Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 24


Philosophische Fakultät II


Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens
in dem Bachelor-Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 09.05.2007

 

Auf Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), in Verbindung mit §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), und der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende Fachspezifische Ordnung für das Auswahlverfahren in dem Bachelor-Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (60 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

§ 1
Zulassungsvoraussetzung und Bewerbungsunterlagen

 

(1) Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 6 HSG LSA sind weitere Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Bachelor-Studienprogramm Lesekenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen. Sie werden durch das Abitur oder entsprechende Zertifikate nachgewiesen. Alternativ wird auch zugelassen, wer Lesekenntnisse einer modernen Fremdsprache besitzt und das Latinum abgeschlossen hat. Der Nachweis erfolgt durch das Abitur und/oder durch eine Bescheinigung der ausbildenden Schule.

 

(2) Dem Zulassungsantrag ist eine beglaubigte Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung und der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse (Abs. 1) beizufügen.

 

(3) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für diese Studienprogramme.

 

§ 2
Auswahlverfahren

 

Die Philosophische Fakultät II vergibt nach Abzug der Vorabquoten 60 % der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation.

 

§ 3
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 1. Juni 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor