MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 8 vom 19. Dezember 2006, S. 30
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Physik
im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
28.04.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Bachelor-Studienprogramm Physik (180 Leistungspunkte) beschlossen.
§ 2 Ziele des
Studienprogramms
§ 5 Aufbau des
Studienprogramms
§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 8 Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 9 Anmeldung zum Modul und
zur Modulleistung
§ 11 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 13 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Anlage:
Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Physik (180 Leistungspunkte) im
Ein-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium der Physik im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Ziel des Studienprogramms ist es, ein breites Grundlagenwissen in der
experimentellen und theoretischen Physik zu vermitteln inklusive der zu diesem
Zweck notwendigen Mathematikkenntnisse. Darüber hinaus soll das methodische
Instrumentarium der Physik erlernt werden. Dies beinhaltet auch die Nutzung
moderner Informationstechniken. Eine Erweiterung erfährt das Programm durch das
Angebot von Ergänzungsmodulen, die den Erwerb von Kenntnissen in anderen
Disziplinen erlauben. Auf Basis einer breiten Grundlagenausbildung soll im Studienprogramm die Kompetenz
vermittelt werden, sich in speziellere physikalische Fragestellungen einzuarbeiten
und Aufgabenstellungen, die fachliche und methodische Flexibilität erfordern,
zu lösen. Großer Wert wird hierbei auch auf die Darstellung wissenschaftlicher
Ergebnisse sowie Kommunikations- und Teamfähigkeit gelegt.
(2)
Das Studienprogramm qualifiziert für weiterführende Studienprogramme, insbesondere
für einen Masterstudiengang in Physik, sowie für folgende Berufsfelder:
physikalisch orientierte Grundlagen- und Industrieforschung, anwendungsbezogene
Entwicklung, fachspezifische Lehraufgaben, Planungs- und Prüfungsaufgaben in
Industrie und Verwaltung sowie technische Aufgabenfelder in Beratung und
Vertrieb.
(1) Die Studienfachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren
Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.
(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der
zuständigen Fakultät statt.
(3) Eine allgemeine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie
insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte,
Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine
Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.
(1) Die Voraussetzungen für
die Zulassung zum Studium sind in § 27 HSG LSA genannt.
(2) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis
1% der Studienplätze, mindestens aber 1 Studienplatz, als Vorabquote für die
Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen
und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§
5
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und
Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen, Formen der
Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen
Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Im Rahmen der
Allgemeinen Schlüsselqualifikation werden Module aus dem Bereich der englischen
Sprachkurse empfohlen.
§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Physik wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer
Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher
Grundlage;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen. Seminare werden meist in Kombination
mit Vorlesungen angeboten und dienen der Vertiefung, Verfestigung und Anwendung
des erlernten Wissens. Teile des Lehrstoffes werden von den Studierenden
selbstständig erarbeitet und im Seminar präsentiert;
c.
Laborpraktika:
dienen dem Erlernen praktischer experimenteller Arbeitstechniken und vertiefen
bzw. ergänzen den Vorlesungsstoff;
d.
Bachelorarbeit:
selbstständige wissenschaftliche Arbeit unter Anleitung einer Dozentin bzw.
eines Dozenten gemäß § 12 (Bachelorarbeit).
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Fakultät der akademische
Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.
§ 8
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Aus der Studienprogrammübersicht (§ 5) ergeben
sich die Module, Modulvorleistungen und Modulleistungen, gegebenenfalls
aufgeschlüsselt nach Modulteilleistungen.
(2) Formen von
Modulleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: dauert in der Regel 30 Minuten, mindestens aber 20 Minuten;
b.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 bis 120 Minuten Dauer;
c.
Praktikumsprotokoll:
schriftliches Protokoll über Grundlagen, Verlauf und Ergebnis eines
Laborpraktikumsversuchs. Der Umfang variiert je nach Art des Praktikums und des
speziellen Versuchs und wird vom Modulverantwortlichen festgelegt;
d.
Seminarvortrag:
Vorbereitung und Halten eines Vortrags über ein selbstständig zu erarbeitendes
Themengebiet von in der Regel 20 bis 30 Minuten Dauer;
e.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 12.
(3) Formen von
Modulvorleistungen sind:
a.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 bis 120 Minuten Dauer;
b.
Praktikumsprotokoll:
schriftliches Protokoll über Grundlagen, Verlauf und Ergebnis eines
Laborpraktikumsversuchs. Der Umfang variiert je nach Art des Praktikums und des
speziellen Versuchs und wird vom Modulverantworlichen festgelegt;
c.
Regelmäßige
Bearbeitung von Übungsaufgaben: die im Selbststudium bearbeiteten
Übungsaufgaben werden im Seminar präsentiert und korrigiert und/oder
individuell korrigiert;
d.
Testat:
eine in der Regel mündliche Leistungskontrolle in Zusammenhang mit Praktikumsversuchen, Übungsaufgaben,
Programmieraufgaben u. ä. von in der Regel 10 Minuten Dauer;
e.
Seminarvortrag:
Vorbereitung und Halten eines Vortrags über ein selbstständig zu erarbeitendes
Themengebiet von in der Regel 20 bis 30 Minuten Dauer;
(4) Nicht bestandene
Modulleistungen oder Modulteilleistungen können generell einmal wiederholt
werden. Die Wiederholungsprüfung muss bis spätesten 6 Monate nach dem Semester,
in dem das Modul belegt wurde, abgeschlossen sein. Modulvorleistungen können
innerhalb eines laufenden Moduls mindestens einmal wiederholt werden.
(5) Auf Antrag können im
Laufe des gesamten Bachelor-Studiengangs maximal drei nicht bestandene
Module mit Ausnahme der
Bachelor-Arbeit zweimal wiederholt werden. Für die Bachelor-Arbeit gilt § 20
Abs. 13 ABStPOBM.
(6) Ausnahmeregelungen
können vom Studien- und Prüfungsausschuss in besonders gelagerten Einzelfällen
und Härtefällen getroffen werden.
§ 9
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des
Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens drei Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung,
sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über
das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt.
Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch
Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem
bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Die Anmeldung zur Modulleistung
kann bis zu 2 Wochen vor dem Prüfungstermin, auf jeden Fall aber bis zu 4
Wochen nach Beginn des Moduls widerrufen werden.
(4) Bei fehlenden obligatorischen
Teilnahmevoraussetzungen ist eine Anmeldung zum Modul nur mit Zustimmung des
Prüfungsausschusses möglich.
(5) In besonders begründeten
Einzelfällen und Härtefällen kann der Prüfungsausschuss die Teilnahme an einer
Modulleistung ohne vorherige Teilnahme am Modul und ohne Erbringung der
Modulvorleistungen zulassen.
§ 10
Prüferinnen und Prüfer
§ 11
Studien- und Prüfungsausschuss
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus 4 Professorinnen und Professoren, einer
wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
obligatorisch. Die Bachelor-Arbeit bildet zusammen mit einer mündlichen
Leistung ein Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten. Es soll ein
experimentelles und/oder theoretisches physikalisches Problem wissenschaftlich
bearbeitet und seine Lösung begründet dargestellt werden.
(2) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer mindestens Module im Wert von 120 LP im Studienprogramm erfolgreich
absolviert hat.
(3) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 50.000 Textzeichen und nicht mehr als 30
Seiten betragen.
(4) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird in der Regel im Laufe des 5. Semesters über den Studien-
und Prüfungsausschuss ausgegeben und von einer bzw. einem durch den Studien-
und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7
ABStPOBM). Bachelorarbeiten werden von Professorinnen und Professoren,
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie von habilitierten
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreut. Als
Gutachterinnen und Gutachter können zusätzlich promovierte wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden.
(5) Die mündliche Leistung
besteht aus einer mündlichen Präsentation und einer anschließenden Diskussion
von jeweils mindestens 15 Minuten Dauer.
(6) In der mündlichen
Leistung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er die
Arbeitsergebnisse aus der Bachelor-Arbeit einem Fachpublikum vorzustellen weiß,
sowie diese in der anschließenden Diskussion problem- und anwendungsorientiert
diskutieren und vertiefen kann.
(7) Bachelor-Arbeit und
mündliche Leistung werden im Verhältnis vier zu eins gewertet.
(8) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht
im Anhang dieser Ordnung (§ 5)
regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Physik am 28.04.2006; der Rektor
hat die Ordnung genehmigt am 06.12.2006.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle
(Saale), 6. Dezember 2006
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Anlage (gemäß § 5): Studienprogrammübersicht
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Teilnahmevoraussetzungen ja/nein |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Empfehlung |
Experimentalphysik
A |
17 |
20 |
nein |
Mündliche Prüfung (mit VL) |
20/136 |
1. + 2. Sem. |
Analysis |
12 |
18 |
nein |
Klausuren (TL), Mündliche Prüfung (mit VL) |
18/136 |
1. +
2. Sem. |
Lineare Algebra |
5 |
6 |
nein |
Klausur |
6/136 |
1. Sem. |
Ergänzungsfach
A |
|
5 |
|
s. Modulbeschreibung |
5/136 |
1. Sem. |
Theoretische
Physik A |
3 |
6 |
nein |
Klausur |
0/136 |
2. Sem. |
ASQ |
|
5 |
|
|
0/136 |
2. Sem. |
Experimentalphysik
B |
14 |
20 |
ja |
Mündliche Prüfung/Klausur
(mit VL) |
20/136 |
3. + 4. Sem. |
Theoretische
Physik B |
9 |
12 |
ja |
Mündliche Prüfung (mit VL) |
12/136 |
3. + 4. Sem. |
Ergänzungsfach
B |
|
5 |
|
s. Modulbeschreibung |
5/136 |
3. Sem. |
Ergänzungsfach
C |
|
5 |
|
s. Modulbeschreibung |
5/136 |
3. Sem. |
ASQ |
|
5 |
|
|
0/136 |
3. Sem. |
Mathematische
Physik |
6 |
8 |
ja |
Klausur (mit VL) |
0/136 |
4. Sem. |
Ergänzungsfach
D |
|
5 |
|
s. Modulbeschreibung |
5/136 |
4. Sem. |
Experimentalphysik
C |
4 |
6 |
ja |
Klausur |
6/136 |
5. Sem. |
Computational
Physics |
6 |
10 |
ja |
Klausur (mit VL) |
10/136 |
5. Sem. |
Theoretische
Physik C |
6 |
7 |
ja |
Klausur |
7/136 |
5. Sem. |
Physikalische
und Elektronische Messtechnik |
6 |
7 |
ja |
Klausur (mit VL) |
0/136 |
5. Sem. |
Experimentalphysik
D |
3 |
5 |
ja |
Klausur |
0/136 |
6. Sem. |
Fortgeschrittenenpraktikum |
8 |
8 |
ja |
Vortrag (mit VL) |
0/136 |
6. Sem. |
Theoretische
Physik D |
6 |
7 |
ja |
Klausur |
7/136 |
6. Sem. |
Bachelorarbeit |
|
10 |
ja |
Schriftliche Arbeit,
mündliche Leistung |
10/136 |
6. Sem. |
Bei
allen oben aufgeführten Modulen des Studiengangs außer ASQ und den
Ergänzungsfächern (siehe Modulhandbuch) handelt es sich um Pflichtmodule.