Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 5 vom 4. Juli 2006, S. 1


Senat


Allgemeine Gebührenordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 17.05.2006

 

Auf der Grundlage von §§ 67 Abs. 3 Nr. 5, 111, 112 Abs. 7 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256) erlässt die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) die folgende Allgemeine Gebührenordnung.

 

§ 1
Gebührenerhebung

 

Gemäß § 111 HSG LSA können von der MLU Gebühren und Entgelte erhoben werden, soweit nicht Gebührenfreiheit nach §§ 111, 112 HSG LSA besteht. Die Einzelheiten zu den zu erhebenden Gebühren und Entgelte ergeben sich aus dieser Rahmenordnung und aus den von den Fakultäten, Fachbereichen, Instituten und Einrichtungen bei Bedarf zu erlassenden Ordnungen.

 

§ 2
Gebühren- bzw. Entgeltarten

 

(1) Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ist studiengebührenfrei.

 

(2) Es können folgende Gebühren und Entgelte erhoben werden:

 

1.      Einschreibgebühren für

a.       Studiengänge und andere Angebote, die der Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis dienen (§ 111 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 HSG LSA),

b.      ein zweites oder weiteres Studium (§ 111 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 HSG LSA),

c.       Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (§ 111 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 HSG LSA);

2.      Prüfungsgebühren für Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (§ 111 Abs. 4 S. 2 HSG LSA);

3.      pauschale Teilnahmegebühren für Gasthörer - ausgenommen Studierende des Universitätsverbundes Halle-Leipzig-Jena - und das Seniorenkolleg (§ 111 Abs. 4 Satz 1 HSG LSA);

4.      Entgelte für Weiterbildungsangebote, die der Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis dienen und nicht mit einem Hochschulzertifikat abschließen;

5.      Gebühren und Entgelte, die die Fakultäten, Fachbereiche, Institute und Einrichtungen auf Grund eigener Gebührenordnungen nach Maßgabe dieser Ordnung erheben;

6.      Entgelte für die Überlassung von Lehr- und Lernmitteln (§ 111 Abs. 5 HSG LSA).

 

(3) Gebühren und Entgelte, die für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen erhoben werden, werden in den jeweiligen Ordnungen festgelegt. In anderen Fällen, die nicht durch diese Ordnung geregelt werden, kommt das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung.

 

§ 3

Höhe und Fälligkeit

 

(1) Die Höhe der Gebühren und Entgelte ergibt sich aus der dieser Ordnung beigefügten Anlage. Bei Rahmengebühren darf der genannte Rahmen nicht unter- oder überschritten werden.

 

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Aufwand. Die Höhe der Entgelte für die Überlassung von Lehr- und Lernmittel wird aufgrund einer Kalkulation dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung zugeleitet.

 

(3) Auf Antrag können Gebühren und Entgelte ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Festsetzung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte bedeuten würde. Die entsprechenden Anträge sind bei der jeweils zuständigen Stelle der Universität spätestens zur Fälligkeit schriftlich zu stellen. Die Antragstellung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung.

 

(4) Gebühren nach § 2 Abs. 2 Ziffer 1 sind für das Sommer- bzw. Wintersemester zum 31. März bzw. 30. September eines jeden Jahres fällig. Die Prüfungsgebühren gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 2 sind vor Prüfungsbeginn fällig. Die Fälligkeit der Gebühren und Entgelte gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 3 und Abs. 3 wird in den jeweiligen Ordnungen bestimmt.

 

(5) Die Einschreib- bzw. Rückmeldegebühren gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1 betragen 50,00 € pro Semester. Hinzu treten die derzeit gültigen Semesterbeiträge für Studierende gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1 a), b) und c), für Studierende gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1 c) abzüglich dem Beitrag für das Semesterticket. Für Studierende, die Langzeitstudiengebühren nach der Gebührenordnung bei Regelstudienzeitüberschreitung zahlen müssen, entfallen die Gebühren nach Satz 1.

 

(6) Im Falle der Nichtzahlung der Gebühren und Entgelte nach § 2 Abs. 2 Ziffer 1, 2, 5 und 6 erfolgt die Exmatrikulation von Amts wegen.

 

(7) Gemäß § 2 entrichtete Gebühren und Entgelte werden zurückerstattet im Falle der Versagung, Rücknahme oder des Widerrufs der Immatrikulation sowie der Exmatrikulation gemäß § 6 Abs. 10 der Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 02.07.2002 in der jeweils gültigen Fassung, sowie in Fällen einer positiven Bescheidung des Antrages gemäß Abs. 2.

 

§ 4
Zuständigkeiten

 

(1) Gebühren und Entgelte gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 werden durch die Zentrale Universitätsverwaltung erhoben.

 

(2) Gebühren und Entgelte gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 4 und 5 und Abs. 3 werden, soweit es sich um Pauschalgebühren handelt, von der Zentralen Universitätsverwaltung erhoben, im Übrigen von den jeweiligen Fakultäten, Fachbereichen, Instituten bzw. Einrichtungen.

 

(3) Prüfungsgebühren (§ 2 Abs. 2 Ziffer 2) und Entgelte gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 6 werden von jeweiligen Fakultäten, Fachbereichen, Instituten bzw. Einrichtungen erhoben.

 

§ 5
Inkrafttreten

 

Der Akademische Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat diese Ordnung in seiner Sitzung am  17. Mai 2006 beschlossen.

 

Diese Ordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 18. Mai 2006

 

 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung

 

Nr.

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr
Euro

1.

 

Gebühren für das weiterbildende Studium

pro Teilnehmer und Semester

 

500,00 €

 

Exkursionen

 

Kostenbeteiligung gemäß Exkursionsordnung

2.

Gebühren für Gasthörer

pro Teilnehmer und Semester

(bis zu 10 SWS)

50,00 €

3.

Gebühren für Seniorenkolleg

pro Teilnehmer und Semester

30,00 €

4.

Gebühren für Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben

wie unter laufende Nr. 1

500,00 €

5.

Gebühren für alle zu erbringenden Prüfungsleistungen im jeweiligen Studiengang oder Studienprogramm (für Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben)

Pauschalbetrag für Teilnahme an allen Modulleistungen bzw. Prüfungsleistungen für den zu erwerbenden Abschluss

70,00 € bis 100,00 €

6.

Gebühren für ein zweites oder weiteres Studium

Es gilt die Gebührenordnung bei Regelstudienzeitüberschreitung  vom 13.04.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 3)

 

7.

Entgelte

a)    Personal

 

 

 

·         Angestellte

31,00 € pro h

 

 

·         Beamte (ohne wissenschaftliches Personal)

37,00 € pro h

 

 

·         wissenschaftliches Personal einschließlich Professoren

56,00 € pro h

 

 

b)    Raum- und Sachkosten

 

 

 

·         Raumkosten

pauschal 13,00 € pro m2

/pro Monat

 

 

·         Sachkosten (Unterhaltungskosten, Reinigungskosten, Informationstechnik, allgemeiner Geschäftsbedarf)

pauschal 30,00 € pro Tag

 

 

c)    Überlassung von Lehr- und Lernmittel

nach Aufwand