MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 8 vom 19. Dezember 2006, S. 27
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Chemie
im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
18.05.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Chemie im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte) beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 5 Aufbau des Studienprogramms
§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 8 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 9 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 10 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 12 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1) Diese Studien- und
Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu
Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des
Studienprogramms Chemie im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).
(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung
gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium im
Ein-Fach-Bachelor-Studiengang Chemie der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1) Das Bachelor-Programm
ist als eine Basis angelegt, in der fundierte Fachkenntnisse in den Kernfächern
der Chemie einschließlich der notwendigen Grundlagen in Mathematik, Physik und
Informatik vermittelt werden. Studierende des Bachelor-Studiengangs erlernen
das breitgefächerte Standard-Repertoire moderner präparativer, analytischer und
physikalisch-chemischer Methoden und werden so rasch an eine selbständige
Lösung von chemischen Problemstellungen herangeführt. Darüber hinaus vermittelt
das Studienprogramm einen Überblick über die Grundlagen der Technischen Chemie,
des Gefahrstoffrechts und der Toxikologie.
(2) Das Studienprogramm
führt zu einem ersten berufsbefähigenden Abschluss und qualifiziert für das
weiterführende Master-Studium in Chemie und angrenzenden Fächern.
§ 3
Studienberatung
(1) Eine allgemeine Beratung
zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über
Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen
erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende
Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die
zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Fakultät
statt.
§ 4
Zulassung zum Studium
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10 Prozent der Studienplätze als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
§
5
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang,
Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen und Abfolge der Module, Formen der
Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen
Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Die Module der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen sind im Rahmen
des zentralen ASQ-Angebotes der Universität frei wählbar.
§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Chemie wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
c.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher
Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
d.
Laborpraktika:
dienen der Erarbeitung eines Fachgebietes durch eigene Experimente, die unter
wissenschaftlicher Anleitung durchgeführt werden;
e.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
f.
Exkursionen:
dienen dem praxisnahen Vertiefen von Vorlesungsinhalten durch Besichtigung von Industriebetrieben
und Forschungseinrichtungen.
§ 7
Abschlussbezeichnung
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der
akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.
§ 8
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
Modulleistungen (benotet):
a.
Mündliche
Prüfung: in der Regel zwischen 15 und 30 Minuten Dauer;
b.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45-90 Minuten Dauer;
Eine Klausur gilt als "bestanden", wenn mindestens 50 % der maximalen
Punktzahl erreicht wurden;
c.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 11.
Vorleistungen (unbenotet):
a.
Praktikumsbericht:
Protokoll und Auswertung eines erfolgreich abgeschlossenen experimentellen
Praktikums. Ein Praktikumsbericht kann aus mehreren einzelnen Protokollen
bestehen;
b.
Seminarvortrag;
c.
Testat:
mündlicher oder schriftlicher Kurztest zu einer Lehrveranstaltung. Ein Testat
kann sich auch in mehrere Einzeltestate gliedern.
Ein schriftliches Testat gilt als "bestanden", wenn mindestens 50 %
der maximalen Punktzahl erreicht wurden.
(2) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen
nochmals zu besuchen. Dies gilt nicht für das Modul Bachelor-Arbeit. Hier ist §
20 Abs. 13 ABStPOBM maßgeblich.
(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung muss
spätestens innerhalb eines Jahres wiederholt werden.
§ 9
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen (§ 15
Abs. 2 ABStPOBM) ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den
Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens drei Wochen vor
Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt, nach Möglichkeit auch
zusätzlich über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem
bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung,
sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über
das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder über das
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.
§ 10
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für das Studienprogramm Chemie Bachelor wird von den
Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Fakultät Chemie und Physik
(Naturwissenschaftliche Fakultät II) ein Studien- und Prüfungsausschuss
gebildet.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen
und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul
im Umfang von 10 Leistungspunkten.
(2) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 120 Leistungspunkte im Studienprogramm Chemie erfolgreich absolviert hat.
(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird zu Beginn des 5. Semesters über
den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien-
und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut.
(4) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 30 Seiten
aufweisen. Wenn erforderlich, können experimentelle Daten zusätzlich als Anhang
angefügt werden.
(5) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 12
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Programmübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 5)
regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Chemie am 18. Mai 2006; der
Rektor hat die Ordnung genehmigt am 06.12.2006.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle
(Saale), 6. Dezember 2006
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Anlage
(gemäß § 5): Studienprogrammübersicht
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
LPe |
Modulvorleistungen |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahmevoraussetzungen |
Empfehlung |
Anorganische Chemie I AC-I |
V
4, S 2, Ü 2, P 8 |
15 |
ja |
Klausur |
15/168 |
nein |
1. Sem. |
Anorganische
Chemie II AC-II |
V 2, Ü 2, P 6 |
10 |
ja |
mündliche Prüfung |
10/168 |
ja |
2. Sem. |
Anorganische
Chemie III AC-III |
V 6, Ü 2, P 8 |
15 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
15/168 |
ja |
5. und 6. Sem. |
Organische Chemie I OC-I |
V 4, S 1 |
5 |
nein |
Klausur |
5/168 |
nein |
2. Sem. |
Organische
Chemie II OC-II |
V
4, S 1, P 12 |
15 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
15/168 |
ja |
3. und 4. Sem. |
Organische
Chemie III OC-III |
V 2, P 8 |
10 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/168 |
ja |
4. Sem. |
Organische
Chemie IV OC-IV |
V 3 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/168 |
ja |
6. Sem. |
Physikalische
Chemie I PC-I |
V 7, Ü 3, P 12 |
20 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
20/168 |
nein |
2. und 3. Sem. |
Physikalische
Chemie II PC-II |
V
3, S 1, Ü 1, P 5 |
10 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
10/168 |
ja |
5. Sem. |
Theoretische
Chemie I ThC-I |
V 3, Ü 1 |
5 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
5/168 |
nein |
4. Sem. |
Technische
Chemie I TC-I |
V 6,
P 4 |
10 |
ja |
mündliche Prüfung |
10/168 |
ja |
5. und 6. Sem. |
Analytische Chemie I AnC-I |
V
2, S 1, Ü 2, P 2 |
7 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
7/168 |
nein |
1. und 2. Sem. |
Analytische
Chemie II AnC-II |
V 3 |
3 |
nein |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
3/168 |
ja |
5. Sem. |
Wahlpflichtmodul,
WP (eines
der folgenden Module muss belegt werden): |
|
5 |
|
|
5/168 |
|
5. Sem. |
a)
Analytische Chemie |
P 4, Ü 1 |
|
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
|
ja |
|
b)
Charakterisierung von Nanostrukturen |
V 2, P 3 |
|
ja |
Klausur |
|
ja |
|
c)
Physikalische Chemie der Polymere |
V
2, S 1, P 2 |
|
ja |
Klausur oder mündliche Prüfung |
|
nein |
|
d)
Theoretische Chemie |
V 3, Ü 1 |
|
nein |
Klausur |
|
ja |
|
Experimentalphysik |
V
4, S 2, P 4 |
11 |
ja |
Klausur oder mündliche
Prüfung |
11/168 |
nein |
1. und 2. Sem. |
Mathematik
C |
V 4, S 2 |
8 |
ja |
2 Klausuren |
8/168 |
nein |
1. und 2. Sem. |
Mathematik
C III |
V 2, S 1 |
4 |
nein |
Klausur |
4/168 |
nein |
1. oder 3. Sem. |
ASQ |
* |
10 |
* |
* |
unbewertet |
* |
3. Sem. |
Toxikologie
und Rechtskunde |
V 2 |
2 |
nein |
2 Klausuren |
unbewertet |
nein |
5. Sem. |
Bachelorarbeit |
|
10 |
nein |
Bachelorarbeit |
10/168 |
ja |
6. Sem. |
*
abhängig vom jeweils gewählten Modul
V:
Vorlesung, Ü: Übung, S: Seminar, P: Praktikum