MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 12
Ordnung
für die Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge
an der Philosophischen Fakultät II der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
03.05.2007
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 i. V. m. 67 Abs. 3 Nr. 10 und § 77 Abs. 2 Nr. 8 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit § 6 des
Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993
(GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung
vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Prüfungsordnung für die Durchführung der
Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge beschlossen.
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Ziel und Inhalt der Eignungsprüfung
§ 4 Prüfungsausschuss und Prüfungskommission
§ 5 Erlass von Teilen der Eignungsprüfung
§ 6 Durchführung der Prüfung, Prüfungsprotokoll
§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 8 Ausschluss von der Prüfung, Rücktritt, Rücknahme von
Prüfungs- und Zulassungsentscheidungen
§ 9 Ergebnis der Eignungsprüfung
§ 11 Wiederholung der Prüfung und Fortgeltung erreichter Prüfungsergebnisse
Inhaltliche
Anforderungen der musikalischen Eignungsprüfung
(1)
Diese Ordnung regelt das Verfahren zur Ablegung einer Eignungsprüfung zum
Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung in den künstlerischen
Studiengängen, Studienfächern und Studiengängen:
·
Bachelor
„Instrumentalpädagogik Klavier“ (180 LP),
·
Bachelor
„Gesang und Gesangspädagogik“ (180 LP),
·
Master„Instrumentalpädagogik
Klavier“ (120 LP),
·
Master
„Gesang und Gesangspädagogik“ (120 LP)
sowie
dem Studienfach Musik im Rahmen der Studiengänge
·
Lehramt
an Sekundarschulen,
·
Lehramt
an Gymnasien,
·
Lehramt
an Gymnasien/Diplom - Kirchenmusiker - B.
(2)
Das Verfahren zur Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß Abs. 1 schließt die
Kriterien für den Nachweis überragender künstlerischer Befähigung, der nach §
27 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes zum Verzicht auf den Nachweis der
Hochschulzugangsberechtigung führt, mit ein. Das gilt nur für die Studiengänge
Bachelor „Instrumentalpädagogik Klavier“ (180 LP) bzw. Bachelor „Gesang und
Gesangspädagogik“ (180 LP) und Master „Instrumentalpädagogik Klavier“ (120 LP)
bzw. Master „Gesang und Gesangspädagogik“ (120 LP).
§ 2
Ziel und Inhalt der Eignungsprüfung
Die
Eignungsprüfung dient dem Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung
für den gewählten Studiengang bzw. das gewählte Studienfach.
Die
Prüfung umfasst:
·
für
die Studiengänge Bachelor „Instrumentalpädagogik Klavier“ (180 LP), Master
„Instrumentalpädagogik Klavier“ (120 LP):
o
eine
künstlerisch-praktische Prüfung,
o
eine
schriftliche und eine mündliche Prüfung in Musiktheorie/Gehörbildung;
·
für
den Studiengang Bachelor „Gesang und Gesangspädagogik“ (180 LP):
o
eine
künstlerisch-praktische Prüfung,
o
eine
schriftliche und eine mündliche Prüfung in Musiktheorie/Gehörbildung,
o
eine
künstlerisch-praktische Prüfung im Pflichtfach Klavier;
·
für
den Studiengang Master „Gesang und Gesangspädagogik“ (120 LP):
o
eine
künstlerisch-praktische Prüfung;
·
für
das Fach Musik in den Lehramtsstudiengängen:
o
eine
künstlerisch-praktische Prüfung im künstlerischen Hauptfach,
o
eine
künstlerisch-praktische Prüfung in einem künstlerischen Nebenfach,
o
jeweils
eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in Musiktheorie und Gehörbildung,
o
eine
künstlerisch-praktische Prüfung in Gesang oder Klavier (soweit nicht als
Hauptfach oder Nebenfach belegt) sowie
o
ein
Abschlussgespräch.
Die
Prüfungsanforderungen sind in den Anlagen zu dieser
Ordnung festgelegt.
Zulassungsverfahren
für die im § 1 Abs. 1 genannten Studiengängen und Studienfächern finden in der
Regel jährlich zum Wintersemester statt. Die Eignungsprüfungen werden im Monat
Mai oder Juni durchgeführt. Die Anmeldung (formlos) zur Eignungsprüfung muss
spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin bei der
Auswahlkommission vorliegen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die
Anmeldung zur Eignungsprüfung ersetzt nicht die Bewerbung zur Zulassung zum
Studium.
§ 4
Prüfungsausschuss und Prüfungskommission
(1)
Der für die Studiengänge und die Studienfächer zuständige Studien- und
Prüfungsausschuss benennt für jeden Teil der Eignungsprüfung eine
Prüfungskommission. Er bestimmt auch die Vorsitzenden der jeweiligen
Prüfungskommissionen.
(2)
Die Prüfungskommissionen bestehen aus dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden
und mindestens einem weiteren Mitglied.
(3)
Die dem Prüfungsausschuss und den Prüfungskommissionen angehörenden Personen
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4)
Verantwortlich für die Organisation der Eignungsprüfung ist die
Prüfungskommission. Sie erledigt die ihm durch diese Ordnung zugewiesenen
Aufgaben.
§ 5
Erlass von Teilen der Eignungsprüfung
Teile
der Eignungsprüfung können auf Antrag erlassen werden, wenn in den
entsprechenden Fächern gleichwertige Leistungen nachgewiesen werden. Die
Entscheidung darüber trifft die Prüfungskommission. Die Anerkennung von
Leistungen in der Eignungsprüfung für die Studiengänge Bachelor „Gesang und
Gesangspädagogik“ (180 LP) und Bachelor „Instrumentalpädagogik Klavier“ (180
LP) sowie Master „Gesang und Gesangspädagogik“ (120 LP) und Master
„Instrumentalpädagogik Klavier“ (120 LP) ist ausgeschlossen.
§ 6
Durchführung der Prüfung, Prüfungsprotokoll
(1)
Die Prüfungskommission bestimmt den Termin der Eignungsprüfung und lädt die
Bewerber und Bewerberinnen zur Prüfung ein. Die Bewerber und Bewerberinnen
sollen auf die Möglichkeit der Studienberatung hingewiesen werden. Sie müssen
den Prüfungstermin spätestens eine Woche vor dem Beginn der Eignungsprüfung
schriftlich bestätigen. Die Bestätigung gilt als Meldung zur Prüfung.
(2)
Zu Beginn der Prüfung gibt der bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommission dem
Bewerber bzw. der Bewerberin Gelegenheit, sich kurz vorzustellen. Für die künstlerischen
Prüfungsteile werden Studierende nach Maßgabe der räumlichen Bedingungen als
Zuhörer und Zuhörerinnen zugelassen, es sei denn, der Bewerber bzw. die
Bewerberin widerspricht.
(3)
Über die Eignungsprüfung ist ein Prüfungsprotokoll auszufertigen, das von den Mitgliedern
der Prüfungskommission unterzeichnet und den Bewerbungsunterlagen des
Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin beigefügt wird. Es muss neben
dem Namen und den persönlichen Daten des Bewerbers bzw. der Bewerberin
mindestens Angaben enthalten über:
·
Tag
und Ort der Prüfung,
·
die
Mitglieder der Prüfungskommission,
·
den
angestrebten Studiengang bzw. das angestrebte Studienfach,
·
Dauer
und Inhalt der Prüfung,
·
die
jeweils erreichte Punktzahl gemäß § 7 dieser Ordnung und eine kurze verbale
Beurteilung,
·
besondere
Vorkommnisse.
(4)
Den Bewerbern und Bewerberinnen wird nach Abschluss des Prüfungsverfahrens auf
Wunsch Einsicht in das Prüfungsprotokoll gewährt. Die Einsichtnahme ist
aktenkundig zu machen.
§ 7
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1)
Jedes Mitglied der Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistungen. Aus den
Einzelbewertungen wird durch Ermittlung des arithmetischen Mittels die
Punktzahl ermittelt.
(2)
Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
18
bis 20 Punkte |
= |
eine
sehr gute Leistung, |
14
bis 17 Punkte |
= |
eine
gute Leistung, |
10
bis 13 Punkte |
= |
eine
Leistung mit Mängeln, |
0
bis 9 Punkte |
= |
eine
überwiegend mangelhafte Leistung. |
Ergeben
sich bei der Berechnung des arithmetischen Mittels Dezimalstellen, so werden
nur die ersten zwei Dezimalstellen
berücksichtigt.
(3)
Das Ergebnis der Prüfung in den Fächern Musiktheorie und Gehörbildung errechnet
sich unter Beachtung des Abs. 2 aus dem arithmetischen Mittel des schriftlichen
und des mündlichen Prüfungsteiles.
§ 8
Ausschluss von der Prüfung, Rücktritt, Rücknahme von Prüfungs- und
Zulassungsentscheidungen
(1)
Ein Bewerber bzw. eine Bewerberin kann durch die Prüfungskommission von der
Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er bzw. sie versucht, das Ergebnis der
Prüfung durch Täuschung, Drohung oder die Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen. Das gleiche gilt, wenn er bzw. sie im Prüfungsraum
nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt. Mit dem Ausschluss gilt in der
Regel die gesamte Prüfung als nicht bestanden. In weniger schweren Fällen kann
die Prüfungskommission anordnen, dass einzelne Teile der Prüfung zu wiederholen
sind oder nicht bewertet werden.
(2)
Wird ein Ausschließungsgrund nach Beendigung der Prüfung bekannt, so können die
Prüfungsentscheidung und die auf ihr beruhende Zulassung zum Studium innerhalb
einer Frist von sechs Wochen ab dem Tage des bekannt Werdens des Grundes
zurückgenommen werden.
(3)
Tritt ein Bewerber bzw. eine Bewerberin nach Beginn der Prüfung ohne triftige
Gründe zurück oder versäumt er bzw. sie nach der Meldung zur Prüfung ohne
triftige Gründe den Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4)
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der
Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit des Bewerbers bzw. der Bewerberin kann die Vorlage eines
ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt die Prüfungskommission die Gründe
an, wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin dies schriftlich mitgeteilt und ein
neuer Termin festgelegt.
(5)
Belastende Entscheidungen sind dem Bewerber bzw. der Bewerberin schriftlich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor
der Entscheidung ist dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Möglichkeit zur
Äußerung zu geben.
§ 9
Ergebnis der Eignungsprüfung
(1)
Die Eignungsprüfung ist bestanden
·
für
die Studiengänge Bachelor „Instrumentalpädagogik Klavier“ (180 LP) und Bachelor
„Gesang und Gesangspädagogik“ (180 LP) sowie Master „Instrumentalpädagogik
Klavier“ (120 LP) und Master „Gesang und Gesangspädagogik“ (120 LP), wenn
o
im
Hauptfach mindestens 14 Punkte und
o
im
Pflichtfach Klavier (nur für den Bachelorstudiengang „Gesang und
Gesangspädagogik“) mindestens 10 Punkte und
o
in
Musiktheorie und Gehörbildung mindestens jeweils 10 Punkte erreicht werden; (im
Studiengang Master „Gesang und Gesangspädagogik“ entfällt die Eignungsprüfung
in Musiktheorie und Gehörbildung);
·
für
das Fach Musik in den Lehramtsstudiengängen, wenn in allen Teilprüfungen:
o
künstlerisches
Hauptfach,
o
künstlerisches
Nebenfach,
o
Musiktheorie,
o
Gehörbildung,
o
Gesang
oder Klavier (falls es nicht als künstlerisches Hauptfach bzw. künstlerisches
Nebenfach belegt wird),
o
Abschlussgespräch
jeweils mindestens 10 Punkte erreicht werden.
(2)
Eine überragende künstlerische Befähigung gemäß § 1 Abs. 2 liegt vor, wenn in
der Eignungsprüfung für die Studiengänge Bachelor „Instrumentalpädagogik
Klavier“ (180 LP) und Bachelor „Gesang und Gesangspädagogik“ (180 LP) sowie
Master „Instrumentalpädagogik Klavier“ (120 LP) und Master „Gesang und
Gesangspädagogik“ (120 LP)
·
im
Hauptfach ein Ergebnis von mindestens 19 Punkten,
·
im
Pflichtfach Klavier (nur für Bachelor „Gesang und Gesangspädagogik“) ein
Ergebnis von mindestens 12 Punkten,
·
in
Musiktheorie und Gehörbildung ein Ergebnis von insgesamt mindestens 24 Punkten
erreicht worden ist.
(3)
Der Prüfungsausschuss teilt dem Bewerber bzw. der Bewerberin das Ergebnis der
einzelnen Prüfungsteile schriftlich mit. Bei nicht bestandener Prüfung enthält
der Bescheid einen Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung und der
Studienberatung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(1)
Der die Zulassung zum Studium entscheidende Grad der studienbezogenen
Befähigung wird in einer Zulassungspunktzahl ausgedrückt. Die
Zulassungspunktzahl wird von der Prüfungskommission festgestellt.
(2)
Für die Zulassungspunktzahl werden berücksichtigt:
·
für
die Studiengänge Bachelor „Instrumentalpädagogik Klavier“ (180 LP) und Bachelor „Gesang und
Gesangspädagogik“ (180 LP) sowie Master „Instrumentalpädagogik Klavier“ (120
LP) und Master „Gesang und Gesangspädagogik“ (120 LP) (gemäß § 6 Abs. 1 HZulG)
o
die
im Hauptfach erreichte Punktezahl;
·
für
das Fach Musik in Lehramtsstudiengängen zu gleichen Teilen (gemäß § 6 Abs. 2
HZulG)
o
das
aus der Gesamtpunktzahl der Eignungsprüfung errechnete arithmetische Mittel,
multipliziert mit dem Faktor 42 (mindestens 420, höchstens 840 Punkte),
o
die
Gesamtpunktzahl der Hochschulzulassungsberechtigung (mindestens 280, höchstens
840 Punkte).
§ 11
Wiederholung der Prüfung und Fortgeltung erreichter Prüfungsergebnisse
(1)
Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann für den jeweiligen
Zulassungszeitraum für denselben Studiengang nur einmal wiederholt werden. Dies
schließt die Anmeldung für eine erneute Eignungsprüfung zu einem späteren
Zulassungszeitraum nicht aus.
(2)
Eine Wiederholung einer bestandenen Eignungsprüfung ist möglich. Bei der
Feststellung der Punktzahl wird das bessere Ergebnis bewertet.
(3)
Das Ergebnis der Eignungsprüfung behält seine Gültigkeit bis zum
darauffolgendem Vergabeverfahren.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Dekan der Philosophischen Fakultätsrat II gemäß §
78 Abs. 1 Satz 8 HSG LSA am 03.05.2007; der Akademische Senat hat zu der
Ordnung am 09.05.2007 Stellung genommen.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Ordnung für die Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische
Studiengänge und Studienfächer am Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte
Sprachwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom
05.12.1994 (MBl. 1996, S. 135) mit den jeweiligen Änderungen außer Kraft.
Halle
(Saale), 1. Juni 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Inhaltliche Anforderungen der musikalischen Eignungsprüfung des Institutes für
Musik für die Studiengänge
1.
Lehramt
an Gymnasien - Fach Musik
2.
Lehramt
an Gymnasien/Diplom - Kirchenmusiker - B
3.
Lehramt
an Sekundarschulen - Fach Musik
4.
Bachelorstudiengang
(180 Punkte) und „Masterstudiengang (120 Punkte) „Instrumentalpädagogik
Klavier“
5.
Bachelorstudiengang
(180 Punkte) „Gesang und Gesangspädagogik“
6.
Masterstudiengang
(120 Punkte) „Gesang und
Gesangspädagogik“
Inhaltsverzeichnis
1.
Studiengang Lehramt an Gymnasien - Fach Musik
1.1
Künstlerisches Hauptfach
1.2
Künstlerische Nebenfächer
1.3
Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich
1.4
Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich
2.
Lehramt an Gymnasien/Diplom - Kirchenmusiker - B
3.
Studiengang Lehramt an Sekundarschulen - Fach Musik
3.1
Künstlerisches Hauptfach
3.2
Künstlerische Nebenfächer
3.3
Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich
3.4
Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich
4.
Bachelorstudiengang und Masterstudiengang „Instrumentalpädagogik Klavier“
4.1
Hauptfach Klavier
4.2
Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich
4.3
Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich
5.
Bachelorstudiengang „Gesang und Gesangspädagogik“
5.1
Hauptfach Gesang
5.2
Pflichtfach Klavier
5.3
Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich
5.4
Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich
6.
Masterstudiengang „Gesang und Gesangspädagogik“
6.1
Hauptfach Gesang
1. Studiengang Lehramt an
Gymnasien - Fach Musik
Allgemein:
Diese
Eignungsprüfung muss auch von Bewerbern und Bewerberinnen abgelegt werden, die Lehramt Musik als Drittfach
studieren wollen.
Der
Bewerber bzw. die Bewerberin legt der Prüfungskommission eine Aufstellung der
für die Prüfung vorbereiteten Werke vor. Die Prüfungskommission wählt die
Reihenfolge der Werke aus. Sie kann den Vortrag eines Werkes aus Zeitgründen
vorzeitig abbrechen. Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt außerdem eine
schriftliche Darstellung seines bzw. ihres musikalischen Werdeganges und ein
phoniatrisches Gutachten vor.
Beurteilungskriterien
für die Prüfung sind:
·
stilgerechte
Interpretation und Werktreue,
·
Ausstrahlung,
·
technisches
Können,
·
Nachweis
von Fähigkeiten der künstlerischen Darstellung.
Prüfungsdurchführung:
1. |
Künstlerisches
Hauptfach |
Dauer:
20 Minuten |
2. |
Künstlerische
Nebenfächer jeweils |
Dauer:
10 Minuten |
3. |
Musiktheorie/Gehörbildung
- Schriftlich |
Dauer:
60 Minuten |
4. |
Musiktheorie/Gehörbildung
- Mündlich |
Dauer:
40 Minuten |
1.1
Künstlerisches Hauptfach
Als
Hauptfach können Klavier, Gitarre, Gesang, Chorleitung oder ein Orchesterinstrument
gewählt werden. Sind Klavier oder Gesang nicht Hauptfach, müssen sie als
Nebenfach belegt werden.
1.1.1
Klavier |
Dauer:
20 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Vorspiel
von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von
o
J.
S. Bach: Französische Suite Nr. 2 c-Moll (einzelne Sätze)
o
J.
Haydn: Sonate B-Dur Hob. XVI: 2 (einzelne Sätze)
o
F. Chopin: Mazurka g-Moll op. 67,2
o
B.
Bartók: Sonatine
·
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Stückes
1.1.2
Gesang |
Dauer:
20 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Vortrag
von zwei Volksliedern unterschiedlichen Charakters (eines davon a cappella)
·
Vortrag
von zwei Kunstliedern oder einem Kunstlied und einer Arie
·
Vortrag
eines Sprechtextes (Lyrik oder Prosa)
Es
wird vorausgesetzt, dass die Bewerber und Bewerberinnen über eine gesunde
Sprech- und Singstimme verfügen, was durch das phoniatrische Gutachten belegt
sein muss.
Der
Schwierigkeitsgrad sollte den persönlichen gesangstechnischen Fähigkeiten
entsprechen.
Das
gesamte Programm ist auswendig vorzutragen.
Die
Noten für die Klavierbegleitung sind mitzubringen.
1.1.3
Gitarre |
Dauer:
20 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Vorspiel
von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von
o
G. A. Brescianello: Partita e-Moll
o
F. Carulli: Alla polacca
o
L.
Brouwer: Etüde Nr. 6
·
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Stückes
1.1.4
Flöte |
Dauer:
20 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Vorspiel
von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von
o
G.
P. Telemann: Methodische Sonaten
o
W.
A. Mozart: Andante C-Dur KV 315
o
S.
Thiele: Flötenmusik für die Jugend
·
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Stückes
1.1.5
Blockflöte
(nur
in Ausnahmefällen bei ausgezeichneten Leistungen)
·
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Stückes
1.1.6
Violine |
Dauer:
20 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Vorspiel
von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von
o
Vivaldi:
Konzert a-Moll
o
W.
A. Mozart: Sonaten
o
G. Bacewicz: Concertino G-Dur
·
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Stückes
1.1.7 Violoncello |
Dauer: 20 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Vorspiel
von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von
o
W.
de Fesch: Sonaten
o
Marcello: Sechs Sonaten
o
Kabalewski: Etüden solo
·
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Stückes
1.1.8
Trompete |
Dauer:
20 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Klassisch
o
eine
Dur- und eine Molltonleiter nach eigener Wahl
o
ein
klassisches, ein romantisches und ein zeitgenössisches Werk (Teile oder
einzelne Sätze)
o
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Stückes
·
Jazz-/Popularmusik
o
eine
Dur- und eine Molltonleiter nach eigener Wahl
o
ein
Konzertsatz eines klassischen oder romantischen Werkes
o
zwei
Stücke unterschiedlicher Stilistik (Latin, Blues, Funk etc.) mit Improvisation
o
eine
Ballade
o
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Stückes
1.1.9
Posaune |
Dauer:
20 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
ein
romantisches oder zeitgenössisches Werk im Schwierigkeitsgrad von
o
Sachse:
Konzert: Thema mit Variationen oder
o
Gräfe:
Konzert: Thema mit Variationen
·
eine
Barocksonate (ein schneller und ein langsamer Satz) im Schwierigkeitsgrad von
W. Marcello oder J. E. Galliat
·
eine
leichte Vocalise von M. Bordogni
·
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Stückes
1.1.10
Saxophon |
Dauer:
20 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
drei
Werke unterschiedlichen Stils im Schwierigkeitsgrad von
o
Bozza:
Aria
o
O.
Nelson: ein Stück aus den Jazz-Etüden
o
D.
Milhaud: Danse (Alt- oder Baritonsaxophon)
·
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Stückes
1.1.11
Akkordeon |
Dauer:
20 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
drei
Werke unterschiedlichen Stils (vorwiegend Originalliteratur erwünscht) im
Schwierigkeitsgrad von
o
T. I. Lundquist: Sonatina Piccola
o
W.
Jacobi: aus: zehn polyphone Stücke nach spanischen Volksliedern für Akkordeon
mit Melodiebassmanual
o
Noth:
ein Satz aus „Aisthanomai“
·
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Stückes
1.1.12
Oboe |
Dauer:
20 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Vorspiel
von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von
o
Ph.
Telemann: Sonaten (auch einzelne Sätze)
o
Haydn:
Konzert C-Dur
o
B.
Britten: ein Stück aus den „Metamorphosen“
·
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Stückes
1.1.13
Klarinette |
Dauer:
20 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Vorspiel
von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von
o
B.
Vanhal: Sonaten B-Dur, Es-Dur
o
R. Schumann: Romanze a-Moll
o
W.
Lutoslawski: Tänzerische Präludien
·
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Stückes
Die
Möglichkeit der Wahl anderer Hauptinstrumente ist bei dem bzw. der Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses im Institut zu erfragen.
1.1.14
Chorleitung |
Dauer:
20 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Grundkenntnisse
in der Dirigiertechnik
·
Intonieren
mittels Stimmgabel
·
Dirigieren
eines mindestens dreistimmigen a cappella-Chorsatzes
·
Dirigieren
eines Kanons
·
Spielen
einer vorbereiteten vierstimmigen Chorpartitur
·
Vom-Blatt-Singen
einer Chorstimme (entsprechend der jeweiligen Stimmlage)
1.2
Künstlerische Nebenfächer
1.2.1
Klavier |
Dauer:
10 Minuten |
Wird
das Fach Klavier nicht als Hauptfach gewählt, muss es als Nebenfach belegt
werden.
Gefordertes
Niveau:
·
Vorspiel
von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von
o
S.
Bach: aus 12 kleine Präludien, z. B. Nr. 3 c-Moll/Nr. 5 d-Moll/ Nr. 10 g-Moll
o
W.
A. Mozart: Sonatine G-Dur KV 564
o
E. Grieg: Walzer a-Moll op. 12,2
o
D.
Kabalewski: Ein Märchen, Tanz aus: Ausgewählte Klavierstücke für Kinder Nr. 12,
Nr. 16
1.2.2
Gesang |
Dauer:
10 Minuten |
Wird
das Fach Gesang nicht als Hauptfach gewählt, muss es als Nebenfach belegt
werden.
Gefordertes
Niveau:
·
Vortrag
eines Volksliedes (a cappella)
·
Vortrag
eines Kunstliedes oder einer Arie
·
Vortrag
eines Sprechtextes (Lyrik oder Prosa)
Es
wird vorausgesetzt, dass die Bewerber und Bewerberinnen über eine gesunde
Sprech- und Singstimme verfügen, was durch das phoniatrische Gutachten belegt
sein muss.
Der
Schwierigkeitsgrad sollte den persönlichen gesangstechnischen Fähigkeiten
entsprechen.
Das
gesamte Programm ist auswendig vorzutragen.
Die
Noten für die Klavierbegleitung sind mitzubringen.
1.2.3
Weiteres Nebenfach |
Dauer:
10 Minuten |
Das
weitere künstlerische Nebenfach kann frei gewählt werden. Das Vorspiel erfolgt
entsprechend dem erreichten Leistungsstand.
Als
zweites künstlerisches Nebenfach können Gitarre, Flöte und Blockflöte auch ohne
Vorkenntnisse belegt werden. In diesem Fall entfällt dieser Prüfungsteil.
1.3
Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich |
Dauer:
60 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Benennen
von Intervallen (einschließlich verminderter und übermäßiger)
·
Kenntnis
der modalen sowie Dur- und Molltonleitern
·
Kenntnisse
der Schlüsselungen (einschließlich Alt- und Tenorschlüssel)
·
Kenntnisse
von Drei- und Vierklängen und deren Umkehrungen (einschließlich
Dominantseptakkord und dessen Auflösung)
·
Notieren
einfacher Kadenzen in Oktav-, Quint- und Terzlage (enge Lage)
·
einfache
Harmonieanalyse (Grundfunktionen und Parallelklänge, einschließlich
Zwischendominanten)
·
mittelschweres
Melodiediktat im Oktavraum
·
Rhythmusdiktat
unter Einbeziehung von Triolen und einfachen Synkopen
1.4
Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich |
Dauer:
40 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
leichte
satztechnische Analyse an einem vorgelegten Stück (Bestimmen der Tonart, der
Akkordformen und -funktionen)
·
Spielen
einfacher Kadenzen am Klavier
·
Harmonisieren
einer vorgegebenen einfachen Liedmelodie am Klavier
·
Erfassen
und Reproduzieren von Intervallen im Oktavraum und von Skalen im Dur- und
Moll-Bereich sowie modaler Tonleitern
·
Erkennen
von Akkorden (Drei- und Vierklänge) in ihren Umstellungen
·
Vom-Blatt-Singen
mittelschwerer Melodien (Chorstimmen)
·
Reproduzieren
von Rhythmen (mit Triolen, Synkopen, Überbindungen und Taktwechsel)
·
Höranalyse
eines Ausschnittes aus einem Werk des 16. bis 20. Jahrhunderts
2.
Lehramt an Gymnasien/Diplom - Kirchenmusiker - B
Die
Eignungsprüfung für diesen Studiengang wird an der Evangelischen Hochschule für
Kirchenmusik abgelegt. Bitte informieren Sie sich unter www.ehk-halle.de über die inhaltlichen
Anforderungen.
3.
Studiengang Lehramt an Sekundarschulen - Fach Musik
Allgemein:
Diese
Eignungsprüfung muss auch von Bewerbern und Bewerberinnen abgelegt werden, die
Lehramt Musik als Drittfach studieren wollen und den Bewerbern und
Bewerberinnen für das Studium des Studienganges Lehramt Musik an Sonderschulen.
Der
Bewerber bzw. die Bewerberin legt der Prüfungskommission eine Aufstellung der
für die Prüfung vorbereiteten Werke vor. Die Prüfungskommission wählt die
Reihenfolge der Werke aus. Sie kann den Vortrag eines Werkes aus Zeitgründen
vorzeitig abbrechen. Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt außerdem eine
schriftliche Darstellung seines bzw. ihres musikalischen Werdeganges und ein
phoniatrisches Gutachten vor.
Beurteilungskriterien
für die Prüfung sind:
1.
stilgerechte
Interpretation und Werktreue,
2.
Ausstrahlung,
3.
technisches
Können,
4.
Nachweis
von Fähigkeiten der künstlerischen Darstellung.
Prüfungsdurchführung:
1.
Künstlerisches Hauptfach |
Dauer:
15 Minuten |
2. Künstlerische Nebenfächer
jeweils |
Dauer:
10 Minuten |
3. Musiktheorie/Gehörbildung -
Schriftlich |
Dauer:
60 Minuten |
4. Musiktheorie/Gehörbildung -
Mündlich |
Dauer:
40 Minuten |
3.1
Künstlerisches Hauptfach
Es
besteht die Möglichkeit, Klavier, Gesang oder Gitarre als Hauptfach zu wählen.
Ist Gitarre Hauptfach, sind Klavier und Gesang als Nebenfächer zu wählen.
3.1.1
Klavier |
Dauer:
15 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Vorspiel
von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von
o
J.
S. Bach: Invention Nr. 8 F-Dur
o
v.
Beethoven: Sonate op. 49,2 G-Dur
o
R.
Schumann: Knecht Ruprecht op. 68,12; Erinnerung op. 68,28
o
B.
Bartók: Abend auf dem Lande, aus: Zehn leichte Klavierstücke
·
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Stückes
3.1.2
Gitarre |
Dauer:
15 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Vorspiel
von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von
o
K.
Sanz: Pavane
o
Carcassi:
Etüde op. 60,2
o
F.
Just: Konzertante Etüden 1, 2, aus: Neues Gitarrebuch Bd.2
·
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Stückes
3.1.3
Gesang |
Dauer:
15 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Vortrag
eines Volksliedes (a cappella)
·
Vortrag
von zwei Kunstliedern oder einem Kunstlied und einer Arie
·
Vortrag
eines Sprechtextes (Lyrik oder Prosa)
Es
wird vorausgesetzt, dass die Bewerber und Bewerberinnen über eine gesunde
Sprech- und Singstimme verfügen, was durch das phoniatrische Gutachten belegt
sein muss.
Der
Schwierigkeitsgrad sollte den persönlichen gesangstechnischen Fähigkeiten
entsprechen.
Das
Gesangsprogramm ist auswendig vorzutragen. Die Noten für die Klavierbegleitung
sind mitzubringen.
3.2
Künstlerische Nebenfächer
3.2.1
Klavier |
Dauer:
10 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Vorspiel
von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von
o
J.
S. Bach: aus: 12 kleine Präludien, z. B. Nr. 2 C-Dur/ Nr. 8 F-Dur
o
L.
v. Beethoven: Sonatine F-Dur (Anhang 5,2 nach Kinsky-Halm)
o
R.
Schumann: Fröhlicher Landmann op. 68,10
o
D.
Schostakowitsch: Leierkasten, aus: Puppentänze Nr. 6
3.2.2
Gesang |
Dauer:
10 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Vortrag
eines Volksliedes (a cappella)
·
Vortrag
eines Kunstliedes oder einer Arie
·
Vortrag
eines Sprechtextes (Lyrik oder Prosa)
Es
wird vorausgesetzt, dass die Bewerber und Bewerberinnen über eine gesunde
Sprech- und Singstimme verfügen, was durch das phoniatrische Gutachten belegt
sein muss.
Der
Schwierigkeitsgrad sollte den persönlichen gesangstechnischen Fähigkeiten
entsprechen.
Das
gesamte Programm ist auswendig vorzutragen.
Die
Noten für die Klavierbegleitung sind mitzubringen.
3.2.3
Weiteres Nebenfach |
Dauer:
10 Minuten |
Das
zweite künstlerische Nebenfach kann frei gewählt werden. Das Vorspiel erfolgt
entsprechend dem erreichten Leistungsstand.
Als
zweites künstlerisches Nebenfach können Gitarre, Flöte und Blockflöte auch ohne
Vorkenntnisse belegt werden. In diesem Fall entfällt dieser Prüfungsteil.
3.3
Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich |
Dauer:
60 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Benennen
von Intervallen (einschließlich verminderter und übermäßiger)
·
Kenntnis
der Dur- und Molltonleitern
·
Kenntnisse
der Schlüsselungen
·
Kenntnisse
von Dreiklängen und deren Umkehrungen
·
Notieren
einfacher Kadenzen
·
einfache
Harmonieanalyse (Grundfunktionen und Parallelklänge)
·
leichtes
Melodiediktat im Oktavraum
·
leichtes
Rhythmusdiktat
3.4
Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich |
Dauer:
40 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Kenntnisse
der musikalischen Elementarlehre
·
Spielen
einfacher Kadenzen am Klavier
·
Harmonisieren
einer vorgegebenen einfachen Liedmelodie am Klavier
·
Erfassen
und Reproduzieren von Intervallen im Oktavraum und von Skalen im
Dur-Moll-Bereich
·
Erkennen
von Dreiklängen und deren Umkehrungen
·
Erkennen
gebräuchlicher Taktarten
·
Vom-Blatt-Singen
leichter Melodien
·
Reproduzieren
von Rhythmen (mit Triolen und Synkopen)
·
Höranalyse
eines Ausschnittes aus einem Werk des 16. bis 20. Jahrhunderts
4.
Bachelorstudiengang „Instrumentalpädagogik Klavier“ und Masterstudiengang
„Instrumentalpädagogik Klavier“
Allgemein:
Der
Bewerber bzw. die Bewerberin legt der Prüfungskommission eine Aufstellung der
für die Prüfung vorbereiteten Werke vor. Die Prüfungskommission wählt aus der
Liste die Werke aus, die der Bewerber bzw. die Bewerberin vortragen soll. Die
Prüfungskommission kann aus Zeitgründen den Vortrag eines Werkes vorzeitig abbrechen.
Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt außerdem eine schriftliche Darstellung
seines bzw. ihres musikalischen Werdeganges vor.
Beurteilungskriterien
für die Prüfung sind:
·
stilgerechte
Interpretation und Werktreue,
·
künstlerisches
Gestaltungsvermögen,
·
instrumentale
Fertigkeiten,
·
künstlerische
Phantasie, Klangempfinden und Ausstrahlung,
·
eine
dem eigenen Können entsprechende Wahl des Schwierigkeitsgrades der
Prüfungswerke.
Prüfungsdurchführung:
1. Hauptfach Klavier Bachelor Master |
Dauer:
20 Minuten Dauer:
30 Minuten |
2. Musiktheorie/Gehörbildung -
Schriftlich |
Dauer:
60 Minuten |
3. Musiktheorie/Gehörbildung -
Mündlich |
Dauer:
40 Minuten |
4.1a)
Hauptfach Klavier Bachelor |
Dauer:
20 Minuten |
Vortrag
von vier Werken unterschiedlicher Stilepochen und einer Etüde
·
eines
der folgenden Werke des Barock von J. S. Bach: ein Präludium und Fuge aus dem
Wohltemperierten Klavier, drei aufeinander folgende Sätze einer französischen
oder englischen Suite oder Partita , 2 Sinfonien
·
eine
klassische Sonate (alle Sätze ohne Wiederholungen) von W. A. Mozart, J. Haydn,
L. v. Beethoven oder F. Schubert
·
ein
romantisches Werk nach freier Wahl
·
ein
Werk des 20./21. Jahrhunderts nach freier Wahl
·
eine
Etüde von F. Liszt, F. Chopin, S. Rachmaninoff, A. Skrjabin, C. Debussy, I.
Strawinski oder G. Ligeti
·
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Klavierstückes
4.1b)
Hauptfach Klavier Master |
Dauer:
30 Minuten |
Vortrag
von vier Werken unterschiedlicher Stilepochen und von zwei Etüden
·
ein
Präludium und Fuge aus dem Wohltemperierten Klavier von Johann Sebastian Bach
·
eine
klassische Sonate (alle Sätze ohne Wiederholungen) von W. A. Mozart, J.Haydn,
L. v. Beethoven oder F. Schubert
·
ein
romantisches Werk nach freier Wahl
·
ein
Werk des 20./21. Jahrhunderts nach freier Wahl
·
zwei
Etüden von F. Liszt, F. Chopin, S. Rachmaninoff, A. Skrjabin, C. Debussy, I.
Strawinski oder G. Ligeti
·
Vom-Blatt-Spiel
eines leichten Klavierstückes
4.2
Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich
|
Dauer:
60 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Benennen
von Intervallen (einschließlich verminderter und übermäßiger)
·
Kenntnis
der modalen sowie Dur-und Molltonleitern
·
Kenntnisse
der Schlüsselungen (einschließlich Alt- und Tenorschlüssel)
·
Kenntnisse
von Drei- und Vierklängen und deren Umkehrungen (einschließlich
Dominantseptakkord und dessen Auflösung)
·
Notieren
einfacher Kadenzen in Oktav-, Quint- und Terzlage (enge Lage) einfache
Harmonieanalyse (Grundfunktionen und Parallelklänge, einschließlich Zwischendominanten)
·
mittelschweres
Melodiediktat im Oktavraum
·
Rhythmusdiktat
unter Einbeziehung von Triolen und einfachen Synkopen
4.3
Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich
|
Dauer:
40 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
leichte
satztechnische Analyse an einem vorgelegten Stück (Bestimmen der Tonart, der
Akkordformen und -funktionen)
·
Spielen
einfacher Kadenzen am Klavier
·
Harmonisieren
einer vorgegebenen einfachen Liedmelodie am Klavier
·
Erfassen
und Reproduzieren von Intervallen im Oktavraum und von Skalen im Dur- und
Moll-Bereich sowie modaler Tonleitern
·
Erkennen
von Akkorden (Drei- und Vierklängen) in ihren Umstellungen
·
Vom-Blatt-Singen
mittelschwerer Melodien (Chorstimmen)
·
Reproduzieren
von Rhythmen (mit Triolen, Synkopen, Überbindungen und Taktwechsel)
·
Höranalyse
eines Ausschnittes aus einem Werk des 16. bis 20. Jahrhunderts
5.
Bachelorstudiengang „Gesang und Gesangspädagogik“ (180 LP)
Allgemein:
Der
Bewerber bzw. die Bewerberin legt der Prüfungskommission eine Liste der für die
Prüfung vorbereiteten Werke vor. Die Prüfungskommission wählt aus der Liste die
Werke aus, die der Bewerber bzw. die Bewerberin vortragen soll. Die
Prüfungskommission kann aus Zeitgründen den Vortrag eines Werkes vorzeitig
abbrechen. Der Bewerber bzw. die
Bewerberin legt außerdem eine schriftliche Darstellung seines musikalischen
Werdeganges vor. (Ein phoniatrisches Gutachten wird für das Studium in dem
Bachelorstudiengang „Gesang und Gesangspädagogik“ 180 LP empfohlen).
Beurteilungskriterien
für die Prüfung sind:
·
stilgerechte
Interpretation und Werktreue,
·
künstlerisches
Gestaltungsvermögen,
·
stimmtechnische
und instrumentale Fertigkeiten,
·
künstlerische
Phantasie, Klangempfinden und Ausstrahlung,
·
eine
dem eigenen Können entsprechende Wahl des Schwierigkeitsgrades der
Prüfungswerke.
Prüfungsdurchführung:
1. Hauptfach Gesang |
Dauer:
20 Minuten |
2. Pflichtfach Klavier |
Dauer:
10 Minuten |
3. Musiktheorie/Gehörbildung -
Schriftlich |
Dauer:
60 Minuten |
4. Musiktheorie/Gehörbildung -
Mündlich |
Dauer:
40 Minuten |
5.1
Hauptfach Gesang |
Dauer:
20 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Vortrag
eines Volksliedes (a cappella)
·
Vortrag
von zwei Kunstliedern unterschiedlicher Stilepochen und einer Arie oder Vortrag
von zwei Arien unterschiedlicher Stilepochen und einem Kunstlied
·
Vortrag
eines Sprechtextes (Lyrik oder Prosa)
Der
Schwierigkeitsgrad sollte den persönlichen gesangstechnischen Fähigkeiten
entsprechen.
Das
gesamte Programm ist auswendig vorzutragen.
Die
Noten für die Klavierbegleitung sind mitzubringen.
5.2
Pflichtfach Klavier |
Dauer:
10 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Vortrag
von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von
o
J.
S. Bach: Marsch D-Dur, Menuett G-Dur BWV Anh. 116
o
Clementi: Sonatine C-Dur op. 36, 1; G-Dur op. 36,
2
o
R.
Schumann: Trällerliedchen, Armes Waisenkind, aus: Album für die Jugend op. 68,3 und 6
o
D.
Kabalewski: Alter Tanz, Wiegenlied,
aus: Ausgewählte Klavierstücke für Kinder Nr. 5 und 6)
5.3
Musiktheorie/Gehörbildung -Schriftlich |
Dauer:
60 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
Benennen
von Intervallen (einschließlich verminderter und übermäßiger)
·
Kenntnis
von modalen sowie Dur- und Molltonleitern
·
Kenntnisse
der Schlüsselungen (einschließlich Alt- und Tenorschlüssel)
·
Kenntnisse
von Drei- und Vierklängen und deren Umkehrungen (einschließlich
Dominantseptakkord und dessen Auflösung)
·
Notieren
einfacher Kadenzen in Oktav-, Quint- und Terzlage (enge Lage)
·
einfache
Harmonieanalyse (Grundfunktionen und Parallelklänge, einschließlich
Zwischendominanten)
·
mittelschweres
Melodiediktat im Oktavraum
·
Rhythmusdiktat
unter Einbeziehung von Triolen und einfachen Synkopen
5.4
Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich |
Dauer:
40 Minuten |
Gefordertes
Niveau:
·
leichte
satztechnische Analyse an einem vorgelegten Stück (Bestimmen der Tonart, der Akkordformen
und -funktionen)
·
Spielen
einfacher Kadenzen am Klavier
·
Harmonisieren
einer vorgegebenen einfachen Liedmelodie am Klavier
·
Erfassen
und Reproduzieren von Intervallen im Oktavraum und von Skalen im Dur- und
Moll-Bereich sowie modaler Skalen
·
Erkennen
von Akkorden (Drei- und Vierklängen) in ihren Umstellungen
·
Vom-Blatt-Singen
mittelschwerer Melodien (Chorstimmen)
·
Reproduzieren
von Rhythmen (mit Triolen, Synkopen, Überbindungen und Taktwechsel)
·
Höranalyse
eines Ausschnittes aus einem Werk des 16. bis 20. Jahrhunderts
6.
Masterstudiengang „Gesang und
Gesangspädagogik“ (120 LP)
6.1
Hauptfach Gesang
Allgemein:
Der
Bewerber bzw. die Bewerberin legt der Prüfungskommission eine Liste der für die
Prüfung vorbereiteten Werke vor. Die Prüfungskommission wählt aus der Liste die
Werke aus, die der Bewerber bzw. die Bewerberin vortragen soll. Die
Prüfungskommission kann aus Zeitgründen den Vortrag eines Werkes vorzeitig
abbrechen. Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt außerdem eine schriftliche
Darstellung seines musikalischen Werdeganges vor.
Beurteilungskriterien
für die Prüfung sind:
·
verfeinertes
Stilempfinden und Werktreue,
·
künstlerisches
Gestaltungsvermögen
·
fortgeschrittene
stimmtechnische Fertigkeiten,
·
künstlerische
Phantasie, Klangempfinden und Ausstrahlung,
·
eine
dem eigenen Können und dem Ausbildungsstand entsprechende Wahl des
Schwierigkeitsgrades der Prüfungswerke.
Prüfungsdurchführung:
1.
Hauptfach Gesang |
Dauer:
20 Minuten |
Vortrag
von
·
einem
unbegleiteten Volkslied
·
vier
Kunstliedern unterschiedlichen Charakters und unterschiedlicher Stilepochen
·
zwei
Oratorienarien
·
zwei
Opernarien
·
einer
Rezitation (Gedicht und Prosa nach eigener Wahl)
Das
Programm muss eine anspruchsvolle Opernarie von W.A. Mozart sowie ein nicht
tonal gebundenes Werk des 20. oder 21. Jahrhunderts enthalten.
Alle
Werke sind auswendig vorzutragen.
Die
Noten für die Klavierbegleitung sind mitzubringen.