MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. Februar 2007, S. 2
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Klassisches Altertum
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (90 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
12.07.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Klassisches Altertum (90
Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 5 Kombination von Studienprogrammen
§ 6 Aufbau des Studienprogramms
§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 9 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 10 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 11 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 13 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Klassisches Altertum (90 Leistungspunkte) mit
einem unter den vier Fächern Gräzistik, Latinistik, Klassische Archäologie und
Alte Geschichte zu wählenden Schwerpunkt.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium des Klassischen Altertums (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Im Studienprogramm werden folgende Kompetenzen vermittelt: Die Studierenden
erhalten eine allgemeine Orientierung über Inhalte und Methoden der vier in
diesem Studiengang zusammengefassten altertumswissenschaftlichen Fächer
Gräzistik, Latinistik, Klassische Archäologie und Alte Geschichte. Sie erwerben
darin Grundkenntnisse und -fähigkeiten und die Kompetenz, die gewonnenen
Kenntnisse in angemessener Form zu präsentieren. Insbesondere im von ihnen
gewählten Schwerpunktfach werden sie befähigt, dessen Inhalte und Methoden
kritisch zu reflektieren und unter Betreuung selbständig zu arbeiten.
(2)
Das Studienprogramm qualifiziert für folgende Berufsfelder: wissenschaftliche
Tätigkeiten in Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, in der
Tourismusbranche, in der Erwachsenenbildung, in der Publizistik bzw. im
Journalismus aller Medien und dramaturgisch beratend in Theatern.
(1)
Die Fachberatung vor Aufnahme und während des Studiums besonders zu den Studienschwerpunkten
erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen
Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.
(2)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen
Fakultät statt.
(3)
Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung
über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(1)
Für das Studienprogramm müssen grundsätzlich zu Studienbeginn folgende
Vorkenntnisse nachgewiesen werden:
·
Englisch
mit mindestens drei aufsteigenden Schuljahren und
·
Latein
in Form des Kleinen Latinums oder einer diesem gleichwertigen ausländischen
Qualifikation. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss. Auf begründeten Antrag an den Studien- und Prüfungsausschuss
kann für den Nachweis von Latein eine Frist bis zum Ende des 2.
Studiensemesters gewährt werden.
Das
Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt
eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.
(2)
Ein Wechsel in das Studienprogramm aus anderen vergleichbaren Studienprogrammen
anderer Universitäten ist grundsätzlich möglich. Über die Anrechenbarkeit
bisher erbrachter Studienleistungen entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss. Eine Fachstudienberatung vor der Immatrikulation ist zwingend
erforderlich.
(3)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10 Prozent der Studienplätze als
Vorabquote für die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger und staatenloser
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur
Verfügung.
§ 5
Kombination von Studienprogrammen
Der
BA 90 Klassisches Altertum kann gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM frei mit BA 90 Studienprogrammen
kombiniert werden.
Bezüglich
der Wahl von Studienschwerpunkten innerhalb des Studienprogramms Klassisches
Altertum (90 Leistungspunkte) ist, auch im Hinblick auf die sinnvolle
Kombination mit einem Studienprogramm BA 90, eine Studienberatung im Sinne von
§ 3 Abs. 1 spätestens in der dritten Woche des ersten Semesters obligatorisch.
Im
Falle von Modulüberschneidungen zwischen den Studienprogrammen sind in jedem
Fall Ersatzmodule aus einem der beiden Studienprogramme zu wählen.
§ 6
Aufbau des Studienprogramms
(1)
Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang,
Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, der Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen und der Modulvorleistungen sowie der Anteil der einzelnen
Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage
„Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2)
Folgende Module werden im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation
empfohlen (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM): Spracherwerb Französisch und/oder Italienisch.
§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen
Das
Kontaktstudium im Studienprogramm wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln
Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten
unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
c.
Lektüreübungen:
trainieren und festigen die Übersetzungsfertigkeiten der Studierenden. Anhand
exemplarischer Texte vermitteln sie literaturwissenschaftliche Kenntnisse und
interpretatorische Kompetenzen;
d.
Sprach-
und Stilübungen: dienen dem Erwerb und der Festigung von lateinischen bzw.
griechischen Sprachkenntnissen hinsichtlich Vokabular, Formenlehre, Syntax und
Stilistik;
e.
propädeutische
Übungen: machen mit den Methoden und Arbeitstechniken der an dem
Studienprogramm beteiligten altertumswissenschaftlichen Disziplinen vertraut;
f.
Kolloquien:
dienen der Festigung des in anderen Lehrveranstaltungsarten behandelten Stoffes
durch Diskussionen;
g.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und
führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
h.
Exkursionen:
fördern den Praxisbezug des Studiums. Sie sind thematisch ausgerichtete, unter
wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten, die der Vertiefung und
Veranschaulichung eines Stoffes dienen, der zuvor in einem Seminar oder einer
Übung behandelt worden ist.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das
Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium des Klassischen
Altertums, wenn in diesem die Abschlussarbeit verfasst wird, in Kombination mit
einem beliebigen weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts
(B.A.).
§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;
b.
Hausarbeit:
ist eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 15 bis 25
Textseiten zu je 2.500-2.800 Zeichen;
c.
Klausur:
ist eine schriftliche Prüfung von 90 bis 120 Minuten Dauer.
(2)
Formen von Modulvorleistungen sind:
a.
Teilnahme
am Kontaktstudium zu mindestens 80 %;
b.
Kurztest:
ist ein schriftliches Abfragen von Lerninhalten einer Übung oder eines Seminars
in Form einer Klausur mit ca. 45 Minuten Dauer;
c.
Hausaufgaben:
sind die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben zu Lerninhalten einer Übung oder
eines Seminars im Umfang von 2-3 Textseiten mit je 2.500-2.800 Zeichen in der
Zeit des Selbststudiums;
d.
Referate:
sind mündliche Vorträge innerhalb von Seminaren, Übungen oder Exkursionen von
ca. 30 Minuten Dauer;
e.
Seminararbeiten:
sind die schriftliche Bearbeitung von Teilthemen eines Seminars im Umfang von 8
bis 10 Textseiten;
f.
Sitzungsprotokolle:
sind die schriftliche Wiedergabe des Inhaltes von zweistündigen
Veranstaltungseinheiten im Umfang von 3 bis 5 Seiten;
g.
mündliche
Übersetzungsleistungen: sind frei vorgetragene Übersetzungen ausgewählter
lateinischer oder griechischer Textpassagen in das Deutsche von ca. 5-10
Minuten Dauer.
(3)
Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird grundsätzlich nicht die Möglichkeit eingeräumt,
vor der zweiten Wiederholung einer Modulleistung bzw. Teilleistung die
entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Von dieser Regelung
ausgenommen sind allein die folgenden Module: „Griechischer Spracherwerb“,
„Einführung in die Arbeit mit griechischen Texten“, „Vertiefungsmodul
Griechische Sprache“, „Basismodul Lateinische Sprache“, „Vertiefungsmodul
Lateinische Sprache“. Für diese Module wird der erneute Besuch der
Modulveranstaltungen vor der zweiten Wiederholung dringend empfohlen.
Eine
nicht bestandene Modulleistung muss im Regelfall in der vorlesungsfreien Zeit,
die auf das Modul folgt, wiederholt werden. Genaueres ist den Allgemeinen
Modulbeschreibungen / dem Modulhandbuch zu entnehmen.
(4)
Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM nur einmal
wiederholt werden.
(5)
Wird eine zweite Wiederholung notwendig, so muss diese, sollten die
Modulveranstaltungen nicht nochmals besucht werden, innerhalb eines Jahres nach
dem Besuch der Modulveranstaltungen absolviert sein. Werden dagegen die
Modulveranstaltungen nochmals besucht, so nehmen die Studierenden an dem
regulären Termin für die Erstprüfung teil.
§ 10
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht
im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des
Studienprogramms.
(2)
Die Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen ergeben sich aus den konkreten Modulbeschreibungen. Die
genauen Termine werden spätestens fünf Wochen vor Beginn der Prüfungen durch
Aushang am Prüfungsamt oder über das elektronische System bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der
Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies
zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten
werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die
Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen
abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht
und der Allgemeinen Modulbeschreibung.
§ 11
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für die Studienprogramme Klassisches Altertum 90 LP, 120 LP und 180 LP wird von
den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für
Altertumswissenschaften ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs.
1 ABStPOBM), der vom Fakultätsrat bestätigt werden muss.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus 3 Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen
Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen
Vertreter.
(1)
Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch. Sie bildet ein eigenes Modul im Umfang
von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2)
Wird nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine Bachelor-Arbeit geschrieben, dann ist an
Stelle der Bachelor-Arbeit folgendes Modul zu belegen (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM):
·
bei
Schwerpunkt Gräzistik wahlweise Gräzistik: Themenspezifisches Modul Griechisch
oder Klassische Archäologie: Antike Architektur;
·
bei
Schwerpunkt Latinistik wahlweise Gräzistik: Themenspezifisches Modul Griechisch
oder Klassische Archäologie: Antike Architektur oder Alte Geschichte Kleines
Epochenmodul in Kombination mit dem Modul Zentrale Fragen wesentlicher Epochen
der Alten Geschichte;
·
bei
Schwerpunkt Klassische Archäologie wahlweise Gräzistik: Themenspezifisches
Modul Griechisch oder Klassische Archäologie: Antike Architektur oder Alte
Geschichte: Nichtepochenspezifisches Sachthema;
·
bei
Schwerpunkt Alte Geschichte wahlweise Gräzistik: Themenspezifisches Modul
Griechisch oder Klassische Archäologie: Antike Architektur oder Alte
Geschichte: Nichtepochenspezifisches Sachthema.
(3)
Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 40 Textseiten zu je
2.500-2.800 Zeichen aufweisen.
(4)
Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer 65 Leistungspunkte im gewählten
Schwerpunkt des Studienprogramms (einschließlich ASQ und FSQ anteilig) erworben
hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).
(5)
Das Thema der Bachelor-Arbeit wird zu Beginn des 6. Semesters über den Studien-
und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. von einem Prüfer betreut (§ 20 Abs.
7 ABStPOBM).
(6)
Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung
hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher
oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtquote des Studienprogramms
Die
Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 6)
regelt, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1ABStPOBM) und welche in die
Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).
Die
Vorschrift des § 4 Abs. 1 findet erstmalig Anwendung auf Studierende, die zum
Wintersemester 2007/2008 das Studium beginnen.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Kunst-, Orient-
und Altertumswissenschaften am 12.07.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt
am 17.01.2007.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle
(Saale), 17. Januar 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Studienprogrammübersicht
(gemäß § 6)
Schwerpunkt
Alte Geschichte
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Eingang in die
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Griechischer Spracherwerb |
6 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
nein |
|
1. Semester |
Geschichte der Antike im
Überblick |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
|
1. Semester |
ASQ (empfohlen Französisch) |
|
5 |
|
|
|
|
1. Semester |
Einführung in die Arbeit
mit griechischen Texten |
6 |
10 |
ja |
schriftliche Klausur |
nein |
Modul: Griechischer Spracherwerb |
2. Semester |
Griechenland in Archaik und
Klassik |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
|
2. oder 4. Semester |
Wahlpflicht I a) Vertiefungsmodul
Griechische Sprache |
4 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
nein |
Modul: Einführung in die Arbeit mit griechischen
Texten |
3. Semester |
b) Tagesexkursion
in ein deutsches Museum |
1 (+ 1 Tag) |
nein |
mündliche Prüfung |
|
|||
Hellenismus und
frühe/klassische römische Republik |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
|
3. oder 5. Semester |
Späte römische Republik und
frühe Kaiserzeit |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
|
4. oder 2. Semester |
Wahlpflicht II a) Griechische
Literatur der Archaik und Klassik im Überblick oder |
2 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
|
4. Semester |
b) Themenspezifisches
Modul: Lateinische Literatur |
Kleines Latinum |
||||||
Zentrale Fragen der
Geschichte der späten römischen Republik/frühen Kaiserzeit |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Lateinische und altgriechische Sprachkenntnisse |
4. oder 6. Semester |
Materielle
Kultur der Antike |
2 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
|
5. Semester |
Hohe Kaiserzeit bis
Spätantike |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
|
5. oder 3. Semester |
Zentrale Fragen der
Geschichte Griechenlands in Archaik und Klassik |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Altgriechische Sprachkenntnisse |
6. oder 4. Semester |
BA-Arbeit |
- |
10 |
nein |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
siehe StPO |
6. Semester |
Alternativmodule zur
Bachelor-Arbeit: a) Nichtepochen-spezifisches
Sachthema oder |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
|
6. Semester |
b) Themenspezifisches
Modul Griechisch oder |
Vertiefungsmodul Griechische Sprache |
||||||
c) Antike
Architektur |
|
Schwerpunkt
Gräzistik
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Eingang in die
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Griechischer Spracherwerb |
6 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
nein |
|
1. Semester |
Geschichte der Antike im
Überblick |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
nein |
|
1. Semester |
ASQ |
|
5 |
|
|
nein |
|
1. Semester |
Einführung in die Arbeit
mit griechischen Texten |
6 |
10 |
ja |
schriftliche Klausur |
nein |
Modul: Griechischer Spracherwerb |
2. Semester |
Materielle Kultur der
Antike |
2 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
|
2. Semester |
Vertiefungsmodul
Griechische Sprache |
4 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
Modul: Einführung in die Arbeit mit griechischen
Texten |
3. Semester |
Lektüre Attischer Prosa |
2 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
Modul: Einführung in die Arbeit mit griechischen
Texten |
3. Semester |
Basismodul Lateinische
Literatur der Antike oder (bei Kombination mit BA 90 Latein Europas) Vertiefungsmodul
Lateinische Literatur der Antike |
6 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Kleines Latinum |
3. und 4. Semester |
Basismodul Griechische
Literatur: Frühzeit/Klassik |
6 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Vertiefungsmodul Griechische Sprache |
4. Semester |
Vertiefungsmodul
Griechische Literatur: Hellenismus/Kaiserzeit |
6 |
10 |
|
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Basismodul: Griechische Literatur: Frühzeit/Klassik |
5. Semester |
Tagesexkursion |
1 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
|
5. Semester |
Zentrale Fragen
wesentlicher Epochen der Alten Geschichte |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Altgriechische und Lateinische Sprachkenntnisse |
6. Semester |
Bachelor-Arbeit |
- |
10 |
nein |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
siehe StPO |
6. Semester |
Alternativmodule zur
Bachelor-Arbeit: a) Themenspezifisches
Modul Griechisch oder |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Vertiefungsmodul Griechische Sprache |
6. Semester |
b) Antike
Architektur |
Schwerpunkt
Klassische Archäologie
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Eingang in die
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Griechischer Spracherwerb |
6 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
nein |
|
1. Semester |
Grundlagen der Klassischen
Archäologie |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
|
1. Semester |
Geschichte der Antike im
Überblick |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
|
1. Semester |
Einführung in die Arbeit
mit griechischen Texten |
6 |
10 |
ja |
schriftliche Klausur |
nein |
Modul: Griechischer Spracherwerb |
2. Semester |
ASQ |
|
5 |
|
|
nein |
|
2. Semester |
Vertiefungsmodul
griechische Sprache |
4 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
nein |
Modul: Einführung in die Arbeit mit griechischen
Texten |
3. Semester |
Großes Epochenmodul Alte
Geschichte |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
|
3. Semester |
Griechische Literatur der
Archaik und Klassik im Überblick |
2 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
|
4. Semester |
Themenspezifisches Modul
Lateinische Literatur |
2 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
Kleines Latinum |
4. Semester |
Gegenstandsspezifische
Themen der Klassischen Archäologie I |
4 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
Modul: Grundlagen der Klassischen Archäologie |
4. Semester |
Gegenstandsspezifische
Themen der Klassischen Archäologie II |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Modul: Grundlagen der Klassischen Archäologie |
5. Semester |
Tagesexkursion in ein
deutsches Museum |
1 (+ 1 Tag) |
5 |
nein |
mündliche Prüfung |
ja |
|
5. Semester |
Materielle Kultur der
Antike |
2 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
|
6. Semester |
Bachelor-Arbeit |
- |
10 |
nein |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
siehe StPO |
6. Semester |
Alternativmodule zur
Bachelor-Arbeit: a) Themenspezifisches
Modul Griechisch oder |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Vertiefungsmodul Griechische Sprache |
6. Semester |
b) Antike
Architektur oder |
|||||||
c) Nichtepochen-spezifisches
Sachthema (Alte Geschichte) |
Schwerpunkt
Latinistik
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Eingang in die
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Basismodul Lateinische
Sprache |
12 |
15 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
Kleines Latinum |
1. und 2. Semester |
Griechischer Spracherwerb |
6 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
nein |
|
1. Semester |
Einführung in die Arbeit
mit griechischen Texten |
6 |
10 |
ja |
schriftliche Klausur |
nein |
Modul Griechischer Spracherwerb |
2. Semester |
ASQ |
|
5 |
|
|
nein |
|
3. Semester |
Wahlmodul I a) Vertiefungsmodul
Griechische Sprache oder |
6 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
nein |
Modul: Einführung in die Arbeit mit griechischen
Texten |
3. Semester |
b) Geschichte
der Antike im Überblick |
2 |
|
|||||
Basismodul Lateinische
Literatur der Antike |
6 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Kleines Latinum |
3. und 4. Semester |
Alte Geschichte:
Nichtepochenspezifisches Sachthema |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
|
4. Semester |
Vertiefungsmodul
Lateinische Sprache |
4 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
Basismodul Lateinische Sprache |
5. Semester |
Materielle Kultur der
Antike |
2 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
|
5. Semester |
Vertiefungsmodul
Lateinische Literatur der Antike |
6 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Basismodul Lateinische Literatur |
5. und 6. Semester |
Bachelor-Arbeit |
- |
10 |
nein |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
siehe StPO |
6. Semester |
Alternativmodule zur
Bachelor-Arbeit: a) Themenspezifisches
Modul Griechisch oder |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Vertiefungsmodul Griechische Sprache |
6. Semester |
b) Antike
Architektur oder |
|||||||
c) Kleines
Epochenmodul in Kombination mit dem Modul: Zentrale Fragen wesentlicher
Epochen der Alten Geschichte |
Lateinische und altgriechische Sprachkenntnisse |