Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 33


Philosophische Fakultät II


Fachspezifische Ordnung zur Regelung der Auswahlverfahren
in den Master-Studiengängen Instrumentalpädagogik/Klavier (120 Leistungspunkte)
und Gesang und Gesangspädagogik (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 09.05.2007

 

Auf Grund der §§ 27 Abs. 7; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Hochschulzulassungsgesetz LSA vom 12.05.1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250); 20 Hochschulvergabeverordnung LSA vom 24.05.2005 (GVBl. LSA S. 282), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.2006 (GVBl. LSA S. 332) und der Ordnung für die Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge an der Philosophischen Fakultät II vom 03.05.2007, hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende Fachspezifische Ordnung zur Regelung der Auswahlverfahren in den Master-Studiengängen  Instrumentalpädagogik/Klavier (120 Leistungspunkte) und Gesang und Gesangspädagogik (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

§ 1
Zulassungsvoraussetzung, Bewerbungsunterlagen und Fristen

 

(1) Voraussetzung für die Zulassung zu dem Master-Studiengang Instrumentalpädagogik/Klavier ist der Nachweis eines Bachelorabschlusses „Instrumentalpädagogik/Klavier“ (mit mindestens 120 Leistungspunkten in fachspezifischen Modulen) oder eines vergleichbaren Studiengangs bzw. Studienprogramms.

 

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu dem Master-Studiengang Gesang und Gesangspädagogik ist der Nachweis eines Bachelorabschlusses „Gesang und Gesangspädagogik“ (mit mindestens 120 Leistungspunkten in fachspezifischen Modulen) oder eines vergleichbaren Studiengangs bzw. Studienprogramms.

 

(3) Weitere Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ist der Nachweis der Eignungsprüfung entsprechend der Eignungsprüfungsordnung.

 

(4) Über die Gleichartigkeit der Abschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sowie die Gleichartigkeit des Nachweises gemäß Abs. 3 entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(5) Dem Zulassungsantrag ist eine beglaubigte Abschrift des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses (Abs. 1 bzw. 2) und der Nachweis gemäß Abs. 3, ebenso Entscheidungen nach Abs. 4 beizufügen. Bewerber und Bewerberinnen, die den Nachweis über den Abschluss des Bachelorstudiums erst zum Ende des Sommersemesters (30.9.) erhalten, fügen anstelle des Nachweises nach Abs. 1 bzw. 2 eine vom zuständigen Prüfungsamt ausgestellte Fächer- und Notenübersicht mit der Entscheidung des Studien- und Prüfungsausschusses über die Gleichartigkeit nach Abs. 4 bei.

 

(6) Die Bewerbungsunterlagen sind für das Wintersemester bis zum 31. August des Jahres beim Immatrikulationsamt der Universität einzureichen.

 

(7) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für diese Studiengänge.

 

(8) Für die Master-Studiengänge stehen nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung bis zu 2 % der Studienplätze, mindestens jedoch ein Studienplatz, als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerbern und Bewerberinnen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 2
Auswahlkriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens

 

(1) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vergibt nach Abzug der Vorabquoten für die Master-Studiengänge Instrumentalpädagogik/Klavier (120 Leistungspunkte) und Gesang und Gesangspädagogik (120 Leistungspunkte) 80 % der zur Verfügung stehenden Studienplätze auf Grund einer Rangliste gemäß § 10 der Eignungsprüfungsordnung gebildeten Rangliste.

 

(2) Der beste Ranglistenplatz hat die Punktzahl 20; der schlechteste Ranglistenplatz die Punktzahl 14.

 

(3) Zwischen Bewerbern und Bewerberinnen mit gleicher Zulassungspunktzahl werden die Ranglistenplätze mit Hilfe der folgenden nachrangigen Kriterien festgelegt: Bei gleicher Zulassungspunktzahl entscheidet über den Listenplatz

 

·         für den Master-Studiengang „Instrumentalpädagogik/Klavier“ (120 LP):

o        die Durchschnittspunktzahl aus den Prüfungen in Musiktheorie und Gehörbildung;

·         für den Master-Studiengang „Gesang und Gesangspädagogik“ (120 LP):

o        die Note des Bachelorabschlusses „Gesang und Gesangspädagogik“ (mit mindestens 120 Leistungspunkten in fachspezifischen Modulen) oder eines vergleichbaren Studiengangs bzw. Studienprogramms.

 

(4) Bei Ranggleichheit unter Berücksichtigung der nachrangigen Kriterien finden die Vorschriften des § 16 HVVO in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

§ 3
Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung

 

Die Philosophische Fakultät II die gemäß § 10 der Eignungsprüfungsordnung erstellte Rangliste dem Immatrikulationsamt.

 

§ 4
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 1. Juni 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor