MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. Februar 2007, S. 18
Studien-
und Prüfungsordnung für die Studienprogramme Arabistik/Islamwissenschaft
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (60, 90 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
12.07.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in
Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme
Arabistik/Islamwissenschaft (60 Leistungspunkte, 90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 6 Kombination von
Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul und zur
Modulleistung
§ 12 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 13 Bachelor-Arbeit (nur 90 LP)
§ 14 Bewertung von Modulen und
Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau der
Studienprogramme Arabistik/Islamwissenschaft (60, 90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium der Arabistik/Islamwissenschaft im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
§
2
Ziele des Studienprogramms
(1)
BA 60: Die Studierenden sollen solide Kenntnisse der arabischen Sprache bis zur
aktiven Beherrschung der modernen Hochsprache und einer arabischen
Umgangssprache erwerben. Durch die Arbeit mit originalsprachigen Zeugnissen
unter Berücksichtigung des aktuellen Forschungsstandes sollen die Studierenden
verschiedene Bereiche und Epochen des arabischen Schrifttums einschließlich der
Grundlagetexte des Islams in den Umrissen kennen lernen und befähigt werden,
arabisch-islamische Geschichte und arabische (Schrift-) Kultur in
Zusammenhängen zu verstehen. Im Rahmen des BA60 treten arabische Texte
gegenüber originalsprachlichen Zeugnissen in anderen Islamsprachen in den
Vordergrund. In Verbindung mit der Vermittlung von Fachwissen sollen die
Studierenden methodische Anleitung erhalten, Aufgaben aus dem Fachgebiet
selbständig zu bearbeiten. Neben der Vermittlung von Fachwissen soll
hauptsächlich die Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten durch Recherche,
Quellenlektüre, Auswahl geeigneter Methoden und Fragestellungen im Hinblick auf
eine historisches und systematisches Verständnis von Problemen gefördert
werden. BA 90: Die Studierenden erwerben zusätzlich die Kenntnis der Grundlagen
einer weiteren Islamsprache. Die bereits beschriebenen Kompetenzen werden
hierdurch auf einen größeren regionalen Bereich bezogen, und die Bewertung und
Nachzeichnung von Lösungswegen fachspezifischer Probleme wird durch die
stärkere Einbindung nicht-arabischer Regionen des islamischen Kulturgebietes in
einer erweiterten Perspektive dargestellt.
(2)
Diese Fähigkeiten eröffnen Studierenden ein breites Spektrum von möglichen
Arbeitsfeldern, die nicht unmittelbar mit dem eingeschränkten fachspezifischen
Arbeitsbereich zusammenhängen.
(3)
Studienziel in engerem Sinne ist die Befähigung zu einer Tätigkeit u. a. in
auswärtigen Missionen, im internationalen Kommunikationsbereich und
international tätigen Organisationen, an Museen, wissenschaftlichen
Bibliotheken, Universitäten, wissenschaftlichen Verlagen, Forschungsinstituten,
in der Publizistik und Medienarbeit.
(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische
Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2) Für die Studienfachberatung steht im Institut für Orientalistik
eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter
zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich
Lehrenden des Instituts, Seminar für Arabistik und Islamwissenschaft, zu ihren
Sprechzeiten.
(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der
zuständigen Fakultät statt.
(1) Die Kenntnis von zwei modernen Fremdsprachen ist
erforderlich. Kenntnisse der
Englischen Sprache (Abiturniveau) werden ab dem 1. Semester vorausgesetzt,
Kenntnisse einer zweiten modernen Fremdsprache (Französisch, Russisch, Spanisch, andere Sprachen auf
Antrag) auf Abiturniveau werden ab dem 3. Semester vorausgesetzt. Lateinkenntnisse
werden empfohlen.
(2)
Für die Grundstufe Arabisch wird die Kenntnis des arabischen Alphabets
vorausgesetzt. Dieses kann in einem vorbereitenden Selbststudium u. a. mit
Hilfe der in der Studienberatung bekannt gegebenen Lernmittel erworben werden.
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis acht Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
Das
Studium beginnt zum Wintersemester.
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
Gemäß
§ 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und
Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen,
Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil der einzelnen
Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Es wird empfohlen, im
Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation Module aus den Bereichen
Wissenschaftliches Schreiben, Argumentation und Präsentation, Medienkompetenz,
Programmierung und Datenbanken, Moderne Fremdsprachen zu wählen.
§
8
Arten von Lehrveranstaltungen
(1) Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm
Arabistik/Islamwissenschaft (60 Leistungspunkte, 90
Leistungspunkte) wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt.
Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
In
Vorlesungen werden Fakten und Zusammenhänge sowie methodische Kenntnisse zum
Verständnis, zur Einordnung sowie zur Bewertung des jeweiligen Gegenstandes
zusammenhängend dargestellt. Es kann sich dabei um Überblicks- oder
Spezialvorlesungen handeln;
b.
Übungen
dienen dem Erlernen der Benutzung von Hilfsmitteln sowie der Bearbeitung eines
Themenbereichs bzw. der Vertiefung der in anderen Lehrveranstaltungen
(insbesondere Vorlesungen, Proseminare und Hauptseminare) vermittelten
Kenntnisse;
c.
Proseminare
dienen dazu, die Studierenden mit den fachspezifischen Aufgabenstellungen sowie
mit Hilfsmitteln und der wissenschaftlichen Methodik des Faches vertraut zu
machen;
d.
Hauptseminare
behandeln ausgewählte Probleme des Fachgebiets und dienen insbesondere dazu, die
Studierenden zu selbständiger Arbeit anzuleiten;
e.
Sprachkurse
dienen dem Erwerb von Sprachkenntnissen und Fertigkeiten im Arabischen und
einer weiteren Sprache der islamischen Welt. Sprachkurse bauen konsekutiv aufeinander
auf;
f.
Exkursionen
sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte
Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen
können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und
Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des
Studiums;
g.
Praxiskurs
Übersetzen: Diese Form dient der Einübung in das selbständige Übersetzen
längerer zusammenhängender komplexer Texte aus dem Arabischen, Persischen oder
Türkischen in das Deutsche.
(2) Weitere Vermittlungsformen können im Zusammenhang mit spezifischen
wissenschaftlichen Fragestellungen oder Forschungsaufgaben erprobt werden.
(3) Das Selbststudium ist in Form einer Vor- und Nachbereitung der
während des Kontaktstudiums vermittelten Inhalte integraler Bestandteil des
Studiums. Darüber hinaus dient es zur
·
Vertiefung
vorhandener Schwerpunkte,
·
Erarbeitung
zusätzlicher Kenntnisse,
·
Erarbeitung
fachübergreifender und interdisziplinärer Aspekte.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium der
Arabistik/Islamwissenschaft (90 Leistungspunkte), wenn
die Abschlussarbeit in diesem Studienprogramm verfasst wird, in Kombination mit einem
weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).
§
10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) In der Studienprogrammübersicht im
Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind
Teilnahmevoraussetzungen, die jeweiligen Modulvorleistungen Formen der
Modulleistungen, Modulteilleistungen festgelegt.
(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Regelmäßige
Bearbeitungen von Übungsaufgaben: Teil der wöchentlichen Vor- und Nachbereitung
von Lehrveranstaltungen, insbesondere Bearbeitung von arabischen bzw.
persischen oder türkischen Texten in Form von Übersetzung, Kommentar, Analyse;
b.
Halten
eines Referats pro Seminar;
c.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 6.000 bis 12.000
Textzeichen;
d.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen;
e.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 60.000
Textzeichen;
f.
Kurztest:
In den Sprachmodulen häufige Form der Leistungskontrolle. Er nimmt in der Regel
nicht mehr als 15 Minuten in Anspruch;
g.
Informationsreferat:
auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 6.000 bis 12.000
Textzeichen;
h.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;
i.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;
j.
Bachelor-Arbeit:
(nur 90 LP) Näheres dazu unter § 13.
(3) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit
eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung
die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Das Modul
Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal
wiederholt werden.
(4) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist
innerhalb eines Jahres zu wiederholen.
(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden,
gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen
Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht
der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies
zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten
werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur
Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht
werden. Näheres ergibt sich aus den Studienprogrammübersichten und den
allgemeinen Modulbeschreibungen.
(2) Die Teilnahmevoraussetzungen zu den Modulen ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen.
Termine und Wiederholungstermine der Modulleistung werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms
Arabistik/Islamwissenschaft BA 60/90 wird durch die Fakultät ein Studien- und
Prüfungsausschuss (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM) gebildet, der vom Fakultätsrat zu
bestätigen ist.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus 3 Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen
Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen
Vertreter.
§ 13
Bachelor-Arbeit (nur 90 LP)
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul
im Umfang von 10 Leistungspunkten. Sie kann bei Kombination zweier
Bachelor-Studienprogramme mit je 90 Leistungspunkten in einem der beiden
Programme geschrieben werden.
(2) Wird nicht im Studienprogramm Arabistik/Islamwissenschaft (90 Leistungspunkte), sondern in
dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine
Bachelor-Arbeit geschrieben, dann ist an Stelle der Bachelor-Arbeit das Modul
„Praxismodul Übersetzen“ zu belegen.
(3) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer eine Mindestanzahl von 60 Leistungspunkten
im Studienprogramm erreicht hat.
(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird zu Beginn des 6. Semesters über
den Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien-
und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut.
(5) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 70.000
Textzeichen betragen.
(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche
Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie
in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1) Angaben zu Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs.
1 ABStPOBM bestehen sind in der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den allgemeinen
Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu finden.
(2) Der Studienprogrammübersicht im
Anhang dieser Ordnung ist zu
entnehmen, welche Module benotet werden und in die Gesamtnote eingehen.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 findet erstmalig Anwendung auf Studierende,
die zum Wintersemester 2007/2008 das Studium beginnen.
Diese Ordnung wurde
beschlossen vom Fachbereichsrat Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften am
12.07.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.01.2007.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 17. Januar
2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Studienprogramm Arabistik/Islamwissenschaft BA 90
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen2 |
Empfehlung |
Grundlagen
der Orientalistik |
2 Vorlesungen |
5 |
nein |
Kurzreferat, |
5/55 |
nein |
1-2 |
Grundstufe
Arabisch |
4 Sprachkurse |
15 |
ja |
Mündliche Prüfung |
0/55 |
ja |
1+2 |
Aufbaustufe
Arabisch |
4 Sprachkurse |
10 |
ja |
Mündliche Prüfung, Klausur |
10/55 |
ja |
3 |
Sprachkurs
2. Islam-Sprache |
2 Sprachkurse |
10 |
ja |
Klausur |
0/55 |
nein |
3+4 |
Hauptstufe
Arabisch |
2 Sprachkurse |
10 |
ja |
Mündliche Prüfung, Klausur |
10/55 |
ja |
4 |
Basismodul
90 |
1 Proseminar G* |
10 |
ja |
Klausur |
10/55 |
nein |
1+2 |
Einführung
in das arabische Schrifttum |
1 Hauptseminar |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
0/55 |
ja |
5 |
Aufbaumodul |
1 Hauptseminar G |
10 |
ja |
Hausarbeit |
10/55 |
ja |
5+6 |
Abschlussarbeit |
Selbststudium |
10 |
|
Abschlussarbeit |
10/55 |
ja |
6 |
(ersatzweise)
Praxismodul |
1 Hauptseminar Übersetzen
à 2 SWS |
10 |
ja |
Hausarbeit |
10/55 |
ja |
6 |
ASQ |
|
5 |
|
|
|
|
|
1 Um eine gewisse Flexibilität zu bewahren,
empfiehlt es sich, die Modulleistung nicht zu eng zu definieren.
2 Um auch das Studium so frei wie
möglich zu gestalten, sollten nur so viel Festlegungen wie unbedingt nötig
getroffen werden.
Studienprogramm Arabistik/Islamwissenschaft BA 60
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen2 |
Empfehlung |
Grundlagen
der Orientalistik |
2 Vorlesungen |
5 |
ja [oder] nein |
Kurzreferat, |
5/40 |
nein |
1-2 |
Grundstufe
Arabisch |
4 Sprachkurse |
15 |
ja |
Mündliche Prüfung |
0/40 |
ja |
1+2 |
Aufbaustufe
Arabisch |
4 Sprachkurse |
10 |
ja |
Mündliche Prüfung, Klausur |
10/40 |
ja |
3 |
Hauptstufe
Arabisch |
2 Sprachkurse |
10 |
ja |
Mündliche Prüfung, Klausur |
10/40 |
ja |
4 |
Basismodul
60 |
1 Proseminar G* oder R* à
2 SWS, |
10 |
ja |
Klausur |
5/40 |
nein |
6 |
Einführung
in das arabische Schrifttum |
1 Hauptseminar |
5 |
ja |
Mündliche Prüfung |
0/40 |
ja |
5 |
Aufbaumodul |
1 Hauptseminar G |
10 |
ja |
Hausarbeit |
10/40 |
ja |
5+6 |
1 Um eine gewisse Flexibilität zu
bewahren, empfiehlt es sich, die Modulleistung nicht zu eng zu definieren.
2 Um auch das Studium so frei wie
möglich zu gestalten, sollten nur so viel Festlegungen wie unbedingt nötig
getroffen werden.