MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 5 vom 3. April 2007, S. 20
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Kunstgeschichte (60, 90 und 120 LP)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom 12.07.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für die Studienprogramme Kunstgeschichte (60, 90, 120
Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 7 Kombination von Studienprogrammen
§ 8 Aufbau des Studienprogramms
§ 10 Arten der Lehrveranstaltung
§ 12 Formen von Modul- und Modulvorleistungen
§ 13 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 15 Bachelormodul (Bachelorarbeit)
§ 16 Bewertung von Modulen, Berechnung
der Gesamtnote des Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1) Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu
Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und
Aufbau der Studienprogramme Kunstgeschichte im Umfang von 60, 90 und 120
Leistungspunkten im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(2) Sie gilt für Studierende,
die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele der Studienprogramme
(1) Ziel des Bachelorstudiums
der Kunstgeschichte ist, die Studierenden mit den Erkenntnissen der
kunstgeschichtlichen Forschung, ihrer Methodiken und deren Anwendung vertraut
zu machen. Darüber hinaus sollen die Studierenden des 90er und 120er
Studienprogramms in die Lage versetzt werden, ihr durch das Studium gewonnenes
Wissen auf professionelle Weise im Spektrum von Museum, Kunsthandel,
Ausstellungswesen, Denkmalpflege, Verlagswesen, Medienanstalten,
Erwachsenenbildung u.a.m. anzuwenden oder, bei entsprechender Qualifikation, in
einem vertiefenden Masterstudium der Kunstgeschichte fortzusetzen, wofür das
120er im Unterschied zum 90er Studienprogramm eine breitere Grundlage legt.
(2) Das Bachelorstudium der
Kunstgeschichte vermittelt Grundkompetenzen im Umgang mit Bau-, Bild- und Kunstwerken aus der Zeit des
Frühmittelalters bis zur Gegenwart. Hierunter sind insbesondere Fertigkeiten
bei der Analyse und Interpretation kunsthistorischer Gegenstände in Hinblick
auf Herkunft, Form, Inhalt und Bedeutung zu verstehen. Darüber hinaus vermittelt
das Bachelorstudium im 90er und 120er Studienprogramm fachspezifische und
allgemeine Schlüsselqualifikationen, die die Studierenden befähigen, ihr
Fachwissen in Hinblick auf wissenschaftliche, soziale oder ethische Fragen
kritisch einzuschätzen aber auch einer interessierten Öffentlichkeit zu
vermitteln.
(1) Eine allgemeine
Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der
Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2) Für die
Studienfachberatung steht im Institut für Kunstgeschichte und Archäologien
Europas in erster Linie eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien-
und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung. Beratung und Betreuung erfolgt aber
auch durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts zu ihren Sprechzeiten.
(3) In Prüfungsangelegenheiten
findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.
Lesekenntnisse in wenigstens
zwei modernen Fremdsprachen sollten vorhanden sein oder während des Studiums
nachgeholt werden (ASQ-Module). Lateinkenntnisse sind bei einer vertieften
Beschäftigung mit mittelalterlicher Kunst erforderlich und sollten
gegebenenfalls ebenfalls nachgeholt werden.
(1)
Allgemeine Zulassungsvoraussetzung bildet § 27 Abs. 6 Satz 1 HSG LSA.
(2) In das Studienprogramm
Kunstgeschichte im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang können unter Anrechnung ihrer
bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das
Magisterstudium der Kunstgeschichte zum Wintersemester 2005/2006 begonnen
haben. Dabei können Hauptfachstudierende in das 90er oder 120er Programm,
Nebenfachstudierende in das 60er Programm wechseln.
(3)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu acht Prozent der Studienplätze als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
Das Studium der
Kunstgeschichte im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang kann nur zum Wintersemester
aufgenommen werden.
§ 7
Kombination von Studienprogrammen
(1)
Das Studienprogramm Kunstgeschichte im Umfang von 60, 90 und 120 LP kann im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM ohne Einschränkung
kombiniert werden.
(2) Als besondere Kombination
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird das Bachelorstudium der
Kunstgeschichte und der Archäologien Europas empfohlen.
§ 8
Aufbau des Studienprogramms
(1) Das Bachelorstudium der
Kunstgeschichte dauert sechs Semester und umfasst im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
entweder 60, 90 oder 120 Leistungspunkte (LP). Der Aufbau des Studienprogramms, Titel,
Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module,
Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie
der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Als Studienprogramm im
Umfang von 60 LP umfasst das Fach Kunstgeschichte elf Module, die Grundlagen und
Fachwissen in angemessener Breite nach Epochen, Gattungen und Themen vermitteln
(siehe Programmübersicht im Anhang). Die Module
„Grundlagen der Kunstgeschichte I und II“ sind nacheinander in den ersten
beiden Semestern zu absolvieren. Von den Modulen „Themen der Kunstgeschichte
I-III“ wählen die Studierenden im 60er Studienprogramm eines frei aus.
(3) Als Studienprogramm im
Umfang von 90 LP umfasst das Fach Kunstgeschichte 15 Module. Zum Modulangebot
nach Abs. 2 kommen hinzu: ein
FSQ-Modul „Propädeutikum“ im Umfang von 5 LP, das im ersten Fachsemester zu
absolvieren ist, sowie ein ASQ-Modul im Umfang von jeweils 5 LP, ein
Praktikumsmodul im Umfang von 10 LP und ein Bachelormodul im Umfang von 10 LP.
(4) Als Studienprogramm im
Umfang von 120 LP umfasst das Fach Kunstgeschichte 19 Module. Es sind die
Module nach Abs. 2 und 3 zu belegen. Hinzu kommt ein zweites FSQ-Modul, das im
zweiten Fachsemester zu absolvieren ist, sowie ein weiteres ASQ-Modul im Umfang
von jeweils 5 LP. Es sind alle drei Module zu „Themen der Kunstgeschichte“ zu
belegen (30 LP).
(5) Ein Auslandssemester im
120er Studienprogramm führt zur Anrechnung von 30 LP auf das nach Abs. 4 zu
absolvierende Curriculum. Es entfallen dafür die dort angegebenen ASQ-Module im
Umfang von 10 LP sowie jeweils ein Modul aus den Bereichen
„Architekturgeschichte, Bildende Kunst und Themen der Kunstgeschichte“ im
Gesamtumfang von 20 LP. Zur Anrechnung von Auslandspraktika siehe § 9 Abs. 4.
(1) Praktika sind berufsfeldbezogene
Lehreinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung
absolviert. Im 90er und 120er Studienprogramm Kunstgeschichte sind sie im
Umfang von 10 LP (ca. 8 Wochen) integriert.
(2) Kunsthistorische Praktika
werden in der vorlesungsfreien Zeit an Museen, im Kunsthandel, Einrichtungen
der Denkmalpflege, der Kulturerbeinstitutionen oder Medienanstalten
durchgeführt. Auch Grabungstätigkeit kann voll in Anrechnung gebracht werden.
Voraussetzung für die Anerkennung von Praktika ist in jedem Fall die Abgabe
eines Praktikumsberichts, aus dem Umfang und Inhalt der Praktikumstätigkeit
hervorgeht.
(3) Die Praktika werden von
den Studierenden selbständig vereinbart. Der Praktikumsbericht ist beim
Studien- und Prüfungsausschuss einzureichen. Praktika werden nicht
benotet und gehen auch nicht in die Gesamtnote ein.
(4) Bei Auslandspraktika, die
in der Regel länger als im Inland dauern, können zu den 10 LP des
Praktikummoduls im 120er Studienprogramm beide ASQ-Module aufgerechnet werden,
also bis zu einem Gesamtumfang von 20 LP. analog dazu im 90er Studienprogramm
ASQ I und FSQ I.
§ 10
Arten der Lehrveranstaltung
(1) Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Kunstgeschichte wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind: Vorlesung (VL), Seminar (SE), Übung (ÜB), Tutorium (TU) und Exkursionen (EX).
(2) Die
Inhalte der Lehrveranstaltungen im Bachelorstudium im Überblick:
·
Vorlesungen
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln
Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;
·
Seminare
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und
führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
·
Übungen
dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten
unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
·
Tutorien
begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder
fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer
Anleitung;
·
Exkursionen befördern die direkte Auseinandersetzung mit
Bau-, Bild- und Kunstwerken vor Ort, dienen der unmittelbaren Anschauung des
Originals und der Umsetzung künstlerischer Sachverhalte in Sprache.
Das Bachelorstudium der
Kunstgeschichte führt zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.), wenn in
diesem Fach die Bachelorarbeit geschrieben wird. Ansonsten ist das
Kombinationsfach, in dem die Bachelorarbeit verfasst wird, maßgeblich.
§ 12
Formen von Modul- und Modulvorleistungen
(1) Formen von Modul- und
Modulvorleistungen im Bachelor-Studienprogramm Kunstgeschichte sind:
·
Mündliche Prüfung.
Verbale Überprüfung des Lehrstoffs am Ende von Lehrveranstaltungen. Sie dauert
in der Regel 15 Minuten, hingegen im „Bachelormodul“, vergleiche dazu § 15 Abs.
5, 30 Minuten;
·
Kurzreferat. Ein
mündlicher Vortrag von max. 15 Minuten während einer Lehrveranstaltung oder
Exkursion;
·
Referat. Ein mündlicher
Vortrag von 30 bis 60 Minuten während einer Lehrveranstaltung;
·
Schriftliche
Ausarbeitung. Eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich
fixierte Arbeit von max. 5 (Kurzreferat) bzw. 10 Seiten (Referat);
·
Hausarbeit. Eine
schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von max. 20 Seiten;
·
Klausur. Eine schriftliche
Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;
·
Praktikumsbericht. Eine
Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von max.
5 Seiten;
·
Stundenprotokoll. Eine
inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel 2-4 Seiten;
·
Thesenpapier. Eine
stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 2-4 Seiten;
·
Bachelorarbeit. Näheres
dazu unter § 15.
(2) Gemäß §§ 14 Abs. 8 und 20
Abs. 13 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der
Wiederholung der Modulleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals
zu besuchen. Die Bachelor-Arbeit kann nur einmal wiederholt werden.
(3) Die Termine für die
Modulleistungen liegen am Ende der Vorlesungszeit, Wiederholungsprüfungen
finden spätestens zwei Monate nach Ende der Vorlesungszeit statt. Davon
abweichende Termine werden im Einzelfall in Absprache mit dem Studien- und Prüfungsausschuss Kunstgeschichte
festgelegt.
§ 13
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Termine für die
Modulleistungen und die Wiederholungsprüfungen werden spätestens drei Wochen
vorher durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(2) Die Anmeldung zur
Modulleistung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin für die Modulleistung
zu erfolgen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem. Die Zulassung zur Modulleistung kann von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Diese ergeben sich aus
der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit dem Modulhandbuch.
(3) Die Modulvorleistungen
sind der Studienprogrammübersicht in der Anlage zu
entnehmen.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Studienprogramme des Fachs Kunstgeschichte
bilden die Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Instituts für
Kunstgeschichte und Archäologien Europas einen vom Fakultätsrat zu
bestätigenden Studien- und Prüfungsausschuss Kunstgeschichte.
(2) Der
Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der
Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter, sowie drei weiteren Mitgliedern. Drei
der Mitglieder müssen aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren
stammen, die beiden anderen werden je aus der Gruppe der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden bestellt. Die Amtszeit
der Mitglieder beträgt vier Jahre, für das studentische Mitglied ein Jahr.
Aufgaben und Zuständigkeiten des Studien- und Prüfungsausschusses regelt § 17
ABStPOBM.
§ 15
Bachelormodul (Bachelorarbeit)
(Nur für die Studienprogramme
90, 120 LP)
(1)
Die Bachelorarbeit ist obigatorisch; sie bildet zusammen mit der mündlichen
Leistung ein Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten und soll zeigen, dass die
bzw. der Studierende bei einer Workload von 270 Stunden ein Problem aus dem
Bereich der Kunstgeschichte selbständig nach wissenschaftlichen Methoden
bearbeiten kann.
(2)
(Gilt nur für das Studienprogramm 90 LP) Wird nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm
des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine Bachelor-Arbeit geschrieben, dann ist
an Stelle der Bachelor-Arbeit ein Modul aus
dem Modulangebot „Themen der Kunstgeschichte I - III“ zu wählen.
(3) Zum
Bachelormodul anmelden kann sich nur, wer im Bachelor-Studienprogramm
Kunstgeschichte geforderte Module im Umfang von mindestens 65 LP im 90er
Studienprogramm und mindestens 90 LP im 120er Studienprogramm erfolgreich
absolviert hat.
(4)
Das Thema der Bachelorarbeit wird in der Regel spätestens zu Beginn des
sechsten Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von
einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines
Prüfers betreut. Thema und Ausgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht. Alles
weitere regelt § 20 ABStPOBM.
(5) Der Umfang der
Bachelorarbeit soll 30 Textseiten nicht überschreiten, die Bewertung folgt den
in § 21 AStPOBM vorgegebenen Richtlinien.
(6) Die bzw. der Studierende
fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die
Arbeit selbstständig verfasst hat und dass sie in gleicher oder ähnlicher
Fassung noch in keinem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt
worden ist und dass keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel
benutzt wurden und dass Zitate kenntlich gemacht worden sind.
(7)
Teil des Bachelormoduls ist eine mündliche Prüfung, die in der Regel 30 Minuten
umfasst und nach Annahme der Bachelorarbeit stattfindet.
(8) In
der mündlichen Prüfung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er
die Arbeitsergebnisse aus der Bachelorarbeit darzustellen weiß, sowie diese im
Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann.
(9)
Bachelorarbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis von 9:1 gewertet.
§ 16
Bewertung von Modulen, Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die
Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung regelt,
welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.
Diese Ordnung wurde
beschlossen vom Fachbereichsrat Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften am
12.07.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 28.02.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 28. Februar 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
60er
Studienprogramm
Modul-Bezeichnung |
Inhalte |
Teilnahme-voraussetzung |
Lehrform |
Modulvorleistungen |
Prüfform |
LP |
Eingang |
Semester |
Grundlagen
der Kunstgeschichte I |
Architektonische
Formenlehre, Bestimmungsübungen |
Keine |
SE/TU/ÜB |
Ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5 (3) |
Ja |
1. Semester |
Grundlagen
der Kunstgeschichte II |
Ikonographie,
Bestimmungsübungen |
Keine |
SE/TU/ÜB |
Ja |
Schriftliche Ausarbeitung |
5 (3) |
Ja |
2. Semester |
Kunstgeschichte
des Mittelalters |
Malerei,
Plastik, Architektur der Epoche |
Keine |
VL/TU/ÜB |
Ja |
Klausur |
5 (4) |
Ja |
1. Semester |
Kunstgeschichte
der Neuzeit |
Malerei,
Plastik, Architektur der Epoche |
Keine |
VL/TU/ÜB |
Ja |
Klausur |
5 (4) |
Ja |
2. Semester |
Kunstgeschichte
der Moderne und Gegenwart |
Malerei,
Plastik, Architektur der Epoche |
Keine |
VL/TU/ÜB |
Ja |
Klausur |
5 (4) |
Ja |
3. Semester |
Kunstgeschichte
Sachsen-Anhalts und Mitteldeutschlands |
Veranstaltungen
zur Kunstgeschichte der Region mit Übungen vor Ort |
Modul 01 |
SE/ EX |
Ja |
Schriftliche Ausarbeitung |
5 (3) |
Ja |
Frei |
Architekturgeschichte
I |
Bautypen
und Bauaufgaben |
Modul
01 |
VL/SE/TU/ÜB |
Ja |
Schriftliche Ausarbeitung
oder Hausarbeit |
5 (3) |
Ja |
Frei |
Architekturgeschichte
II |
Epochen
und Werke |
Modul
01 |
VL/SE/TU/ÜB |
Ja |
Schriftliche Ausarbeitung
oder Hausarbeit |
5 (3) |
Ja |
Frei |
Bildende
Kunst I |
Skulptur |
Modul
02 |
VL/SE/TU/ÜB |
Ja |
Schriftliche Ausarbeitung
oder Hausarbeit |
5 (3) |
Ja |
Frei |
Bildende
Kunst II |
Malerei
und Graphik |
Modul
02 |
VL/SE/TU/ÜB |
Ja |
Schriftliche Ausarbeitung
oder Hausarbeit |
5 (3) |
Ja |
Frei |
Themen
der Kunstgeschichte I - III |
Epochen
und Stile; Künstler, Werke und Kontexte; übergreifende Themen, Methoden und
Theorien; |
Modul
01/02 |
VL/SE |
Ja |
Schriftliche Ausarbeitung
oder Hausarbeit |
10 (4) |
Ja |
Frei |
90er
Studienprogramm (mit Bachelorabschluss)
Modul-Bezeichnung |
Inhalte |
Teilnahme-voraussetzung |
Lehrform |
Modulvorleistungen |
Prüfform |
LP |
Eingang |
Semester |
FSQ
I: Propädeutikum |
Arbeitsfelder
des Fachs, Hilfsmittel, Recherche, Anfertigung von wissenschaftlichen
Arbeiten |
Keine |
SE/TU/ÜB |
Ja |
Schriftliche Ausarbeitung |
5 (2) |
Ja |
1. Semester |
ASQ
I: Schlüsselqualifikationen |
Moderne
Fremdsprache (Empfehlung) |
Keine |
Kurs |
- |
Zertifikat |
5 (-) |
Nein |
Frei |
Praktikum
in der Kunstgeschichte |
Museum,
Galerie, Denkmalpflege, Kulturvereine, Kulturredaktionen |
Keine |
- |
Nein |
Praktikumsbericht |
10 (-) |
Nein |
Frei |
Bachelormodul |
30seitige
Hausarbeit zu einem vorgegebenen Thema |
60LP aus 90er Programm |
- |
Nein |
BA-Arbeit |
10 (-) |
Ja |
5./6. Semester |
Es sind
alle Module aus dem 60er Studienprogramm und dem 90er Studienprogramm zu
belegen.
120er
Studienprogramm (mit Bachelorabschluss)
Modul-Bezeichnung |
Inhalte |
Teilnahme-voraussetzung |
Lehrform |
Modulvorleistungen |
Prüfform |
LP |
Eingang |
Semester |
FSQ
II: Techniken der Kunstgeschichte |
Rezensionsübungen,
Schreibübungen, Mediengebrauch |
FSQ I |
SE/TU/ÜB |
Ja |
Schriftliche Ausarbeitung |
5 (2) |
Ja |
2. Semester |
ASQ
II: Schlüsselqualifikationen |
Alte
Sprachen (Empfehlung) |
Keine |
Kurs |
- |
Zertifikat |
5 (-) |
Nein |
Frei |
Themen
der Kunstgeschichte I |
Epochen
und Stile |
Modul
01/02 |
VL/SE |
Ja |
Schriftliche Ausarbeitung
oder Hausarbeit |
10 (4) |
Ja |
Frei |
Themen
der Kunstgeschichte II |
Künstler,
Werke und Kontexte |
Modul
01/02 |
VL/SE |
Ja |
Schriftliche Ausarbeitung
oder Hausarbeit |
10 (4) |
Ja |
Frei |
Themen
der Kunstgeschichte III |
Übergreifende
Themen, Methoden und Theorien |
Modul 01/02 |
VL/SE |
Ja |
Schriftliche Ausarbeitung
oder Hausarbeit |
10 (4) |
Ja |
Frei |
Bachelormodul |
30seitige
Hausarbeit zu einem vorgegebenen Thema |
90 LP aus 120er Programm |
- |
Nein |
BA-Arbeit |
10 (-) |
Ja |
5./6. Semester |
Es
sind alle Module aus dem 60er Studienprogramm mit Ausnahme Themen der
Kunstgeschichte I bis III sowie aus dem 90er mit Ausnahme Bachelor-Modul zu
belegen.
Auslandsaufenthalte
Auslandssemester |
Studium
der Kunstgeschichte an einer ausländischen Hochschule |
- |
30 |
Ja: 120 |
4./5. Semester |
Auslandspraktikum |
Berufsfeldqualifizierende
Praktika im Ausland |
Praktikumsbericht |
20 |
Ja: 90/120 |
4./5. Semester |