MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 6 vom 6. April 2007, S. 1
Prüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
zur Feststellung der Studienbefähigung Berufstätiger ohne
Hochschulzugangsberechtigung
vom
17.01.2007
Auf
der Grundlage der §§ 13 Abs. 1, 27 Abs. 4 und 67 Abs. 2 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Prüfungsordnung zur
Feststellung der Studienbefähigung Berufstätiger erlassen.
Inhaltsübersicht
§ 2 Zweck
des Feststellungsverfahrens
§ 3
Verfahren zur Feststellung der besonderen Befähigung
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für die
Feststellungsprüfung
§ 5 Form und Frist der Antragstellung
§ 6 Entscheidung über Zulassung/Ablehnung zur
Feststellungsprüfung
§ 8 Durchführung der Feststellungsprüfung
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 10 Täuschung, Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß
§ 11 Wiederholung der Feststellungsprüfung
§ 12 Bekanntgabe des Ergebnisses/Abschluss des Feststellungsverfahrens
§ 14 Niederschrift, Einsicht in die Niederschrift
(1)
Diese Ordnung regelt gemäß § 27 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) das Verfahren zur Feststellung der Studienbefähigung
besonders befähigter Berufstätiger (Feststellungsprüfung), die auf Grund ihrer
Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Studium in Frage
kommen, aber keine Hochschulzugangsberechtigung nachweisen können.
(2)
Eine Feststellungsprüfung kann in den im Anhang gemäß § 8 Abs. 3 angegebenen
Studiengängen bzw. Studienprogrammen der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg abgelegt werden. Sofern der beantragte Studiengang aus
mehreren Studienfächern bzw. Studienprogrammen besteht, ist für jedes
Studienfach bzw. Studienprogramm eine Feststellungsprüfung nach dieser Ordnung
abzulegen.
§ 2
Zweck des Feststellungsverfahrens
In
der Feststellungsprüfung soll der Bewerber bzw. die Bewerberin nachweisen, dass
er bzw. sie über die für ein Studium eines bestimmten Studienganges bzw. eines bestimmten
Studienfaches bzw. eines bestimmten Studienprogramms erforderliche Befähigung
verfügt und die von § 27 Abs. 4 HSA LSA geforderten Voraussetzungen nach
Maßgabe dieser Ordnung erfüllt.
§ 3
Verfahren zur Feststellung der besonderen Befähigung
(1)
Das Verfahren zur Feststellung der besonderen Befähigung von Berufstätigen für
ein Studium untergliedert sich in:
1.
die
Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen (§ 27 Abs. 4 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) und
2.
die
Feststellungsprüfung.
(2)
Die Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erfolgt auf
der Grundlage der von dem Bewerber bzw. von der Bewerberin einzureichenden
schriftlichen Unterlagen und wird mit dem Aussprechen der Zulassung oder der
Nichtzulassung zur Feststellungsprüfung abgeschlossen.
(3)
Die Feststellungsprüfung schließt sich an die ausgesprochene Zulassung an. Sie
besteht aus einer schriftlichen und mindestens einer mündlichen Teilprüfung und
wird mit der benoteten Feststellung oder Ablehnung der Studienbefähigung für
einen Studiengang bzw. für ein Studienprogramm beendet.
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen für die Feststellungsprüfung
(1)
Zur Feststellungsprüfung wird zugelassen, wer:
1.
einen
erweiterten Realschulabschluss oder gleichgestellten Abschluss besitzt;
2.
und
einen der folgenden Abschlüsse in einem für das angestrebte Studium
einschlägigen Fachgebiet in der Regel mit mindestens der Note „gut“ nachweisen
kann:
a.
zweijährige
Berufsausbildung nach Berufsausbildungsgesetz oder
b.
einen
staatlich anerkannten Abschluss vor der jeweiligen Kammer oder an einer
beruflichen Schule oder
c.
einen
gleichgestellten Abschluss bzw. eine Weiterbildung
3.
und
nach Abschluss der Berufsausbildung mindestens drei Jahre eine berufliche
Tätigkeit in einem für das angestrebte Studium einschlägigen Fachgebiet
ausgeübt hat.
(2)
Als Berufsausbildung nach Abs. 1 Ziffer 2 gelten insbesondere:
·
eine
abgeschlossene Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
·
eine
Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Berufsfachschule, Fachschule oder Berufsakademie,
·
der
Abschluss einer Ausbildung im mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
·
ein
vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet erworbener gleichgestellter
Abschluss.
§ 5
Form und Frist der Antragstellung
(1)
Die Feststellungsprüfung findet einmal jährlich im April statt. Der
schriftliche Antrag auf Zulassung zur Feststellungsprüfung muss vollständig bis
zum 31.3. eines jeden Jahres (Ausschlussfrist) bei der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Abteilung 1 – Studium und Lehre)
vorliegen.
(2)
Der Antrag muss enthalten:
1.
Angaben
zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz),
2.
einen
tabellarischen Lebenslauf mit der Darstellung der schulischen und beruflichen
Ausbildung sowie der danach ausgeübten beruflichen Tätigkeiten,
3.
die
Angabe des vollständigen Studiengangwunsches (mit Angabe der Studienprogramme)
mit kurzer Begründung sowie
4.
eine
Erklärung darüber, ob schon einmal eine Feststellungs- bzw. eine dieser
gleichgearteten Prüfung an einer Universität oder dieser gleichgestellten
Hochschule der Bundesrepublik Deutschland erfolglos abgelegt wurde oder sich
der Bewerber bzw. die Bewerberin in einem anderen vergleichbaren
Prüfungsverfahren befindet.
(3)
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine
amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der Schulausbildung,
2.
eine
amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der Berufsausbildung,
3.
gegebenenfalls
amtlich beglaubigte Kopien sonstiger beruflicher Qualifikationen und eine
4.
Bescheinigungen
über Art, Dauer und Ort sowie Zeugnisse bzw. Nachweise der mehrjährigen
beruflichen Tätigkeit sowie gegebenenfalls der Teilnahme an beruflichen
Fortbildungsmaßnahmen.
§ 6
Entscheidung über Zulassung/Ablehnung zur Feststellungsprüfung
(1)
Die Abteilung für Studium und Lehre der Universität entscheidet über die
Zulassung bzw. Ablehnung zur Feststellungsprüfung.
(2)
Bei der Bewertung der Einschlägigkeit der Berufsausbildung und beruflichen
Tätigkeit für das angestrebte Studium entscheidet in Zweifelsfällen der
zuständige Prüfungsausschuss der Fakultät.
(3)
Die Entscheidung wird innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Antragsfrist
anhand der eingereichten Unterlagen getroffen und das Ergebnis dem Bewerber
bzw. der Bewerberin sowie der für die Abnahme der Prüfung zuständigen Fakultät
schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung ist der Bescheid mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4)
Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin:
1.
die
in § 27 Abs. 4 des Hochschulgesetzes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
oder
2.
die
Antragsunterlagen unvollständig bzw. verfristet (§ 5) eingereicht hat, oder
3.
eine
Feststellungsprüfung nach § 27 Abs. 4 Hochschulgesetz im Lande Sachsen-Anhalt
bzw. eine gleichwertige Prüfung an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes
bereits endgültig nicht bestanden hat oder sich zum Zeitpunkt der
Antragstellung in einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
(1)
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Feststellungsprüfung wird von der
zuständigen Fakultät ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2)
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Professoren und Professorinnen, einem wissenschaftlichen
Mitarbeiter bzw. einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin und einem studentischen
Vertreter bzw. einer studentischen Vertreterin.
(3)
Der Prüfungsausschuss legt das Prüfungsergebnis für den Studiengang bzw. für
das Studienprogramm fest.
§ 8
Durchführung der Feststellungsprüfung
(1)
Die Durchführung der Feststellungsprüfung obliegt der zuständigen Fakultät.
(2)
Die Feststellungsprüfung kann umfassen:
1.
eine
schriftliche Prüfung in Form einer Klausur von mindestens 90 Minuten, höchstens
zweistündiger Dauer zu einem Thema, dessen Kenntnis eine Voraussetzung für
Grundlagen des Studienfaches bildet; das Thema wird von dem Prüfungsausschuss
festgesetzt;
2.
eine
mündliche Prüfung in Form eines Prüfungsgespräches in der Regel von 30 Minuten
Dauer, bei dem der Bewerber bzw. die Bewerberin nachweisen soll, dass er bzw.
sie über eine ausreichende Allgemeinbildung sowie spezielle berufliche
Kenntnisse verfügt, die erforderlich sind, um das Studium in dem gewünschten
Studiengang bzw. Studienprogramm mit Erfolg aufzunehmen.
(3)
Für die Studiengänge, Studienfächer bzw. Studienprogramme gelten die
fachspezifischen Inhalte entsprechend Anhang 1 dieser
Ordnung.
(4)
Im Anschluss an die letzte Prüfung legt der Prüfungsausschuss der für die
Abnahme der Feststellungsprüfung zuständigen Fakultät das Prüfungsergebnis der
Feststellungsprüfung für den jeweiligen Studiengang, das Studienfach bzw. das
Studienprogramm fest.
§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1)
Die Noten zu den Prüfungsleistungen gemäß § 8 Abs. 2 werden von den Prüfern und
Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 |
= |
sehr
gut |
= |
eine
hervorragende Leistung; |
2 |
= |
gut |
= |
eine
Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine
Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine
Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5 |
= |
nicht
ausreichend |
= |
eine
Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(2)
Besteht eine Teilprüfung aus mehreren, gesondert zu bewertenden Prüfungsleistungen,
wird die Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der
Prüfungsleistungen gebildet. Die Prüfungsnote lautet:
bei
einem Durchschnitt bis 1,5 |
= |
sehr
gut, |
bei
einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 |
= |
gut, |
bei
einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 |
= |
befriedigend, |
bei
einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 |
= |
ausreichend, |
bei
einem Durchschnitt über 4,0 |
= |
nicht
ausreichend. |
(3)
Die Feststellungsprüfung für den jeweiligen Studiengang bzw. für das jeweilige
Studienfach bzw. das jeweilige Studienprogramm ist bestanden, wenn die
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens
ausreichend (4,0) bewertet worden sind.
§ 10
Täuschung, Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß
(1)
Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin
einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er bzw. sie nach
Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt.
(2)
Von der Teilnahme an einer Feststellungsprüfung kann der Bewerber bzw. die
Bewerberin bis spätestens eine Woche vor dem ersten Prüfungstag zurücktreten.
(3)
Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem zuständigen
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit des Bewerbers bzw. der Bewerberin oder eines von ihm bzw.
ihr zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage
eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, so wird
ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in
diesem Fall anzurechnen.
(4)
Versucht ein Bewerber bzw. eine Bewerberin das Ergebnis einer Prüfungsleistung
bzw. einer Teilleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit
„nicht ausreichend“ bewertet.
(5)
Macht ein Bewerber bzw. eine Bewerberin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder
psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise
in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin
gestattet, Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Nachweise von
gleichwertigen Prüfungsleistungen können angerechnet werden.
(6)
Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Feststellungsprüfung täuschen, werden von
der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Die Feststellungsprüfung
gilt als nicht bestanden. Hat der Bewerber bzw. die Bewerberin bei einer
Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, so kann gegebenenfalls die Prüfung ganz oder teilweise für
„nicht bestanden“ erklärt werden.
(7)
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zum Feststellungsverfahren entgegen
den Angaben des Bewerbers bzw. der Bewerberin nicht vorhanden, so kann der Prüfungsausschuss
das Verfahren für ungültig erklären.
(8)
Belastende Entscheidungen sind dem Bewerber bzw. der Bewerberin unverzüglich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 11
Wiederholung der Feststellungsprüfung
(1)
Bei Nichtbestehen der Feststellungsprüfung ist eine einmalige Wiederholung
innerhalb eines Jahres möglich. Das Nichtbestehen einer gleichwertigen Prüfung
in einem anderen Bundesland wird angerechnet.
(2)
Im Falle einer Wiederholung sind alle Prüfungsleistungen des jeweiligen
Studienganges bzw. Studienprogramms zu wiederholen.
(3)
Der Bewerber bzw. die Bewerberin kann die Wiederholung bei dem zuständigen
Prüfungsausschuss schriftlich beantragen. Der zuständige Prüfungsausschuss legt
die Termine für die Prüfungsleistungen fest.
§ 12
Bekanntgabe des Ergebnisses/Abschluss des Feststellungsverfahrens
(1)
Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin
vom Prüfungsausschuss der zuständigen Fakultät schriftlich mitgeteilt.
(2)
Bei bestandener Feststellungsprüfung erhält der Bewerber bzw. die Bewerberin
ein Zeugnis gemäß § 13.
(3)
Bei nicht bestandener Feststellungsprüfung ist dem Bewerber bzw. der Bewerberin
mitzuteilen, ob und in welchem Zeitraum die Feststellungsprüfung wiederholt
werden kann. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1)
Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens für den jeweiligen Studiengang bzw.
das jeweilige Studienprogramm wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin vom Prüfungsausschuss
der zuständigen Fakultät schriftlich mitgeteilt. Wer die Feststellungsprüfung
bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem als Anlage 2
beigefügten Muster.
(2)
Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem der Prüfungsausschuss das
Bestehen der Prüfung festgestellt hat.
(3)
Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses
unterzeichnet.
(4)
Das Zeugnis tritt für die Beantragung der Immatrikulation bzw. in einem nachfolgenden
Vergabeverfahren an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg an die
Stelle der erforderlichen Hochschulzugangsberechtigung.
(5)
Das Zeugnis ist ab Ausstellungsdatum für maximal 3 Jahre gültig.
§ 14
Niederschrift, Einsicht in die Niederschrift
(1)
Über den mündlichen Teil der Feststellungsprüfung ist eine Niederschrift
(Verlaufsprotokoll) anzufertigen, in dem die Namen der Prüfer und der
Prüferinnen, der Name des Bewerbers bzw. der Bewerberin, der angestrebte
Studiengang bzw. das angestrebte Studienfach/Studienprogramm, Tag, Ort, Zeit,
Inhalt der Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung enthalten sein muss.
(2)
Auf Antrag wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin Einsicht in die Niederschrift
sowie in die Klausur gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Ergebnisses der Feststellungsprüfung bei dem Dekan bzw. der
Dekanin der für die Prüfung zuständigen Fakultät zu stellen. Der Dekan bzw. die
Dekanin bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Diese
Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Prüfungsordnung vom 15.1.1997 (MBl. LSA 1997, Nr. 27) außer Kraft.
Ausgefertigt
auf Grundlage des Beschlusses des Senats der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 17.01.2007 und der Genehmigung durch das Kultusministerium
vom 28.03.2007.
Halle
(Saale), 29. März 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
(gemäß
§ 8 Abs. 3) der Feststellungsprüfungsordnung
1. Theologische Fakultät
1.1. Prüfungsinhalte für die
Bachelor-Studienprogramme Evangelische Theologie (60, 90 und 120
Leistungspunkte)
schriftliche
Prüfung:
·
allgemeines
Grundwissen aus dem Themenbereich "Geschichte - Kulturgeschichte -
Religionen"
Es
stehen zwei Themen zur Auswahl, von denen eines bearbeitet werden muss.
mündliche
Prüfung:
·
Grundkenntnisse
der Bibel sowie Grundkenntnisse der kirchlichen Traditionen und der
gegenwärtigen kirchlichen Situationen
2. Juristische und
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
2.1. Prüfungsinhalte für die Bachelor-Studiengänge Betriebswirtschaftslehre (180 Leistungspunkte),
Volkswirtschaftslehre (180 Leistungspunkte), Wirtschaftsinformatik (180
Leistungspunkte)
schriftliche Prüfung:
Es werden allgemeine
Grundlagen abgefragt im Hinblick auf
·
analytische Fähigkeiten,
·
Mathematik,
·
Fremdsprachenkenntnisse
und
·
wirtschaftliches Denken.
Die genannten Teilgebiete
werden etwa im gleichen Umfang berücksichtigt. Sie können (wo möglich) mit
konkreten wirtschaftswissenschaftlichen Problembezug geprüft werden.
mündliche Prüfung:
Auch hier liegt der
Schwerpunkt in oben genannten Teilgebieten. Das Prüfungsgespräch kann von den
beruflichen Tätigkeitsfeldern des Bewerbers bzw. der Bewerberin ausgehen. In
jedem Fall werden jedoch auch Kenntnisse in Wirtschaftsbereichen geprüft, die
nicht zu seinen bzw. ihren unmittelbaren beruflichen Tätigkeitsfeldern gehören.
3. Medizinische Fakultät
3.1. Prüfungsinhalte für das Bachelor-Studienprogramm Pflege- und
Gesundheitswissenschaften (180 Leistungspunkte)
Die
Prüfung setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung
zusammen. Die schriftliche Prüfung gliedert sich in drei Teile:
·
Ethik,
·
Biologie
und
·
Analyse
und Interpretation eines Fachtextes oder Skizze eines Untersuchungsdesigns.
Jedes
der drei Teilgebiete muss mindestens mit der Note ausreichend (4) bestanden
sein.
Zur
mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden
hat.
Die
mündliche Prüfung beinhaltet einen Vortrag von max. 10 Minuten über ein selbst
gewähltes Thema zu den Problemen der Praxis in therapeutischen- und
Gesundheitsfachberufen und den möglichen Lösungsansätzen unter Nutzung
englischsprachiger Fachliteratur. In einem weiterführenden Gespräch von 15
Minuten soll der Bewerber bzw. die Bewerberin nachweisen, dass er bzw. sie über
Allgemeinwissen sowie über Sozialkompetenz verfügt.
4. Philosophische Fakultät I
4.1. Prüfungsinhalte für das
Bachelor-Studienprogramm Indologie (90 Leistungspunkte)
schriftliche
Prüfung:
Thema
wählbar aus den Bereichen (1) Kultur-, (2) Religions-, (3) Philosophie- oder
(4) Literaturgeschichte.
Dabei
soll vor dem Hintergrund erworbener Allgemeinbildung die Fähigkeit nachgewiesen
werden, das gewählte Thema – versuchsweise und unter selbständiger Abwägung
dieser Möglichkeit – in übergreifende Zusammenhänge mit dem indischen
Kulturraum zu stellen und abzuhandeln. Indologisches Faktenwissen wird nicht
vorausgesetzt.
Alternativ:
Bei autodidaktisch erworbenen Kenntnissen des Sanskrit anfertigen einer
Übersetzungsprobe aus einem Textstück einfachsten Schwierigkeitsgrades.
mündliche
Prüfung:
Nachweis
allgemeiner grammatischer Basiskompetenz, der Beherrschung der lateinischen
grammatischen Terminologie sowie überblicksartige Grundkenntnisse
abendländischer Literaturen und Textkategorien.
Alternativ:
Bei autodidaktisch erworbenen Kenntnissen des Sanskrit Nachweis der
Beherrschung einfacher grammatischer Paradigmata sowie eines minimalen
Grundwortschatzes.
4.2. Prüfungsinhalte für die Bachelor-Studienprogramme
Südasienkunde/South Asian Studies (90 Leistungspunkte) und Interkulturelle
Südasienkunde (60 Leistungspunkte)
schriftliche
Prüfung:
Klausur
zu einem vorgegebenen Thema, mit dem das Vorhandensein ausreichender
Vorkenntnisse und ausreichenden Allgemeinwissens zum Belegen eines Studiums des
BA-Studienprogramms Südasienkunde/South Asian Studies (90 LP) bzw. des
BA-Studienprogramms Interkulturelle Südasienkunde (60 LP) nachgewiesen werden
soll.
mündliche
Prüfung:
Prüfungsgespräch
zum Nachweis allgemeiner grammatischer Kompetenz und der Befähigung zur
Aneignung der Studieninhalte des BA-Studienprogramms Südasienkunde/South Asian
Studies (90 LP) bzw. des BA-Studienprogramms Interkulturelle Südasienkunde (60
LP)nachgewiesen werden soll.
4.3. Prüfungsinhalte für die
Bachelor-Studienprogramme Geschichte (60, 90, 120)
Es
sollten Vorkenntnisse in Fremdsprachen vorhanden sein, die es dem Bewerber bzw.
der Bewerberin ermöglichen, die für das Fachstudium erforderlichen Kenntnisse
in Latein, Englisch sowie einer weiteren modernen Fremdsprache bis spätestens
zum 3. Studiensemester zu erwerben.
schriftliche
Prüfung:
Klausur
zu einem vorgegebenen Thema, durch die ausreichende kultur- und
sozialwissenschaftliche Allgemeinbildung sowie Grundwissen zur europäischen
Geschichte nachzuweisen sind.
mündliche
Prüfung:
Prüfungsgespräch
über ein von dem Bewerber bzw. der Bewerberin zu wählendes historisches Thema
zum Nachweis der Befähigung, sich die Arbeitsweisen des Fachs anzueignen und
historische Sachverhalte strukturiert darzustellen.
5. Philosophische Fakultät II
5.1. Prüfungsinhalte für das
Bachelor-Studienprogramm Sprechwissenschaft (180 Leistungspunkte)
schriftliche
Prüfung:
In
der schriftlichen Prüfung soll sich der Bewerber bzw. die Bewerberin zu einem
vorgegebenen Thema äußern. Es werden zwei Themen zur Auswahl gestellt. Die
Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
mündliche
Prüfung:
Die
mündliche Prüfung besteht aus drei Teilprüfungen:
·
In
der ersten Teilprüfung soll der Bewerber bzw. die Bewerberin einen Kurzvortrag
nach Stichwortkonzept halten. Es werden drei Themen zur Auswahl gestellt.
Die Vorbereitungszeit beträgt 15 Minuten, die Prüfungszeit 10 Minuten.
·
Die
zweite Teilprüfung ist ein Hörtest, bei dem der Bewerber bzw. die Bewerberin
die Fähigkeit zum Diskriminationshören nachweisen soll. Die Dauer beträgt 10
Minuten.
·
Die
dritte Teilprüfung ist ein Prüfungsgespräch von 10 Minuten über die Atmung als
physiologische Grundlage des Sprechens.
5.2. Prüfungsinhalte für das
Bachelor-Studienprogramm Klavier und Klavierpädagogik (180 Leistungspunkte)
schriftliche
Prüfung:
Klausur
zu einem vorgegebenen Thema aus den Bereichen:
·
Musikgeschichte
im Überblick,
·
Klavierliteratur
in Vergangenheit und Gegenwart.
mündliche
Prüfung:
·
Kurzvortrag
zu einem selbst gewählten musikgeschichtlichen, aufführungspraktischen oder
klavierpädagogischen Thema,
·
Prüfungsgespräch
über allgemeine musikgeschichtliche und musikpädagogische Grundlagen.
5.3. Prüfungsinhalte für das
Bachelor-Studienprogramm „Gesang und Gesangspädagogik“ (180 Leistungspunkte)
schriftliche
Prüfung:
·
Klausur
zu einem vorgegebenen Thema aus den Bereichen:
o
Musikgeschichte
im Überblick,
o
Musiktheater
in Vergangenheit und Gegenwart,
o
Kunstform
Lied.
mündliche
Prüfung:
·
Kurzvortrag
zu einem selbst gewählten musikgeschichtlichen, aufführungspraktischen oder
gesangspädagogischen Thema,
·
Prüfungsgespräch
über allgemeine musikgeschichtliche und musikpädagogische Grundlagen.
6. Philosophische Fakultät III
6.1. Prüfungsinhalte für das
Bachelor-Studienprogramm Erziehungswissenschaft (90, 180 Leistungspunkte)
schriftliche
Prüfung:
Klausur
über ein Thema aus dem Bereich der Erziehung und Bildung, ein inhaltlicher
Schwerpunkt wird vorher abgesprochen
mündliche
Prüfung:
Prüfungsgespräch
über erziehungs- und bildungsrelevante Aspekte des Allgemeinwissens, ein
inhaltlicher Schwerpunkt wird vorher abgesprochen
7. Naturwissenschaftliche
Fakultät I
7.1. Prüfungsinhalte für das Bachelor-Studienprogramm
Biologie (180 Leistungspunkte)
schriftliche
Prüfung:
·
Zellbiologie,
·
Stoffwechsel
und Energiehaushalt der Pflanzen, der Tiere und des Menschen.
mündliche
Prüfung:
·
Anatomie,
Morphologie und Systematik von Pflanzen und Tieren,
·
Genetik,
·
Entwicklungsbiologie,
·
Ökologie
und Umweltschutz,
·
Verhaltensbiologie.
7.2. Prüfungsinhalte für das
Bachelor-Studienprogramm Biochemie (180 Leistungspunkte)
schriftliche
Prüfung:
·
Zellbiologie
und Molekularbiologie,
·
Genetik,
·
Stoffwechsel
und Energiehaushalt,
·
Ökologie
und Umweltschutz.
mündliche
Prüfung:
·
Beziehungen
zwischen Struktur und Eigenschaften chemischer Elemente und Verbindungen,
·
Arten
chemischer Reaktionen,
·
Energetik
chemischer Reaktionen,
·
Stoffklassen
organischer Verbindungen.
8. Naturwissenschaftliche
Fakultät II
8.1. Prüfungsinhalte für das
Bachelor-Studienprogramm Chemie (180 Leistungspunkte)
schriftliche
Prüfung:
·
allgemeine
Fragen zu den Fächern Mathematik, Physik und Chemie
mündliche
Prüfung:
allgemeine
Fragen zum Grundlagenwissen Chemie:
·
Atombau,
·
Chemische
Bindung,
·
Massenwirkungsgesetz,
·
Elektrolyttheorie-Ionengleichgewichte,
·
Technische
Darstellung einiger anorganische Grundchemikalien,
·
Stoffklassen
der organischen Chemie, Grundlagen der Nomenklatur.
8.2. Prüfungsinhalte für das Bachelor-Studienprogramm
Physik (180 Leistungspunkte)
schriftliche
und mündliche Prüfung:
(Anforderungen
im Umfang der Darstellungen in den Lehrbüchern der Klassen 5 bis 12 und
berufsspezifische physikalische Kenntnisse)
·
Klassische Physik: |
|
Physikalische Grundgrößen |
|
Metrologie |
|
Mechanik |
(Bewegungslehre,
Schwerkraft, Energie- und Impulssatz) |
Elektrizitätslehre |
(Strom,
Spannung, Ladung, Leistung; Wirkungen des elektrischen Stroms,
Energiewandler, Wirkungsgrad; Ladungstransport in verschiedenen
Aggregatzuständen; Gleichstrom Wechselstrom,
Drehstrom; Mikrowellen, Radiowellen) |
Optik |
(geometrische
Optik, optische Geräte, Entstehung von Licht,
Lichtquellen; Strahlungsmessung) |
Wärmelehre |
(Temperatur,
Druck, Volumen; Energiesatz, Wärmekraftmaschinen, Gasturbine,
Verbrennungsmotor Kühlschrank) |
·
Atomphysik: |
(Atombau,
Spektrallinien, Laser; Kernstrahlung, Radioaktivität; Kernkraftwerk,
Strahlungsschutz; Entsorgung/Ökologie) |
·
Geophysik: |
(Wasserhaushalt,
Erdmagnetismus; Klima Umweltphysik) |
·
Mathematische Grundlagen |
(Infinitesimalrechnung,
Vektorenrechnung; Algebra) |
·
Informatik |
(Programmiersprache; Textverarbeitung) |
9. Naturwissenschaftliche
Fakultät III
9.1. Prüfungsinhalte für das
Bachelor-Studienprogramm Agrarwissenschaften (180 Leistungspunkte)
schriftliche
Prüfung:
Die
schriftliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile:
a.
allgemeine
Fragen in den Fächern
·
Chemie,
·
Mathematik,
·
Biologie;
b.
Erstellen
eines Fachaufsatzes wahlweise in dem Fach Pflanzenbau oder
Nutztierwissenschaft.
Hierzu stehen jeweils fünf Themen zur Auswahl.
mündliche
Prüfung:
Die
mündliche Prüfung beinhaltet einen Vortrag über ein agrarwissenschaftliches
Thema mit einer Vorbereitungszeit, der als Grundlage für ein weiterführendes
Gespräch dient, bei dem der Bewerber bzw. die Bewerberin nachweisen soll, dass
er bzw. sie über eine ausreichende Allgemeinbildung sowie spezielle berufliche
Kenntnisse verfügt, die erforderlich sind um das Studium im Studiengang
Agrarwissenschaften mit Erfolg aufzunehmen.
9.2. Prüfungsinhalte für das
Bachelor-Studienprogramm Angewandte Geowissenschaften (180 Leistungspunkte)
Zum
Nachweis fachspezifischer Prüfungsinhalte werden erweiterte Kenntnisse in mindestens
drei der folgenden Wissensgebiete erwartet:
·
erweiterte
mathematisch/naturwissenschaftliche Kenntnisse (Chemie, Physik, Mathematik,
Biologie),
·
geowissenschaftliche
Kenntnisse ("Aufbau der Erde", "Gesteine und Minerale"),
·
geowissenschaftliche
Grundkenntnisse,
·
allgemeines
Verständnis geologischer Prozesse,
·
nachgewiesene
Kenntnisse mindestens einer weit verbreiteten, lebenden Fremdsprache.
9.3. Prüfungsinhalte für die
Bachelor-Studienprogramme Geographie (180 und 120 Leistungspunkte)
Zum
Nachweis der fachspezifischen Prüfungsinhalte werden Kenntnisse in mindestens
drei der fünf folgenden Wissensgebiete erwartet:
·
erweiterte
naturwissenschaftliche Kenntnisse (z. B. Chemie, Physik, Mathematik, Biologie),
·
erweiterte
gesellschaftswissenschaftliche Kenntnisse (z. B.
Volkswirtschaftslehre/Betriebswirtschaftslehre, Soziologie,
Politikwissenschaften),
·
allgemeine
geowissenschaftliche Kenntnisse (Aufbau und Dynamik der Geosphäre und regionale
Kenntnisse),
·
ein
tieferes Verständnis der Landschaftsökologie sowie der Raum- und Umweltplanung,
·
nachgewiesene
Kenntnisse mindestens einer weit verbreiteten, lebenden Fremdsprache.
9.4. Prüfungsinhalte für das
Bachelor-Studienprogramm Management natürlicher Ressourcen (180
Leistungspunkte)
Zum
Nachweis der fachspezifischen Prüfungsinhalte für den Studiengang Management
natürlicher Ressourcen werden erweiterte Kenntnisse in mindestens drei der
folgenden Wissensgebiete erwartet:
·
erweiterte
mathematisch/naturwissenschaftliche Kenntnisse (Chemie, Physik, Mathematik,
Biologie),
·
geowissenschaftliche
Grundkenntnisse,
·
bodenwissenschaftliche
Grundkenntnisse,
·
Grundkenntnisse
der Hydrologie und/oder Klimatologie,
·
Grundkenntnisse
der Landschafts- und/oder Vegetationsökologie,
·
nachgewiesene
Kenntnisse mindestens einer weit verbreiteten, lebenden Fremdsprache.
9.5. Prüfungsinhalte für die
Bachelor-Studienprogramme Mathematik mit Anwendungsfach (180 Leistungspunkte)
und Wirtschaftsmathematik (180 Leistungspunkte)
schriftliche
Prüfung
·
Grundkenntnisse
über Folgen, Reihen, Konvergenz, Ableitungsbegriff, elementare Integrale,
Vektoren,
·
rechnerische
Fähigkeiten (Bruchrechnung, elementare, Funktionen),
·
Analyse
und Lösung von Textaufgaben.
mündliche
Prüfung
Die
mündliche Prüfung dient zur Absicherung und Ergänzung des Eindruckes, der sich
aus der schriftlichen Prüfung ergibt. Insbesondere wird in beiden
Studienprogrammen das logische Denken als eine erforderliche Grundvoraussetzung
geprüft.
9.6. Prüfungsinhalte für das
Bachelor-Studienprogramm Informatik (180 Leistungspunkte)
schriftliche
Prüfung:
·
Grundkenntnisse
über Folgen, Reihen, Konvergenz, Ableitungsbegriff, elementare Integrale,
Vektoren,
·
rechnerische
Fähigkeiten (Bruchrechnung, elementare Funktionen),
·
Analyse
und Lösung von Textaufgaben.
mündliche
Prüfung:
Die
mündliche Prüfung dient zur Absicherung und Ergänzung des Eindruckes, der sich
aus der schriftlichen Prüfung ergibt. Insbesondere wird die für das
Studienprogramm erforderliche Grundvoraussetzung des logischen Denkens geprüft.
9.7. Prüfungsinhalte für das
Bachelor-Studienprogramm Bioinformatik (180 Leistungspunkte)
Prüfungsinhalte
sind die Stoffkomplexe Mathematik/Informatik und Biologie/Chemie. Die Prüfung
setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung zusammen.
schriftliche
Prüfung:
·
Grundkenntnisse
über Folgen, Reihen, Konvergenz, Ableitungsbegriff, elementare Integrale,
Vektoren,
·
rechnerische
Fähigkeiten (Bruchrechnung, elementare Funktionen),
·
Analyse
und Lösung von Textaufgaben,
·
Zellbiologie,
·
Stoffwechsel
und Energiehaushalt der Pflanzen, der Tiere und des Menschen,
·
Grundlagen
der allgemeinen, organischen und anorganischen Chemie.
mündliche
Prüfung:
Die
mündliche Prüfung dient zur Absicherung und Ergänzung des Eindruckes, der sich
aus der schriftlichen Prüfung ergibt. Insbesondere werden für beide
Stoffkomplexe die erforderlichen Grundvoraussetzungen des logischen Denkens
geprüft.
Aus
dem Stoffkomplex Biologie/Chemie wird Wissen aus folgenden Themenkomplexen
geprüft:
·
Genetik,
·
Mikrobiologie,
·
Grundlagen
der allgemeinen, organischen und anorganischen Chemie.
(gemäß
§ 13 Abs. 1)
Zeugnis
(Feststellung
der Studienbefähigung )
Frau/
Herr
geb.
am
in
hat
die Feststellungsprüfung gemäß § 27 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in der derzeit
gültigen Fassung bestanden.
Er/
Sie ist berechtigt, im Studiengang/Studienfach/Studienprogramm
.........................................................................
an
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zu studieren.
Aufgrund
der erbrachten Leistungen wurden folgende Noten festgesetzt:
·
Mündliche
Prüfung: ...........
·
Schriftliche
Prüfung: ..........
Halle,
den ...............
Das
vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses