Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 28


Philosophische Fakultät II


Fachspezifische Ordnung zur Regelung der Auswahlverfahren
im Bachelor-Studienprogramm Interkulturelle Europa- und Amerikastudien (120 LP)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang

 

vom 09.05.07

 

Auf Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), in Verbindung mit §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), und der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende Fachspezifische Ordnung für die Auswahlverfahren in dem Bachelor-Studienprogramm Interkulturelle Europa- und Amerikastudien (120 LP) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Das Studienprogramm IKEAS kann in folgenden Schwerpunktgebieten studiert werden:

 

1.       Angloamerikanische Studien,

2.       Frankreichstudien,

3.       Russlandstudien.

 

Die Kombinationsgebiete sind nicht Gegenstand der Auswahlordnung. Die Modalitäten der Wahl und der  Zulassungsbedingungen für die Kombinationsgebiete sind in § 4 der Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor-Studienprogramm Interkulturelle Europa- und Amerikastudien (120 LP) im Zwei-Fach-Studiengang geregelt.

 

(2) Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 6 HSG LSA ist weitere Voraussetzung für die Zulassung zu dem Bachelor-Studienprogramm, wenn das Schwerpunktgebiet Angloamerikanische Studien gewählt wird, der Nachweis folgender Sprachkenntnisse:

 

·           Englisch: Kompetenzen, die mindestens dem Niveau „B 2 (oberer Bereich)“ des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens entsprechen müssen,

·           Deutsch,

·           eine weitere moderne oder klassische Fremdsprache, die bis zur Erlangung der Hochschulreife belegt worden ist bzw. der Nachweis des Latinums oder des Graecums.

 

Der Nachweis erfolgt in:

 

·           Englisch:

a)    Durch Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass das Fach Englisch als Leistungskurs im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung (auf Leistungskursniveau) mindestens mit der Note „gut“ (2,0 bzw. 11 Punkte) abgeschlossen wurde;

b)    Der Nachweis kann zudem durch die Bescheinigung eines international anerkannten Sprachtests erbracht werden, und zwar im Einzelnen durch:

o        Cambridge ESOL: FCE [First Certificate in English] mit der Note: A,

o        TOEFL: iBT [Internet-based Test] mit einer Mindestpunktzahl von 80,

o        IELTS: mit einer Mindestnote von 6,5.

 

·           Deutsch:

Durch Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass das Fach Deutsch im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung mindestens mit der Note „gut“ (2,3 bzw. 10 Punkte) abgeschlossen wurde.

 

·           Zweite Fremdsprache:

Durch Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass die jeweilige Fremdsprache im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung mindestens mit der Note „gut“ (2,3 bzw. 10 Punkte) abgeschlossen wurde bzw. durch den Nachweis des Latinums bzw. Graecums.

 

Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Zugangsberechtigung zur Universität außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, weisen ihre Englischkenntnisse durch einen der unter b) genannten Tests nach. Die Abschlussnoten der Fächer Deutsch und der zweiten Fremdsprache werden gemäß den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz ermittelt.

 

(3) Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 6 HSG LSA ist weitere Voraussetzung für die Zulassung zu dem Bachelor-Studienprogramm, wenn das Schwerpunktgebiet Frankreichstudien gewählt wird, der Nachweis von Kenntnissen der französischen Sprache.

 

Der Nachweis wird erbracht durch:

·           Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass das Fach Französisch als Leistungskurs im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung (auf Leistungskursniveau) mindestens mit der Note „gut“ (2,0 bzw. 11 Punkte) abgeschlossen wurde;

·           durch eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an „DELF 1 er Degré“;

·           UNICERT I;

·           ein sonstiges Zeugnis, das der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber Kenntnisse der französischen Sprache mindestens auf dem Niveau A 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen bescheinigt.

 

Ausgenommen von diesen Regelungen sind:

·           Studienbewerberinnen oder Studienbewerber mit französischer Muttersprache,

·           ausländische Studienbewerberinnen oder Studienbewerber der vom Institut für Romanistik anerkannten Austauschprogramme mit Frankreich,

·           Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die in einem französischsprachigen Land als ordentliche Studierende mindestens zwei Semester erfolgreich studiert haben,

·           Studienbewerberinnen oder Studienbewerber mit einem französischen Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung.

 

(4) Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 6 HSG LSA ist weitere Voraussetzung für die Zulassung zu dem Bachelor-Studienprogramm, wenn das Schwerpunktgebiet Russlandstudien gewählt wird, der Nachweis guter Kenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen (oder Lateinisch oder Griechisch) sowie ein guter Gebrauch der Muttersprache. Bei ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern werden gute Deutschkenntnisse vorausgesetzt. Die Sprachkenntnisse werden durch die Abiturnote oder entsprechende Zertifikate nachgewiesen.

 

(5) In Zweifelsfällen wird das Vorhandensein ausreichender Sprachkenntnisse durch den Studien- und Prüfungsausschuss bescheinigt.

 

(6) Dem Zulassungsantrag ist eine beglaubigte Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung und der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse (Abs. 2, 3 und 4) bzw. die Bescheinigung gemäß Abs. 5 beizufügen.

 

(7) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für diese Studienprogramme.

 

(8) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 3 % der Studienplätze, jedoch mindestens 1 Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 2
Auswahlverfahren

 

(1) Die Philosophische Fakultät II vergibt nach Abzug der Vorabquoten für jedes Schwerpunktgebiet im Bachelor-Studienprogramm Interkulturelle Europa- und Amerikastudien (120 LP) 60 % der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation.

 

(2) Die Ranglisten werden vom Immatrikulationsamt erstellt.

 

§ 3
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 1. Juni 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor