MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 2 vom 13. Februar 2007, S. 25
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Japanologie
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (60 bzw. 90 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
21.06.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Japanologie (60 bzw. 90
Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
Inhalt:
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 6 Kombination von Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 8 Praktikum und Auslandsaufenthalt
§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersichten Bachelor-Japanologie 60 und
90 Leistungspunkte
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Japanologie regelt in
Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Japanologie
(60, 90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium der Japanologie im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§
2
Ziele des Studienprogramms
(1)
In dem Studienprogramm Japanologie (60 Leistungspunkte und 90 Leistungspunkte)
werden folgende Kompetenzen vermittelt:
a.
Umfassendes
landeskundliches Wissen über Japan mit den Schwerpunkten Gesellschaft, Kultur, Politik,
Wirtschaft, Geographie und Geschichte;
b.
Rezeptive
und produktive Fertigkeiten in der japanischen Gegenwartssprache
(Leseverstehen, Schreiben, Hörverstehen und Sprechen);
c.
Grundkenntnisse
geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlicher Methoden und deren Anwendung auf
japanologische Fragestellungen;
d.
Erwerb
interkultureller Kompetenz in Bezug auf Japan unter Einbeziehung der im
Sprachstudium vermittelten Kommunikationsstrategien.
Im
Studienprogramm Japanologie (90 Leistungspunkte) werden darüber hinaus folgende
Fähigkeiten vermittelt:
a.
Grundlegende
Fertigkeiten in der japanischen Fachterminologie in den jeweiligen Studienschwerpunkten. Der
Studienschwerpunkt wird durch die Wahl der entsprechenden Lehrveranstaltungen
aus der Japanologie bestimmt;
b.
Fähigkeit
der Präsentation und Vermittlung von japanwissenschaftlichen Erkenntnissen
unter Heranziehung moderner Hilfsmittel und Medien;
c.
Fähigkeit
zu Projektarbeit im Team;
d.
Berufspraktische
Kompetenzen und Erfahrungen in japanrelevanten Einsatzbereichen.
(2)
Das Studienprogramm Japanologie (60 und 90 Leistungspunkte) qualifiziert durch
Regionalkompetenz mit graduellen Unterschieden für folgende Berufsfelder:
Einsatz in internationalen Organisationen, Verwaltung, Wirtschaftsunternehmen,
Kultureinrichtungen, Medien u.ä.
(3)
Je nach Wahl der Studienschwerpunkte innerhalb der Japanologie und des zweiten
Bachelor-Faches erfolgt die Qualifikation für unterschiedliche Berufsfelder.
Aus diesem Grund wird vor der Einschreibung eine Fachstudienberatung dringend
empfohlen (siehe § 3).
(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische
Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2) Für die Studienfachberatung steht für das Studienprogramm
Japanologie eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und
Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch
durch alle hauptamtlich Lehrenden im Studienprogramm Japanologie.
(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der
zuständigen Fakultät statt.
(1) In besonders begründeten
Ausnahmefällen können Studierende, die das Magister-Studium der Japanologie zum
Wintersemester 2005/2006 oder später begonnen haben, unter Anrechnung ihrer bis
dahin erbrachten Studienleistungen in das Studienprogramm Japanologie
übertreten. Dabei können Hauptfach-Studierende in das 90er,
Nebenfach-Studierende in das 60er Programm wechseln (§ 3 Abs. 3 ABStPOBM). Über die Anrechnung von
Studienleistungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
(2) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis zu 10 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
Das
Studium beginnt jeweils zum Wintersemester.
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
(1)
Gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.
(2)
Gemäß § 7 Abs. 4 ABStPOBM wird eine Kombination mit den folgenden
Studienprogrammen besonders empfohlen:
Studienprogramm
BA Japanologie mit 90 Leistungspunkten mit
·
BA
Ethnologie 90,
·
BA
Geschichte 90,
·
BA
Politikwissenschaft 90,
·
BA
Soziologie 90.
Studienprogramm
BA Japanologie mit 60 Leistungspunkten mit
·
BA
Geschichte 120,
·
BA
Politikwissenschaft 120,
·
BA
Wirtschaftswissenschaften 120,
·
BA
Soziologie 120.
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und
Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Teilnahmevoraussetzungen, sowie Formen der
Modulleistung/en sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote
ergeben sich aus dem Anhang „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Im Rahmen der Allgemeinen
Schlüsselqualifikation (ASQ) wird ein Modul aus dem Bereich Englisch zur
Vorbereitung auf den TOEFL-Test empfohlen.
§
8
Praktikum und Auslandsaufenthalt
(1)
Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.
(2)
Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5
Leistungspunkten (das entspricht einem zeitlichen Umfang von ca.4 Wochen) in das
Studienprogramm integriert.
(3)
Ein Praktikumsbericht von maximal 10 Seiten ist dem Studien- und
Prüfungsausschuss vorzulegen (vergleiche § 11 Abs. 2 g).
(4)
Ein Auslandsaufenthalt wird im Rahmen des Japanologiestudiums dringend
empfohlen. Während des Auslandsaufenthaltes erbrachte Leistungen können wie
folgt angerechnet werden:
a.
Praktikum
5 LP;
b.
Ersatz
eines der „Module zum Themenbereich ,Geschichte Japans’“, zum Themenbereich,
Gesellschaft / Kultur Japans’“ oder zum Themenbereich ,Politik / Wirtschaft
Japans’“(10 LP), wenn die Modulleistung „Hausarbeit“ erbracht wird;
c.
Modul
„Japanisch 4“ (10 LP), wenn als Vorleistung der Nachweis über den Besuch eines
mindestens dreimonatigen Japanisch-Sprachkurses in Japan erbracht wird und die
Modulprüfung „Japanisch 4“ bestanden wird.
(5)
Zur Anrechnung von im Ausland erbrachten Leistungen auf das Bachelorstudium
Japanologie ist eine Fachstudienberatung vor Antritt des Auslandsaufenthaltes
obligatorisch.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Japanologie wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten einen zusammenhängenden Überblick
über größere Themenkomplexe. Sie vermitteln grundlegende Fach- und
Methodenkenntnisse;
b.
Seminare:
dienen der vertiefenden Behandlung spezieller Themenbereiche in ihrem
theoretisch-methodischen Kontext;
c.
Übungen:
dienen der Einübung von methodischen und
sprachlichen Fertigkeiten anhand von exemplarischen Aufgabenstellungen.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die
Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt
das Bachelor-Studium der Japanologie (90 Leistungspunkte) in Kombination mit
einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).
§
11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) In der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind
die Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen, sowie die jeweiligen Formen
der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen festgelegt.
(2) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;
b.
Referat:
mündlicher Vortrag im Umfang von ca. 10-15 Minuten, bei Referaten zur
Gruppenarbeit kann der Vortrag länger dauern (Richtwert: pro Gruppenmitglied
ca. 10 Minuten);
c.
Handout:
Stichwortartige Zusammenfassung eines Referates im Umfang von 1-3 Seiten;
d.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 15 Seiten;
e.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer. Ausnahme:
Klausuren in den Sprachmodulen. Sie können bis zu 180 Minuten dauern;
f.
Übersetzung:
Übersetzung eines Fachtextes aus dem Japanischen (Umfang des japanischen
Ausgangstextes maximal 10 Seiten);
g.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung zum Modul „Praktikum“ zur Vorlage beim Studien- und
Prüfungsausschuss von maximal 10 Seiten;
h.
Hausaufgaben:
selbständige Erledigung von Übungsaufgaben zur Anwendung des Gelernten;
i.
Sprachtest:
Kurztest zur Überprüfung der Schriftzeichen- und Vokabelkenntnisse mit einer
Dauer von in der Regel 30 Minuten;
j.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 15.
(3) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb
eines Jahres zu wiederholen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§
12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Teilnahmevoraussetzungen für die Module sind der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu
entnehmen.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen werden spätestens fünf Wochen vor
Beginn der Vorlesungszeit durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt bekannt
gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung.
Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden
in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
Die Zulassung zur
Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht
werden. Ein Rücktritt von der Modulleistung muss schriftlich gegenüber dem
zuständigen Prüfungsamt bis zu einem Monat vor dem jeweiligen Termin der
Modulleistung erfolgen.
Zur Abnahme von
Modulprüfungen sind gemäß §12 Abs.4 HSG LSA befugt: Professorinnen,
Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HSG LSA, soweit sie Lehraufgaben leisten, sowie
Lehrbeauftragte.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung
des Studienprogramms Japanologie bilden die Fachvertreterinnen und
Fachvertreter der Japanologie und der Politikwissenschaft einen vom
Fakultätsrat zu bestätigenden Studien- und Prüfungsausschuss gemäß § 17 Abs. 1
ABStPOBM.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus jeweils zwei Professorinnen und Professoren der
Fächer Japanologie sowie Politikwissenschaft, einer wissenschaftlichen
Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen
Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
§ 15
Bachelor-Arbeit (90 Leistungspunkte)
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§
20 Abs. 2 ABStPOBM).
Wird nicht in diesem,
sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine
Bachelor-Arbeit geschrieben, dann ist an Stelle der Bachelor-Arbeit das dritte
Themenbereichsmodul zu belegen (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM). Wenn
also beispielsweise bereits die Module aus den Themenbereichen Geschichte und
Politik / Wirtschaft gewählt worden sind, muss das Modul zum Themenbereich
Gesellschaft / Kultur als Ersatzleistung für die Abschlussarbeit belegt werden.
(2) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen
wird nur, wer folgende Module absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM):
·
Grundlagenmodul
Japanologie,
·
Sprachmodul
Japanisch 4,
·
ein
Modul aus den Themenbereichen Geschichte oder Politik / Wirtschaft oder
Gesellschaft / Kultur.
(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit
wird nach Anmeldung und Zulassung zur Bachelor-Arbeit über den Studien- und Prüfungssausschuss vergeben und von einer
bzw. einem durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw.
Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).
(4) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit muss 25-30 Seiten aufweisen. Abweichungen von dieser Vorgabe
sind nur möglich in begründeten Ausnahmefällen nach Absprache mit der
Betreuerin bzw. dem Betreuer der Arbeit. Der Arbeitsaufwand beträgt 300
Stunden.
(5) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§
16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1) Folgende Module werden
benotet und fließen in die Gesamtnote ein:
Im Studienprogramm BA 60
Japanologie (insgesamt 40 LP)
·
Sprachmodul
Japanisch 3 (10 LP),
·
Grundlagenmodul
Japanologie (10 LP),
·
zwei
Module aus unterschiedlichen Bereichen des Angebots Geschichte, Kultur /
Gesellschaft und Politik / Wirtschaft (2 x 10 LP).
Im Studienprogramm BA 90
Japanologie (insgesamt 60 LP)
·
Sprachmodul
Japanisch 3 (10 LP),
·
Sprachmodul
Japanisch 4 (10 LP),
·
Grundlagenmodul
Japanologie (10 LP),
·
zwei
Module aus unterschiedlichen Bereichen des Angebots Geschichte, Kultur / Gesellschaft
und Politik / Wirtschaft (2 x 10 LP),
·
Bachelor-Arbeit
(10 LP) bzw. Ersatzleistung, wenn die Arbeit im zweiten Fach geschrieben wird
(gemäß § 15 Abs. 2).
(2) Die Leistungsbewertung
bzw. Benotung regelt § 21 ABStPOBM.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 17. Januar
2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersichten
Studienprogrammübersicht Bachelor Japanologie 60
(gemäß § 7)
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Empfehlung |
Teilnahmevoraussetzungen |
Grundlagenmodul
Japanologie |
6 |
10 |
ja |
2 Klausuren |
10 / 40 |
ab 1. Semester |
nein |
Sprachmodul Japanisch 1 |
8 |
10 |
ja |
Klausur |
- |
1. Semester |
nein |
Sprachmodul Japanisch 2 |
6 |
10 |
ja |
Klausur und mündliche Prüfung |
- |
2. Semester |
ja |
Sprachmodul Japanisch 3 |
6 |
10 |
ja |
Klausur und mündliche Prüfung |
10 / 40 |
3. Semester |
ja |
Modul zum Themenbereich
„Geschichte Japans“ (FSQ)1 |
4 |
10 |
ja |
Hausarbeit |
10 / 40 |
ab 3. Semester |
nein |
Modul zum Themenbereich
„Gesellschaft / Kultur Japans“ (FSQ) 1 |
4 |
10 |
ja |
Hausarbeit |
10 / 40 |
ab 3. Semester |
nein |
Modul zum Themenbereich
„Politik / Wirtschaft Japans“ (FSQ)1 |
4 |
10 |
ja |
Hausarbeit |
10 / 40 |
ab 3. Semester |
nein |
1 Aus den drei
Themenbereichsmodulen müssen zwei gewählt werden.
Studienprogrammübersicht Bachelor Japanologie 90 (gemäß § 7)
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil
an der Abschlussnote |
Empfehlung
|
Teilnahmevoraussetzungen |
Grundlagenmodul
Japanologie |
6 |
10 |
ja |
2 Klausuren |
10 / 60 |
1. und 2. Semester |
nein |
Sprachmodul
Japanisch 1 |
8 |
10 |
ja |
Klausur |
- |
1. Semester |
nein |
Sprachmodul
Japanisch 2 |
6 |
10 |
ja |
Klausur und mündliche
Prüfung |
- |
2. Semester |
ja |
Sprachmodul
Japanisch 3 |
6 |
10 |
ja |
Klausur und mündliche
Prüfung |
10 / 60 |
3. Semester |
ja |
Sprachmodul
Japanisch 4 |
6 |
10 |
ja |
Klausur und mündliche
Prüfung |
10 / 60 |
4. Semester |
ja |
Modul
zum Themenbereich „Geschichte Japans“ (FSQ)1 |
4 |
10 |
ja |
Hausarbeit |
10 / 60 |
ab 3. Semester |
nein |
Modul
zum Themenbereich „Gesellschaft / Kultur Japans“ (FSQ)1 |
4 |
10 |
ja |
Hausarbeit |
10 / 60 |
ab 3. Semester |
nein |
Modul
zum Themenbereich „Politik / Wirtschaft Japans“ (FSQ)1 |
4 |
10 |
ja |
Hausarbeit |
10 / 60 |
ab 3. Semester |
nein |
Praktikum |
|
5 |
nein |
Praktikumsbericht |
|
ab 3. Semester |
nein |
ASQ |
|
5 |
- |
|
|
ab 1. Semester |
nein |
Bachelor-Arbeit
|
|
10 |
nein |
Bachelor-Arbeit |
10 / 60 |
6. Semester |
ja |
1 Aus den drei
Themenbereichsmodulen müssen zwei gewählt werden.