Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 21


Philosophische Fakultät II


Ordnung zur Regelung der Auswahlverfahren in den Zwei-Fach-Bachelor-Studienprogrammen
Anglistik und Amerikanistik (60, 90 und 120 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelorstudiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 09.05.2007

 

Auf Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), in Verbindung mit §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), und der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende Fachspezifische Ordnung für die Auswahlverfahren in den Bachelor-Studienprogrammen Anglistik und Amerikanistik (60, 90 und 120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 6 HSG LSA ist weitere Voraussetzung für die Zulassung zu den Bachelor-Studienprogrammen der Nachweis folgender Sprachkenntnisse:

 

·      Englisch: Kompetenzen, die mindestens dem Niveau „B 2 (oberer Bereich)“ des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens entsprechen müssen,

·      Deutsch,

·      eine weitere moderne oder klassische Fremdsprache, die bis zur Erlangung der Hochschulreife belegt worden ist bzw. der Nachweis des Latinums oder des Graecums.

 

(2) Der Nachweis erfolgt in:

 

·      Englisch :

a)      Durch Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass das Fach Englisch als Leistungskurs im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung (auf Leistungskursniveau) mindestens mit der Note „gut“ (2,0 bzw. 11 Punkte) abgeschlossen wurde;

b)      Der Nachweis kann zudem durch die Bescheinigung eines international anerkannten Sprachtests erbracht werden, und zwar im Einzelnen durch:

o        Cambridge ESOL: FCE [First Certificate in English] mit der Note: A,

o            TOEFL: iBT [Internet-based Test] mit einer Mindestpunktzahl von 80,

o        IELTS: mit einer Mindestnote von 6,5;

·      Deutsch:

Durch Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass das Fach Deutsch im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung mindestens mit der Note „gut“ (2,3 bzw. 10 Punkte) abgeschlossen wurde;

·      Zweite Fremdsprache:

Durch Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass die jeweilige Fremdsprache im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung mindestens mit der Note „gut“ (2,3 bzw. 10 Punkte) abgeschlossen wurde bzw. durch den Nachweis des Latinums bzw. Graecums.

 

Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Zugangsberechtigung zur Universität außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, weisen ihre Englischkenntnisse durch einen der unter b) genannten Tests nach. Die Abschlussnoten der Fächer Deutsch und der zweiten Fremdsprache werden gemäß den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz ermittelt.

 

(3) In Zweifelsfällen wird das Vorhandensein ausreichender Sprachkenntnisse durch den Studien- und Prüfungsausschuss bescheinigt.

 

(4) Dem Zulassungsantrag ist eine beglaubigte Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung und der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse (Abs. 2) bzw. die Bescheinigung gemäß Abs. 3 beizufügen.

 

(5) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für diese Studienprogramme.

 

(6) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 3 % der Studienplätze, jedoch mindestens 1 Studienplatz, als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 2
Auswahlverfahren

 

(1) Die Philosophische Fakultät II vergibt nach Abzug der Vorabquoten für die Bachelor-Studienprogramme Anglistik und Amerikanistik (60, 90, 120 Leistungspunkte) 60 % der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation.

 

(2) Die Ranglisten werden vom Immatrikulationsamt erstellt.

 

§ 3
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.

 

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

 

Halle (Saale), 1. Juni 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor