MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 1 vom 30. Januar 2007, S. 31
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Politikwissenschaft (120 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
21.06.2006
Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1
des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl.
LSA S. 256), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das
Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
(ABStPOBM) vom 08.06.2005
hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Politikwissenschaft (120
Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des
Studienprogramms
§ 4 Zulassung zum Studium und Kombinationsausschluss
§ 6 Aufbau des
Studienprogramms
§ 8 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul
und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 12 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 14 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Anlage 1: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Politikwissenschaft (120 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Das übergreifende Ziel des Bachelorstudiums ist, die Studierenden mit einer
Palette sowohl fachspezifischer als auch generalisierbarer Kompetenzen
auszustatten, und sie damit für verschiedene und sich wandelnde Berufsfelder in
einer stark in Bewegung befindlichen Gesellschaft vorzubereiten.
Das
Studium vermittelt den Studierenden grundlegende und vertiefte Kenntnisse der
vier Teildisziplinen der Politikwissenschaft:
·
Politische
Theorie und Ideengeschichte,
·
Regierungslehre
und Policyforschung,
·
Systemanalyse
und Vergleichende Politik,
·
Internationale
Beziehungen und deutsche Außenpolitik.
Im
selben Umfang wie die vier Teilbereiche werden Methoden der Politikwissenschaft
vermittelt. Darüber hinaus werden Fähigkeiten der Aufbereitung und Vermittlung
von Wissen geschult sowie durch fremdsprachige Lehranteile wissenschaftliche
Verarbeitungs- und Diskursvermögen der Studierenden hergestellt bzw.
verbessert. Ein zweimonatiges Praktikum vertieft die Berufsqualifizierung der
Studierenden.
(2)
Absolventen und Absolventinnen des Bachelor-Studienprogramms
Politikwissenschaft finden ihre Arbeitsplätze und Betätigungsmöglichkeiten
unter anderem in unterschiedlichen Praxisfeldern der sozialwissenschaftlichen
Forschung, im (Weiter‑)Bildungssektor, in der öffentlichen Verwaltung, in
wissenschaftlichen Diensten der Parlamente, in Interessenvertretungen,
Verbänden und Parteien, in den Medien und im Kultursektor, in
Wirtschaftsunternehmen, in wohlfahrtsstaatlichen Einrichtungen und in
nationalen, transnationalen sowie internationalen staatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen.
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden sowie durch den zuständigen Studienberater bzw. die
zuständige Studienberaterin.
(3) In Prüfungsangelegenheiten beraten die Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen des Prüfungsamtes der Fakultät die Studierenden.
§
4
Zulassung zum Studium und
Kombinationsausschluss
(1) Die Zulassung zum
Bachelor-Studium ist in § 27 Abs. 6 Satz 1 HSG LSA geregelt.
(2) Die Zulassung ist zu versagen,
wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin ein politik- oder
sozialwissenschaftliches Studium endgültig nicht bestanden hat oder wenn er
bzw. sie sich in einem solchen Studium in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) In Abweichung von dem
Grundsatz der freien Kombinierbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM ist eine
Kombination mit dem Studienprogramm Soziologie (60 Leistungspunkte)
ausgeschlossen. Empfohlen wird bei einem entsprechenden Studieninteresse das
Studienprogramm Politikwissenschaft/Soziologie (180 Leistungspunkte).
(4) Englische
Sprachkenntnisse auf dem Niveau von Unicert II werden für das erfolgreiche
Studium des Studienprogramms Politikwissenschaft dringend empfohlen (z.B. für
das Studium englischsprachiger Fachliteratur, den Besuch englischsprachiger
Lehrveranstaltungen oder englischsprachiger Gastvorträge).
(5) Der Nachweis der
Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf Zuteilung eines
Studienplatzes.
(6) In das Studienprogramm Politikwissenschaft
(120 Leistungspunkte) können auf Antrag Studierende übertreten, die vor dem
Wintersemester 2006/2007 bereits in einem Magister- oder Diplom-Studiengang der
Politikwissenschaft immatrikuliert waren.
(7) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 5 Prozent der Studienplätze, mindestens ein Studienplatz, als Vorabquote
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen
Bewerbern und Bewerberinnen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur
Verfügung.
Das
Studium beginnt nur zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§
6
Aufbau des Studienprogramms
(1)
Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der
Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil
der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in der Anlage zu dieser Ordnung. „
(2) Gemäß § 7 Abs. 7
ABStPOBM werden für das Studienprogramm Politikwissenschaft (120
Leistungspunkte) als Allgemeine Schlüsselqualifikationen Fremdsprachen-, Rhetorik-,
Präsentations- oder Medienkompetenz-Module empfohlen.
(1)
Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer
universitätsexternen Einrichtung absolviert.
(2)
Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 10
Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert.
(3)
Das Praktikum ist vorzugsweise in die vorlesungsfreie Zeit zu legen.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium wird
durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche
Unterrichtsformen sind:
a.
In
Vorlesungen werden Fakten und Zusammenhänge sowie methodische Kenntnisse zum
Verständnis, zur Einordnung und zur Bewertung des jeweiligen Gegenstandes
zusammenhängend dargestellt. Es kann sich dabei um Überblicks- oder
Spezialvorlesungen handeln;
b.
Übungen
sind auf aktive Mitarbeit der Studierenden hin angelegte Veranstaltungen, die
in der Regel zu entsprechenden Vorlesungen
zugeordnet sind. Sie dienen der Vertiefung der Kenntnisse und/oder der Vermittlung
spezifischer Fähigkeiten und Fertigkeiten;
c.
Seminare
sind auf aktive Mitarbeit (z. B. Vorträge, Referate) der Studierenden hin
angelegte Veranstaltungen zu Themen der Module, denen sie zugeordnet sind. Es
werden Arbeitstechniken, Arbeit mit Fachliteratur und die kritische Diskussion
eingeübt. Studierende werden in Seminaren zur selbstständigen Arbeit angeleitet;
d.
Forschungsprojekte
sind auf aktive Mitarbeit der Studierenden hin angelegte Veranstaltungen, in
denen die Studierenden unter Anleitung eigene Forschungsprojekte bearbeiten.
Sie dienen der Einübung sozialwissenschaftlicher Methoden durch praktische
Anwendung auf entsprechende Problemstellungen. Sie beinhalten in der Regel den
Umgang mit sozialwissenschaftlichem Datenmaterial;
e.
Tutorien
werden von fortgeschrittenen Studierenden geleitet und bieten die Gelegenheit,
Probleme des Studiums sowie Fragestellungen, die sich aus Lehrveranstaltungen
ergeben, gemeinsam zu diskutieren. Sie dienen dem Monitoring der zugehörigen
Veranstaltung, der Betreuung der Studierenden, dem Einüben von Lehrkompetenzen
und der Förderung der Kommunikation der Studierenden untereinander;
f.
Kolloquien
dienen der freien Diskussion zwischen Lehrenden und Studierenden über
ausgewählte fachliche Themen;
g.
Exkursionen
sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte
Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen
können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und
Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des
Studiums.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, die
Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Studium der
Politikwissenschaft (120 Leistungspunkte) in Kombination mit einem weiteren
Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.)
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Ein
Referat fasst Untersuchungsergebnisse oder die Ergebnisse eines
Literaturstudiums zusammen, die in der Regel in einer Hausarbeit
differenzierter dargestellt werden. Mit einem Referat wird ein strukturierter
Überblick über ein Themen- oder Forschungsgebiet gegeben. Zu einem Referat
gehört in der Regel eine Tischvorlage;
b.
Eine
Präsentation dient der Darstellung der eigenständigen Arbeit mit Literatur oder
Daten zu einem vorgegebenen Thema mit Hilfe geeigneter Präsentationstechniken;
sie kann auch in Form einer Gruppenarbeit erfolgen;
c.
Die
Diskussionsleitung kann den Studierenden übertragen werden, die sich darauf
vorbereiten, die Diskussion durch geeignete Thesen und Fragen in Gang zu
setzen, sie zu strukturieren und ihre Ergebnisse zusammenzufassen;
d.
Unter
Diskussionsteilnahme ist die aktive, möglichst laufende Mitarbeit in Form von
Fragen und Kommentaren in einer Lehrveranstaltung zu verstehen;
e.
Die
Sitzungsmoderation beinhaltet die Struktur der Sitzung und die Darstellung des
Diskussionsprozesses. Im Unterschied zur Diskussionsleitung werden die Inhalte
von der Gruppe eingebracht. Bewertet wird der Führungsstil der Moderation bzw.
des Moderators;
f.
Klausuren
sind schriftliche Arbeiten zu einem oder mehreren Themen, die selbstständig, in
der Regel ohne Hilfsmittel und in einer begrenzten Zeitspanne unter Aufsicht zu
bearbeiten sind;
g.
Hausarbeiten
sind schriftliche Ausarbeitungen zu einem Thema, in denen der bzw. die
Studierende nachweist, dass er bzw. sie innerhalb einer begrenzten Zeit
Literaturquellen erschließen, die reflektierten Texte in eigenen Worten logisch
konsistent zusammenfassen und in einem eigenständigen
Argumentationszusammenhang bzw. unter einer leitenden Fragestellung darlegen
kann;
h.
Empirische
Forschungsberichte sind sachliche Darstellungen des Geschehens in
Forschungsprojekten einschließlich der strukturierten Darstellung von
Forschungsfragen und Forschungsergebnissen;
i.
Praktikumsberichte
sind sachliche Darstellungen des Geschehens oder von Sachverhalten während
eines Praktikums;
j.
Sitzungsmoderationsberichte
sind sachliche Darstellungen über den Diskussionsverlauf einer Veranstaltung
(Sitzung);
k.
Protokolle
sind genaue, auf das Wesentliche beschränkte Niederschriften über den Hergang
einer Untersuchung oder den Verlauf einer Veranstaltung (Sitzung);
l.
Regelmäßige
Bearbeitungen von Übungsaufgaben: Dabei handelt es sich um schriftliche
Ausarbeitungen zu konkreten Fragen, worin sowohl Wissensaneignung als auch die
beispielhafte Anwendung des erworbenen Wissens dokumentiert wird;
m.
Ein
Kurztest ist eine knappe Wissensabfrage mit offenen und geschlossenen Fragen;
n.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 13.
(2) Die erste Wiederholung
einer nicht bestandenen Modulleistung oder Modulteilleistung findet spätestens im
folgenden Semester, die zweite Wiederholung spätestens im übernächsten Semester
statt, eine zweite Wiederholung der Bachelor-Arbeit ist ausgeschlossen.
(3) Gemäß §§ 14 Abs. 8 und
20 Abs. 13 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der
zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechende(n)
Modulveranstaltung(en) nochmals zu besuchen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 11
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die Anmeldung zum Modul
erfolgt, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen, über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem sowohl gegenüber dem
Institut als auch gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten
werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die
Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen
abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(2) Mit der Anmeldung zum
Modul ist gleichzeitig die Anmeldung zu den jeweils erforderlichen
Modulprüfungen erfolgt. Widerruft der bzw. die Studierende die Anmeldung
spätestens vier Wochen vor der zu erbringenden Modulprüfung schriftlich
gegenüber dem Prüfungsamt, gilt diese als nicht angemeldet (§ 15 Abs. 3
ABStPOBM).
(3) Die Voraussetzungen zur
Teilnahme am Modul sind der Studienprogrammübersicht und den Allgemeinen
Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu entnehmen.
(4) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens drei Wochen vorher durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und
über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für die Studienprogramme
Politikwissenschaft (120, 90 und 60 Leistungspunkte) wird von den
Fachvertretern und Fachvertreterinnen des Instituts für Politikwissenschaft und Japanologie ein Studien-
und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM), der vom Fakultätsrat zu
bestätigen ist.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus drei Professoren und Professorinnen, einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin und
einem studentischen Vertreter bzw. einer studentischen Vertreterin.
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Prüfung ein Modul im
Umfang von 10 Leistungspunkten.
(2) Die Bachelor-Arbeit soll
nicht mehr als 40 Seiten umfassen.
(3) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer mindestens bereits 95 Leistungspunkte im
Studienprogramm erbracht hat.
(4) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben.
(5) Die mündliche Prüfung
findet nach Begutachtung der Bachelor-Arbeit statt und dauert 30 Minuten.
(6) Bachelor-Arbeit und
mündliche Prüfung werden im Verhältnis 4 zu 1 gewertet.
(7) Der Student bzw. die
Studentin fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass er bzw.
sie die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher
Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt
und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie
Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht im
Anhang dieser Ordnung (siehe § 6 Abs. 1) regelt, welche Module benotet werden
und in welchem Umfang diese in die Gesamtnote eingehen.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 15. Dezember
2006
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage 1
Studienprogrammübersicht
Übersicht
über das Studienprogramm Bachelor of Arts (Politikwissenschaft) - 120
Leistungspunkte
Bereich |
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungs-dauer in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Grundlagen |
Einführung
in die Politikwissenschaft |
4 |
5 |
Ja |
Klausur |
5/100 |
Nein |
1 |
Regierungslehre
und Policyforschung |
Basismodul:
Regierungslehre und Policyforschung |
3 |
5 |
Ja |
Klausur |
5/100 |
Nein |
1 |
Regierungslehre
und Policyforschung |
Aufbaumodul:
Regierungslehre und Policyforschung |
6 |
10 |
Ja |
Klausur und Hausarbeit |
10/100 |
Nein |
3 und 4 |
Systemanalyse
und Vergleichende Politik |
Basismodul:
Systemanalyse und Vergleichende Politik |
3 |
5 |
Ja |
Klausur |
5/100 |
Nein |
2 |
Systemanalyse
und Vergleichende Politik |
Aufbaumodul:
Systemanalyse und Vergleichende Politik |
6 |
10 |
Ja |
Klausur und Hausarbeit |
10/100 |
Nein |
3 und 4 |
Politische
Theorie und Ideengeschichte |
Basismodul:
Politische Theorie und Ideengeschichte |
3 |
5 |
Ja |
Klausur |
5/100 |
Nein |
2 |
Politische
Theorie und Ideengeschichte |
Aufbaumodul:
Politische Theorie und Ideengeschichte |
6 |
10 |
Ja |
Klausur und Hausarbeit |
10/100 |
Nein |
5 |
Internationale
Beziehungen und deutsche Außenpolitik |
Basismodul:
Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik |
3 |
5 |
Ja |
Klausur |
5/100 |
Nein |
2 |
Internationale
Beziehungen und deutsche Außenpolitik |
Aufbaumodul:
Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik |
3 |
5 |
Ja |
Klausur |
5/100 |
Nein |
3 |
Internationale
Beziehungen und deutsche Außenpolitik |
Ergänzungsmodul:
Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik |
3 |
5 |
Ja |
Hausarbeit |
5/100 |
Nein |
3 |
Methoden |
Basismodul: |
3 |
5 |
Nein |
Referat, Hausarbeit und
Klausur |
5/100 |
Nein |
1 |
Methoden |
Aufbaumodul:
Methoden der Sozialwissenschaften |
3 |
5 |
Nein |
Referat, Hausarbeit und
Klausur |
5/100 |
Ja |
4 |
Methoden |
Ergänzungsmodul:
Methoden der Politikwissenschaft |
4 |
5 |
Ja |
Analyseaufgaben am PC,
Hausaufgaben, Klausur |
5/100 |
Ja |
5 |
Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen |
Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen I |
4 |
5 |
Ja |
Hausarbeit |
5/100 |
Nein |
2 |
Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen |
Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen II |
4 |
5 |
Ja |
Hausarbeit |
5/100 |
Nein |
5 |
Allgemeine
Schlüsselqualifikationen |
Allgemeine
Schlüsselqualifikationen I |
angebotsabhängig |
5 |
|
|
|
Nein |
1 |
Allgemeine
Schlüsselqualifikationen |
Allgemeine
Schlüsselqualifikationen II |
angebotsabhängig |
5 |
|
|
|
Nein |
5 |
Praktikum |
Praktikum |
2 |
10 |
Nein |
|
|
Nein |
6* |
BA-Arbeit |
Abschlussarbeit
|
2 |
10 |
Nein |
Bachelorarbeit, mündliche
Prüfung |
10/100 |
Ja |
6 |
* Die Terminierung des
Praktikums ist hier nur beispielhaft angegeben, siehe § 7 Abs. 3
Studienablaufplan
BA Politikwissenschaft (120 Leistungspunkte)
6 |
Bachelor- Arbeit (ca. 8 Wochen, 300 Stunden) 2 SWS / 10 LP |
Praktikum* (ca. 8 Wochen, 300 Stunden) 2
SWS / 10 LP |
4
SWS 20
LP |
||
5 |
Ergänzungsmodul Methoden
der Politikwissenschaft 1 V
(30/45) 2 Ü
(30/45) 4
SWS / 5 LP |
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen
II 1 S (30/30) 1 S
(30/60) 4
SWS / 5 LP |
Aufbaumodul Politische
Theorie und Ideengeschichte 1 V
(30/60) 1 S
(30/60) 1 S
(30/90) 6
SWS/ 10 LP |
14
SWS 20
LP |
|
4 |
Aufbaumodul 1 V
(30/60) 1 S
(30/60) 1 S
(30/90) 6 SWS / 10 LP |
Aufbaumodul 1 V
(30/60) 1 S
(30/60) 1 S
(30/90) 6 SWS / 10 LP |
Aufbaumodul Methoden der
Sozialwissenschaften 1 V
(30/45) 1 Ü
(15/60) 3
SWS / 5 LP |
Allgemeine
Schlüsselqualifikationen II 5 LP |
9 SWS 20 LP |
3 |
Aufbaumodul Internationale
Beziehungen und deutsche Außenpolitik 1 V
(30/70) 1 Ü
(15/35) 3
SWS / 5 LP |
Ergänzungsmodul Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik 1 S
(30/85) 1 Ü
(15/20) 3
SWS / 5 LP |
12 SWS 20 LP |
||
2 |
Basismodul Systemanalyse
und Vergleichende Politik 1 V
(30/60) 1 Ü
(15/45) 3
SWS / 5 LP |
Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen I 1 V (30/30) 1 Ü
(30/60) 4
SWS / 5 LP |
Basismodul Politische
Theorie und Ideengeschichte 1 V
(30/60) 1 Ü
(15/45) 3
SWS / 5 LP |
Basismodul Internationale
Beziehungen und deutsche Außenpolitik 1 S
(30/75) 1 Ü
(15/30) 3
SWS / 5 LP |
13 SWS 20 LP |
1 |
Einführung in die
Politikwissenschaft 1 V
(30/30) 2 Ü
(30/60) 4
SWS / 5 LP |
Basismodul Regierungslehre
und Policyforschung 1 V
(30/60) 1 Ü
(15/45) 3
SWS / 5 LP |
Basismodul Methoden der
Sozialwissenschaften 1 V
(30/60) 1 Ü
(15/45) 3
SWS / 5 LP |
Allgemeine
Schlüsselqualifikationen I 5 LP |
10 SWS 20 LP |
* Die Terminierung des
Praktikums ist hier nur beispielhaft angegeben, siehe § 7 Abs. 3.
Legende
LP: |
Leistungspunkte |
S: |
Seminar |
SWS: |
Semesterwochenstunden |
Ü: |
Übung |
V: |
Vorlesung |
(30/60),
(30/90) etc: Verhältnis Kontaktzeit/Selbststudium (in Stunden)