MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 4 vom 13. März 2007, S. 13
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Interkulturelle Südasienkunde (60 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
12.07.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Interkulturelle Südasienkunde (60
LP) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 6 Kombination von Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 14 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des
Studienprogramms Interkulturelle Südasienkunde (60 LP) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium der Interkulturellen Südasienkunde im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Dieses Studienprogramm dient der Vermittlung von zusätzlichen arealbezogenen
Kompetenzen, die nicht speziell arealbezogene Kompetenzen so ergänzen, dass
diese neben der allgemeinen einer speziell südasienbezogenen Verwendbarkeit und
somit Spezialisierung zugeführt werden können. Durch den Zugang zu und Umgang
mit der Gegenwart Südasiens und der diese formenden Vergangenheit werden neue
Anwendungsgebiete erschlossen. Dazu werden Fähigkeiten und Kenntnisse
vermittelt, die die Grundlage für einschlägige wissenschaftliche und praktische
Beschäftigung, für Analyse, Prognose und Interaktion bilden, was neben
Vermittlung von Sachkenntnissen besonders durch das Schärfen des Bewusstseins
für die Verschiedenartigkeit von Denkweisen sowie der holistischen Sicht auf
Zusammenhänge erreicht wird.
(2)
Je nach individueller Studienausrichtung sowie Kombination mit anderen
Studienprogrammen wird durch das Studienprogramm ein Betätigungsfeld
erschlossen, das zwar wissenschaftliche und kulturelle Einrichtungen mit
einschließt, vornehmlich jedoch Bereiche anvisiert, in denen eher
praxisorientierte südasienrelevante Kenntnisse und einschlägige analytische
bzw. interaktive Fähigkeiten gefordert werden, wie z.B. in Wirtschaft,
Verwaltung, Politik usw., in denen die südasienkundliche Komponente sinnvoll
ergänzend wirken kann.
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und
Studienberater.
(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen
Fakultät statt.
(1) Für das Studienprogramm
Interkulturelle Südasienkunde müssen grundsätzlich zu Studienbeginn folgende
Vorkenntnisse nachgewiesen werden:
Englisch als Leistungs- oder
Schwerpunktfach mit Abiturprüfung oder vergleichbarem Abschluss, über dessen
Gleichwertigkeit der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet.
(2) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 15% der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht
Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
Studienbeginn
ist jeweils im Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
Das
Studienpogramm ist mit anderen Bachelor-Studienprogrammen mit 120
Leistungspunkten frei kombinierbar.
§
7
Aufbau des Studienprogramms
Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang,
Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en und Formen
der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen
Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anhang „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium wird
durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche
Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
Diese bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher
Grundlage;
b.
Übungen:
Diese dienen der Verfestigung von in
Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von
Dozentinnen und Dozenten;
c.
Seminare:
Diese dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
Tutorien:
Diese begleiten Vorlesungen und Seminare
und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche
Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung.
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Diese dauert in der Regel 20 Minuten;
b.
Referat: Ein mündlicher Vortrag von in der Regel
20 Minuten Dauer;
c.
Schriftliche
Ausarbeitung: Eine im Anschluss an ein Referat oder die Lehrveranstaltung eines
bestimmten vereinbarten Tages schriftlich fixierte Arbeit von in der Regel
maximal 12 Seiten zu je 2.500 Textzeichen;
d.
Hausarbeit:
Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von in der Regel maximal 24
Seiten zu je 2.500 Textzeichen;
e.
Klausur:
Eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45-90 Minuten Dauer;
(2) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(3) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme.
§ 11
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung
mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung,
sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt im
zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem. Die Anmeldeformalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere
Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit
den Modulbeschreibungen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme.
Die Prüfungsberechtigung
ergibt sich aus § 16 ABStPOBM. Auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 42, 43 HSG LSA sowie
Lehrbeauftragte sind prüfungsberechtigt.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Studienprogramms Interkulturelle Südasienkunde 60 LP unterbreiten die Fachvertreterinnen und Fachvertreter des
Orientalischen Instituts an der Philosphischen Fakultät I einen Vorschlag für
einen Studien- und Prüfungsausschuss, über den der Fakultätsrat entscheidet (§
17 Abs. 1 ABStPOBM).
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss
besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen
Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen
Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (gemäß § 7)
regelt, welche Module benotet werden und in die Gesamtnote eingehen.
Die in § 4 Abs. 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen gelten für Studienbewerberinnen und Studienbewerber,
die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium aufnehmen.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 17. Januar
2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Studienprogrammübersicht
(gemäß § 7)
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Moderne
südasiatische Sprache: Grundkurs 1 (MS-1) |
6 |
10 |
ja |
Klausur |
- |
nein |
1. oder 3. Semester |
Moderne
südasiatische Sprache: Grundkurs 2 (MS-2) |
6 |
10 |
ja |
Klausur |
- |
ja |
2. oder 4. Semester |
Moderne
südasiatische Sprache: Aufbau- und Analysekurs (MS-3) |
3 |
5 |
ja |
Klausur |
5/40 |
ja |
3. oder 5. Semester |
Soziokulturelles
und analytisches Sprachmodul (SS) |
3 |
5 |
ja |
Klausur |
5/40 |
ja |
4./5. oder 5./6. Semester |
Religiös-kulturelle
Strukturen des heutigen Südasiens (RS) |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
5/40 |
nein |
2., 4. oder 6. Semester |
Analyse
und Anwendung (AA) |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
5/40 |
nein |
1. oder 3. oder 5.
Semester |
4
Wahlmodule aus den unten angegebenen 7 Modulen: |
|
|
|
|
5/40 X 4 = 20/40 |
|
|
Geistesgeschichte
und Ethik des Hinduismus und Buddhismus (GE) |
2 |
5 |
ja |
Klausur |
|
nein |
1.-6. Semester |
Gesellschafts-
und Kulturvergleich (GK) |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Leistung |
|
nein |
1.-6. Semester |
Interkulturalität
(IK) |
4 |
5 |
nein |
Hausarbeit |
|
nein |
1.-6. Semester |
Sprache
und Kommunikation (SK) |
4 |
5 |
ja |
Klausur |
|
nein |
1.-6. Semester |
Lokal
und Global (LG) |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Leistung |
|
nein |
1.-6. Semester |
Theorien
der Ethnologie (TE) |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Leistung |
|
nein |
1.-6. Semester |
Soziolinguistik
(SL) |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
|
ja |
1.-6. Semester |