MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. Februar 2007, S. 43
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Berufsorientierte Linguistik im interkulturellen Kontext (BLIK)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (90 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
28.06.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8, 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-
und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM)
vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende
Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm „Berufsorientierte
Linguistik im interkulturellen Kontext (BLIK)“ (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 6 Kombination von Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms „Berufsorientierte Linguistik im
interkulturellen Kontext (BLIK)“ (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium der Berufsorientierten Linguistik im interkulturellen
Kontext im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Allgemeines Ziel des Studienprogramms „Berufsorientierte Linguistik im
interkulturellen Kontext (BLIK)“ ist die Vermittlung von grundlegenden
fachlichen methodischen und allgemeinen Kompetenzen, die sowohl für die spätere
berufliche Praxis als auch zur Aufnahme eines anschließenden
Masterstudienprogramms befähigen. Ziel des Studienprogramms ist es,
theoretische und praktische Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich
der Kommunikationswissenschaft zu vermitteln. Hierzu zählen insbesondere:
·
aktive
und passive Textkompetenz,
·
angemessene
wissenschaftliche Ausdrucksfähigkeit,
·
grundlegende
sprachwissenschaftliche Kenntnisse, über Bedingungen, Verlauf und Erfolg
menschlicher Kommunikation,
·
Kreativität
im Umgang mit medialen Ausdrucksformen,
·
reflektierte
interkulturelle Kompetenz.
(2)
Das Studienprogramm qualifiziert in Kombination mit einem zweiten
geisteswissenschaftlichen Studienprogramm für Berufsfelder in den Bereichen
Kultur, Politik und Wirtschaft, z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Medien, Bildungs-
und Kulturinstitutionen, hier besonders im interkulturellen Bereich.
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.
(3) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der
Studienfachberatung dringend empfohlen.
(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der
zuständigen Fakultät statt.
(1) Für das Studienprogramm
sollten Lesekenntnisse in einer modernen Fremdsprache, vorzugsweise Englisch,
auf dem Niveau der ersten Fremdsprache im Abitur als Zulassungsvoraussetzung
nachgewiesen oder bis spätestens zum Ende des 2. Semesters erworben werden.
Hierfür gilt die Belegung von Sprachkursen im Umfang von insgesamt 8 SWS und
ein durch ein entsprechendes Zeugnis belegter Abschluss auf dem Niveau von
UNICERT® I als entsprechender Nachweis.
(2) In das Studienprogramm
„Berufsorientierte Linguistik im interkulturellen Kontext (BLIK)“ können unter
Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden
übertreten, die das Magister-Studium der „Interkulturellen
Wissenskommunikation“ zum Wintersemester 2004 begonnen haben. Dabei können
Hauptfach-Studierende in das 90er Studienprogramm wechseln (§ 3 Abs. 3
ABStPOBM).
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
Das
Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
Gemäß
§ 7 Abs. 3 der ABStPOBM sind Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor frei
kombinierbar.
§
7
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen
und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw.
Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote
ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Im Rahmen der Allgemeinen
Schlüsselqualifikationen werden Module aus dem Bereich „Rhetorik“ empfohlen.
(1)
Das Praktikum ist eine berufsfeldbezogene Lerneinheit und wird in der Regel in
einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.
(2)
Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5
Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert.
(3)
Das Praktikum kann auch im Auslandspraktikum absolviert werden. Die Anrechnung
von Leistungspunkten erfolgt nach Abs. 2.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm „Berufsorientierte Linguistik im interkulturellen
Kontext (BLIK)“ wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Projektseminare:
dienen der Erarbeitung von Projekten (in der Regel in Arbeitsgruppen), bei
denen zuvor erworbene theoretische Kenntnisse in die Praxis umgesetzt werden;
d.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die
Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Wird die
Abschlussarbeit im Studienprogramm BLIK geschrieben, führt das in Kombination
mit einem weiteren Studienprogramm zu der Abschlussbezeichnung Bachelor of Arts
(B.A.).
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;
b.
Kurzreferat:
ein mündlicher Vortrag von maximal 10 Minuten;
c.
Referat:
ein mündlicher Vortrag im Umfang von ca. 25 Minuten;
d.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 20 Seiten (ca.
35.000 Textzeichen);
e.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;
f.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von
maximal 6 Seiten bzw. 11.000 Textzeichen;
g.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 14;
h.
Sitzungsmoderation:
die Vorbereitung, selbständige Leitung eines Seminars, einer Arbeits- oder
Projektsitzung;
i.
Stunden-
bzw. Sitzungsprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung einer
Lehrveranstaltung bzw. einer Arbeitsgruppen- oder Projektsitzung;
j.
Unterrichtsvor-
und nachbereitende Übungsaufgaben;
k.
Kurztest:
eine klausurähnliche Überprüfung von Studieninhalten von ca. 10-20 Minuten
Dauer;
l.
Projektpräsentation:
Erarbeitung und angemessene mediale Darstellung eines Themas; vorzugsweise als
Gruppenarbeit.
Gemäß §§ 14 Abs. 8; 20 Abs.
13 ABStPOBM wird in allen Modulen, in denen eine zweite Wiederholungsprüfung
vorgesehen ist die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der
Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen
nochmals zu besuchen. Dies gilt nicht für die Module E, F [Sprachkurs], I
[Praktikum]. Die Bachelor-Arbeit kann nur einmal wiederholt werden, hier gilt §
20 Abs. 13 ABStPOBM.
(2) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung muss spätestens innerhalb eines Jahres
wiederholt werden.
(3) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen zum Modul ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldemodalitäten werden in den
konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(4) Die Anmeldung zu den
Modulleistungen erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldemodalitäten werden in den
konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur
Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht
werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Studienprogramms „Berufsorientierte Linguistik im
interkulturellen Kontext (BLIK)“ wird gemäß § 17 Abs. 1 ABStPOBM ein Studien-
und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.
(2) Dieser besteht aus
Mitgliedern des Orientalischen Instiuts (2 Professorinnen oder Professoren, 1
Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, 1 Studentin bzw. Studenten) und einer
Professorin bzw. einem Professor aus dem Germanistischen Institut.
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.
(2) Wird nicht in diesem,
sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine
Bachelor-Arbeit geschrieben, dann ist an Stelle der Bachelor-Arbeit das Modul
„K. Projektarbeit“ zu belegen.
(3) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 90.000 Zeichen aufweisen.
(4) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer mindestens 70 Leistungspunkte im Studienprogramm
erfolgreich absolviert hat.
(5) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird in der Regel zum Ende des 5. Semesters über den Studien- und
Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. Prüfer betreut.
(6) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1) Folgende Module werden
benotet (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und fließen in die Gesamtnote ein (§ 22 Abs. 1
ABStPOBM):
a.
Verbindlich (insgesamt 65 LP)
A. Sprache und Kommunikation (10/75),
B. Medientheorie und Praxis (15/75),
C. Theoretische Sprachwissenschaft (10/75),
D. Journalistisches Schreiben (10/75),
F. Sprachkurs II (5/75),
H. Soziolinguistik (5/75),
G. Interkulturalität (10/75);
b.
Wahlpflichtbereich (insgesamt 10 LP)
J. Bachelor-Arbeit (10/75),
K. Projektarbeit (10/75).
(2) Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 7)
regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbe reichs Sprach- und
Literaturwissenschaften am 28.06.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am
16.01.2007.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle
(Saale), 16. Januar 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht:
Übersicht
über das Studienprogramm (gemäß § 7)
„Berufsorientierte
Linguistik im interkulturellen Kontext (BLIK)“ - 90 Leistungspunkte
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungs-dauer in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil
an der Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen2 |
Empfehlung
|
Sprache
und Kommunikation (FSQ) (Pflichtmodul) |
5 |
10 |
ja |
Klausur |
10/75 |
nein |
1.-2. Semester |
Medientheorie
und -praxis (Pflichtmodul) |
8 |
15 |
ja |
Projektpräsentation und
Hausarbeit |
15/75 |
nein |
1.-2. Semester |
Theoretische
Sprachwissenschaft (Pflichtmodul) |
6 |
10 |
ja |
Hausarbeit |
10/75 |
ja |
3.-4. Semester |
Journalistisches
Schreiben (Pflichtmodul) |
5 |
10 |
ja |
Hausarbeit |
10/75 |
ja |
3.-4. Semester |
Sprachkurs
I (Pflichtmodul) |
4 |
5 |
nein |
Testat |
- |
nein |
3. Semester |
Sprachkurs
II (Pflichtmodul) |
4 |
5 |
nein |
schriftlicher Test |
5/75 |
ja |
4. Semester |
Interkulturalität
(Pflichtmodul) |
6 |
10 |
ja |
Hausarbeit, |
10/75 |
ja |
5.-6. Semester |
Soziolinguistik
(Pflichtmodul) |
2 |
5 |
ja |
Hausarbeit |
5/75 |
ja |
5. Semester |
Praktikum
(Pflichtmodul) |
- |
5 |
ja |
Praktikumsbericht |
- |
ja |
5. Semester |
Bachelor-Arbeit
(Wahlpflichtmodul) |
- |
10 |
nein |
Abschlussarbeit |
10/75 |
ja |
6. Semester |
Projektarbeit
(Wahlpflichtmodul) |
1 |
10 |
nein |
Projektpräsentation |
10/75 |
ja |
6. Semester |
ASQ-Modul
(Wahlpflichtmodul) |
4 |
5 |
- |
|
- |
nein |
1. Semester |
1 Um eine gewisse Flexibilität zu bewahren,
empfiehlt es sich, die Modulleistung nicht zu eng zu definieren.
2 Um auch das Studium so frei wie
möglich zu gestalten, sollten nur so viel Festlegungen wie unbedingt nötig
getroffen werden.