MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 5 vom 3. April 2007, S. 25
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Archäologien Europas (90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
12.07.2006
Gemäß §§ 13 Abs. 1; 67 Abs. 8
und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004
(GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-
und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM)
vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende
Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Archäologien Europas (90
Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 7 Kombination von Studienprogrammen
§ 8 Aufbau des Studienprogramms
§ 10 Arten der Lehrveranstaltung
§ 12 Formen von Modul- und Modulvorleistungen
§ 13 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 15 Bachelormodul (Bachelorarbeit)
§ 16 Bewertung von Modulen und
Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1) Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung regelt Ziele, Inhalte und Aufbau des
Studienprogramms Archäologien Europas im Umfang von 90 Leistungspunkten im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(2) Sie gilt für Studierende,
die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Archäologien Europas im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1) Ziel des Bachelorstudiums
der Archäologien Europas ist, die Studierenden mit den Erkenntnissen der
Forschung zur Prähistorischen Archäologie, der Klassischen Archäologie und der
Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit, ihrer Methodiken und deren
Anwendung vertraut zu machen. Darüber hinaus sollen die Studierenden in die
Lage versetzt werden, ihr durch das Studium gewonnenes Wissen auf
professionelle Weise im Spektrum von Archäologie, Bau- und Bodendenkmalpflege,
Museum, Verlagswesen, Medienanstalten, Erwachsenenbildung u.a.m. anzuwenden
oder, bei entsprechender Qualifikation, in einem vertiefenden Masterstudium
entweder der Prähistorischen Archäologie, der Klassischen Archäologie oder der
Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit fortzusetzen.
(2)
Das Bachelorstudium der Archäologien Europas vermittelt Grundkompetenzen im
Umgang mit archäologischen Funden, Befunden, Denkmälern und Kulturen von der
europäischen Urgeschichte, der Antike bis hin zur Neuzeit. Hierunter sind
insbesondere Fertigkeiten bei der Gewinnung und Dokumentation archäologischer
Daten sowie deren Analyse und Interpretation in Hinblick auf die Entwicklung
und den Wandel der menschlichen Gesellschaft sowie auf allgemein kulturgeschichtliche
Fragestellungen zu verstehen. Darüber hinaus vermittelt das Bachelorstudium
fachspezifische und allgemeine Schlüsselqualifikationen, die die Studierenden
befähigen, ihr Fachwissen in Hinblick auf wissenschaftliche, gesellschaftliche
oder ethische Fragen kritisch einzuschätzen aber auch einer interessierten
Öffentlichkeit zu vermitteln.
(1) Eine allgemeine
Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der
Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2) Für die
Studienfachberatung steht im Institut für Kunstgeschichte und Archäologien
Europas in erster Linie eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien-
und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung. Beratung und Betreuung erfolgt aber
auch durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts zu ihren Sprechzeiten.
(3) In Prüfungsangelegenheiten
findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.
(1) Von den Studierenden wird
neben einem allgemeinen Interesse an archäologischen Fragestellungen, eine
ausgeprägte Leidenschaft für archäologische Feldarbeit und für
interdisziplinäres Forschen sowie ein ebenso ausgeprägtes Interesse an allgemein
kulturhistorischen Fragestellungen erwartet.
(2) Lesekenntnisse in
wenigstens zwei modernen Fremdsprachen sollten vorhanden sein oder während des
Studiums nachgeholt werden (ASQ-Module). Lateinkenntnisse sind ebenfalls
erforderlich und sollten gegebenenfalls nachgeholt werden.
(1)
Allgemeine Zulassungsvoraussetzung bildet § 27 Abs. 6 HSG LSA.
(2)
In das Studienprogramm Archäologien Europas im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang können
unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden
übertreten, die das Zwei-Hauptfach-Magisterstudium Prähistorische
Archäologie/Klassische Archäologie zum Wintersemester 2005/2006 begonnen haben.
(3)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu acht Prozent der Studienplätze als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
Das Studium der Archäologien
Europas im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang kann nur zum Wintersemester
aufgenommen werden.
§ 7
Kombination von Studienprogrammen
(1) Das Studienprogramm
Archäologien Europas im Umfang von 90 LP kann im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM ohne Einschränkung kombiniert werden.
(2) Als besondere Kombination
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird das Bachelorstudium der
Archäologien Europas und der Kunstgeschichte empfohlen.
§ 8
Aufbau des Studienprogramms
Das Bachelorstudium der
Archäologien Europas dauert in der Regel sechs Semester und umfasst im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang 90 Leistungspunkte (LP). Der Aufbau des
Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen und
Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw.
Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote
ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu
dieser Ordnung.
(1) Praktika sind eine
berufsfeldbezogene Lehreinheiten und werden in der Regel in einer
universitätsexternen Einrichtung absolviert. Im 90er Studienprogramm
Kunstgeschichte sind sie im Umfang von 10 LP (ca. 6 Wochen und zwei Wochen
Arbeit am Praktikumsbericht) integriert.
(2) Archäologische Praktika
werden in der vorlesungsfreien Zeit an Museen, an Einrichtungen der Bau- und
Bodendenkmalpflege, des Deutschen Archäologischen Institutes, der
Kulturerbeinstitutionen oder Medienanstalten durchgeführt. Auch
Grabungstätigkeit im In- und Ausland kann voll in Anrechnung gebracht werden.
Voraussetzung für die Anerkennung von Praktika ist in jedem Fall die Abgabe
eines Praktikumsberichts, aus dem Umfang und Inhalt der Praktikumstätigkeit
hervorgeht.
(3) Die Praktika werden von
den Studierenden selbständig vereinbart. Der Praktikumsbericht ist beim Studien-
und Prüfungsausschuss einzureichen. Praktika werden nicht benotet und gehen
auch nicht in die Gesamtnote ein.
§ 10
Arten der Lehrveranstaltung
(1) Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Archäologien Europas wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind: Vorlesung (VL), Seminar (SE), Übung (ÜB), Tutorium (TU) und Exkursionen (EX).
(2) Die
Inhalte der Lehrveranstaltungen im Bachelorstudium im Überblick:
a.
Vorlesungen
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln
Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und
führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Übungen
dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten
unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
d.
Tutorien
begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder
fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer
Anleitung;
e.
Exkursionen fördern die direkte Auseinandersetzung mit
Befunden, Funde und Denkmälern vor Ort, dienen der unmittelbaren Anschauung des
Originals und der Umsetzung archäologischer Sachverhalte in Sprache.
Das Bachelorstudium der
Archäologien Europas führt zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.), wenn
diesem Fach die Bachelorarbeit geschrieben wird.
§ 12
Formen von Modul- und Modulvorleistungen
(1) Formen von Modul- und
Modulvorleistungen im Bachelor-Studienprogramm Archäologien sind:
a.
Mündliche Prüfung.
Verbale Überprüfung des Lehrstoffs am Ende von Lehrveranstaltungen. Sie dauert
in der Regel 15 Minuten, hingegen im „Bachelormodul“ 30 Minuten, vergleiche
dazu § 15 Abs. 5, 30 Minuten;
b.
Kurzreferat. Ein
mündlicher Vortrag von max. 15 Minuten während einer Lehrveranstaltung oder
eine Führung während einer Exkursion;
c.
Referat. Ein mündlicher
Vortrag von 30 bis 60 Minuten während einer Lehrveranstaltung;
d.
Schriftliche
Ausarbeitung. Eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich
fixierte Arbeit von max. 5 (Kurzreferat) bzw. 10 Seiten (Referat);
e.
Hausarbeit. Eine
schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von max. 20 Seiten;
f.
Klausur. Eine
schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;
g.
Praktikumbericht. Eine
Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von max.
5 Seiten;
h.
Stundenprotokoll. Eine
inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel 2-4 Seiten;
i.
Thesenpapier. Eine
stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 2-4 Seiten;
j.
Recherche. Literatur-
und Archivrecherche im Vorfeld eines Kurzreferates, oder Referates, einer
schriftlichen Ausarbeitung oder einer Hausarbeit;
k.
Dokumentation.
Anfertigen von Fundzeichnungen, Anfertigen von Grabungsdokumentation;
l.
Aufarbeitung.
Aufarbeiten der Grabungsdokumentation;
m. Bachelorarbeit. Näheres dazu unter § 15.
(2) Gemäß §§ 14 Abs. 8; 20
Abs. 13 ABStPOBM wird in allen Modulen mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die
entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Die BA-Arbeit kann
gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.
(3) Die Termine für die
Modulleistungen liegen am Ende der Vorlesungszeit, Wiederholungsprüfungen
finden spätestens zwei Monate nach Ende der Vorlesungszeit statt. Davon
abweichende Termine werden im Einzelfall in Absprache mit dem Studien- und Prüfungsausschuss Kunstgeschichte
und Archäologien Europas festgelegt.
(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen
übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen
der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
§ 13
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die Teilnahmevoraussetzungen
der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen (§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) ergeben
sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser
Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Termine für die
Modulleistungen und die Wiederholungsprüfungen werden spätestens drei Wochen
vor Beginn der Prüfungen in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang
beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zur Modulleistung hat spätestens zwei Wochen
vor dem Termin für die Modulleistung zu erfolgen. Die Anmeldung erfolgt über
das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Zulassung zur
Modulleistung kann von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden, dieses
ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit dem
Modulhandbuch.
(3) Die Modulvorleistungen
sind der Studienprogrammübersicht in der Anlage zu
entnehmen.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Studienprogramms Archäologien Europas 90 LP unterbreiten die
Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Instituts für Kunstgeschichte und
Archäologien Europas an der Philosophischen Fakultät I einen Vorschlag für
einen Studien- und Prüfungsausschuss, über den der Fakultätsrat entscheidet (§
17 Abs. 1 ABStPOBM).
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren,
einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen
Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen
Vertreter.
§ 15
Bachelormodul (Bachelorarbeit)
(1)
Eine Bachelor-Arbeit ist im Bachelor-Studiengang obligatorisch; sie bildet
zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 10
Leistungspunkten und soll zeigen, dass die bzw. der Studierende bei einer
Workload von 270 Stunden ein Problem aus dem Bereich der Archäologien Europas
selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann.
(2)
Wird nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine Bachelor-Arbeit geschrieben, wählt man anstelle ein weiteres Modul aus dem
Wahlpflichtmodulangebot Nr. 08 A-C, „Gegenstandsspezifische Themen“ (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM).
(3) Zur
Bacheloarbeit anmelden kann sich nur, wer im Bachelor-Studienprogramm
Archäologien Europas geforderte Module im Umfang von mindestens 65 LP
erfolgreich absolviert hat.
(4)
Das Thema der Bachelorarbeit wird in der Regel spätestens zu Beginn des
sechsten Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von
einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem
Prüfer betreut. Thema und Ausgabezeitpunkt
werden aktenkundig gemacht. Alles weitere regelt § 20 ABStPOBM.
(5) Der Umfang der
Bachelorarbeit soll 40 Textseiten nicht überschreiten, die Bewertung erfolgt
gemäß § 21 AStPOBM.
(6) Die bzw. der Studierende
fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die
Arbeit selbstständig verfasst hat und dass sie in gleicher oder ähnlicher
Fassung noch in keinem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt
worden ist und dass keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel
benutzt wurden und dass Zitate kenntlich gemacht worden sind.
(7)
Teil des Bachelormoduls ist eine mündliche Prüfung, die in der Regel 30 Minuten
umfasst und nach Annahme der Bachelorarbeit stattfindet.
(8) In
der mündlichen Prüfung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er
die Arbeitsergebnisse aus der Bachelorarbeit darzustellen weiß, sowie diese im
Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann.
(9)
Bachelorarbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis von 9:1 gewertet.
§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1) Gemäß §
14 Abs. 1 ABStPOBM sind Studien- und Prüfungsleistungen im Bachelor- und
Masterstudium ausschließlich modulbezogen und werden in verschiedenen Formen
erbracht. Die Leistungsbewertung bzw. Benotung regelt § 21 der AStPOBM.
(2) Die Studienprogrammübersicht
im Anhang dieser Ordnung (§ 7) regelt, welche Module benotet werden und
welche in die Gesamtnote eingehen.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Kunst-, Orient- und
Altertumswissenschaften am 12.07.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am
24.01.2007.
Diese Ordnung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 24. Januar 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Modul
-Nr. |
Empfehlung Studiensemester |
Modulbestandteile |
Studien- und
Prüfungsleistung/en |
Arbeitsaufwand |
Vorleistungen |
Teilnahme-voraussetzung |
Eingang in die
Abschlussnote |
01 |
1.
Semester, obligatorisch |
1
Vorlesung à 2 SWS |
Klausur |
5 LP |
ja |
nein |
ja |
02 |
1. Semester, |
1 Vorlesung à 2 SWS |
Klausur |
5 LP |
ja |
nein |
ja |
03 |
3. Semester, obligatorisch |
2 Seminare / Übungen |
Klausur |
5 LP |
ja |
nein |
ja |
04 |
3. Semester, |
1 Vorlesung à 2 SWS |
Klausur |
5 LP |
ja |
ja |
ja |
05 |
4. Semester, |
1 Vorlesung à 2 SWS |
Mündliche Prüfung |
5 LP |
ja |
ja |
ja |
06 |
4. Semester, |
1 Vorlesung à 2 SWS |
Klausur |
5 LP |
ja |
ja |
ja |
07 |
2. Semester, |
1 Seminar à 2 SWS |
Referat |
10 LP |
ja |
nein |
ja |
08 |
Aus
dem unten aufgeführten Wahlpflichtbereich ist ein Modul auszuwählen |
10 LP |
ja |
ja |
ja |
||
08A |
5. Semester |
1
Vorlesung u. 1 Seminar |
Referat |
|
|
|
|
08B |
5. Semester |
1 Vorlesung u. 1 Seminar |
Referat |
|
|
|
|
08C |
3. oder 5. Semester |
1
Vorlesung u. 1 Seminar |
Referat |
|
|
|
|
09
FSQ |
2.
Semester |
1
Seminar à 2 SWS |
Dokumentation/ |
5 LP |
nein |
nein |
nein |
ASQ |
1.-6.
Semester |
|
|
5 LP |
nein |
nein |
nein |
11 |
4. Semester, obligatorisch |
1 Seminare à 2 SWS |
Aufarbeitung |
10 LP |
nein |
nein |
ja |
12 |
1.-5. Semester, |
Grabungs-, Museums- oder
Denkmalpflegepraktikum |
Praktikumbericht |
10 LP |
nein |
nein |
nein |
13 |
6. Semester, |
|
Bachelorarbeit |
10 LP |
ja |
ja |
ja |