Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 5 vom 3. April 2007, S. 15


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Psychologie (180 Leistungspunkte)
im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 21.06.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Psychologie (180 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Bachelorstudiengang beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienprogramms

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Aufbau des Studienprogramms

§ 6 Praktikum

§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 8 Abschlussbezeichnung

§ 9 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 10 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 11 Prüferinnen und Prüfer

§ 12 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 13 Bachelor-Arbeit

§ 14 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

§ 15 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Psychologie im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).

 

(2) Sie gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Psychologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Der Bachelor-Studiengang bietet mit der Bachelor-Prüfung einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Psychologie.

 

(2) Ziel des Studiums ist die Vermittlung von für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen grundlegenden Fachkenntnissen und der Fähigkeit, zentrale Zusammenhänge des Fachs zu überblicken und grundlegende wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. Durch das Bachelor-Studium sollen Studierende in die Lage versetzt werden, an einem konsekutiven Master-Studiengang erfolgreich teilzunehmen.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienanforderungen und Zugangsvoraussetzungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.

 

(3) In formalen Fragen der Organisation und Durchführung der Prüfungen findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Zum Studium kann zugelassen werden, wer über die in § 27 Abs. 6 Satz 1 HSG LSA genannten Voraussetzungen verfügt.

 

(2) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen 8 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, eventuelle Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ geht auch hervor, welche Module im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM) empfohlen werden.

 

§ 6
Praktikum

 

(1) Im dritten Studienjahr ist eine berufspraktische Tätigkeit in Form eines insgesamt 12-wöchigen sogenannten Außenpraktikums vorgesehen. Dieses Außenpraktikum soll den Studierenden ermöglichen, sich durch eigene Tätigkeit über die Berufsfelder der psychologischen Praxis zu orientieren und die Anwendung psychologischer Arbeitstechniken unter Anleitung zu üben.

 

(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit einem Volumen von 15 Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert. Die 12-wöchige Tätigkeit kann auch in Form von zwei Praktika von jeweils 6 Wochen Dauer erbracht werden.

 

(3) Das Praktikum soll in der Regel in Institutionen abgeleistet werden, die den Praktikantinnen und Praktikanten psychologische Erfahrungen im Umgang mit Menschen ermöglichen und muss unter Anleitung einer Psychologin bzw. eines Psychologen mit akademischem Abschluss durchgeführt werden. Bei zwei Praktika kann eines nach Genehmigung durch den Studien- und Prüfungsausschuss in einer Forschungseinrichtung abgeleistet werden.

 

(4) Die Außenpraktika sollen in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden.

 

(5) Im Anschluss an ein Praktikum ist von den Praktikantinnen und Praktikanten ein Erfahrungsbericht zu verfassen. Die von den Praktikanten beizubringende Praktikumsbescheinigung muss Angaben über die Dauer des Praktikums, die Arbeitszeit (es wird eine wöchentliche Arbeitszeit im Umfang einer Vollzeitstelle für erforderlich gehalten) sowie die ausgeübte Tätigkeit enthalten und von der Psychologin bzw. dem Psychologen unterzeichnet sein, die bzw. der für die fachliche Betreuung verantwortlich war. Am Institut für Psychologie in Halle ist eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Beratung in Außenpraktikumsangelegenheiten betraut, die bzw. der vom Studien- und Prüfungsausschuss durch Aushang bekannt gegeben wird.

 

(6) Auslandspraktika können länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall kann der Studien- und Prüfungsausschuss gestatten, dass - abhängig von der Länge des Praktikums – zusätzlich 5 oder 10 Leistungspunkte aus dem Bereich der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet werden.

 

§ 7
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

(1) Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Psychologie wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete;

b.         Übungen dienen der Verfestigung von Kenntnissen, die z.B. in Vorlesungen vermittelt oder im Selbststudium erworben wurden;

c.         Seminare dienen der gezielten Bearbeitung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und behandeln spezielle Lehrstoffe;

d.         Empiriepraktika dienen der Einübung empirischer bzw. experimenteller Methoden und beinhalten die Vorbereitung, Durchführung, Auswertung, Dokumentation und Präsentation von empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen;

e.         Kolloquia dienen der Präsentation und Diskussion eigener Forschungsprojekte.

 

(2) Tutorien begleiten Vorlesungen, Übungen, Seminare oder Empiriepraktika und unterstützen die Studierenden bei der Bearbeitung der behandelten Stoffgebiete in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung.

 

§ 8
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der zuständigen Fakultät der akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.

 

§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Modulleistungen sind modulbezogene Prüfungsleistungen (§ 14 ABStPOBM). Modulleistungen, die aus mehreren Teilleistungen nach § 14 Abs. 6 bestehen, gelten erst dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn jede einzelne Teilleistung erfolgreich erbracht wurde.

 

(2) Formen von Modulleistungen bzw. Teilleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Die Dauer mündlicher Prüfungen beträgt je Kandidatin bzw. Kandidat mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die Note soll der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt werden. Hochschulmitglieder können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse an einer mündlichen Prüfung als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, sofern sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Hochschulmitglied demnächst die gleiche Prüfung ablegen will;

b.         Klausur:  Die Klausur ist eine schriftliche Prüfung, deren Dauer im Falle einer Modulleistung 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten soll.  Klausuren können Aufgaben enthalten, bei denen mehrere Antworten zur Wahl stehen (Multiple-Choice-Aufgaben);

c.         Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung von ca. 15.000 Textzeichen;

d.         Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 13;

e.         Projektbericht: Schriftliche Dokumentation einer eigenen empirischen Untersuchung (ca. 30.000 Textzeichen);

f.          Präsentation eigener empirischer Untersuchungen: Bericht über ein durchgeführtes Projekt in der Form eines Referats oder Posters. Die Präsentation soll einschließlich einer eventuellen Diskussion nicht mehr als 30 Minuten in Anspruch nehmen.

 

(3) Die mündlichen Prüfungen und Klausuren finden in der Regel in den ersten drei Wochen nach Ende der Vorlesungszeit statt.

 

(4) Bei nichtbestandenen Modulleistungen bzw. Teilleistungen soll die erste Wiederholungsprüfung in der Regel vor Beginn der darauf folgenden Vorlesungszeit ermöglicht werden.

 

(5) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Die Bachelor-Arbeit darf nur einmal wiederholt werden.

 

(6) Die Zulassung zur Prüfung kann von der Erbringung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Aus der Studienprogrammübersicht ist zu entnehmen, in welchen Modulen Modulvorleistungen erforderlich sind.  Modulvorleistungen werden in der Regel im Rahmen von Lehrveranstaltungen erbracht und werden von der Dozentin bzw. dem Dozenten der Lehrveranstaltung bescheinigt. Welche Formen von Modulvorleistungen in den einzelnen Modulen zu erbringen sind, ist dem Modulhandbuch zu entnehmen.

 

(7) Formen von Modulvorleistungen sind:

 

a.         Referat: ein mündlicher Vortrag von in der Regel 15 - 30 Minuten Dauer;

b.         Schriftliche Ausarbeitung: eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich fixierte Arbeit von ca. 30.000 Textzeichen;

c.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ca. 45.000 Textzeichen;

d.         Testat: eine schriftliche Bearbeitung von Aufgaben von in der Regel 60 Minuten Dauer unter Aufsicht;

e.         Projektbericht: ein Bericht über eine eigene empirische Untersuchung von ca. 15.000 Textzeichen;

f.          Kurzbericht: eine kurze schriftliche Arbeit von ca. 7.500 Textzeichen (z.B. als Vorbereitung der Diskussion in einer Arbeitsgruppe);

g.         Kurzreferat: ein mündlicher Bericht von maximal 15 Minuten Dauer;

h.         Lösungen von Übungsaufgaben als Hausarbeit;

i.           Sitzungsprotokoll: ein schriftlich verfasstes Protokoll über den Verlauf eines Lehrveranstaltungstermins von ca. 7.500 Textzeichen;

j.           Mitwirkung an empirischen Untersuchungen als Versuchsperson (Versuchspersonenstunden)

 

(8) Vorleistungen können bewertet werden. In diesem Fall dient die Bewertung ausschließlich der Information der Studierenden über den Erfolg ihrer Studienleistung. Eine Anrechnung von Vorleistungsbewertungen auf die Noten von Modulleistungen ist ausgeschlossen.

 

§ 10
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Voraussetzungen für die Teilnahme an Modulen  (§ 15 Abs. 1 ABStPOBM) ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(2) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM beinhaltet gleichzeitig auch die Anmeldung zu den Modulleistungen, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden, die sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms ergeben.

 

(3) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

§ 11
Prüferinnen und Prüfer

 

Der Studien- und Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer entsprechend § 16 ABStPOBM. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nur dann als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden, wenn nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Beisitzerin bzw. Beisitzer kann nur sein, wer die entsprechende Bachelor- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

 

§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms Psychologie unterbreiten die Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Instituts für Psychologie an der Philosophischen Fakultät I einen Vorschlag für einen Studien- und Prüfungsausschuss, über den der Fakultätsrat entscheidet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 13
Bachelor-Arbeit

 

(1) Die Bachelor-Arbeit bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 15 Leistungspunkten.

 

(2) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer alle Module der Modulgruppe Einführung, Methodik, Diagnostik (außer: Diagnostische Verfahren) sowie mindestens 3 der 6 Module aus der Gruppe der Grundlagenfächer erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

 

(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird über den Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben und von einer bzw. einem durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. Prüfer betreut.

 

(4) Mit Zustimmung des Studien- und Prüfungsausschusses kann die Bachelor-Arbeit an einer Einrichtung durchgeführt werden, die nicht an dem durch diese Ordnung geregelten Studiengang beteiligt ist.

 

(5) Zur Betreuung der Bachelor-Arbeit können ausnahmsweise auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Studien- und Prüfungsausschuss bestellt werden.

 

(6) Die Betreuerin bzw. der Betreuer soll in der Regel auch als Gutachterin bzw. Gutachter für die Arbeit bestellt werden.

 

(7) Die mündliche Leistung  findet in der Regel im Rahmen eines Kolloquiums statt und besteht aus der Präsentation der eigenen empirischen Untersuchung.

 

(8) Bachelor-Arbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis 4 zu 1 gewertet.

 

(9) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang

 dieser Ordnung (§ 5) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 15
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften am 21. Juni 2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 25.01.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 25. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Studienprogrammübersicht (gemäß § 5)

 

Modultitel

Kontaktstudium (in SWS)

LP

Vorleistungen

Modulleistung

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

Modulgruppe I: Einführung, Methodik, Diagnostik (42 LP)

A.

Einführung  in das Studium der Psychologie

6

8

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

-

nein

1. Semester

B1.

Quantitative Methoden I

4

5

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/147

nein

1. Semester

B2.

Quantitative Methoden II

4

5

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/147

ja

2. Semester

C.

Einführung in empirisch- wissenschaftliches Arbeiten (FSQ)

2

5

ja

Projektbericht und Präsentation

5/147

nein

2. Semester

D.

Experimentalpsychologisches Praktikum (FSQ)

2

5

ja

Projektbericht und Präsentation

5/147

ja

3. Semester

E.

Grundlagen der Diagnostik

4

8

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

8/147

ja

3. Semester

F.

Diagnostische Verfahren

4

6

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

6/147

ja

4. Semester

Modulgruppe II: Grundlagenfächer (48 LP)

G.

Allgemeine Psychologie I

6

8

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

8/147

nein

1. und 2. Semester

H.

Allgemeine Psychologie II

6

8

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

8/147

nein

3. und 4. Semester

I.

Biologische Psychologie

6

8

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

8/147

nein

1. und 2. Semester

J.

Entwicklungspsychologie

6

8

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

8/147

nein

3. und 4. Semester

K.

Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie

6

8

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

8/147

nein

1. und 2. Semester

L.

Sozialpsychologie

6

8

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

8/147

nein

1. und 2. Semester

Modulgruppe III: Anwendungsfächer (40 LP)

M.

Arbeits- und Organisationspsychologie (Basismodul)

6

8

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

8/147

ja

3. und 4. Semester

N.

Klinische Psychologie (Basismodul)

6

8

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

8/147

nein

3. und 4. Semester

O.

Pädagogische Psychologie (Basismodul)

6

8

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

8/147

nein

3. und 4. Semester

P.

Wirtschafts- und Organisationspsychologie (Aufbaumodul)

6

8

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

2 x 8/147
(Auswahl von 2 der 3 Module)

ja

5. und 6. Semester

Q.

Klinische Psychologie (Aufbaumodul)

6

8

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

ja

R.

Pädagogische Psychologie (Aufbaumodul)

6

8

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

ja

Modulgruppe IV: Weitere Module/Leistungen/Fächer (50 LP)

S.

Nebenfach **

4 - 8 ***

10

ja***

Klausur oder mündliche Prüfung***

10/147

nein***

5. Semester

T1.

Allgemeine Schlüsselqualifikation I* (ASQ)

2 - 4 ***

5

ja***

Klausur oder mündliche Prüfung***

-

nein***

2. Semester

T2.

Allgemeine Schlüsselqualifikation II* (ASQ)

2 - 4 ***

5

ja***

Klausur oder mündliche Prüfung***

-

nein***

5. Semester

12-wöchiges Praktikum

-

15

nein

Praktikumsbericht

-

ja

5. und 6. Semester

Bachelorarbeit 

2

15

ja

Bachelorarbeit und Präsentation eigener Forschungsergebnisse

15/147

ja

6. Semester

Summe:

 

180

 

 

1,00

 

 

 

Anmerkungen zur Studienprogrammübersicht:

*

Allgemeine Schlüsselqualifikation (Module T1, T2): Es werden folgende (zentral angebotenen) Module empfohlen:

Lesen, Vortragen und Publizieren in Englisch

Programmieren in einer höheren Programmiersprache (C++, Delphi, o.ä.)

Grundlagen der Mathematik

Computergestützte Datenanalyse

**

Nebenfach (Modul S): Das Nebenfach kann auch aus zwei Modulen zu jeweils 5 LP bestehen; die beiden Module können in diesem Fall auch aus zwei unterschiedlichen Fächern gewählt werden. Die Liste der zur Wahl stehenden Module wird ständig aktualisiert und durch Aushang bekannt gegeben.

***

es sei denn, die Studien- und Prüfungsordnung der anbietenden Institution sieht etwas anderes vor.