Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. Februar 2007, S. 18


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme Arabistik/Islamwissenschaft
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (60, 90 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 12.07.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme Arabistik/Islamwissenschaft (60 Leistungspunkte, 90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor Studiengang beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienprogramms

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Studienbeginn

§ 6 Kombination von Studienprogrammen

§ 7 Aufbau des Studienprogramms

§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 9 Abschlussbezeichnung

§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

§ 12 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 13 Bachelor-Arbeit (nur 90 LP)

§ 14 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

§ 15 Übergangsregelung

§ 16 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau der Studienprogramme Arabistik/Islamwissenschaft (60, 90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Arabistik/Islamwissenschaft im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) BA 60: Die Studierenden sollen solide Kenntnisse der arabischen Sprache bis zur aktiven Beherrschung der modernen Hochsprache und einer arabischen Umgangssprache erwerben. Durch die Arbeit mit originalsprachigen Zeugnissen unter Berücksichtigung des aktuellen Forschungsstandes sollen die Studierenden verschiedene Bereiche und Epochen des arabischen Schrifttums einschließlich der Grundlagetexte des Islams in den Umrissen kennen lernen und befähigt werden, arabisch-islamische Geschichte und arabische (Schrift-) Kultur in Zusammenhängen zu verstehen. Im Rahmen des BA60 treten arabische Texte gegenüber originalsprachlichen Zeugnissen in anderen Islamsprachen in den Vordergrund. In Verbindung mit der Vermittlung von Fachwissen sollen die Studierenden methodische Anleitung erhalten, Aufgaben aus dem Fachgebiet selbständig zu bearbeiten. Neben der Vermittlung von Fachwissen soll hauptsächlich die Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten durch Recherche, Quellenlektüre, Auswahl geeigneter Methoden und Fragestellungen im Hinblick auf eine historisches und systematisches Verständnis von Problemen gefördert werden. BA 90: Die Studierenden erwerben zusätzlich die Kenntnis der Grundlagen einer weiteren Islamsprache. Die bereits beschriebenen Kompetenzen werden hierdurch auf einen größeren regionalen Bereich bezogen, und die Bewertung und Nachzeichnung von Lösungswegen fachspezifischer Probleme wird durch die stärkere Einbindung nicht-arabischer Regionen des islamischen Kulturgebietes in einer erweiterten Perspektive dargestellt.

 

(2) Diese Fähigkeiten eröffnen Studierenden ein breites Spektrum von möglichen Arbeitsfeldern, die nicht unmittelbar mit dem eingeschränkten fachspezifischen Arbeitsbereich zusammenhängen.

 

(3) Studienziel in engerem Sinne ist die Befähigung zu einer Tätigkeit u. a. in auswärtigen Missionen, im internationalen Kommunikationsbereich und international tätigen Organisationen, an Museen, wissenschaftlichen Bibliotheken, Universitäten, wissenschaftlichen Verlagen, Forschungsinstituten, in der Publizistik und Medienarbeit.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Für die Studienfachberatung steht im Institut für Orientalistik eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts, Seminar für Arabistik und Islamwissenschaft, zu ihren Sprechzeiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Die Kenntnis von zwei modernen Fremdsprachen ist erforderlich. Kenntnisse der Englischen Sprache (Abiturniveau) werden ab dem 1. Semester vorausgesetzt, Kenntnisse einer zweiten modernen Fremdsprache  (Französisch, Russisch, Spanisch, andere Sprachen auf Antrag) auf Abiturniveau werden ab dem 3. Semester vorausgesetzt. Lateinkenntnisse werden empfohlen.

 

(2) Für die Grundstufe Arabisch wird die Kenntnis des arabischen Alphabets vorausgesetzt. Dieses kann in einem vorbereitenden Selbststudium u. a. mit Hilfe der in der Studienberatung bekannt gegebenen Lernmittel erworben werden.

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis acht Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt zum Wintersemester.

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

Gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Es wird empfohlen, im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation Module aus den Bereichen Wissenschaftliches Schreiben, Argumentation und Präsentation, Medienkompetenz, Programmierung und Datenbanken, Moderne Fremdsprachen zu wählen.

 

§ 8
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

(1) Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Arabistik/Islamwissenschaft (60 Leistungspunkte, 90 Leistungspunkte) wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         In Vorlesungen werden Fakten und Zusammenhänge sowie methodische Kenntnisse zum Verständnis, zur Einordnung sowie zur Bewertung des jeweiligen Gegenstandes zusammenhängend dargestellt. Es kann sich dabei um Überblicks- oder Spezialvorlesungen handeln;

b.         Übungen dienen dem Erlernen der Benutzung von Hilfsmitteln sowie der Bearbeitung eines Themenbereichs bzw. der Vertiefung der in anderen Lehrveranstaltungen (insbesondere Vorlesungen, Proseminare und Hauptseminare) vermittelten Kenntnisse;

c.         Proseminare dienen dazu, die Studierenden mit den fachspezifischen Aufgabenstellungen sowie mit Hilfsmitteln und der wissenschaftlichen Methodik des Faches vertraut zu machen;

d.         Hauptseminare behandeln ausgewählte Probleme des Fachgebiets und dienen insbesondere dazu, die Studierenden zu selbständiger Arbeit anzuleiten;

e.         Sprachkurse dienen dem Erwerb von Sprachkenntnissen und Fertigkeiten im Arabischen und einer weiteren Sprache der islamischen Welt. Sprachkurse bauen konsekutiv aufeinander auf;

f.          Exkursionen sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des Studiums;

g.         Praxiskurs Übersetzen: Diese Form dient der Einübung in das selbständige Übersetzen längerer zusammenhängender komplexer Texte aus dem Arabischen, Persischen oder Türkischen in das Deutsche.

 

(2) Weitere Vermittlungsformen können im Zusammenhang mit spezifischen wissenschaftlichen Fragestellungen oder Forschungsaufgaben erprobt werden.

 

(3) Das Selbststudium ist in Form einer Vor- und Nachbereitung der während des Kontaktstudiums vermittelten Inhalte integraler Bestandteil des Studiums. Darüber hinaus dient es zur

 

·           Vertiefung vorhandener Schwerpunkte,

·           Erarbeitung zusätzlicher Kenntnisse,

·           Erarbeitung fachübergreifender und interdisziplinärer Aspekte.

 

§ 9
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium der Arabistik/Islamwissenschaft (90 Leistungspunkte), wenn die Abschlussarbeit in diesem Studienprogramm verfasst wird, in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).

 

§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) In der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind Teilnahmevoraussetzungen, die jeweiligen Modulvorleistungen Formen der Modulleistungen, Modulteilleistungen festgelegt.

 

(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Regelmäßige Bearbeitungen von Übungsaufgaben: Teil der wöchentlichen Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, insbesondere Bearbeitung von arabischen bzw. persischen oder türkischen Texten in Form von Übersetzung, Kommentar, Analyse;

b.         Halten eines Referats pro Seminar;

c.         Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen;

d.         Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung von in der Regel 6.000 bis 12.000 Textzeichen;

e.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 60.000 Textzeichen;

f.          Kurztest: In den Sprachmodulen häufige Form der Leistungskontrolle. Er nimmt in der Regel nicht mehr als 15 Minuten in Anspruch;

g.         Informationsreferat: auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 6.000 bis 12.000 Textzeichen;

h.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;

i.           Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;

j.           Bachelor-Arbeit: (nur 90 LP) Näheres dazu unter § 13.

 

(3) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.

 

(4) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus den Studienprogrammübersichten und den allgemeinen Modulbeschreibungen.

 

(2) Die Teilnahmevoraussetzungen zu den Modulen ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen. Termine und Wiederholungstermine der Modulleistung werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms Arabistik/Islamwissenschaft BA 60/90 wird durch die Fakultät ein Studien- und Prüfungsausschuss (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM) gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus 3 Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 13
Bachelor-Arbeit
(nur 90 LP)

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten. Sie kann bei Kombination zweier Bachelor-Studienprogramme mit je 90 Leistungspunkten in einem der beiden Programme geschrieben werden.

 

(2) Wird nicht im Studienprogramm Arabistik/Islamwissenschaft (90 Leistungspunkte), sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine Bachelor-Arbeit geschrieben, dann ist an Stelle der Bachelor-Arbeit das Modul „Praxismodul Übersetzen“ zu belegen.

 

(3) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer eine Mindestanzahl von 60 Leistungspunkten im Studienprogramm erreicht hat.

 

(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird zu Beginn des 6. Semesters über den Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut.

 

(5) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 70.000 Textzeichen betragen.

 

(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

(1) Angaben zu Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen sind in der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu finden.

 

(2) Der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung ist zu entnehmen, welche Module benotet werden und in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 15
Übergangsregelung

 

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 findet erstmalig Anwendung auf Studierende, die zum Wintersemester 2007/2008 das Studium beginnen.

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften am 12.07.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.01.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Studienprogramm Arabistik/Islamwissenschaft BA 90

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)1

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen2

Empfehlung
Studiensemester

Grundlagen der Orientalistik

2 Vorlesungen
à 2 SWS,
1 Übung 1 SWS,
Selbststudium (75 h)

5

nein

Kurzreferat,
Klausuren

5/55

nein

1-2

Grundstufe Arabisch

4 Sprachkurse
à 4 SWS,
Selbststudium
(210 h)

15

ja

Mündliche Prüfung

0/55

ja

1+2

Aufbaustufe Arabisch

4 Sprachkurse
à 2 SWS,
Selbststudium
(180 h)

10

ja

Mündliche Prüfung, Klausur

10/55

ja

3

Sprachkurs 2. Islam-Sprache

2 Sprachkurse
à 4 SWS,
Selbststudium
(180 h)

10

ja

Klausur

0/55

nein

3+4

Hauptstufe Arabisch

2 Sprachkurse
à 2 SWS,
1 Lektürekurs
2 SWS
1 Übung
1 SWS
Selbststudium (195h)

10

ja

Mündliche Prüfung, Klausur

10/55

ja

4

Basismodul 90

1 Proseminar G*
à 2 SWS,
1 Proseminar R*
à 2 SWS,
Selbststudium
(240 h)

10

ja

Klausur

10/55

nein

1+2

Einführung in das arabische Schrifttum

1 Hauptseminar
à 2 SWS,
1 Übung à 2 SWS,
Selbststudium (90 h)

5

ja

Mündliche Prüfung

0/55

ja

5

Aufbaumodul

1 Hauptseminar G
à 2 SWS,
1 Hauptseminar R
à 2 SWS,
1 Lektürekurs BA
à 1 SWS
Selbststudium
(225 h)

10

ja

Hausarbeit

10/55

ja

5+6

Abschlussarbeit

Selbststudium
(300 h)

10

 

Abschlussarbeit

10/55

ja

6

(ersatzweise) Praxismodul
Übersetzen

1 Hauptseminar Übersetzen à 2 SWS
Selbststudium

10

ja

Hausarbeit

10/55

ja

6

ASQ

 

5

 

 

 

 

 

 

1      Um eine gewisse Flexibilität zu bewahren, empfiehlt es sich, die Modulleistung nicht zu eng zu definieren.

2      Um auch das Studium so frei wie möglich zu gestalten, sollten nur so viel Festlegungen wie unbedingt nötig getroffen werden.


Studienprogramm Arabistik/Islamwissenschaft BA 60

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)1

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen2

Empfehlung
Studiensemester

Grundlagen der Orientalistik

2 Vorlesungen
à 2 SWS,
1 Übung 1 SWS,
Selbststudium (75 h)

5

ja [oder] nein

Kurzreferat,
Klausuren

5/40

nein

1-2

Grundstufe Arabisch

4 Sprachkurse
à 4 SWS,
Selbststudium
(210 h)

15

ja

Mündliche Prüfung

0/40

ja

1+2

Aufbaustufe Arabisch

4 Sprachkurse
à 2 SWS,
Selbststudium
(180 h)

10

ja

Mündliche Prüfung, Klausur

10/40

ja

3

Hauptstufe Arabisch

2 Sprachkurse
à 2 SWS,
1 Lektürekurs
2 SWS
1 Übung 1 SWS
Selbststudium (195h)

10

ja

Mündliche Prüfung, Klausur

10/40

ja

4

Basismodul 60

1 Proseminar G* oder R* à 2 SWS,
Selbststudium
(120 h)

10

ja

Klausur

5/40

nein

6

Einführung in das arabische Schrifttum

1 Hauptseminar
à 2 SWS,
1 Übung à 2 SWS,
Selbststudium (90 h)

5

ja

Mündliche Prüfung

0/40

ja

5

Aufbaumodul

1 Hauptseminar G
à 2 SWS,
1 Hauptseminar R
à 2 SWS,
1 Lektürekurs BA
à 1 SWS
Selbststudium
(225 h)

10

ja

Hausarbeit

10/40

ja

5+6

 

1      Um eine gewisse Flexibilität zu bewahren, empfiehlt es sich, die Modulleistung nicht zu eng zu definieren.

2      Um auch das Studium so frei wie möglich zu gestalten, sollten nur so viel Festlegungen wie unbedingt nötig getroffen werden.