dissertation und deren Bewertung schriftlich
Stellung nehmen. und beantragen, dass bis zu drei weitere Fachgutachten
bestellt werden. Über die Bestellung weiterer Fachgutachten entscheidet die
Promotionskommission nach Ablauf der Auslagefrist. Die weiteren Fachgutachten
sollen spätestens vier Wochen nach Ende der Auslagefrist der bzw. dem
Vorsitzenden der Promotionskommission vorliegen.
(6) Der Doktorandin bzw. dem
Doktoranden ist Einsicht in die Gutachten zu gewähren.
§ 10
Bewertung der Dissertation
(1) Bei den Gutachten sind
die Noten 1.0, 1.3, 1.7, 2.0, 2.3, 2.7, 3.0, 3.3, 3.7, 4.0, 5.0 zugelassen.
Dabei entspricht eine höhere Notenziffer einer schlechteren Bewertung. Die Note
5 ist für eine nicht ausreichende Leistung („ungenügend“, „non sufficit“) zu
vergeben.
(2) Die Gesamtnote der
Dissertation ergibt sich als einfaches arithmetisches Mittel aus den
Einzelnoten der Gutachten, wobei nur die erste Stelle hinter dem Komma
berücksichtigt wird. Die Dissertation gilt als endgültig nicht bestanden, wenn
im Falle der Begutachtung durch einen Drittgutachter die Mehrheit der Gutachten
die Note 5 ergeben.
(3) Eine Gutachterin bzw. ein
Gutachter berichtet der Promotionskommission über den Inhalt der vorliegenden
Gutachten. Nach einer Aussprache beschließt die Promotionskommission anhand der
Gutachten über die Annahme der Dissertation und setzt die Note der Dissertation
gemäß Abs. 2 fest.
(4) Die Promotionskommission
kann auf Antrag einer Gutachterin bzw. eines Gutachters die Dissertation vor
Festsetzung der Dissertationsnote zur Umarbeitung zurückgeben und zugleich eine
Frist für die Wiedereinreichung festsetzen. Wird die Frist von der Doktorandin
bzw. dem Doktoranden nicht eingehalten, so gilt die Dissertation als abgelehnt.
(5) Ist die Dissertation
nicht bestanden und damit nicht angenommen, so ist das Promotionsverfahren
erfolglos beendet.
§ 11
Verteidigung
(1) Die Doktorandin bzw. der
Doktorand hat die Ergebnisse der Dissertation vor der Prüfungskommission zu
verteidigen. Die Verteidigung ist öffentlich.
(2) Nach Annahme der Dissertation
lädt die Dekanin bzw. der Dekan mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur
Verteidigung ein und gibt den Termin öffentlich bekannt. Mit Zustimmung der
Doktorandin bzw. des Doktoranden kann die Frist verkürzt werden.
(3) Die bzw. der Vorsitzende
der Prüfungskommission leitet die Verteidigung. Sie beginnt mit einem Vortrag
von etwa 30 Minuten der Doktorandin bzw. des Doktoranden über ihre bzw. seine
Arbeit. Danach haben zunächst nur die Mitglieder der Prüfungskommission und die
Doktorandin bzw. der Doktorand Rede- und Fragerecht. Nach spätestens weiteren
45 Minuten dürfen sich auch die übrigen Anwesenden an der Diskussion beteiligen
und Fragen an die Doktorandin bzw. den Doktoranden stellen. Die Dauer der
Verteidigung soll insgesamt 120 Minuten nicht überschreiten.
(4) Über den Verlauf, den
Inhalt und das Ergebnis der Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen, das
von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist und die Note
der Verteidigung enthalten muss.
§ 12
Bewertung der Verteidigung
(1) Jedes Mitglied der
Prüfungskommission erteilt für die Verteidigung der Dissertation eine Note.
(2) Zugelassen sind die Noten
1.0, 1.3, 1.7, 2.0, 2.3, 2.7, 3.0, 3.3, 3.7, 4.0, 5.0. Dabei entspricht eine
höhere Notenziffer einer schlechteren Bewertung. Die Bewertung 5 ist für eine
nicht ausreichende Leistung zu vergeben.
(3) Die Verteidigung ist
nicht bestanden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission die
Note 5 erteilen oder wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand den Termin der
Verteidigung schuldhaft versäumt. Die Feststellung darüber trifft die
Prüfungskommission.
(4) Die Bewertung einer
bestandenen Verteidigung ergibt sich als einfaches arithmetisches Mittel der
Einzelnoten gemäß Abs. 1, wobei nur die erste Stelle hinter dem Komma
berücksichtigt wird.
§ 13
Wiederholung der Verteidigung
Ist die Verteidigung nicht
bestanden, so kann sie auf Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden nur
einmal und nur innerhalb eines Jahres – jedoch nicht vor Ablauf von drei
Monaten – wiederholt werden. Die Promotionskommission kann in begründeten
Fällen die Frist verlängern.
§ 14
Gesamtbewertung
(1) Die gesamte Doktorprüfung
ist bestanden, wenn sowohl die Arbeit (Dissertation) als auch die Verteidigung
bestanden wurden. Ist die gesamte Prüfung bestanden, so setzt die
Prüfungskommission die Gesamtnote der Promotion fest.
(2) Die Gesamtnote ergibt
sich auf der Grundlage eines gewichteten arithmetischen Mittels aus der
Bewertung der Dissertation und der Bewertung der Verteidigung, wobei die
Dissertation das Gewicht von zwei Dritteln und die Verteidigung das Gewicht von
einem Drittel erhält. Bei der Durchschnittsbildung ist nur die erste Stelle
hinter dem Komma zu berücksichtigen.
(3) Als Gesamtnote können nur
die Prädikate vergeben werden
summa cum laude,
magna cum laude,
cum laude,
rite.
Bezeichnet x das gemäß Abs. 2
errechnete arithmetische Mittel, so wird
bei 1,0 < x £ 1,3 das Prädikat „summa cum laude“,
bei 1,4 £ x £ 2,5 das Prädikat „magna cum laude“,
bei 2,6 £ x £ 3,5 das Prädikat „cum laude“ und
bei 3,6 £ x das
Prädikat „rite“
vergeben.
(4) Die bzw. der Vorsitzende
der Prüfungskommission teilt der Doktorandin bzw. dem Doktoranden das
Prüfungsergebnis mit Angabe der Noten der Dissertation und der Verteidigung sowie
des Prädikats für die gesamte Prüfung mit. Diese Mitteilung erfolgt unter
Ausschluss der Öffentlichkeit. Bei Nichtbestehen ist insbesondere mitzuteilen,
welche Leistungen unzureichend waren. Die Dekanin bzw. der Dekan händigt der
Doktorandin bzw. dem Doktoranden innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung
über das Ergebnis der Doktorprüfung aus, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen sein muss.
§ 15
Rechtsbehelfe
(1) Gegen Entscheidungen der
Promotionskommission und der Prüfungskommission kann gemäß den Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe bei
der Dekanin bzw. dem Dekan schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
(2) Die Promotionskommission
hat über diese Widersprüche zu befinden und ihre Entscheidung mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung der bzw. dem Betroffenen mitzuteilen.
§ 16
Einsicht in die Promotionsakte
Nach Beendigung des
Promotionsverfahrens hat die Doktorandin bzw. der Doktorand oder eine von ihr
bzw. ihm schriftlich beauftragte Person das Recht auf Einsichtnahme in alle
Promotionsunterlagen. Dritten sind die Prüfungsunterlagen nicht zugänglich.
§ 17
Veröffentlichung der Dissertation
(1) Hat die Doktorandin bzw. der
Doktorand die Verteidigung bestanden, so muss sie bzw. er die Dissertation in
der von den Gutachterinnen und Gutachtern genehmigten Fassung drucken lassen.
Von den Gutachterinnen und Gutachtern können in vertretbarem Umfang
Änderungsauflagen gemacht werden, die vor Drucklegung zu erfüllen sind. Die
Druckerlaubnis erteilt die Dekanin bzw. der Dekan im Einvernehmen mit den
Gutachterinnen und Gutachtern.
(2) Die Dissertation ist in
der Regel als selbstständige Schrift zu veröffentlichen. Sie kann auch als
Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder in einem Sammelband in
mehreren Teilen oder in gekürzter Form, die die wesentlichen Ergebnisse
enthält, veröffentlicht werden. Im Einvernehmen mit den Gutachterinnen und
Gutachtern kann die Veröffentlichung auch in einer anderen Sprache als Deutsch
oder Englisch erfolgen. Liegt eine kumulative Dissertation nach § 8 Abs. 6 vor,
so gilt diese als veröffentlicht, wenn alle darin enthaltenen Fachartikel
jeweils von einer Fachzeitschrift zur Veröffentlichung angenommen sind.
(3) Die Dissertation kann bei
der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (ULB) elektronisch
veröffentlicht werden. Bei elektronischer Veröffentlichung muss die Doktorandin
bzw. der Doktorand schriftlich versichern, dass die digitalisierte Form mit der
Druckfassung der Dissertation sachlich übereinstimmt.
(4) Die Doktorandin bzw. der
Doktorand hat innerhalb eines Jahres nach dem Termin der Verteidigung bzw. der
Benennung der Änderungsauflagen gemäß Abs. 1 zehn Pflichtexemplare auf
alterungsbeständigem, holz- und säurefreien Papier an das Dekanat abzuliefern.
Wird die Frist von einem Jahr schuldhaft versäumt, so erlöschen alle durch die
Prüfung erworbenen Rechte. Auf Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden kann
die Dekanin bzw. der Dekan in Abstimmung mit den Gutachterinnen und Gutachtern
die Frist verlängern.
§ 18
Abschluss des Promotionsverfahrens
(1) Die Promotion wird durch
Aushändigung der von der Dekanin bzw. vom Dekan unterschriebenen
Promotionsurkunde vollzogen. Die Promotionsurkunde wird erst ausgehändigt,
nachdem die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der vorgeschriebenen
Zahl von Pflichtexemplaren gesichert sind, zum Beispiel bei Vorliegen eines
Verlagsvertrages. Die Urkunde wird auf den Tag der Verteidigung datiert und
enthält den Titel der Dissertation sowie das Gesamtprädikat.
(2) Erst nach Aushändigung
der Promotionsurkunde ist die Doktorandin bzw. der Doktorand berechtigt, den
Doktortitel zu führen.
§ 19
Entziehung des Doktorgrades
Der Doktorgrad kann durch
Entscheidung der Promotionskommission entzogen werden, wenn die bzw. der
Promovierte
1. ihn durch Täuschung oder im Wesentlichen unrichtige
Angaben erlangt hat,
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder
3. wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden
ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie bzw. er den Doktorgrad
missbraucht hat.
§ 20
Promotion in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule
(1) Ein Promotionsverfahren kann mit Zustimmung der
Promotionskommission in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule
durchgeführt werden. Mit dem erfolgreichen Abschluss eines solchen
Promotionsverfahrens wird das Recht erworben, in Deutschland den Grad des Doktor
der Wirtschaftswissenschaft (Doctor rerum politicarum, Dr. rer. pol.) zu führen
und in dem Staat, dem die kooperierende Hochschule angehört, den von dieser
Hochschule vergebenen Doktorgrad. In Drittstaaten kann einer der beiden
Doktorgrade geführt werden. Ein Anspruch auf einen doppelten Doktorgrad
erwächst aus einem solchen kooperativen Promotionsverfahren nicht.
(2) Auf ein Promotionsverfahren nach Abs. 1 finden die
Vorschriften dieser Promotionsordnung Anwendung, soweit nicht im Folgenden oder
durch eine explizite Vereinbarung mit der kooperierenden Hochschule abweichende
Regelungen getroffen werden.
(3) Die Promotionsleistung des Promotionsverfahrens
nach Abs. 1 muss aus einem schriftlichen Teil (Dissertation) und einem
mündlichen Teil bestehen.
(4) Die Zulassung zu einem Promotionsverfahren nach
Abs. 1 setzt die Zulassung als Doktorandin bzw. als Doktorand bei beiden
beteiligten Institutionen voraus. Im Antrag müssen die beteiligten
Institutionen benannt, das Dissertationsvorhaben beschrieben und die Gründe
dargelegt werden, die für ein Promotionsverfahren in Kooperation mit der
jeweiligen ausländischen Hochschule sprechen. Weiterhin ist jeweils eine
Betreuerin bzw. ein Betreuer aus den beteiligten Institutionen vorzuschlagen.
(5) Wird ein Antrag auf Zulassung als Doktorandin bzw.
als Doktorand in einem Promotionsverfahren nach Abs. 1 gestellt, so prüft die
Promotionskommission, ob die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erfüllt sind
und entscheidet, ob mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung zur
Durchführung des Promotionsverfahrens getroffen werden soll. Die Vereinbarung
bedarf der Schriftform und der Zustimmung der Promotionskommission. Sie soll
Regelungen zur Art der gemeinsamen Betreuung, zur Ausgestaltung der Prüfungen
und der erforderlichen Leistungen im Doktorandenstudium, zur Form der
Umrechnung etwaiger unterschiedlicher Bewertungsschemata sowie zur
Veröffentlichung der Dissertation vorsehen und soweit erforderlich Regelungen
zur Einschreibung an den beteiligten Hochschulen, zu den anfallenden Gebühren
der Hochschulen und zur Krankenversicherung der Doktorandin bzw. des
Doktoranden enthalten. Soweit eine Rahmenvereinbarung mit der ausländischen
Hochschule besteht, erfolgt die Vereinbarung in diesem Rahmen.
(6) Sieht die Promotionsordnung der kooperierenden
Hochschule abweichende Anforderungen an das Doktorandenstudium oder die zu
erbringenden Leistungen vor, so kann die Promotionskommission von den
Regelungen dieser Promotionsordnung abweichende Bestimmungen treffen, soweit
dies zur Abstimmung der Promotionserfordernisse notwendig ist. Es ist dafür
Sorge zu tragen, dass die formalen Anforderungen an die Promotionsleistungen,
die an beiden Hochschulen gelten, verträglich sind.
(7) Die Dissertation kann mit Zustimmung der
Betreuerinnen und Betreuer in deutscher oder englischer Sprache oder der
Landessprache der kooperierenden Hochschule vorgelegt werden. Wird die
Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt, so ist ihr
eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. Die
mündliche Promotionsleistung wird in der Regel in englischer Sprache oder in
der Landessprache derjenigen Hochschule durchgeführt, an der sie stattfindet.
(8) Unterscheiden sich die Vorschriften der
beteiligten Institutionen hinsichtlich der Bewertung der Dissertation, so wird
die Bewertung getrennt nach den jeweiligen Regelungen vorgenommen. Die
Dissertation ist bestanden, wenn sie nach beiden Vorschriften bestanden ist.
(9) Für die mündliche
Promotionsleistung soll ein Prüfungsausschuss bestellt werden, der paritätisch
von beiden beteiligten Institutionen besetzt wird, wobei neben der Betreuerin
bzw. dem Betreuer noch mindestens ein weiteres Mitglied hauptamtliche Professorin
bzw. hauptamtlicher Professor des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereichs der
Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sein muss.
(10) Das Promotionsverfahren ist erfolgreich
abgeschlossen, wenn sowohl die Dissertation als auch die mündliche
Promotionsleistung bestanden sind. In diesem Fall wird eine Promotionsurkunde
ausgestellt, die aus einem deutschen und einem in der Landessprache der
ausländischen Hochschule abgefassten Teil besteht. Jeder Teil enthält jeweils
die Gesamtbewertung, die sich nach der Promotionsordnung der jeweiligen
Hochschule ergibt, sowie einen Verweis auf die besondere Art des kooperativen
Promotionsverfahrens.
§ 21
Übergangsbestimmungen
Die Regelungen dieser Ordnung
gelten für alle Promotionsverfahren, bei denen der erste Antrag auf Zulassung
als Doktorandin bzw. Doktorand oder auf Zulassung zum Promotionsverfahren nach
Inkrafttreten dieser Ordnung gestellt wird. Wurde der erste Antrag früher
gestellt, so gelten die Regelungen der Promotionsordnung, die am Tag der ersten
Zulassung galten. Doktorandinnen oder Doktoranden können in diesem Fall
gegenüber der Dekanin bzw. dem Dekan unwiderruflich schriftlich erklären, dass
für das Promotionsverfahren die Regelungen dieser Ordnung gelten sollen.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde
beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät am 31.01.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am
11.04. 2007, der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 23.04.2007. Sie tritt am
Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft, gleichzeitig tritt die Promotionsordnung vom
13.07.1995 zuletzt geändert durch die Satzung vom 12.04.2000 (ABl. 2001, Nr. 2,
S. 1) außer Kraft.
Halle (Saale), 23. April 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor