Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 2 vom 13. Februar 2007, S. 25


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Japanologie
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (60 bzw. 90 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 21.06.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Japanologie (60 bzw. 90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                                 

Inhalt:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienprogramms

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Studienbeginn

§ 6 Kombination von Studienprogrammen

§ 7 Aufbau des Studienprogramms

§ 8 Praktikum und Auslandsaufenthalt

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 10 Abschlussbezeichnung

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

§ 13 Prüferinnen und Prüfer

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 15 Bachelor-Arbeit

§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

§ 17 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienprogrammübersichten Bachelor-Japanologie 60 und 90 Leistungspunkte

 

                                                                                                                 

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Japanologie regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Japanologie (60, 90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Japanologie im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) In dem Studienprogramm Japanologie (60 Leistungspunkte und 90 Leistungspunkte) werden folgende Kompetenzen vermittelt:

 

a.         Umfassendes landeskundliches Wissen über Japan mit den Schwerpunkten Gesellschaft, Kultur, Politik, Wirtschaft, Geographie und Geschichte;

b.         Rezeptive und produktive Fertigkeiten in der japanischen Gegenwartssprache (Leseverstehen, Schreiben, Hörverstehen und Sprechen);

c.         Grundkenntnisse geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlicher Methoden und deren Anwendung auf japanologische Fragestellungen;

d.         Erwerb interkultureller Kompetenz in Bezug auf Japan unter Einbeziehung der im Sprachstudium vermittelten Kommunikationsstrategien.

 

Im Studienprogramm Japanologie (90 Leistungspunkte) werden darüber hinaus folgende Fähigkeiten vermittelt:

 

a.         Grundlegende Fertigkeiten in der japanischen Fachterminologie in den  jeweiligen Studienschwerpunkten. Der Studienschwerpunkt wird durch die Wahl der entsprechenden Lehrveranstaltungen aus der Japanologie bestimmt;

b.         Fähigkeit der Präsentation und Vermittlung von japanwissenschaftlichen Erkenntnissen unter Heranziehung moderner Hilfsmittel und Medien;

c.         Fähigkeit zu Projektarbeit im Team;

d.         Berufspraktische Kompetenzen und Erfahrungen in japanrelevanten Einsatzbereichen.

 

(2) Das Studienprogramm Japanologie (60 und 90 Leistungspunkte) qualifiziert durch Regionalkompetenz mit graduellen Unterschieden für folgende Berufsfelder: Einsatz in internationalen Organisationen, Verwaltung, Wirtschaftsunternehmen, Kultureinrichtungen, Medien u.ä.

 

(3) Je nach Wahl der Studienschwerpunkte innerhalb der Japanologie und des zweiten Bachelor-Faches erfolgt die Qualifikation für unterschiedliche Berufsfelder. Aus diesem Grund wird vor der Einschreibung eine Fachstudienberatung dringend empfohlen (siehe § 3).

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Für die Studienfachberatung steht für das Studienprogramm Japanologie eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden im Studienprogramm Japanologie.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) In besonders begründeten Ausnahmefällen können Studierende, die das Magister-Studium der Japanologie zum Wintersemester 2005/2006 oder später begonnen haben, unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen in das Studienprogramm Japanologie übertreten. Dabei können Hauptfach-Studierende in das 90er, Nebenfach-Studierende in das 60er Programm wechseln (§ 3 Abs. 3 ABStPOBM). Über die Anrechnung von Studienleistungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 10 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester.

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

(1) Gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.

 

(2) Gemäß § 7 Abs. 4 ABStPOBM wird eine Kombination mit den folgenden Studienprogrammen besonders empfohlen:

 

Studienprogramm BA Japanologie mit 90 Leistungspunkten mit

 

·              BA Ethnologie 90,

·              BA Geschichte 90,

·              BA Politikwissenschaft 90,

·              BA Soziologie 90.

 

Studienprogramm BA Japanologie mit 60 Leistungspunkten mit

 

·              BA Geschichte 120,

·              BA Politikwissenschaft 120,

·              BA Wirtschaftswissenschaften 120,

·              BA Soziologie 120.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Teilnahmevoraussetzungen, sowie Formen der Modulleistung/en sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus dem Anhang „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation (ASQ) wird ein Modul aus dem Bereich Englisch zur Vorbereitung auf den TOEFL-Test empfohlen.

 

§ 8
Praktikum
und Auslandsaufenthalt

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.

 

(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten (das entspricht einem zeitlichen Umfang von ca.4 Wochen) in das Studienprogramm integriert.

 

(3) Ein Praktikumsbericht von maximal 10 Seiten ist dem Studien- und Prüfungsausschuss vorzulegen (vergleiche § 11 Abs. 2 g).

 

(4) Ein Auslandsaufenthalt wird im Rahmen des Japanologiestudiums dringend empfohlen. Während des Auslandsaufenthaltes erbrachte Leistungen können wie folgt angerechnet werden:

 

a.         Praktikum 5 LP;

b.         Ersatz eines der „Module zum Themenbereich ,Geschichte Japans’“, zum Themenbereich, Gesellschaft / Kultur Japans’“ oder zum Themenbereich ,Politik / Wirtschaft Japans’“(10 LP), wenn die Modulleistung „Hausarbeit“ erbracht wird;

c.         Modul „Japanisch 4“ (10 LP), wenn als Vorleistung der Nachweis über den Besuch eines mindestens dreimonatigen Japanisch-Sprachkurses in Japan erbracht wird und die Modulprüfung „Japanisch 4“ bestanden wird.

 

(5) Zur Anrechnung von im Ausland erbrachten Leistungen auf das Bachelorstudium Japanologie ist eine Fachstudienberatung vor Antritt des Auslandsaufenthaltes obligatorisch.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Japanologie wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten einen zusammenhängenden Überblick über größere Themenkomplexe. Sie vermitteln grundlegende Fach- und Methodenkenntnisse;

b.         Seminare: dienen der vertiefenden Behandlung spezieller Themenbereiche in ihrem theoretisch-methodischen Kontext;

c.         Übungen: dienen der Einübung von methodischen und sprachlichen Fertigkeiten anhand von exemplarischen Aufgabenstellungen.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium der Japanologie (90 Leistungspunkte) in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).

 

§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) In der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind die Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen, sowie die jeweiligen Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen festgelegt.

 

(2) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;

b.         Referat: mündlicher Vortrag im Umfang von ca. 10-15 Minuten, bei Referaten zur Gruppenarbeit kann der Vortrag länger dauern (Richtwert: pro Gruppenmitglied ca. 10 Minuten);

c.         Handout: Stichwortartige Zusammenfassung eines Referates im Umfang von 1-3 Seiten;

d.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 15 Seiten;

e.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer. Ausnahme: Klausuren in den Sprachmodulen. Sie können bis zu 180 Minuten dauern;

f.          Übersetzung: Übersetzung eines Fachtextes aus dem Japanischen (Umfang des japanischen Ausgangstextes maximal 10 Seiten);

g.         Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung zum Modul „Praktikum“ zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von maximal 10 Seiten;

h.         Hausaufgaben: selbständige Erledigung von Übungsaufgaben zur Anwendung des Gelernten;

i.           Sprachtest: Kurztest zur Überprüfung der Schriftzeichen- und Vokabelkenntnisse mit einer Dauer von in der Regel 30 Minuten;

j.           Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 15.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Teilnahmevoraussetzungen für die Module sind der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu entnehmen.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Ein Rücktritt von der Modulleistung muss schriftlich gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt bis zu einem Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung erfolgen.

 

§ 13
Prüferinnen und Prüfer

 

Zur Abnahme von Modulprüfungen sind gemäß §12 Abs.4 HSG LSA befugt: Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HSG LSA, soweit sie Lehraufgaben leisten, sowie Lehrbeauftragte.

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms Japanologie bilden die Fachvertreterinnen und Fachvertreter der Japanologie und der Politikwissenschaft einen vom Fakultätsrat zu bestätigenden Studien- und Prüfungsausschuss gemäß § 17 Abs. 1 ABStPOBM.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus jeweils zwei Professorinnen und Professoren der Fächer Japanologie sowie Politikwissenschaft, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 15
Bachelor-Arbeit
(90 Leistungspunkte)

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

Wird nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine Bachelor-Arbeit geschrieben, dann ist an Stelle der Bachelor-Arbeit das dritte Themenbereichsmodul zu belegen (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM). Wenn also beispielsweise bereits die Module aus den Themenbereichen Geschichte und Politik / Wirtschaft gewählt worden sind, muss das Modul zum Themenbereich Gesellschaft / Kultur als Ersatzleistung für die Abschlussarbeit belegt werden.

 

(2) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer folgende Module absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM):

 

·              Grundlagenmodul Japanologie,

·              Sprachmodul Japanisch 4,

·              ein Modul aus den Themenbereichen Geschichte oder Politik / Wirtschaft oder Gesellschaft / Kultur.

 

(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird nach Anmeldung und Zulassung zur Bachelor-Arbeit über den Studien- und Prüfungssausschuss vergeben und von einer bzw. einem durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(4) Der Umfang der Bachelor-Arbeit muss 25-30 Seiten aufweisen. Abweichungen von dieser Vorgabe sind nur möglich in begründeten Ausnahmefällen nach Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Arbeit. Der Arbeitsaufwand beträgt 300 Stunden.

 

(5) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

(1) Folgende Module werden benotet und fließen in die Gesamtnote ein:

 

Im Studienprogramm BA 60 Japanologie (insgesamt 40 LP)

 

·              Sprachmodul Japanisch 3 (10 LP),

·              Grundlagenmodul Japanologie (10 LP),

·              zwei Module aus unterschiedlichen Bereichen des Angebots Geschichte, Kultur / Gesellschaft und Politik / Wirtschaft (2 x 10 LP).

 

Im Studienprogramm BA 90 Japanologie (insgesamt 60 LP)

 

·              Sprachmodul Japanisch 3 (10 LP),

·              Sprachmodul Japanisch 4 (10 LP),

·              Grundlagenmodul Japanologie (10 LP),

·              zwei Module aus unterschiedlichen Bereichen des Angebots Geschichte, Kultur / Gesellschaft und Politik / Wirtschaft (2 x 10 LP),

·              Bachelor-Arbeit (10 LP) bzw. Ersatzleistung, wenn die Arbeit im zweiten Fach geschrieben wird (gemäß § 15 Abs. 2).

 

(2) Die Leistungsbewertung bzw. Benotung regelt § 21 ABStPOBM.

 

§ 17
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften am 21.06.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.01.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersichten

 

Studienprogrammübersicht Bachelor Japanologie 60  (gemäß § 7)

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Vorleistung/en

 

Modulleistung

 

Anteil an der Abschlussnote

 

Empfehlung
Studiensemester

 

Teilnahmevoraussetzungen

Grundlagenmodul Japanologie

6

10

ja

2 Klausuren

10 / 40

ab 1. Semester

nein

Sprachmodul Japanisch 1

8

10

ja

Klausur

-

1. Semester

nein

Sprachmodul Japanisch 2

6

10

ja

Klausur und mündliche Prüfung

-

2. Semester

ja

Sprachmodul Japanisch 3

6

10

ja

Klausur und mündliche Prüfung

10 / 40

3. Semester

ja

Modul zum Themenbereich „Geschichte Japans“ (FSQ)1

4

10

ja

Hausarbeit

10 / 40

ab 3. Semester

nein

Modul zum Themenbereich „Gesellschaft / Kultur Japans“ (FSQ) 1

4

10

ja

Hausarbeit

10 / 40

ab 3. Semester

nein

Modul zum Themenbereich „Politik / Wirtschaft Japans“ (FSQ)1

4

10

ja

Hausarbeit

10 / 40

ab 3. Semester

nein

 

1 Aus den drei Themenbereichsmodulen müssen zwei gewählt werden.


 

Studienprogrammübersicht Bachelor Japanologie 90 (gemäß § 7)

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Vorleistung/en

 

Modulleistung

 

Anteil an der Abschlussnote

Empfehlung
Studiensemester

 

Teilnahmevoraussetzungen

Grundlagenmodul Japanologie

6

10

ja

2 Klausuren

10 / 60

1. und 2. Semester

nein

Sprachmodul Japanisch 1

8

10

ja

Klausur

-

1. Semester

nein

Sprachmodul Japanisch 2

6

10

ja

Klausur und mündliche Prüfung

-

2. Semester

ja

Sprachmodul Japanisch 3

6

10

ja

Klausur und mündliche Prüfung

10 / 60

3. Semester

ja

Sprachmodul Japanisch 4

6

10

ja

Klausur und mündliche Prüfung

10 / 60

4. Semester

ja

Modul zum Themenbereich „Geschichte Japans“ (FSQ)1

4

10

ja

Hausarbeit

10 / 60

ab 3. Semester

nein

Modul zum Themenbereich „Gesellschaft / Kultur Japans“ (FSQ)1

4

10

ja

Hausarbeit

10 / 60

ab 3. Semester

nein

Modul zum Themenbereich „Politik / Wirtschaft Japans“ (FSQ)1

4

10

ja

Hausarbeit

10 / 60

ab 3. Semester

nein

Praktikum

 

5

nein

Praktikumsbericht

 

ab 3. Semester

nein

ASQ

 

5

-

 

 

ab 1. Semester

nein

Bachelor-Arbeit

 

10

nein

Bachelor-Arbeit

10 / 60

6. Semester

ja

 

1 Aus den drei Themenbereichsmodulen müssen zwei gewählt werden.