MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 4 vom 13. März 2007, S. 26
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Chemie
im Ein-Fach-Master-Studiengang (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
18.05.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1, 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-
und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM)
vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende
Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Chemie (120
Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang beschlossen.
§ 2 Art des Master-Studienprogramms
§ 3 Ziele des Studienprogramms
§ 6 Aufbau des Studienprogramms
§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 9 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 10 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 11 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 13 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1) Diese Studien- und
Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu
Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des
Studienprogramms Chemie im Ein-Fach-Master-Studiengang (120 Leistungspunkte).
(2) Diese Studien- und
Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das
Studium der Chemie im Ein-Fach-Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmen.
§
2
Art des Master-Studienprogramms
Bei
dem Studienprogramm Chemie handelt es sich um einen konsekutiven
Master-Studiengang.
§ 3
Ziele des Studienprogramms
Der
Master-Studiengang Chemie ist ein forschungsorientierter Studiengang, der die
Absolventinnen und Absolventen zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit
befähigt. Aufbauend auf den Grundlagen des zuvor absolvierten Studiums dient
der Master-Studiengang dazu, die theoretischen Kenntnisse zu vertiefen und das
Spektrum der experimentellen Fähigkeiten zu erweitern. Absolventinnen und
Absolventen des Master-Studiengangs sind in der Lage, ein komplexes
wissenschaftliches Problem zu analysieren, einen Lösungsansatz zu erarbeiten
und das Ergebnis der Arbeit fachwissenschaftlich zu präsentieren. Der
Master-Abschluss ist der zweite berufsqualifizierende Abschluss. Für die
meisten Absolventinnen und Absolventen wird der Abschluss die Basis für ein
nachfolgendes Promotionsstudium in der Chemie oder einem der angrenzenden
Gebiete bilden.
(1) Eine allgemeine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie
insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte,
Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.
(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der
Fakultät statt.
§ 5
Zulassung zum Studium
(1) Das Studienprogramm
wendet sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen des
Bachelor-Studienprogramms Chemie.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studienprogramm ist der
Nachweis eines Bachelor-Abschlusses Chemie (180 Leistungspunkte) oder
gleichwertiger Abschlüsse.
(3) Über die Äquivalenz anderer Abschlüsse als des Bachelor-Abschlusses
Chemie (180 LP) entscheidet die Prüfungskommission. Die Wahl von Brückenmodulen
aus dem Bachelor-Studienprogramm kann verpflichtend vorgeschrieben werden.
(4) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch
auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.
(5) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 10% der Studienplätze als Vorabquote
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen
Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur
Verfügung.
§ 6
Aufbau des Studienprogramms
Der Aufbau des
Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen und
Abfolge der Module, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie
der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage
„Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Master-Studienprogramm Chemie 120 LP wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
Laborpraktika:
dienen der Erarbeitung eines Fachgebietes durch eigene Experimente, die unter
wissenschaftlicher Anleitung durchgeführt werden;
e.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung.
§ 8
Abschlussbezeichnung
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad Master of Science (M.Sc.) verliehen.
§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
Modulleistungen (benotet):
a.
Mündliche
Prüfung: in der Regel zwischen 15 und 30 Minuten Dauer;
b.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45-90 Minuten Dauer. Eine Klausur
gilt als „bestanden“, wenn mindestens 50 Prozent der maximalen Punktzahl erreicht
wurden;
c.
Master-Arbeit:
Näheres dazu unter § 12.
Vorleistungen (unbenotet):
a.
Praktikumsbericht:
Protokoll und Auswertung eines erfolgreich abgeschlossenen experimentellen
Praktikums. Ein Praktikumsbericht kann aus mehreren einzelnen Protokollen
bestehen;
b.
Seminarvortrag;
c.
Testat:
mündlicher oder schriftlicher Kurztest. Ein Testat kann sich auch in mehrere
Einzeltestate gliedern.
Ein schriftliches Testat gilt als „bestanden“, wenn mindestens 50 % der
maximalen Punktzahl erreicht wurden.
(2) Gemäß §§ 14 Abs. 8, 20
Abs. 13 ABStPOBM wird in allen Modulen mit Ausnahme des Moduls „Master-Arbeit“ die Möglichkeit
eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung
die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Die Master-Arbeit
darf nur einmal wiederholt werden.
(3) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung muss spätestens innerhalb eines Jahres
wiederholt werden.
(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden,
gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
§ 10
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen ergeben
sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des
Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
und nach Möglichkeit auch über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht
der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies
zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten
werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die
Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen
abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht.
(4) Der erfolgreiche Abschluss von Modulvorleistungen muss von den
Lehrenden dem zuständigen Prüfungsamt bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin
der Modulleistung mitgeteilt werden.
§
11
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für das Studienprogramm Chemie Master wird von den
Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Fakultät Chemie und Physik
(Naturwissenschaftliche Fakultät II) ein Studien- und Prüfungsausschuss
gebildet.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen
und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
(1) Eine Master-Arbeit ist
obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 30 Leistungspunkten.
(2) Der Umfang der
Master-Arbeit soll nicht mehr als 60 Seiten aufweisen. Wenn erforderlich,
können experimentelle Daten als zusätzlicher Anhang angefügt werden.
(3) Zur Master-Arbeit zugelassen
wird nur, wer mindestens 80 Leistungspunkte im Studienprogramm Chemie
erreicht hat.
(4) Das Thema der
Master-Arbeit wird zu Beginn des 3. Semesters über den Studien- und
Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut. Der Termin der
Ausgabe der Arbeit wird vom Prüfungsamt protokolliert. Die Master-Arbeit muss
spätestens 12 Monate nach Ausgabe des Themas beim Prüfungsausschuss eingereicht
werden.
(5) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Programmübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 6) regelt, welche Module benotet werden und welche
in die Gesamtnote eingehen.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Chemie am 18. Mai
2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.01.2007.
Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
in Kraft.
Halle (Saale), 17. Januar 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Studienprogrammübersicht
(gemäß § 6)
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS)* |
LP |
Modulvorleistungen |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Anorganische
Chemie Master |
V 6, Ü 1, P 4 |
15 |
ja |
mündliche oder
schriftliche Prüfung |
15/120 |
nein |
1. und 2. Semester |
Organische
Chemie Master |
V 6, Ü 1, P 4 |
15 |
ja |
mündliche oder
schriftliche Prüfung |
15/120 |
nein |
1. und 2. Semester |
Physikalische
Chemie Master |
V 6, Ü 1, P 4 |
15 |
ja |
mündliche oder
schriftliche Prüfung |
15/120 |
nein |
1. und 2. Semester |
Wahlpflichtmodule
Master |
|
|
|
|
|
|
|
M-WP-1 |
|
10 |
|
|
10/120 |
|
1. und 2. Semester |
M-WP-2 |
|
10 |
|
|
10/120 |
|
1. und 2. Semester |
(zwei
der folgenden Module müssen belegt werden) |
|
|
|
|
|
|
|
a) Makromolekulare Chemie |
V 3, Ü 1, P 4 |
|
ja |
mündliche Prüfung |
|
nein |
1. oder 2. Semester |
b) Technische Chemie, |
V 3, Ü 1, P 4 |
|
ja |
mündliche Prüfung |
|
nein |
1. oder 2. Semester |
c) Umweltananlytik und
Umweltchemie, |
V 4, Ü1, P 4 |
|
nein |
mündliche oder
schriftliche Prüfung |
|
nein |
2. Semester |
Vertiefung,
M-V |
V 6, Ü 1, P 19 |
25 |
|
|
25/120 |
|
3.
Semester |
a) Anorganische
Chemie, |
|
|
nein |
Praktikumsbericht und
Präsentation |
|
ja |
|
b) Organische Chemie, |
|
|
ja |
drei mündliche oder
schriftliche Prüfungen |
|
ja |
|
c) Physikalische Chemie, |
|
|
ja |
mündliche oder
schriftliche Prüfung |
|
ja |
|
d) Makromolekulare Chemie, |
|
|
ja |
mündliche Prüfung |
|
ja |
|
e) Technische Chemie, TC-M-V |
|
|
ja |
mündliche Prüfung |
|
ja |
|
f) Umweltanalytik und
Umweltchemie, |
|
|
nein |
Praktikumsbericht und
Präsentation |
|
ja |
|
Masterarbeit |
|
30 |
nein |
Masterarbeit |
30/120 |
ja |
4. Semester |
*
V: Vorlesung, Ü: Übung, S: Seminar, P: Praktikum