MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 26
Fachspezifische
Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens
im Master-Studienprogramm Deutsche Literatur
und Kultur (45/75
Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Master-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
09.05.2007
Auf
Grund der §§ 27 Abs. 7; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung
mit 7 Hochschulzulassungsgesetz LSA vom 12.05.1993 (GVBL. LSA S. 244), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), 20
Hochschulvergabeverordnung LSA vom 24.05.2005 (GVBl. LSA S. 282), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 15.05.2006 (GVBl. LSA S. 332), hat der Senat der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende
Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in dem
Master-Studienprogramm Deutsche
Literatur und Kultur (45/75
Leistungspunkte) an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Zulassungsvoraussetzung, Bewerbungsunterlagen und Fristen
(1)
Voraussetzung für die Zulassung zu dem Master-Studienprogramm ist der Nachweis
eines Bachelor-Abschlusses Deutsche
Sprache und Literatur oder eines Bachelor-Abschlusses Germanistik
oder eines vergleichbaren Studiengangs bzw. Studienprogramms.
(2)
Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind Lesekenntnisse in zwei modernen
Fremdsprachen. Diese werden durch das Abitur oder entsprechende Zertifikate
nachgewiesen. Alternativ wird auch zugelassen, wer Lesekenntnisse einer
modernen Fremdsprache besitzt und das Latinum abgeschlossen hat. Der Nachweis
erfolgt durch das Abiturzeugnis und/oder durch eine Bescheinigung der
ausbildenden Schule.
(3) Über die Gleichartigkeit
der Abschlüsse gemäß Abs. 1 und die Gleichartigkeit der Nachweise über Fremdsprachenkenntnisse
gemäß Abs. 2 entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
(4)
Dem Zulassungsantrag ist eine beglaubigte Abschrift des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses (Abs. 1)
und der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse (Abs. 2), ebenso Entscheidungen
nach Abs. 3. beizufügen. Bewerberinnen und Bewerber, die den Nachweis über den
Abschluss des Bachelorstudiums erst zum Ende des Sommersemesters (30.9.)
erhalten, fügen anstelle des Nachweises nach Abs. 1 eine vom zuständigen
Prüfungsamt ausgestellte Fächer- und Notenübersicht mit der Entscheidung des
Studien- und Prüfungsausschusses über die Gleichartigkeit nach Abs. 3 bei.
(5)
Die Bewerbungsunterlagen sind für das Wintersemester bis zum 31. August des
Jahres beim Immatrikulationsamt der Universität einzureichen.
(6)
Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den
Erhalt eines Studienplatzes für diese Studienprogramme.
§ 2
Auswahlkriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens
(1)
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vergibt nach Abzug der
Vorabquoten für das Master-Studienprogramm Deutsche Literatur und Kultur (45/75 Leistungspunkte) 60 % der zur Verfügung stehenden
Studienplätze auf Grund der Abschlussnote des ersten berufsqualifizierenden
Abschlusses.
(2)
Auf Grund der Abschlussnote wird eine Rangliste erstellt. Der beste
Ranglistenplatz ist die Abschlussnote 1,0, der schlechteste Ranglistenplatz die
Abschlussnote 4,0.
(3)
Bei Ranggleichheit finden die Vorschriften des § 16 HVVO in der jeweils
gültigen Fassung Anwendung.
§ 3
Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
Die
Rangliste wird vom Immatrikulationsamt erstellt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 1. Juni 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor