MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 10 vom 20. November 2007, S. 29
Studien-
und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang
Applied Polymer Science (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
11.05.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Applied Polymer Science (120
Leistungspunkte) beschlossen.
§ 2 Art des Master-Studiengangs
§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studiengangs
Anlage: Studiengangübersicht 8
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor-
und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele,
Inhalte und Aufbau des Master-Studiengangs Applied Polymer Science (120
Leistungspunkte).
(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab
Wintersemester 2007/2008 das Studium Applied Polymer Science im
Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§
2
Art des Master-Studiengangs
Der
nicht-konsekutive Master-Studiengang Applied Polymer Science ist stärker
forschungsorientiert.
§ 3
Ziele des Studiengangs
(1) Ziel des Studiengangs ist es, die Absolventinnen und Absolventen
zur selbstständigen Arbeit als Naturwissenschaftlerin bzw. Naturwissenschaftler
mit fachübergreifenden Kenntnissen auf dem Gebiet der Polymerwissenschaften
nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu befähigen. Zu diesem Zweck werden zum
einen die in einem Bachelorstudiengang erworbenen grundlegenden Kenntnisse und
Fähigkeiten in Chemie und Physik auf fortgeschrittenem Niveau erweitert und im
Bereich der Polymerwissenschaften vertieft. Hierbei erfolgt eine
Spezialisierung auf dem Gebiet der Polymerchemie oder der Polymerphysik. Zum
anderen wird die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten
durch eigene Forschungstätigkeit, integriert in die Forschungsaktivitäten der
Institute, exemplarisch vermittelt.
(2) Vielseitigkeit, die
Fähigkeit zur Einarbeitung in neue Polymer-relevante Fragestellungen und
wissenschaftliche Selbständigkeit kombiniert mit Kommunikations-
und Teamfähigkeit sind wichtige Studienziele. Dem internationalen, durch die englische Sprache dominierten Charakter
der naturwissenschaftlichen Forschung wird Rechung getragen, indem der
Studiengang komplett in Englisch durchgeführt wird.
(3) Der Studiengang
qualifiziert für folgende Berufsfelder: chemisch und physikalisch
orientierte Grundlagen- und Industrieforschung auf dem Polymergebiet,
anwendungsbezogene Entwicklung, fachspezifische Lehraufgaben, Planungs-,
Prüfungs- und Leitungsaufgaben in Industrie und Verwaltung sowie Aufgabenfelder
in Beratung und technischem Vertrieb.
(4) Darüber hinaus wird von
den Studierenden auch erwartet, dass sie sich mit Fragestellungen befassen, die
ihnen ermöglichen, die Polymerwissenschaften im größeren Rahmen historischer,
philosophischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge zu
sehen. Sie sollen die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung der Auswirkungen
polymerwissenschaftlicher Kenntnisse und technischer Entwicklungen auf Natur
und Gesellschaft entwickeln.
§ 4
Studienberatung
(1) Eine Beratung zu Fragen
der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten,
Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die
Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung wie auch durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater der Institute.
(2) Die studienbegleitende
Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die
zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater. Bei Nichtbestehen
von zwei oder mehr Modulleistungen ist die Inanspruchnahme der Studienfachberatung
verpflichtend.
(3) In
Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden durch die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.
(1) Der Studiengang wendet
sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen eines universitären
Bachelor-Studienprogramms in Physik (Biophysik) oder Chemie (Biochemie).
Weiterhin können Absolventinnen und Absolventen eines vergleichbaren
Studienganges bzw. Studienprogramms wie z. B. Ingenieurwissenschaften oder
Pharmazie zugelassen werden, wenn Sie über äquivalente Leistungsnachweise
verfügen.
(2) Voraussetzung für die
Zulassung zum Master-Studiengang ist der Nachweis eines qualifizierten
Abschlusses (mindestens entsprechend der Note gut, das heißt besser als 2,5) in
einem Bachelor-Studienprogramm Chemie oder Physik mit mindestens 180
Leistungspunkten oder eines vergleichbaren Studienganges bzw. Studienprogramms.
Weitere Zulassungsvoraussetzung sind ausreichende Englischkenntnisse (TOEFL:
230/550 Punkte oder Unicert II).
(3) Für den Studiengang
müssen in ausreichendem Maß Vorkenntnisse in Physik (Grundlagen der
Experimentalphysik, Optik, Atom- und Molekülphysik, Festkörperphysik,
experimentelle Fertigkeiten) oder Chemie (allgemeine/anorganische, organische
und physikalische Chemie, präparative Fertigkeiten) nachgewiesen werden.
Grundkenntnisse in der jeweils anderen Disziplin sowie vertiefte Kenntnisse in
Mathematik (Differential- und Integralrechnung) sind zusätzlich erforderlich.
Über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der zuständige
Studien- und Prüfungsausschuss oder eine für diesen Zweck vom Studien- und
Prüfungsausschuss bestimmte Kommission. Für den Besuch bestimmter Module
erforderliche Vorkenntnisse können nachträglich erworben und nachgewiesen
werden. Der entsprechende Nachweis ist Voraussetzung für die Anmeldung zu
diesen Modulen.
(4) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis zu 30 % der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
(5) Bewerbungsschluss ist
der 31.08., für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber der
30.04. des jeweiligen Jahres. Die angestrebte Spezialisierung (Polymerchemie
oder Polymerphysik) ist bei der Bewerbung anzugeben. Bewerberinnen
und Bewerber, die den Nachweis über den ersten
berufsqualifizierenden Abschluss erst zum Ende des Sommersemesters
(30.09.) erhalten, fügen anstelle des Nachweises nach Abs. 2 eine vom
zuständigen Prüfungsamt ausgestellte Fächer- und Notenübersicht bei. Die Zulassung wird mit einer Empfehlung für die zu wählende
Spezialisierung (Polymerchemie oder Polymerphysik) ausgesprochen.
Der Aufbau des Studiengangs, Titel,
Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen,
Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie
der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studiengangübersicht“ zu dieser Ordnung.
Ein Industriepraktikum der Studierenden über einen längeren Zeitraum (3
bis 6 Monate) wird unterstützt. Die Studierenden sollen sich selbständig um
Praktikumsplätze bewerben. Die Lehrenden des Studiengangs Applied Polymer
Science unterstützen die Studierenden bei der Suche nach Praktikumsplätzen. Das
Praktikum ist nicht verpflichtend.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Master-Studiengang Applied Polymer Science wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln
Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen.
Seminare werden meist in Kombination mit Vorlesungen angeboten und dienen der
Vertiefung, Verfestigung und Anwendung des erlernten Wissens. Teile des
Lehrstoffes werden von den Studierenden selbstständig erarbeitet und im Seminar
präsentiert;
c.
Laborpraktika:
dienen dem Erlernen praktischer experimenteller Arbeitstechniken und vertiefen
bzw. ergänzen den Vorlesungsstoff;
d.
Lehrforschungsprojekte:
dienen dem exemplarischen Erlernen wissenschaftlicher Arbeitsmethoden und
bestehen aus einer Projektarbeit, die der Vorbereitung, Planung oder
Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten dienen soll;
e.
Master-Arbeit:
selbständige wissenschaftliche Arbeit unter Anleitung eines Dozenten gemäß § 14
(Master-Arbeit).
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Naturwissenschaftlichen Fakultät II
- Chemie und Physik - der akademische Grad Master of Science (M.Sc.) verliehen.
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Aus der Studiengangübersicht (§ 6) ergeben sich die Module,
Modulvorleistungen und Modulleistungen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach
Modulteilleistungen.
(2) Formen von Modulleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: dauert in der Regel 30 Minuten, mindestens aber 20 Minuten;
b.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 bis 120 Minuten Dauer;
c.
Praktikumsprotokoll:
schriftliches Protokoll über Grundlagen, Verlauf und Ergebnis eines
Laborpraktikumversuchs. Der Umfang variiert je nach Art des Praktikums und des
speziellen Versuchs und wird vom Modulverantwortlichen festgelegt;
d.
Seminarvortrag:
Vorbereiten und Halten eines Vortrags über ein selbstständig zu erarbeitendes
Themengebiet von in der Regel 20 bis 30 Minuten Dauer;
e.
Lehrforschungsbericht:
im Rahmen eines Lehrforschungsprojekts zu erstellender Bericht. Der Umfang
variiert je nach Art des Lehrforschungsprojekts und wird vom
Modulverantwortlichen festgelegt;
f.
Master-Arbeit:
Näheres dazu unter § 14.
(3) Formen von Modulvorleistungen sind:
a.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 bis 120 Minuten Dauer;
b.
Praktikumsprotokoll:
schriftliches Protokoll über Grundlagen, Verlauf und Ergebnis eines
Laborpraktikumsversuchs. Der Umfang variiert je nach Art des Praktikums und des
speziellen Versuchs und wird vom Modulverantworlichen festgelegt;
c.
Regelmäßige
Bearbeitung von Übungsaufgaben: die im Selbststudium bearbeiteten
Übungsaufgaben werden im Seminar präsentiert und korrigiert und/oder
individuell korrigiert;
d.
Testat:
eine in der Regel mündliche Leistungskontrolle in Zusammenhang mit
Praktikumsversuchen, Übungsaufgaben, Programmieraufgaben u. ä. von in der Regel
15 Minuten Dauer;
e.
Seminarvortrag:
Vorbereitung und Halten eines Vortrags über ein selbstständig zu erarbeitendes
Themengebiet von in der Regel 20 bis 30 Minuten Dauer;
f.
Lehrforschungsbericht:
im Rahmen eines Lehrforschungsprojekts zu erstellender Bericht. Der Umfang
variiert je nach Art des Lehrforschungsprojekts und wird vom
Modulverantwortlichen festgelegt;
g.
Präsentation von
Literaturarbeit: Halten eines Referats über eine selbstständig durchzuführende
Literaturarbeit (Literaturrecherche, zusammenfassende Inhaltsbeschreibung).
(4) Modulvorleistungen können innerhalb eines laufenden Moduls
höchstens einmal wiederholt werden. Nicht bestandene Modulleistungen oder
Modulteilleistungen können generell einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung
muss bis spätesten 6 Monate nach dem Semester, in dem das Modul belegt wurde,
abgeschlossen sein. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung gilt das Modul
als nicht bestanden.
(5) Auf Antrag können im Laufe des gesamten Master-Studiengangs maximal
zwei nicht bestandene Module mit Ausnahme der Master-Arbeit, hier gilt § 20
Abs. 13 ABStPOBM, ein zweites Mal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der
zweiten Wiederholungsprüfung ist das Modul und somit der Studiengang endgültig
nicht bestanden.
(6) Über Ausnahmen von Abs. 5 entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss.
(7) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen übernommen werden,
gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme
bzw. Studiengänge und die
Modulbeschreibungen.
§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studiengangübersicht
im Anhang dieser Ordnung in
Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studiengangs.
(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch
Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur
Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die
Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem
oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres
ergibt sich aus der Studiengangübersicht (§ 6) und den allgemeinen
Modulbeschreibungen. Die Anmeldung zur Modulleistung kann bis zu vier Wochen
vor dem Prüfungstermin, auf jeden Fall aber bis zu vier Wochen nach Beginn des
Moduls widerrufen werden.
(4) Bei fehlenden obligatorischen Teilnahmevoraussetzungen ist eine
Anmeldung zum Modul nur mit Zustimmung des Prüfungsausschusses möglich.
(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen bzw. Studiengängen
übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen
der jeweiligen Studienprogramme bzw. Studiengänge und die Modulbeschreibungen.
(6) In besonders begründeten Einzelfällen und Härtefällen kann der
Studien- und Prüfungsausschuss die Teilnahme an einer Modulleistung ohne
vorherige Teilnahme am Modul und ohne Erbringung der Modulvorleistungen
zulassen.
(1) Prüferinnen
und Prüfer werden vom Studien- und Prüfungsausschuss bestellt.
(2) Zur Abnahme von Prüfungen können auch
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 und
3 HSG LSA, soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der
beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden.
§
13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiengangs
Applied Polymer Science wählt der Fakultätsrat einen Studien- und Prüfungsausschuss
Applied Polymer Science und dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzenden (§ 17 Abs. 1
ABStPOBM). Der Studien-
und Prüfungsausschuss achtet auf die
Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung,
trifft Entscheidungen in strittigen Prüfungsfragen und ist für die Pflege und
Aktualisierung des Studiengangs zuständig.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus 4 Professorinnen und Professoren der
Naturwissenschaftlichen Fakultät II, einer Professorin bzw. einem Professor des
Ingenieurwissenschaftlichen Zentrums, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin
bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin
bzw. einem studentischen Vertreter.
(1) Eine Master-Arbeit ist im Master-Studiengang obligatorisch; sie
bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 30
Leistungspunkten. Es soll ein polymerwissenschaftliches Problem
wissenschaftlich bearbeitet und seine Lösung begründet dargestellt werden.
(2) Der Umfang der Master-Arbeit soll nicht mehr als 60 Seiten und
100.000 Textzeichen betragen.
(3) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer Module im Umfang von 90
Leistungspunkten nach Maßgabe der Studiengangsübersicht erfolgreich absolviert
hat.
(4) Das Thema der Master-Arbeit wird auf Antrag der Studentin bzw. des
Studenten über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben. Die Themenstellung erfolgt durch eine fachlich
zuständige Hochschullehrerin bzw. einen fachlich zuständigen Hochschullehrer
(Professorin bzw. Professor, Juniorprofessorin bzw. Juniorprofessor sowie habilitierte
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), der auch die sachgemäße Betreuung der Arbeit
sicherstellt. Der Studentin bzw. dem Studenten
ist
Gelegenheit zu geben, für das Thema der Master-Arbeit Vorschläge zu machen.
(5) Die beiden Gutachten über die Master-Arbeit werden von
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern gemäß Abs. 4 erstellt.
(6) Soll die
Master-Arbeit in einer Einrichtung außerhalb der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg angefertigt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des
Studien- und Prüfungsausschusses. In diesem Fall kann eine in der beruflichen
Praxis und Ausbildung erfahrene, promovierte Wissenschaftlerin bzw. ein in der
beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrener, promovierter Wissenschaftler als
Gutachterin bzw. Gutachter bestellt werden.
(7) Die
mündliche Leistung besteht aus einer mündlichen Präsentation der Ergebnisse der
Arbeit und einer anschließenden Diskussion von in der Regel jeweils 30 Minuten
Dauer. Die mündliche Leistung wird von der zuständigen Hochschullehrerin bzw.
vom zuständigen Hochschullehrer gemäß Abs. 4 in Gegenwart einer fachkundigen
Beisitzerin bzw. eines fachkundigen Beisitzers abgenommen.
(8) In der mündlichen Leistung soll die bzw. der Studierende zeigen,
dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Master-Arbeit vor einem
Fachpublikum darzustellen weiß, sowie diese im Gespräch problem- und
anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann.
(9) Master-Arbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis 3 zu 1
gewertet.
(10) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche
Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie
in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(11) In begründeten Einzelfällen ist auf Antrag eine Verlängerung der
Master-Arbeit um maximal 3 Monate möglich. Es entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss. Der Antrag auf Verlängerung sollte spätestens vier Wochen
vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt werden.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
Die Studiengangübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 6) regelt, welche Module benotet werden und welche
in die Gesamtnote eingehen.
Diese Ordnung wurde vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen
Fakultät II am 11. Mai 2007 beschlossen; der Akademische Senat hat hierzu am
10.10.2007 Stellung genommen.
Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
in Kraft.
Halle (Saale), 15. Oktober 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
gemäß
§ 6
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungs-dauer in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil
an der Abschlussnote |
Teilnahme-voraus-setzungen |
Empfehlung |
|||
Introduction to Polymer Science |
7 |
8 |
Präsentation,
Übungsaufgabe, 3 Klausuren |
Mündliche
Prüfung |
8/102 |
Nein |
1.
Semester |
|||
Wahlbereich 1 (15 von 30 LP) |
|
|
|
|
|
|
|
|||
Advanced Chemistry* |
16 |
15 |
Protokolle,
Übungsaufgabe, 2 Klausuren |
Mündliche
Prüfung |
15/102 |
Nein |
1. + 2. Semester |
|||
Advanced Physics** |
14 |
15 |
Protokolle,
Übungsaufgabe, 2 Klausuren |
Mündliche
Prüfung |
15/102 |
Nein |
1.
+ 2. Semester |
|||
Wahlbereich 2 (10 von 20 LP) |
|
|
|
|
|
|
|
|||
Basic Physics and
Measurement Methods |
4 |
5 |
Testate,
Protokolle |
Mündliche
Prüfung/Präsentation |
- |
Nein |
1. Semester |
|||
Advanced Physics
Lab** |
4 |
5 |
Testate,
Protokolle |
Mündliche
Prüfung/Präsentation |
- |
Eingangstestat |
1.
Semester |
|||
Polymer Synthesis Lab* |
4 |
5 |
Protokolle |
Mündliche
Prüfung |
5/102 |
Eingangstestat |
1.
Semester |
|||
Basic Chemistry andPolymerization Lab** |
4 |
5 |
Protokolle |
Mündliche
Prüfung |
5/102 |
Nein |
1.
Semester |
|||
Polymer Chemistry |
11 |
12 |
Protokolle |
4
Klausuren |
12/102 |
Nein |
1.
+ 2. Semester |
|||
Polymer Physics |
13 |
15 |
Protokolle,
Übungsaufgabe, 3 Klausuren |
Mündliche
Prüfung |
15/102 |
Ja |
2. Semester |
|||
Polymer Processing |
4 |
5 |
Testate |
Klausur |
5/102 |
Ja |
3. Semester |
|||
Introduction to
Polymer Research |
13 |
13 |
Präsentation |
Lehrforschungsbericht |
- |
Ja |
3.
Semester |
|||
Wahlbereich 3 (12 von 48 LP) |
|
|
|
|
|
|
|
|||
Advanced Polymer
Physics*** |
10 |
12 |
Übungsaufgabe |
3
Klausuren |
12/102 |
Ja |
3. Semester |
|||
Advanced Polymer
Chemistry*** |
10 |
12 |
Testate,
Protokolle, Übungsaufgabe |
2
Klausuren |
12/102 |
Ja |
3.
Semester |
|||
Advanced Polymer
Engineering*** |
9 |
12 |
Protokolle,
Übungsaufgabe |
3
Klausuren |
12/102 |
Ja |
3 Semester |
|||
Bio-related
Polymers*** |
10 |
12 |
Testate,
Protokolle, Übungsaufgabe |
2
Klausuren |
12/102 |
Ja |
3.
Semester |
|||
Master Thesis |
|
30 |
- |
Schriftliche
Arbeit, |
30/102 |
Ja |
4.
Semester |
|||
Die
mit * bzw. ** bezeichneten Module sind Wahlpflichtmodule entsprechend einer
Schwerpunktsetzungen in Polymerchemie* oder Polymerphysik**.
* Specialization
in Polymer Chemistry
** Specialization
in Polymer Physics
Die
mit *** bezeichneten Module sind Wahlpflichtmodule entsprechend des
Themenbereichs der Master-Arbeit.
*** to
be selected according to the topic of the Master thesis