MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 8 vom 19. Dezember 2006, S. 2
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Ethnologie (60 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
21.06.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Ethnologie (60 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Ethnologie (60 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium der Ethnologie im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Ziel des Studienprogramms ist es, fachspezifische und generalisierbare
Kompetenzen in der Untersuchung und Analyse gegenwärtiger Gesellschaften und
Kulturen zu vermitteln. Die Kernkompetenz der Ethnologie besteht dabei darin,
Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des (fremd)kulturellen Verstehens bereit
zu stellen. Dies beinhaltet, Probleme von Identität, Differenz und kultureller
Übersetzung in ihrer Prozesshaftigkeit und anhand einer kultur- bzw.
sozialwissenschaftlichen Perspektive zu erfassen. Das Studium vermittelt den
Studierenden zum einen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der wichtigsten
theoretischen Grundlagen der Ethnologie: In Form theoriegeschichtlicher Module
und anhand einer Beschäftigung mit systematischen Teilgebieten der Ethnologie
werden die Studierenden mit ethnologischen Fragestellungen und Ansätzen
vertraut gemacht. Zum anderen vermittelt das Studium Kenntnisse im Bereich
regionaler Ethnographien: Anhand der Beschäftigung mit Fallstudien aus den am
Institut für Ethnologie vertretenen regionalen Schwerpunkte gewinnen die
Studierenden Einblicke in Ergebnisse empirischer ethnologischer Arbeiten, in
denen zentrale Problemfelder der jeweiligen Region zum Thema gemacht und interpretierend-analytisch
aufgearbeitet werden.
(2)
Das Studienprogramm vermittelt berufsqualifizierende Fähigkeiten und
Kenntnisse, die in einer Reihe beruflicher Felder immer größere Bedeutung
gewinnen: (a) Fähigkeiten in der selbstständigen Informations- und
Wissenserschließung, (b) Fähigkeit zur systematischen Analyse von
soziokulturellen Prozessen unter Berücksichtigung theoriegeleiteter Zugänge,
(c) Einsicht in Formen und Modalitäten soziokultureller Bedingtheit, (d)
Fähigkeit, durch Perspektivwechsel eigenkulturelle Selbstverständlichkeiten in
Frage zu stellen und kulturelle Wechselwirkungen zu erkennen, (e) soziale
Kompetenz als Fähigkeit, Fremderfahrung interpretativ-reflexiv zu verarbeiten
und interkulturelle Kompetenz aufzubauen, (f) Kompetenzen in mündlichen und
schriftlichen Präsentationstechniken und (h) Evaluations- und Kritikfähigkeit.
Ausbildungsadäquate Tätigkeiten sind z.B. in folgenden Berufsfeldern möglich,
wobei sich das Spektrum potentieller Berufe durch die Wahl der Studienprogramme
erweitern lässt:
·
Öffentliche
und private Kultureinrichtungen,
·
Institutionen,
Unternehmen und Organisationen in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Recht,
·
Entwicklungszusammenarbeit,
·
Touristik,
·
Erwachsenenbildung,
·
Beratungs-
und Sachverständigeneinrichtungen,
·
Medien,
·
Kongress-
und Ausstellungswesen.
§ 3
Studienberatung
(1)
Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische
Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2)
Für die Studienprogrammberatung steht im Institut für Ethnologie ein Studien-
und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber
auch durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts zu ihren Sprechzeiten.
(3)
Der Besuch einer Studienprogrammberatung nach Abs. 2 ist für Studierende im
vierten Semester verpflichtend.
(4)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden, insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen
Fakultät statt.
§ 4
Zulassung zum Studium
(1)
Für die Aufnahme des Studiums ist der Nachweis englischer Sprachkenntnisse
erforderlich. Er wird erbracht durch das Abitur oder durch ein vergleichbares
Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen.
(2)
Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf Erhalt
eines Studienplatzes für das Studienprogramm.
(3)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis 5 Prozent der Studienplätze als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
§ 5
Studienbeginn
Das
Studium beginnt zum Wintersemester.
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
(1)
Gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.
(2)
Gemäß § 7 Abs. 4 ABStPOBM wird die Kombination mit einem der folgenden
Studienprogramme empfohlen (in alphabetischer Reihenfolge):
a.
Afrikanistik
(Studienangebot der Universität Leipzig, 120 LP),
b.
Empirische
Ökonomik und Politikberatung (120 LP),
c.
Geschichte
(120 LP),
d.
Geographie
(120 LP),
e.
Interkulturelle
Europa- und Amerikastudien (120 LP),
f.
Kunstgeschichte
(120 LP),
g.
Medien-
und Kommunikationswissenschaft (120 LP),
h.
Musikwissenschaft
(120 LP),
i.
Politikwissenschaft
(120 LP),
j.
Soziologie
(120 LP),
k.
Volkswirtschaftslehre
(120 LP),
l.
Wirtschaftwissenschaft
(120 LP).
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
Der
Aufbau des Studienprogramms (Titel, Kontaktstudiumzeit und Leistungspunkte der
Module, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen, Formen der
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen, sowie Anteile der Modulnoten an der
Gesamtnote des Studienprogramms) ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht
im Anhang dieser Ordnung.
§ 8
Arten von Lehrformen in Modulen
Das
Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Ethnologie wird durch verschiedene
Lehrformen bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
In
Vorlesungen werden die Inhalte eines Teilgebietes der Ethnologie in Form eines
einführenden Überblicks oder einer vertiefenden Diskussion eines ausgewählten
Themenkomplexes zusammenhängend dargestellt;
b.
Übungen
sind auf aktive Mitarbeit der Studierenden angelegte Veranstaltungen, die
jeweils einer Vorlesung zugeordnet sind. Sie dienen der Vertiefung ethnologischer Kenntnisse oder der
Vermittlung spezifischer Fähigkeiten und Fertigkeiten;
c.
Seminare
sind auf aktive Mitarbeit (z.B. Referate, Beteiligung an Diskussionen) der
Studierenden angelegte Veranstaltungen zu Themen der Module, denen sie
zugeordnet sind;
d.
Tutorien
werden von fortgeschrittenen Studierenden, das heißt in der Regel
MA-Studierenden, geleitet und bieten die Gelegenheit, Probleme des Studiums und
Fragestellungen, die sich aus Kursen ergeben, gemeinsam zu diskutieren;
e.
Kolloquien:
Kolloquien dienen der freien Diskussion zwischen Lehrenden und Studierenden
über ausgewählte Themen des Fachs Ethnologie.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das
Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung.
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1)
In der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung
in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind
die Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen, die jeweiligen Formen der Modulleistungen
bzw. Modulteilleistungen festgelegt.
(2)
Formen von Modulvorleistungen und Modulleistungen sind:
a.
Hausarbeiten
sind schriftliche Ausarbeitungen zu einem vorgegebenen Thema, in denen die Studierenden
nachweisen, dass sie innerhalb einer begrenzten Zeit Literaturquellen
erschließen, die reflektierten Texte in eigenen Worten logisch konsistent
zusammenfassen, kritisch diskutieren und in einem eigenständigen
Argumentationszusammenhang darstellen können. Länge: +/– 16.000 Textzeichen
(ohne Leerzeichen);
b.
Projektberichte
sind sachliche Darstellungen des Geschehens in empirischen Rechercheübungen
einschließlich der strukturierten Darstellung von Fragestellung, Methoden und
Ergebnissen. Länge: +/– 16.000 Textzeichen (ohne Leerzeichen);
c.
Protokolle
sind genaue, aber dennoch auf das Wesentliche beschränkte Niederschriften über
den Verlauf einer Veranstaltung (Sitzung). Länge: +/– 4000 Textzeichen (ohne
Leerzeichen);
d.
Essays
sind inhaltliche Zusammenfassungen der in der jeweiligen Veranstaltung
behandelten Themen und deren kritische Reflektion mit eigenen Gedanken oder
wohlbegründete Ausführungen eigener Überlegungen zu einem Themenkomplex. Die
bzw. der Studierende soll durch einen Essay zeigen, dass sie bzw. er die
Inhalte der Veranstaltung durchdrungen hat, mit eigenen Worten wiedergeben und
kritisch würdigen kann. Länge: +/– 4000 Textzeichen (ohne Leerzeichen);
e.
Textzusammenfassungen
sind textnahe Wiedergaben von einem oder mehreren Texten, die im Zusammenhang
mit einem Modul stehen. Durch Textzusammenfassungen zeigt die bzw. der
Studierende, dass sie bzw. er die Inhalte einer wissenschaftlichen Publikation
inhaltsgetreu wiedergeben kann. Länge: +/– 4000 Textzeichen (ohne Leerzeichen);
f.
Rezensionen
sind textnahe Wiedergaben von einem oder mehreren Texten, in denen die
kritische Reflektion des/der entsprechenden Texte/s eine zentrale Rolle spielt.
Länge: +/– 8000 Textzeichen (ohne Leerzeichen);
g.
Kurzrezensionen
sind kurze textnahe Wiedergaben von einem oder mehreren Texten, in denen die
kritische Reflektion des/der entsprechenden Texte/s eine zentrale Rolle spielt.
Länge: +/– 4000 Textzeichen (ohne Leerzeichen);
h.
Klausuren
sind schriftliche Prüfungen von in der Regel 90 Minuten Dauer;
i.
Mit
einem Referat (10-45 Minuten) wird ein strukturierter Überblick über ein
vorgegebenes Themen- oder Forschungsgebiet gegeben. Es fasst die Ergebnisse
eines Literaturstudiums zusammen, die in der Regel in einer anschließenden
Hausarbeit differenzierter dargestellt werden. Zu einem Referat gehört in der
Regel ein Thesenpapier;
j.
Eine
Präsentation (20-40 Minuten) dient der Darstellung einer eigenständigen Arbeit
zu einem Themenkomplex, mit dem sich die Studierenden durch ein
Literaturstudium und/oder eine eigene empirische Forschungsübung beschäftigt
haben;
k.
Die
Sitzungsmoderation beinhaltet die Strukturierung der Sitzung und die
Darstellung des Diskussionsprozesses. Im Unterschied zur Diskussionsleitung
werden die Inhalte von der Gruppe eingebracht. Bewertet wird der Diskussions-
und Führungsstil der Moderatorin bzw. des Moderators;
l.
Die
Diskussionsleitung kann Studierenden übertragen werden, die sich darauf
vorbereiten, die Diskussion durch geeignete Thesen und Fragen in Gang zu
setzen, sie zu strukturieren und ihre Ergebnisse zusammenzufassen.
(3)
Die
Möglichkeit,
vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die
entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen, besteht nicht.
(4)
Die erste Wiederholung einer nichtbestandenen Modulleistung findet bis spätestens
3 Monate nach Ende der Vorlesungszeit des Semesters statt, in dem die
Modulleistung nicht bestanden wurde, die 2. Wiederholung bis spätestens 5
Monate nach Ende der Vorlesungszeit.
§
11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1)
Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der
Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies
zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten
werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die
Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen
abhängig gemacht werden.
(2)
Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen werden spätestens drei Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3)
Die Teilnahmevoraussetzungen zu den Modulen ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen.
§ 12
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms unterbreiten
die Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Instituts für Ethnologie einen vom
Fachbereichsrat zu bestätigenden Vorschlag eines Studien- und
Prüfungsausschusses. Über die Besetzung des Studien- und Prüfungsausschusses
entscheidet der Fakultätsrat durch Beschluss (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen
und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1)
Angaben zu Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 3 ABStPOBM
bestehen, sind in der Studienprogrammübersicht im Anhang
dieser Ordnung zu finden, zusätzliche Angaben zum Anteil dieser Teilleistungen
an der jeweiligen Modulnote sind in den allgemeinen Modulbeschreibungen des
Studienprogramms zu finden.
(2)
Der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung ist
zu entnehmen, welche Module benotet werden und in die Gesamtnote eingehen.
§ 14Übergangsregelung
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 findet erstmalig Anwendung auf
Studierende, die zum Wintersemester 2007/2008 das Studium beginnen.
§ 15
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Geschichte, Philosophie und
Sozialwissenschaften am 21.06.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am
06.12.2006.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle
(Saale), 6. Dezember 2006
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Modultitel |
LP |
Teilnahmevoraussetzung |
Modulvorleistungen |
Modulleistung |
Prüfungsleistung geht in
die BA-Note ein |
Anteil der Note an der
BA-Gesamtnote |
Einführung
in die Ethnologie |
10 |
Keine |
ja |
Klausur |
nein |
nein |
Geschichte
und Theorien der Ethnologie |
10 |
Keine |
ja |
Klausur oder Hausarbeit |
ja |
1/5 |
Systematische
Ethnologie I |
10 |
Keine |
ja |
Klausur oder Hausarbeit |
ja |
1/5 |
Systematische
Ethnologie II |
10 |
Keine |
ja |
Klausur oder Hausarbeit |
ja |
1/5 |
Ethnographien |
10 |
Keine |
ja |
Klausur oder Hausarbeit |
ja |
1/5 |
Gesellschaften
und Kulturen im Vergleich (*, #) |
10 |
Keine |
ja |
Klausur oder Hausarbeit |
ja |
1/5 |