MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 21
Ordnung
zur Regelung der Auswahlverfahren in den Zwei-Fach-Bachelor-Studienprogrammen
Anglistik und Amerikanistik (60, 90 und 120 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelorstudiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
09.05.2007
Auf Grund der §§ 3 a Abs. 3,
12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993
(GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der
Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), in Verbindung mit §§ 4
Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), und der
Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten
Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2), hat der Senat der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende
Fachspezifische Ordnung für die Auswahlverfahren in den
Bachelor-Studienprogrammen Anglistik und Amerikanistik (60, 90 und 120
Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Neben den
Zulassungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 6 HSG LSA ist weitere Voraussetzung für
die Zulassung zu den Bachelor-Studienprogrammen der Nachweis folgender
Sprachkenntnisse:
· Englisch: Kompetenzen, die mindestens
dem Niveau „B 2 (oberer Bereich)“ des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens
entsprechen müssen,
· Deutsch,
· eine weitere moderne oder klassische
Fremdsprache, die bis zur Erlangung der Hochschulreife belegt worden ist bzw.
der Nachweis des Latinums oder des Graecums.
(2) Der Nachweis erfolgt in:
· Englisch :
a) Durch Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem
hervorgeht, dass das Fach Englisch als Leistungskurs im Durchschnitt der
letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung (auf Leistungskursniveau)
mindestens mit der Note „gut“ (2,0 bzw. 11 Punkte) abgeschlossen wurde;
b) Der Nachweis kann zudem durch die Bescheinigung eines
international anerkannten Sprachtests
erbracht werden, und zwar im Einzelnen durch:
o
Cambridge ESOL: FCE [First Certificate in English] mit der Note: A,
o
TOEFL: iBT [Internet-based Test] mit einer
Mindestpunktzahl von 80,
o
IELTS: mit einer
Mindestnote von 6,5;
· Deutsch:
Durch
Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass das Fach Deutsch im
Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung
mindestens mit der Note „gut“ (2,3 bzw. 10 Punkte) abgeschlossen wurde;
· Zweite Fremdsprache:
Durch
Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass die jeweilige
Fremdsprache im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der
Abiturprüfung mindestens mit der Note „gut“ (2,3 bzw. 10 Punkte) abgeschlossen
wurde bzw. durch den Nachweis des Latinums bzw. Graecums.
Bewerberinnen und Bewerber,
die ihre Zugangsberechtigung zur Universität außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland erworben haben, weisen ihre Englischkenntnisse durch einen der
unter b) genannten Tests nach. Die Abschlussnoten der Fächer Deutsch und der
zweiten Fremdsprache werden gemäß den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz
ermittelt.
(3) In Zweifelsfällen wird
das Vorhandensein ausreichender Sprachkenntnisse durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bescheinigt.
(4) Dem Zulassungsantrag ist
eine beglaubigte Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung und der Nachweis
der Fremdsprachenkenntnisse (Abs. 2) bzw. die Bescheinigung gemäß Abs. 3
beizufügen.
(5) Das Erfüllen der
Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines
Studienplatzes für diese Studienprogramme.
(6) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis zu 3 % der Studienplätze, jedoch mindestens 1 Studienplatz, als Vorabquote
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen
Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur
Verfügung.
§ 2
Auswahlverfahren
(1) Die Philosophische
Fakultät II vergibt nach Abzug der Vorabquoten für die
Bachelor-Studienprogramme Anglistik und Amerikanistik (60, 90, 120
Leistungspunkte) 60 % der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation.
(2) Die Ranglisten werden vom
Immatrikulationsamt erstellt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde
beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 1. Juni 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor