MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 5 vom 3. April 2007, S. 15
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Psychologie (180 Leistungspunkte)
im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
21.06.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Psychologie (180 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Bachelorstudiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 5 Aufbau des Studienprogramms
§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 9 Formen von Modulleistungen und
Modulvorleistungen
§ 10 Anmeldung zum Modul und
Voraussetzung für Modulleistungen
§ 12 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 14 Bewertung von Modulen und
Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Psychologie im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang
(180 Leistungspunkte).
(2)
Sie gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der
Psychologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Der Bachelor-Studiengang bietet mit der Bachelor-Prüfung einen ersten
berufsqualifizierenden Abschluss in Psychologie.
(2)
Ziel des Studiums ist die Vermittlung von für den Übergang in die Berufspraxis
notwendigen grundlegenden Fachkenntnissen und der Fähigkeit, zentrale
Zusammenhänge des Fachs zu überblicken und grundlegende wissenschaftliche
Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. Durch das Bachelor-Studium sollen
Studierende in die Lage versetzt werden, an einem konsekutiven
Master-Studiengang erfolgreich teilzunehmen.
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studienanforderungen und
Zugangsvoraussetzungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der
Zentralen Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und
Studienberater.
(3) In formalen Fragen der Organisation und Durchführung der Prüfungen
findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.
(1) Zum Studium kann zugelassen werden, wer über die
in § 27 Abs. 6 Satz 1 HSG LSA genannten Voraussetzungen
verfügt.
(2) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen 8
Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht
Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 5
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang,
Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, eventuelle Modulvorleistungen,
Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der
einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ geht auch hervor, welche Module im Rahmen der Allgemeinen
Schlüsselqualifikation (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM) empfohlen werden.
(1)
Im dritten Studienjahr ist eine berufspraktische Tätigkeit in Form eines
insgesamt 12-wöchigen sogenannten Außenpraktikums vorgesehen. Dieses
Außenpraktikum soll den Studierenden ermöglichen, sich durch eigene Tätigkeit
über die Berufsfelder der psychologischen Praxis zu orientieren und die
Anwendung psychologischer Arbeitstechniken unter Anleitung zu üben.
(2)
Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit einem Volumen von 15 Leistungspunkten
in das Studienprogramm integriert. Die 12-wöchige Tätigkeit kann auch in Form
von zwei Praktika von jeweils 6 Wochen Dauer erbracht werden.
(3)
Das Praktikum soll in der Regel in Institutionen abgeleistet werden, die den
Praktikantinnen und Praktikanten psychologische Erfahrungen im Umgang mit
Menschen ermöglichen und muss unter Anleitung einer Psychologin bzw. eines
Psychologen mit akademischem Abschluss durchgeführt werden. Bei zwei Praktika
kann eines nach Genehmigung durch den Studien- und Prüfungsausschuss in einer
Forschungseinrichtung abgeleistet werden.
(4)
Die Außenpraktika sollen in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt
werden.
(5)
Im Anschluss an ein Praktikum ist von den Praktikantinnen und Praktikanten ein
Erfahrungsbericht zu verfassen. Die von den Praktikanten beizubringende
Praktikumsbescheinigung muss Angaben über die Dauer des Praktikums, die
Arbeitszeit (es wird eine wöchentliche Arbeitszeit im Umfang einer
Vollzeitstelle für erforderlich gehalten) sowie die ausgeübte Tätigkeit enthalten und von der
Psychologin bzw. dem Psychologen unterzeichnet sein, die bzw. der für die
fachliche Betreuung verantwortlich war. Am Institut für Psychologie in Halle
ist eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher
Mitarbeiter mit der Beratung in Außenpraktikumsangelegenheiten betraut, die
bzw. der vom Studien- und Prüfungsausschuss durch Aushang bekannt gegeben wird.
(6)
Auslandspraktika können länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall kann
der Studien- und Prüfungsausschuss gestatten, dass - abhängig von der Länge des
Praktikums – zusätzlich 5 oder 10 Leistungspunkte aus dem Bereich der
Allgemeinen Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet werden.
§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen
(1) Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Psychologie wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete;
b.
Übungen
dienen der Verfestigung von Kenntnissen,
die z.B. in Vorlesungen vermittelt oder im Selbststudium erworben wurden;
c.
Seminare
dienen der gezielten Bearbeitung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und behandeln spezielle Lehrstoffe;
d.
Empiriepraktika
dienen der Einübung empirischer bzw. experimenteller Methoden und beinhalten
die Vorbereitung, Durchführung, Auswertung, Dokumentation und Präsentation von
empirischen bzw. experimentellen Untersuchungen;
e.
Kolloquia
dienen der Präsentation und Diskussion eigener Forschungsprojekte.
(2) Tutorien begleiten Vorlesungen, Übungen, Seminare oder
Empiriepraktika und unterstützen die Studierenden bei der Bearbeitung der
behandelten Stoffgebiete in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von
der zuständigen Fakultät der akademische Grad
Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.
§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Modulleistungen sind
modulbezogene Prüfungsleistungen (§ 14 ABStPOBM). Modulleistungen, die aus
mehreren Teilleistungen nach § 14 Abs. 6 bestehen, gelten erst dann als
erfolgreich abgeschlossen, wenn jede einzelne Teilleistung erfolgreich erbracht
wurde.
(2) Formen von
Modulleistungen bzw. Teilleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Die Dauer mündlicher Prüfungen beträgt je Kandidatin bzw. Kandidat
mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die Note soll der Kandidatin
bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt werden.
Hochschulmitglieder können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse an einer
mündlichen Prüfung als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, sofern sie ein
berechtigtes Interesse darlegen und die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht
widerspricht. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das
Hochschulmitglied demnächst die gleiche Prüfung ablegen will;
b.
Klausur: Die Klausur ist eine schriftliche
Prüfung, deren Dauer im Falle einer Modulleistung 60 Minuten nicht
unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten soll. Klausuren können Aufgaben enthalten,
bei denen mehrere Antworten zur Wahl stehen (Multiple-Choice-Aufgaben);
c.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung von ca. 15.000 Textzeichen;
d.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 13;
e.
Projektbericht:
Schriftliche Dokumentation einer eigenen empirischen Untersuchung (ca. 30.000
Textzeichen);
f.
Präsentation
eigener empirischer Untersuchungen: Bericht über ein durchgeführtes Projekt in
der Form eines Referats oder Posters. Die Präsentation soll einschließlich
einer eventuellen Diskussion nicht mehr als 30 Minuten in Anspruch nehmen.
(3) Die mündlichen Prüfungen
und Klausuren finden in der Regel in den ersten drei Wochen nach Ende der
Vorlesungszeit statt.
(4) Bei nichtbestandenen
Modulleistungen bzw. Teilleistungen soll die erste Wiederholungsprüfung in der
Regel vor Beginn der darauf folgenden Vorlesungszeit ermöglicht werden.
(5) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in allen Modulen mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit die Möglichkeit
eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung
die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Die
Bachelor-Arbeit darf nur einmal wiederholt werden.
(6) Die Zulassung zur
Prüfung kann von der Erbringung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.
Aus der Studienprogrammübersicht ist zu entnehmen, in welchen Modulen
Modulvorleistungen erforderlich sind.
Modulvorleistungen werden in der Regel im Rahmen von Lehrveranstaltungen
erbracht und werden von der Dozentin bzw. dem Dozenten der Lehrveranstaltung
bescheinigt. Welche Formen von Modulvorleistungen in den einzelnen Modulen zu
erbringen sind, ist dem Modulhandbuch zu entnehmen.
(7) Formen von
Modulvorleistungen sind:
a.
Referat:
ein mündlicher Vortrag von in der Regel 15 - 30 Minuten Dauer;
b.
Schriftliche
Ausarbeitung: eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich
fixierte Arbeit von ca. 30.000 Textzeichen;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von ca. 45.000 Textzeichen;
d.
Testat:
eine schriftliche Bearbeitung von Aufgaben von in der Regel 60 Minuten Dauer
unter Aufsicht;
e.
Projektbericht:
ein Bericht über eine eigene empirische Untersuchung von ca. 15.000
Textzeichen;
f.
Kurzbericht:
eine kurze schriftliche Arbeit von ca. 7.500 Textzeichen (z.B. als Vorbereitung
der Diskussion in einer Arbeitsgruppe);
g.
Kurzreferat:
ein mündlicher Bericht von maximal 15 Minuten Dauer;
h.
Lösungen
von Übungsaufgaben als Hausarbeit;
i.
Sitzungsprotokoll:
ein schriftlich verfasstes Protokoll über den Verlauf eines
Lehrveranstaltungstermins von ca. 7.500 Textzeichen;
j.
Mitwirkung
an empirischen Untersuchungen als Versuchsperson (Versuchspersonenstunden)
(8) Vorleistungen können
bewertet werden. In diesem Fall dient die Bewertung ausschließlich der
Information der Studierenden über den Erfolg ihrer Studienleistung. Eine
Anrechnung von Vorleistungsbewertungen auf die Noten von Modulleistungen ist
ausgeschlossen.
§
10
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die Voraussetzungen für
die Teilnahme an Modulen (§ 15
Abs. 1 ABStPOBM) ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im
Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des
Studienprogramms. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang
und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(2) Die Anmeldung zu den
Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM beinhaltet gleichzeitig auch die Anmeldung
zu den Modulleistungen, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die
Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen
abhängig gemacht werden, die sich aus der Studienprogrammübersicht und den
Modulbeschreibungen des Studienprogramms ergeben.
(3) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
Der Studien- und
Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer entsprechend § 16
ABStPOBM. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nur dann
als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden, wenn nach Landesrecht
prüfungsberechtigte Personen nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen.
Beisitzerin bzw. Beisitzer kann nur sein, wer die entsprechende Bachelor- oder
Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Studienprogramms Psychologie unterbreiten die
Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Instituts für Psychologie an der
Philosophischen Fakultät I einen Vorschlag für einen Studien- und
Prüfungsausschuss, über den der Fakultätsrat entscheidet (§ 17 Abs. 1
ABStPOBM).
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer
wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
(1) Die Bachelor-Arbeit
bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 15
Leistungspunkten.
(2) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer alle Module der Modulgruppe Einführung, Methodik,
Diagnostik (außer: Diagnostische Verfahren) sowie mindestens 3 der 6 Module aus
der Gruppe der Grundlagenfächer erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).
(3) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird über den Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben und von
einer bzw. einem durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin
bzw. Prüfer betreut.
(4) Mit Zustimmung des
Studien- und Prüfungsausschusses kann die Bachelor-Arbeit an einer Einrichtung
durchgeführt werden, die nicht an dem durch diese Ordnung geregelten
Studiengang beteiligt ist.
(5) Zur Betreuung der
Bachelor-Arbeit können ausnahmsweise auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter über den Studien- und Prüfungsausschuss bestellt werden.
(6) Die Betreuerin bzw. der
Betreuer soll in der Regel auch als Gutachterin bzw. Gutachter für die Arbeit
bestellt werden.
(7) Die mündliche
Leistung findet in der Regel im
Rahmen eines Kolloquiums statt und besteht aus der Präsentation der eigenen
empirischen Untersuchung.
(8) Bachelor-Arbeit und
mündliche Prüfung werden im Verhältnis 4 zu 1 gewertet.
(9) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht im Anhang
dieser Ordnung (§ 5) regelt, welche Module benotet werden und
welche in die Gesamtnote eingehen.
Diese Fachspezifische Studien-
und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 25. Januar
2007
Anlage
Studienprogrammübersicht
Studienprogrammübersicht
(gemäß § 5)
Modultitel |
Kontaktstudium (in SWS) |
LP |
Vorleistungen |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
||||
Modulgruppe
I: Einführung, Methodik, Diagnostik (42 LP) |
|||||||||||
A. |
Einführung in das Studium der Psychologie |
6 |
8 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
- |
nein |
1. Semester |
|||
B1. |
Quantitative Methoden I |
4 |
5 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/147 |
nein |
1. Semester |
|||
B2. |
Quantitative
Methoden II |
4 |
5 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/147 |
ja |
2. Semester |
|||
C. |
Einführung
in empirisch- wissenschaftliches Arbeiten (FSQ) |
2 |
5 |
ja |
Projektbericht und
Präsentation |
5/147 |
nein |
2. Semester |
|||
D. |
Experimentalpsychologisches
Praktikum (FSQ) |
2 |
5 |
ja |
Projektbericht und
Präsentation |
5/147 |
ja |
3. Semester |
|||
E. |
Grundlagen
der Diagnostik |
4 |
8 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
8/147 |
ja |
3. Semester |
|||
F. |
Diagnostische
Verfahren |
4 |
6 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
6/147 |
ja |
4. Semester |
|||
Modulgruppe
II: Grundlagenfächer (48 LP) |
|||||||||||
G. |
Allgemeine
Psychologie I |
6 |
8 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
8/147 |
nein |
1. und 2. Semester |
|||
H. |
Allgemeine
Psychologie II |
6 |
8 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
8/147 |
nein |
3. und 4. Semester |
|||
I. |
Biologische
Psychologie |
6 |
8 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
8/147 |
nein |
1. und 2. Semester |
|||
J. |
Entwicklungspsychologie |
6 |
8 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
8/147 |
nein |
3. und 4. Semester |
|||
K. |
Differentielle
Psychologie und Persönlichkeitspsychologie |
6 |
8 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
8/147 |
nein |
1. und 2. Semester |
|||
L. |
Sozialpsychologie |
6 |
8 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
8/147 |
nein |
1. und 2. Semester |
|||
Modulgruppe
III: Anwendungsfächer (40 LP) |
|||||||||||
M. |
Arbeits-
und Organisationspsychologie (Basismodul) |
6 |
8 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
8/147 |
ja |
3. und 4. Semester |
|||
N. |
Klinische
Psychologie (Basismodul) |
6 |
8 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
8/147 |
nein |
3. und 4. Semester |
|||
O. |
Pädagogische
Psychologie (Basismodul) |
6 |
8 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
8/147 |
nein |
3. und 4. Semester |
|||
P. |
Wirtschafts-
und Organisationspsychologie (Aufbaumodul) |
6 |
8 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
2 x 8/147 |
ja |
5. und 6. Semester |
|||
Q. |
Klinische
Psychologie (Aufbaumodul) |
6 |
8 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
ja |
|||||
R. |
Pädagogische
Psychologie (Aufbaumodul) |
6 |
8 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
ja |
|||||
Modulgruppe
IV: Weitere Module/Leistungen/Fächer (50 LP) |
|||||||||||
S. |
Nebenfach
** |
4 - 8 *** |
10 |
ja*** |
Klausur oder mündliche
Prüfung*** |
10/147 |
nein*** |
5. Semester |
|||
T1. |
Allgemeine
Schlüsselqualifikation I* (ASQ) |
2 - 4 *** |
5 |
ja*** |
Klausur oder mündliche
Prüfung*** |
- |
nein*** |
2. Semester |
|||
T2. |
Allgemeine
Schlüsselqualifikation II* (ASQ) |
2 - 4 *** |
5 |
ja*** |
Klausur oder mündliche
Prüfung*** |
- |
nein*** |
5. Semester |
|||
12-wöchiges
Praktikum |
- |
15 |
nein |
Praktikumsbericht |
- |
ja |
5. und 6. Semester |
||||
Bachelorarbeit |
2 |
15 |
ja |
Bachelorarbeit und
Präsentation eigener Forschungsergebnisse |
15/147 |
ja |
6. Semester |
||||
Summe: |
|
180 |
|
|
1,00 |
|
|
||||
Anmerkungen zur
Studienprogrammübersicht:
* |
Allgemeine Schlüsselqualifikation
(Module T1, T2): Es werden folgende (zentral angebotenen) Module empfohlen: Lesen, Vortragen und
Publizieren in Englisch Programmieren in einer
höheren Programmiersprache (C++, Delphi, o.ä.) Grundlagen der Mathematik Computergestützte
Datenanalyse |
** |
Nebenfach (Modul S): Das
Nebenfach kann auch aus zwei Modulen zu jeweils 5 LP bestehen; die beiden
Module können in diesem Fall auch aus zwei unterschiedlichen Fächern gewählt
werden. Die Liste der zur Wahl stehenden Module wird ständig aktualisiert und
durch Aushang bekannt gegeben. |
*** |
es sei denn, die Studien-
und Prüfungsordnung der anbietenden Institution sieht etwas anderes vor. |