MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 4 vom 13. März 2007, S. 16
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Südasienkunde / South Asian Studies (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
12.07.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Südasienkunde / South Asian Studies (90
LP) im Zweifach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 6 Kombination von Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Südasienkunde / South Asian Studies (90 LP) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium der Südasienkunde / South Asian Studies im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Gegenstand des Studienprogramms sind der Zugang zu und Umgang mit der Gegenwart
Südasiens und die diese formende Vergangenheit. Es werden Fähigkeiten und
Kenntnisse vermittelt, die die Grundlage für einschlägige wissenschaftliche und
praktische Beschäftigung, für Analyse, Prognose und Interaktion bilden. Neben
der Vermittlung von Sachkenntnissen wird während des Studiums der Schärfung des
Bewusstseins für die Verschiedenartigkeit von Denkweisen sowie der holistischen
Sicht auf Zusammenhänge besonderes Augenmerk gewidmet.
(2)
Durch das Studienprogramm wird ein Betätigungsfeld erschlossen, das einerseits
wissenschaftliche und kulturelle Bereiche einschließt, andererseits solche, in
denen eher praxisorientierte südasienrelevante Kenntnisse und einschlägige
analytische bzw. interaktive Fähigkeiten gefordert werden, wie z.B. in
Wirtschaft, Verwaltung, Politik usw.
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und
Studienberater.
(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der
zuständigen Fakultät statt.
(1) Für das Studienprogramm
Südasienkunde / South Asian Studies müssen grundsätzlich zu Studienbeginn
folgende Vorkenntnisse nachgewiesen werden:
Englisch als Leistungs- oder
Schwerpunktfach mit Abiturprüfung oder vergleichbarem Abschluss, über dessen
Gleichwertigkeit der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet.
(2) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 15% der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht
Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
Studienbeginn
ist jeweils im Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
Das
Studienprogramm ist mit anderen Bachelor-Studienprogrammen mit 90
Leistungspunkten frei kombinierbar.
§
7
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang,
Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en und Formen
der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen
Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Im Rahmen der
Allgemeinen Schlüsselqualifikation (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM) werden Module aus den
Bereichen Rhetorik, Medienkompetenz, Argumentation und Präsentation,
wissenschaftliches Schreiben und mündliche und schriftliche Kommunikation in
der Wissenschaft besonders empfohlen.
(1)
Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten, die in der Regel in einer
universitätsexternen Einrichtung absolviert werden.
(2)
Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5
Leistungspunkten (150 Stunden Arbeitsaufwand) in das Studienprogramm
integriert.
(3)
Das Praktikum erfolgt an einer Einrichtung, die nachweislich dem
wirtschaftlichen, politischen, karitativen, kulturellen, wissenschaftlichen
oder sozialen Bereich zuzurechnen ist und Interaktion mit Menschen aus oder in
Südasien erfordert, oder an einer Einrichtung, die sich mit der Beschaffung
oder Auswertung von Information zu Südasien befasst. Ausgeschlossen sind
Einrichtungen, die ein problematisches Verhältnis zur Meinungsfreiheit oder zum
demokratischen Pluralismus erkennen lassen; im Zweifelsfalle ist vom Studien-
und Prüfungsausschuss (siehe § 14) vor Antritt des Praktikums eine schriftliche
Unbedenklichkeitsbestätigung einzuholen.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium wird
durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche
Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
Diese bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
Diese dienen der Verfestigung von in
Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von
Dozentinnen und Dozenten;
c.
Seminare:
Diese dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
Tutorien:
Diese begleiten Vorlesungen und Seminare
und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche
Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
e.
Hospitanz:
Diese besteht aus der beobachtenden Teilnahme am Unterricht zur Einsichtnahme
in die Vermittlungstechniken von Fachwissen.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium
Südasienkunde / South Asian Studies (90 LP), wenn die Abschlussarbeit in diesem
Studienprogramm verfasst wird, in Kombination mit einem weiteren
Studienprogramm zum Abschluss Bachelor of Arts (B.A).
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Diese dauert in der Regel 20 Minuten, im Zusammenhang mit dem Modul
Bachelor-Arbeit hingegen 30 Minuten (siehe § 15 Abs. 6);
b.
Referat: Ein mündlicher Vortrag von in der Regel
20 Minuten Dauer;
c.
Schriftliche
Ausarbeitung: Eine im Anschluss an ein Referat oder die Lehrveranstaltung eines
bestimmten vereinbarten Tages schriftlich fixierte Arbeit von in der Regel
maximal 12 Seiten zu je 2.500 Textzeichen;
d.
Hausarbeit:
Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von in der Regel maximal 24
Seiten zu je 2.500 Textzeichen;
e.
Klausur:
Eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45-90 Minuten Dauer;
f.
Praktikumsbericht:
Eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von
maximal 6 Seiten zu je 2.500 Textzeichen;
g.
Hospitanzbericht:
Dokumentation, Analyse und Auswertung des Präsentations- und
Vermittlungsvorgangs von Lehrveranstaltungen von in der Regel 4 Seiten zu je
2.500 Textzeichen;
h.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 15.
(2) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung
der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen
nochmals zu besuchen.
Dieses gilt nicht für das
Modul Bachelor-Arbeit, das gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM nur einmal wiederholt
werden darf.
(3) Eine nicht bestandene Modulleistung
oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme.
§ 12
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung,
sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt im
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem. Die Anmeldeformalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit
den Modulbeschreibungen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme.
Die Prüfungsberechtigung
ergibt sich aus § 16 ABStPOBM. Auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 42, 43 HSG LSA sowie
Lehrbeauftragte sind prüfungsberechtigt.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Studienprogramms Südasienkunde / South Asian Studies 90 LP
unterbreiten die Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Orientalischen
Instituts an der Philosophischen Fakultät I einen Vorschlag für einen Studien-
und Prüfungsausschuss, über den der Fakultätsrat entscheidet (§ 17 Abs. 1
ABStPOBM).
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer
wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
§ 15
Bachelor-Arbeit
(1) Wird gemäß § 20 Abs. 4 ABStPOBM die Bachelor-Arbeit im Studienprogramm Südasienkunde / South Asian Studies (90 LP)
verfasst, so bildet sie ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.
(2) Wird nicht in diesem,
sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine
Bachelor-Arbeit geschrieben, so sind zwei zusätzliche Wahlmodule zu je 5
Leistungspunkten zu belegen (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM). Näheres ist in der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung
ausgeführt.
(3) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit sollte in der Regel nicht mehr als 30 Seiten zu 2.500
Textzeichen aufweisen.
(4) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer mindestens 40 Leistungspunkte im Studienprogramm
erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).
(5) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des sechsten Semesters über den
Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7
ABStPOBM).
(6) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht in der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung regelt,
welche Module benotet werden und in die Gesamtnote eingehen.
Die in § 4 Abs. 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen gelten für Studienbewerberinnen und Studienbewerber,
die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium aufnehmen.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 25. Januar
2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Studienprogrammübersicht
(gemäß § 7)
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistungen |
Modulleistung |
Anteil an der Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Erste moderne
südasiatische Sprache: Grundkurs 1 (ES-1) |
6 |
10 |
ja |
Klausur |
- |
nein |
1. oder 3. Semester |
Erste moderne
südasiatische Sprache: Grundkurs 2 (ES-2) |
6 |
10 |
ja |
Klausur |
10/60 |
ja |
2. oder 4. Semester |
Erste moderne südasiatische
Sprache: Aufbau- und Analysekurs (ES-3) |
3 |
5 |
ja |
Klausur |
5/60 |
ja |
3. oder 5. Semester |
Zweite moderne
südasiatische Sprache: Grundkurs 1 (ZS-1) |
6 |
10 |
ja |
Klausur |
- |
nein |
3. oder 1. Semester |
Zweite moderne
südasiatische Sprache: Grundkurs 2 (ZS-2) |
6 |
10 |
ja |
Klausur |
10/60 |
ja |
4. oder 2. Semester |
Zweite moderne südasiatische
Sprache: Aufbau- und Analysekurs (ZS-3) |
3 |
5 |
ja |
Klausur |
5/60 |
ja |
5. oder 3. Semester |
Soziokulturelles und
analytisches Sprachmodul (SS) (FSQ) |
3 |
5 |
ja |
Klausur |
5/60 |
ja |
4. oder 6. Semester |
Religiös-kulturelle
Strukturen des heutigen Südasiens (RS) |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
5/60 |
nein |
2. oder 4. oder 6. Semester |
Analyse und Anwendung (AA) |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
5/60 |
nein |
1. oder 3. oder 5. Semester |
Praktikum |
- |
5 |
nein |
Praktikumsbericht |
- |
nein |
vorlesungsfreie Zeit nicht vor dem dritten Fachsemester |
ASQ |
je nach Modul |
5 |
je nach Modul |
je nach Modul |
- |
je nach Modul |
1.-6. Semester |
1 Wahlmodul aus den unten
angegebenen 5 Modulen |
|
|
|
|
5/60 |
|
|
Ethnographie
Südasien/Indischer Ozean/südasiatische Diaspora (EG) |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Leistung |
|
nein |
1.-6. Semester |
Geistesgeschichte und
Ethik des Hinduismus und Buddhismus (GE) |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
|
nein |
1.-6. Semester |
Islamwissenschaftliche
Einführung (IE) |
5 |
5 |
ja |
Klausur |
|
nein |
1.-6. Semester |
Interkulturalität (IK) |
4 |
5 |
nein |
Hausarbeit |
|
nein |
1.-6. Semester |
Sprache und Kommunikation
(SK) |
4 |
5 |
ja |
Klausur |
|
nein |
1.-6. Semester |
Abschlussarbeit |
- |
10 |
nein |
Bachelor-Arbeit |
10/60 |
ja |
Studienende |
Alternative ohne
Abschlussarbeit: |
|
|
|
|
5/60 X 2 = 10/60 |
|
|
Ethnographie
Südasien/Indischer Ozean/südasiatische Diaspora (EG) |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Leistung |
|
nein |
1.-6. Semester |
Geistesgeschichte und
Ethik des Hinduismus und Buddhismus (GE) |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
|
nein |
1.-6. Semester |
Islamwissenschaftliche
Einführung (IE) |
5 |
5 |
ja |
Klausur |
|
nein |
1.-6. Semester |
Sprache und Kommunikation
(SK) |
4 |
5 |
ja |
Klausur |
|
nein |
1.-6. Semester |
Interkulturalität (IK) |
4 |
5 |
nein |
Hausarbeit |
|
nein |
1.-6. Semester |
Hospitanz mit ausführlichem
analytischen Bericht |
6 |
5 |
nein |
Bericht |
|
nein |
4.-6. Semester |