MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. Februar 2007, S. 9
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Klassisches Altertum
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
12.07.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Klassisches Altertum (120
Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 5 Kombination von Studienprogrammen
§ 6 Aufbau des Studienprogramms
§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 9 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 10 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 11 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 13 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Klassisches Altertum (120 Leistungspunkte).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium des Klassischen Altertums (120 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Im Studienprogramm werden folgende Kompetenzen vermittelt: Die Studierenden
erhalten eine allgemeine Orientierung über Inhalte und Methoden der vier in
diesem Studiengang zusammengefassten altertumswissenschaftlichen Fächer
Gräzistik, Latinistik, Klassische Archäologie und Alte Geschichte. Sie werden
in die verschiedenen Teilgebiete der vier Fächer eingeführt und erwerben darin
Grundkenntnisse und Fähigkeiten. Zugleich ist der Erwerb von Grundkenntnissen
der Medio- und Neolatinistik möglich. Weiter erwerben sie die Kompetenz,
Inhalte und Methoden der vier Fächer kritisch zu reflektieren und die
gewonnenen Kenntnisse in angemessener Form zu präsentieren. Sie werden in allen
vier altertumswissenschaftlichen Teildisziplinen des Studienganges befähigt,
unter Betreuung selbständig zu arbeiten.
(2)
Das Studienprogramm qualifiziert für folgende Berufsfelder: wissenschaftliche Tätigkeiten
in Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, in der Tourismusbranche, in der
Erwachsenenbildung, in der Publizistik bzw. im Journalismus aller Medien und
dramaturgisch beratend in Theatern.
(1)
Die Fachberatung vor Aufnahme und während des Studiums besonders zu den
Studienschwerpunkten erfolgt durch die Lehrenden in den Sprechstunden und durch
die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.
(2)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen
Fakultät statt.
(3)
Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung
über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen
erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(1)
Für das Studienprogramm müssen grundsätzlich zu Studienbeginn folgende
Vorkenntnisse nachgewiesen werden:
·
Englisch
mit mindestens drei aufsteigenden Schuljahren und
·
Latein
in Form des Kleinen Latinums oder einer diesem gleichwertigen ausländischen
Qualifikation. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss.
Das
Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt
eines Studienplatzes für dieses Studienprogramm.
(2)
Ein Wechsel in das Studienprogramm aus anderen vergleichbaren Studienprogrammen
anderer Universitäten ist grundsätzlich möglich. Über die Anrechenbarkeit bisher
erbrachter Studienleistungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
Eine Fachstudienberatung vor der Immatrikulation ist zwingend erforderlich.
(3)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10 Prozent der Studienplätze als
Vorabquote für die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger und staatenloser
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur
Verfügung.
§ 5
Kombination von Studienprogrammen
Der
BA 120 Klassisches Altertum kann gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM frei mit BA 60 Studienprogrammen
kombiniert werden.
Bezüglich
der Wahl von Studienschwerpunkten innerhalb des Studienprogramms Klassisches
Altertum (120 Leistungspunkte) ist, auch im Hinblick auf die sinnvolle
Kombination mit einem Studienprogramm BA 60, eine Studienberatung im Sinne von
§ 3 Abs. 1 spätestens in der dritten Woche des ersten Semesters obligatorisch.
Im
Falle von Modulüberschneidungen zwischen den Studienprogrammen sind in jedem
Fall Ersatzmodule aus einem der beiden Studienprogramme zu wählen.
§ 6
Aufbau des Studienprogramms
(1)
Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen
und Abfolge der Module, der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen und der
Modulvorleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote
ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu
dieser Ordnung.
(2)
Folgende Module werden im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation
empfohlen (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM): Spracherwerb Französisch und/oder Italienisch.
§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im Studienprogramm wird
durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche
Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln
Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten
unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
c.
Lektüreübungen:
trainieren und festigen die Übersetzungsfertigkeiten der Studierenden. Anhand
exemplarischer Texte vermitteln sie literaturwissenschaftliche Kenntnisse und
interpretatorische Kompetenzen;
d.
Sprach-
und Stilübungen: dienen dem Erwerb und der Festigung von lateinischen bzw.
griechischen Sprachkenntnissen hinsichtlich Vokabular, Formenlehre, Syntax und
Stilistik;
e.
propädeutische
Übungen: machen mit den Methoden und Arbeitstechniken der an dem
Studienprogramm beteiligten altertumswissenschaftlichen Disziplinen vertraut;
f.
Kolloquien:
dienen der Festigung des in anderen Lehrveranstaltungsarten behandelten Stoffes
durch Diskussionen;
g.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und
führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
h.
Exkursionen:
fördern den Praxisbezug des Studiums. Sie sind thematisch ausgerichtete, unter
wissenschaftlicher Leitung durchgeführte Studienfahrten, die der Vertiefung und
Veranschaulichung eines Stoffes dienen, der zuvor in einem Seminar oder einer
Übung behandelt worden ist.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das
Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium des Klassischen
Altertums (120 Leistungspunkte) in Kombination mit einem beliebigen weiteren
Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).
§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
Formen von Modulleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;
b.
Hausarbeit:
ist eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 15 bis 25
Textseiten zu je 2.500-2.800 Zeichen;
c.
Klausur:
ist eine schriftliche Prüfung von 90 bis 120 Minuten Dauer.
(2)
Formen von Modulvorleistungen sind:
a.
Kurztest:
ist ein schriftliches Abfragen von Lerninhalten einer Übung oder eines Seminars
in Form einer Klausur mit ca. 45 Minuten Dauer;
b.
Hausaufgaben:
sind die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben zu Lerninhalten einer Übung oder
eines Seminars im Umfang von 2-3 Textseiten mit je 2.500-2.800 Zeichen in der
Zeit des Selbststudiums;
c.
Referate:
sind mündliche Vorträge innerhalb von Seminaren, Übungen oder Exkursionen von
ca. 30 Minuten Dauer;
d.
Seminararbeiten:
sind die schriftliche Bearbeitung von Teilthemen eines Seminars im Umfang von 8
bis 10 Textseiten;
e.
Sitzungsprotokolle:
sind die schriftliche Wiedergabe des Inhaltes von zweistündigen
Veranstaltungseinheiten im Umfang von 3 bis 5 Seiten;
f.
mündliche
Übersetzungsleistungen: sind frei vorgetragene Übersetzungen ausgewählter
lateinischer oder griechischer Textpassagen in das Deutsche von ca. 5-10
Minuten Dauer.
(3)
Es wird grundsätzlich nicht die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten
Wiederholung einer Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Von dieser Regelung ausgenommen sind
allein die folgenden Module: „Griechischer Spracherwerb“, „Einführung in die
Arbeit mit griechischen Texten“, „Vertiefungsmodul Griechische Sprache“,
„Basismodul Lateinische Sprache“. Für diese Module wird der erneute Besuch der
Modulveranstaltungen vor der zweiten Wiederholung dringend empfohlen.
Eine
nicht bestandene Modulleistung muss im Regelfall in der vorlesungsfreien Zeit,
die auf das Modul folgt, wiederholt werden. Genaueres ist den Allgemeinen
Modulbeschreibungen / dem Modulhandbuch zu entnehmen.
(4)
Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM nur einmal
wiederholt werden.
(5)
Wird eine zweite Wiederholung notwendig, so muss diese, sollten die
Modulveranstaltungen nicht nochmals besucht werden, innerhalb eines Jahres nach
dem Besuch der Modulveranstaltungen absolviert sein. Werden dagegen die
Modulveranstaltungen nochmals besucht, so nehmen die Studierenden an dem
regulären Termin für die Erstprüfung teil.
§ 10
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht
im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des
Studienprogramms.
(2)
Die Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen ergeben sich aus den konkreten Modulbeschreibungen. Die
genauen Termine werden spätestens fünf Wochen vor Beginn der Prüfungen durch
Aushang am Prüfungsamt oder über das elektronische System bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der
Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies
zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem
oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.
§ 11
Studien- und Prüfungsausschuss
(1)
Für die Studienprogramme Klassisches Altertum 90 LP, 120 LP und 180 LP wird von
den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des Instituts für
Altertumswissenschaften ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs.
1 ABStPOBM), der vom Fakultätsrat bestätigt werden muss.
(2)
Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus 3 Professorinnen und
Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
(1)
Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch. Sie bildet ein eigenes Modul im Umfang
von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2)
Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 40 Textseiten zu je
2.500-2.800 Zeichen aufweisen.
(3)
Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer 90 Leistungspunkte im Studienprogramm
(einschließlich ASQ und FSQ) erworben hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).
(4)
Das Thema der Bachelor-Arbeit wird zu Beginn des 6. Semesters über den Studien-
und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7
ABStPOBM).
(5)
Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung
hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher
oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die
Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 6)
regelt, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und welche in die
Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).
Die
Vorschrift des § 4 Abs. 1 findet erstmalig Anwendung auf Studierende, die zum
Wintersemester 2007/2008 das Studium beginnen.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Kunst-, Orient- und
Altertumswissenschaften am 12.07.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am
17.01.2007.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle
(Saale), 17. Januar 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Studienprogrammübersicht
(gemäß § 6)
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Eingang in die
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Basismodul Lateinische
Sprache |
12 |
15 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
Kleines Latinum |
1. und 2. Semester |
Griechischer Spracherwerb |
6 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
nein |
|
1. Semester |
Grundlagen der Klassischen
Archäologie |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
|
1. Semester |
Einführung in die Arbeit
mit griechischen Texten |
6 |
10 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
Modul: Griechischer Spracherwerb |
2. Semester |
Gegenstandsspezifische
Themen der Klassischen Archäologie I |
4 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
Modul: Grundlagen der Klassischen Archäologie |
2. Semester |
Hellenismus und
frühe/klassische römische Republik |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
|
3. oder 5. Semester |
Wahlpflicht I a) Vertiefungsmodul
Griechische Sprache oder |
4 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
Modul: Einführung in die Arbeit mit griechischen
Texten |
3. Semester |
b) Geschichte
der Antike im Überblick oder |
2 |
|
|||||
c) Tagesexkursion
in ein deutsches Museum oder |
1 (+ 1 Tag) |
nein |
mündliche Prüfung |
|
|||
d) Einführung
in die lateinische Schriftkunde |
2 |
ja |
schriftliche Klausur |
Kleines Latinum |
|||
Wahlpflicht II a) Vertiefungsmodul
Griechische Sprache oder |
4 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
Modul: Einführung in die Arbeit mit griechischen
Texten |
3. Semester |
b) Geschichte
der Antike im Überblick oder |
2 |
|
|||||
c) Tagesexkursion
in ein deutsches Museum oder |
1 (+ 1 Tag) |
nein |
mündliche Prüfung |
|
|||
d) Einführung
in die lateinische Schriftkunde |
2 |
ja |
schriftliche Klausur |
Kleines Latinum |
|||
Griechische Literatur der
Archaik und Klassik im Überblick |
2 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
|
4. Semester |
Themenspezifisches Modul
Lateinische Literatur |
2 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
nein |
Kleines Latinum |
4. Semester |
Kleines Epochenmodul Alte
Geschichte |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
|
4. Semester |
ASQ (empfohlen Französisch) |
|
5 |
|
|
nein |
|
4. Semester |
Wahlpflicht III a) Hohe
Kaiserzeit bis Spätantike oder |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
|
5. oder 3. Semester |
b) Gegenstandsspezifische
Themen der Klassischen Archäologie II |
Modul: Grundlagen der Klassischen Archäologie |
5. Semester |
|||||
Wahlpflicht IV a) Materielle
Kultur der Antike oder |
2 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
|
5. Semester |
b) Basismodul
Lateinische Literatur der Antike (nur in Kombination mit Wahlpflicht V e
möglich) |
6 |
5 (+ 5) |
schriftliche Hausarbeit |
Kleines Latinum |
5. und 6. Semester |
||
ASQ (empfohlen Italienisch) |
|
5 |
|
|
nein |
|
5. Semester |
Wahlpflicht V a) Alte
Geschichte: Nichtepochen- |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
|
6. Semester |
b) Themenspezifisches
Modul Griechisch oder |
Vertiefungsmodul Griechische Sprache |
||||||
c) Antike
Architektur oder |
|
||||||
d) Basismodul
Mittel-/ |
Kleines Latinum |
||||||
e) Zentrale
Fragen wesentlicher Epochen der Alten Geschichte (nur in Kombination mit
Wahlpflicht IV b möglich) |
2 |
5 (+ 5) |
Lateinische und altgriechische Sprachkenntnisse |
||||
Bachelor-Arbeit |
- |
10 |
nein |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
siehe StPO |
6. Semester |