MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 24
Fachspezifische
Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens
in dem Bachelor-Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
09.05.2007
Auf
Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), in
Verbindung mit §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S.
102), und der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in
zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2),
hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007
folgende Fachspezifische Ordnung für das Auswahlverfahren in dem
Bachelor-Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte) an
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Zulassungsvoraussetzung und Bewerbungsunterlagen
(1)
Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 6 HSG LSA sind weitere
Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Bachelor-Studienprogramm
Lesekenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen. Sie werden durch das Abitur oder
entsprechende Zertifikate nachgewiesen. Alternativ wird auch zugelassen, wer
Lesekenntnisse einer modernen Fremdsprache besitzt und das Latinum
abgeschlossen hat. Der Nachweis erfolgt durch das Abitur und/oder durch eine
Bescheinigung der ausbildenden Schule.
(2) Dem Zulassungsantrag ist
eine beglaubigte Abschrift der
Hochschulzugangsberechtigung und der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse (Abs.
1) beizufügen.
(3)
Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den
Erhalt eines Studienplatzes für diese Studienprogramme.
§ 2
Auswahlverfahren
Die
Philosophische Fakultät II vergibt nach Abzug der Vorabquoten 60 % der
Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation.
§ 3
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 1. Juni 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor