MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 33
Fachspezifische
Ordnung zur Regelung der Auswahlverfahren
in den Master-Studiengängen Instrumentalpädagogik/Klavier (120 Leistungspunkte)
und Gesang und Gesangspädagogik (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
09.05.2007
Auf
Grund der §§ 27 Abs. 7; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit 7 Hochschulzulassungsgesetz LSA vom 12.05.1993 (GVBl. LSA S. 244),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250); 20
Hochschulvergabeverordnung LSA vom 24.05.2005 (GVBl. LSA S. 282), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 15.05.2006 (GVBl. LSA S. 332) und der Ordnung für
die Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge an der
Philosophischen Fakultät II vom 03.05.2007, hat der Senat der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende
Fachspezifische Ordnung zur Regelung der Auswahlverfahren in den
Master-Studiengängen
Instrumentalpädagogik/Klavier (120 Leistungspunkte) und Gesang und
Gesangspädagogik (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Zulassungsvoraussetzung, Bewerbungsunterlagen und Fristen
(1)
Voraussetzung für die Zulassung zu dem Master-Studiengang
Instrumentalpädagogik/Klavier ist der Nachweis eines Bachelorabschlusses
„Instrumentalpädagogik/Klavier“ (mit mindestens 120 Leistungspunkten in
fachspezifischen Modulen) oder eines vergleichbaren Studiengangs bzw.
Studienprogramms.
(2)
Voraussetzung für die Zulassung zu dem Master-Studiengang Gesang und
Gesangspädagogik ist der Nachweis eines Bachelorabschlusses „Gesang und
Gesangspädagogik“ (mit mindestens 120 Leistungspunkten in fachspezifischen
Modulen) oder eines vergleichbaren Studiengangs bzw. Studienprogramms.
(3)
Weitere Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ist der Nachweis der Eignungsprüfung entsprechend der
Eignungsprüfungsordnung.
(4) Über die Gleichartigkeit
der Abschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sowie die Gleichartigkeit des Nachweises
gemäß Abs. 3 entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
(5)
Dem Zulassungsantrag ist eine beglaubigte Abschrift des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses (Abs. 1
bzw. 2) und der Nachweis gemäß Abs. 3, ebenso Entscheidungen nach Abs. 4
beizufügen. Bewerber und Bewerberinnen, die den Nachweis über den Abschluss des
Bachelorstudiums erst zum Ende des Sommersemesters (30.9.) erhalten, fügen
anstelle des Nachweises nach Abs. 1 bzw. 2 eine vom zuständigen Prüfungsamt
ausgestellte Fächer- und Notenübersicht mit der Entscheidung des Studien- und
Prüfungsausschusses über die Gleichartigkeit nach Abs. 4 bei.
(6)
Die Bewerbungsunterlagen sind für das Wintersemester bis zum 31. August des
Jahres beim Immatrikulationsamt der Universität einzureichen.
(7)
Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den
Erhalt eines Studienplatzes für diese Studiengänge.
(8)
Für die Master-Studiengänge stehen nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2
bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24.
Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung bis zu 2 % der Studienplätze,
mindestens jedoch ein Studienplatz, als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerbern und Bewerberinnen,
die Deutschen nicht gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 2
Auswahlkriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens
(1)
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vergibt nach Abzug der Vorabquoten
für die Master-Studiengänge Instrumentalpädagogik/Klavier (120 Leistungspunkte)
und Gesang und Gesangspädagogik (120 Leistungspunkte) 80 % der zur Verfügung stehenden Studienplätze auf Grund einer
Rangliste gemäß § 10 der Eignungsprüfungsordnung gebildeten Rangliste.
(2)
Der beste Ranglistenplatz hat die Punktzahl 20; der schlechteste
Ranglistenplatz die Punktzahl 14.
(3)
Zwischen Bewerbern und Bewerberinnen mit gleicher Zulassungspunktzahl werden
die Ranglistenplätze mit Hilfe der folgenden nachrangigen Kriterien festgelegt:
Bei gleicher Zulassungspunktzahl entscheidet über den Listenplatz
·
für
den Master-Studiengang „Instrumentalpädagogik/Klavier“ (120 LP):
o
die
Durchschnittspunktzahl aus den Prüfungen in Musiktheorie und Gehörbildung;
·
für
den Master-Studiengang „Gesang und Gesangspädagogik“ (120 LP):
o
die
Note des Bachelorabschlusses „Gesang und Gesangspädagogik“ (mit mindestens 120
Leistungspunkten in fachspezifischen Modulen) oder eines vergleichbaren
Studiengangs bzw. Studienprogramms.
(4)
Bei Ranggleichheit unter Berücksichtigung der nachrangigen Kriterien finden die
Vorschriften des § 16 HVVO in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 3
Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
Die
Philosophische Fakultät II die gemäß § 10 der Eignungsprüfungsordnung erstellte
Rangliste dem Immatrikulationsamt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 1. Juni 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor