Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 5 vom 4. Juli 2006, S. 12


Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft


2. Entwurf

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung
für die Bachelor-Studienprogramme Sport (60, 90 und 120 Leistungspunkte)
sowie die Studienfächer Lehramt Sport an Gymnasien und
Lehramt Sport an Sekundarschulen sportwissenschaftlichen Studiengänge an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg     (Sporteignungsprüfung)

 

vom 16.01.2006

 

Auf Grund des § 27 Abs. 6 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Zweiten Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250) sowie der §§ 77 Abs. 2 und 67 Abs. 3 Nr. 8 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 14.06.2006 folgende Sporteignungsprüfungsordnung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

§ 1
Zweck der Eignungsfeststellung

 

Für das Studium der Lehramtsstudiengänge und- und der Bachelor - Studienprogramme mitSport der Fachrichtung „Sportwissenschaft“ an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist neben der allgemeinen Hochschulreife die besondere Eignung für diese Studiengängenachzuweisen. Der Nachweis der besonderen Eignung wird durch das Ablegen einer sportpraktischen Prüfung (Sporteignungsprüfung) erbracht. Dieser Nachweis ist Einschreibvoraussetzung, das heißt er muss vor der Aufnahme des Studiums erbracht werden. Das Bestehen der Sporteignungsprüfung begründet keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium.Einschreibung, sondern ist neben der Hochschulzugangsberechtigung eine weitere Zulassungsvoraussetzung.

 

 

§ 2
Zulassung zur SporteEignungsprüfung

 

Zur Sporteignungsprüfung kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wer

 

·        die allgemeine Hochschulreife besitzt oder anstrebt(im Abiturerwerb),

·        ein ärztliches Attest vorlegt, in dem bescheinigt wird, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin sporttauglich ist und sich daher allen körperlichen Anforderungen der Sporteignungsprüfung unterziehen kann und

·        den Antrag für die Teilnahme an der Sporteignungsprüfung frist- und formgerecht eingereicht hat.

 

§ 3
Meldung zur SporteEignungsprüfung

 

(1) Die SporteEignungsprüfung am Institut für Sportwissenschaft wird im Sommersemester bis zum 31.05. jeden Jahres durchgeführt. Die Frist zur Einreichung der Bewerbungsunterlagen endet am 20.04. des jeweiligen Jahres (Bewerbungsschluss). Die Unterlagen sind beim Institut für Sportwissenschaft einzureichen.

 

(2) Die konkreten Termine und der Ort der Sporteignungsprüfung werden jeweils im vorhergehenden Wintersemester durch die EignungspPrüfungskommission auf den Internetseiten des Institutes für Sportwissenschaft veröffentlicht.

 

§ 4
Gegenstand und Leistungsanforderungen der SporteEignungsprüfung

 

(1) Gegenstand der SporteEignungsprüfung ist die sportpraktische Leistungsfähigkeit, die durch Teilprüfungen in den folgenden Bereichen nachzuweisen ist:

 

A.       Gerätturnen,

B.       Gymnastik/Tanz,

C.       Leichtathletik,

D.       Schwimmen,

E.        Sportspiele.

 

(2) Die Inhalte der einzelnen Prüfungsteile in den genannten Bereichen und die darin zu erbringenden Leistungsanforderungen sind in der Anlage geregelt.

 

§ 5
Feststellung der sportpraktischen Eignung

 

(1) Es wird am Institut für Sportwissenschaft eine Eignungsprüfungskommission gebildet. Diese besteht aus dem Leiter bzw. der Leiterin des Instituts und zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

 

 

(2) Die in der Anlage geregelten Leistungsanforderungen für die SporteEignungsprüfung sind Mindestanforderungen. Die sportpraktische Eignung ist festgestellt, wenn die Leistungen in jedem einzelnen Prüfungsteil diesen Leistungsanforderungen entsprechen.

 

(3) Die erforderlichen Feststellungen werden von dem bzw. der von der Eignungsprüfungskommission beauftragten wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin als Prüfer bzw. Prüferin getroffen.

 

(4) Über die Prüfungsergebnisse des Bewerbers bzw. der Bewerberin wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift ist vom Prüfer bzw. von der Prüferin zu unterzeichnen.

 

(5) Ist die Eignung festgestellt, erhält der Bewerber bzw. die Bewerberin einen schriftlichen Nachweis darüber. Der Nachweis hat eine Gültigkeitsdauer von 18 Monaten, gerechnet vom Datum der Ausstellung.

 

§ 6
Nachtermin und Wiederholung

 

(1) Ein Bewerber bzw. eine Bewerberin oder ein Teilnehmer bzw. eine Teilnehmerin, der sich bzw. die sich vor oder im Haupttermin verletzt, oder der bzw. die erkrankt, hat dies gegenüber der Eignungsprüfungskommission durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. In diesem Fall wird der Bewerber bzw. die Bewerberin zum Nachtermin zugelassen.Mit entsprechendem Antrag an die zuständige Prüfungskommission kann der Bewerber für die gesamte Eignungsfeststellung bzw. für die verbleibenden Prüfungsteile zum Nachtermin zugelassen werden.

 

(2) Sind im Haupttermin die geforderten Leistungen in bis zu zwei Bereichen nicht erbracht worden, so können diese im Nachtermin noch einmal geprüft werden. Der Bewerber bzw. die Bewerberin  meldet sich schriftlich zum Nachtermin an. Sind im Haupttermin Leistungen aus drei oder mehr Bereichen nicht erbracht worden, so ist eine Teilnahme am Nachtermin nicht möglich. Die Sporteignungsprüfung ist dann insgesamt im nächsten Haupttermin zu wiederholen.

 

(3) Bleibt ein Bewerber bzw. eine Bewerberin ohne ausreichende Entschuldigung der Sporteignungsprüfung fern oder bricht sie ab, gilt die Überprüfung als nicht bestanden.

 

§ 7
Ausnahmeregelungen

 

(1) Leistungssportler können auf Antrag bei der Eignungsprüfungskommission von den Bereichen der Sporteignungsprüfung befreit werden, in denen sie die geforderten Leistungen nachweisen.

 

(2) Bewerber und Bewerberinnen, die Prüfungsleistungen eines entsprechenden sportwissenschaftlichen Studienganges nachweisen, können auf Antrag von der Sporteignungsprüfung ganz ( bestandene Zwischenprüfung) oder teilweise befreit werden.

 

§ 8
Anerkennung von Eignungsprüfungen anderer Hochschulen

 

(1) Schriftliche Nachweise anderer Hochschulen und Universitäten werden anerkannt, wenn sich die Leistungsanforderungen der Sporteignungsprüfung an den „Richtlinien zur Feststellung der besonderen Eignung für die Diplomstudiengänge Sportwissenschaft in der Bundesrepublik Deutschland“ orientieren. (Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Sportwissenschaft - an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen) - Beschluss der Konferenz der Rektoren und Präsidenten der Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland vom 18.02.1992 und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juni 1992 -.. Rektorenkonferenz und Kultusministerkonferenz 1992 – veröffentlicht vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschlang mit Sitz in Bonn)

 

(2) Nicht anerkannt werden sogenannte „Ersatznachweise“, die sich ausschließlich auf das Sportabitur beziehen.

 

§ 9
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft am 16.01.2006, der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14.06.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 20.06.2006.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 20. Juni 2006

 

 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

 

Anlage
Prüfungsteile und Leistungsanforderungen

 

A.   Gerätturnen

Die aufgeführten Elemente sind an den entsprechenden Geräten als Übungsverbindung zu zeigen bzw. Auf- und Abgänge sind auszuwählen und weitere Elemente können hinzugefügt werden.

 

Männer

 

Boden

Handstütz-Überschlag seitwärts / Kopfstand / Felgrolle / Sprungrolle / Handstand

 

Reck oder Barren zur Wahl

 

Reck (kopfhoch)

Hüft-Aufschwung / Kippaufschwung / Spreiz-Umschwung / Hüft-Umschwung / Felgunterschwung / Hocke

 

Barren (1,75 m hoch)

Oberarm-Stemmaufschwung vorwärts / Oberarm-Stemmaufschwung rückwärts / Oberarmstand / Rolle vorwärts / Dreh-Flanke aus dem Außenquersitz

 

Frauen

 

Boden

Rolle rückwärts / Standwaage / Kopfstand / Handstand / Handstütz-Überschlag seitwärts

 

Reck oder Stufenbarren zur Wahl

 

Reck (kopfhoch)

Hüft-Aufschwung / Hüft-Umschwung / Vorspreizen eines Beines / Knie-Abschwung, Knie-Aufschwung / Felgunterschwung

 

Stufenbarren

Hüft-Aufschwung / Hüft-Umschwung / Knie-Abschwung, Knie-Aufschwung mit Griffwechsel zum oberen Holm / ½ Drehung in den Innenseitstand auf den unteren Holm, Dreh-Sprunghocke / Hüft-Aufschwung mit Abdruck eines Beines, Wende

 

Die Eignung wird festgestellt durch die Beurteilung der technisch richtigen Ausführung der Elemente und der Art der Verbindung der Elemente.

 

B.   Gymnastik/Tanz

 

Männer

 

Die Anforderungen beinhalten eine Bewegungskomposition, die ohne oder mit Musik gestaltet werden kann (mindestens 16 Takte).

 

Gymnastische oder tänzerische Bewegungskomposition mit oder ohne Handgerät

 

Frauen

 

Die folgenden Anforderungen sind nach selbstgewählter Musik (mindestens 32 Takte) zu gestalten.

 

Tanz oder gymnastische Bewegungskomposition ohne Handgerät

Pflichtelemente: Sprünge (mindestens drei), Drehungen, Stände, Schrittverbindungen, Bodenelemente

 

Gymnastische Bewegungskomposition mit Handgerät

Handgeräte: Reifen, Seil, Band oder Ball

 

Die Eignung wird festgestellt aus der Beurteilung der Qualität der Technikelemente, der Harmonie von Bewegungsverbindungen sowie der Übereinstimmung von Musik und Bewegung.

 

C.   Leichtathletik

 

Die Leistungsanforderungen in den leichtathletischen Disziplinen sind Mindestanforderungen, die für Männer und Frauen unterschiedlich ausgewiesen sind. Beim Sprung kann zwischen Hoch- und Weitsprung gewählt werden.

 

Disziplinen

Mindestwerte

 

Männer

Frauen

100 m-Lauf

13,5 sek

16,0 sek

3000 m-Lauf

13,00 min

 

2000 m-Lauf

 

10,30 min

Weitsprung

4,75 m

3,50 m

Hochsprung

1,35 m

1,10 m

Kugelstoß

7,60 m (7,25 kg)

6,00 m (4,00 kg)

 

Die Eignung wird festgestellt, wenn die erforderlichen Leistungen unter Einhaltung der Bestimmungen (DLV) für leichtathletische Disziplinen erbracht wurden.

 

D.   Schwimmen

 

Die Anforderungen im Sportschwimmen bestehen im Erbringen einer Schwimmleistung (Zeitschwimmen) und einer Technikdemonstration über eine festgelegte Distanz von jeweils 50 m. Beim Zeitschwimmen kann aus drei Disziplinen ausgewählt werden und es sind die nachfolgenden Mindestwerte zu erreichen.

 

Zeitschwimmen (50 m)

 

 

Männer

Frauen

Brust

0,58 min

1,02 min

Kraul

0,55 min

1,00 min

Rückenkraul

0,58 min

1,05 min

 

Technikdemonstration (50 m)

 

Eine Schwimmtechnik, die nicht im Zeitschwimmen angewandt wurde, ist über die gesamte Strecke von 50 m zu demonstrieren.

 

Die Feststellung der Eignung ergibt sich aus dem Ergebnis des Zeitschwimmens und der Technikbeurteilung.

 

E.    Sportspiele

 

Die Prüfung erfolgt in zwei Sportspielen. Je ein Spiel kann aus den folgenden zwei Gruppen gewählt werden:

1. Gruppe: Basketball, Handball, Fußball

2. Gruppe: Volleyball, Badminton

 

In dem gewählten Sportspiel sind grundlegende technisch-taktische Fertigkeiten zu demonstrieren und in einem Übungsspiel bzw. einer Spielform ist die Spielfähigkeit nachzuweisen.

 

Volleyball:

·        Oberes Zuspiel

·        Abwehrhandlungen (Abwehr der Aufgabe und Feldabwehr)

·        Aufgabe von unten und von oben

 

Basketball:

·        Dribbling – Korbwurf

·        Ballabgabe – Ballannahme – Korbwurf während der Fortbewegung

·        Korbwurf aus Freiwurfdistanz

 

Handball:

·        Dribbling - Ballabgabe – Ballannahme – Torwurf (Schlagwurf mit Stemmschritt)

·        Dribbling – Torwurf (Sprungwurf weit)

·        Ballabgabe – Ballannahme – Finte – Torwurf

 

Fußball:

·        Jonglieren (Fuß rechts/links – Oberschenkel – Kopf)

·        Ballannahme und Stoßarten

·        Slalomdribbling – Doppelpass – Torschuss (Vollspannstoß)

 

Badminton:

·        Aufschlagarten

·        Clear-Drop-Übung

·        Smash und Smashabwehr

 

Die Feststellung der Eignung ergibt sich aus den Ergebnissen der Beurteilung von Spielfähigkeit und technisch-taktischen Fertigkeiten.