MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 5 vom 4. Juli 2006, S. 12
2. Entwurf
Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung
für die Bachelor-Studienprogramme
Sport (60, 90 und 120 Leistungspunkte)
sowie die Studienfächer
Lehramt Sport an Gymnasien und
Lehramt Sport an
Sekundarschulen sportwissenschaftlichen Studiengänge an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Sporteignungsprüfung)
vom 16.01.2006
Auf Grund des § 27 Abs. 6 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Zweiten Hochschulzulassungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250) sowie der §§ 77 Abs. 2 und 67 Abs. 3 Nr. 8 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt hat der Senat der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 14.06.2006 folgende Sporteignungsprüfungsordnung an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Zweck der Eignungsfeststellung
Für das Studium der Lehramtsstudiengänge und- und der Bachelor -
Studienprogramme mitSport der Fachrichtung „Sportwissenschaft“
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist neben der allgemeinen Hochschulreife die
besondere Eignung für diese Studiengängenachzuweisen.
Der Nachweis der besonderen Eignung wird durch das Ablegen einer sportpraktischen
Prüfung (Sporteignungsprüfung) erbracht. Dieser Nachweis ist
Einschreibvoraussetzung, das heißt er muss vor der Aufnahme des Studiums
erbracht werden. Das Bestehen der Sporteignungsprüfung begründet keinen
Anspruch auf Zulassung zum
Studium.Einschreibung, sondern ist neben der
Hochschulzugangsberechtigung eine weitere Zulassungsvoraussetzung.
§ 2
Zulassung zur SporteEignungsprüfung
Zur Sporteignungsprüfung kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wer
·
die allgemeine Hochschulreife besitzt oder anstrebt(im
Abiturerwerb),
· ein ärztliches Attest vorlegt, in dem bescheinigt wird, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin sporttauglich ist und sich daher allen körperlichen Anforderungen der Sporteignungsprüfung unterziehen kann und
· den Antrag für die Teilnahme an der Sporteignungsprüfung frist- und formgerecht eingereicht hat.
§ 3
Meldung zur SporteEignungsprüfung
(1) Die SporteEignungsprüfung
am Institut für Sportwissenschaft wird im Sommersemester bis zum 31.05. jeden
Jahres durchgeführt. Die Frist zur Einreichung der Bewerbungsunterlagen endet
am 20.04. des jeweiligen Jahres (Bewerbungsschluss). Die Unterlagen sind beim Institut für
Sportwissenschaft einzureichen.
(2) Die konkreten Termine und der Ort der Sporteignungsprüfung
werden jeweils im vorhergehenden
Wintersemester durch die EignungspPrüfungskommission
auf den Internetseiten des Institutes für Sportwissenschaft veröffentlicht.
§ 4
Gegenstand und Leistungsanforderungen der SporteEignungsprüfung
(1) Gegenstand der SporteEignungsprüfung ist
die sportpraktische Leistungsfähigkeit, die durch Teilprüfungen in den
folgenden Bereichen nachzuweisen ist:
A. Gerätturnen,
B. Gymnastik/Tanz,
C. Leichtathletik,
D. Schwimmen,
E. Sportspiele.
(2) Die Inhalte der einzelnen Prüfungsteile in den genannten Bereichen und die darin zu erbringenden Leistungsanforderungen sind in der Anlage geregelt.
§
5
Feststellung der sportpraktischen Eignung
(1) Es
wird am Institut für Sportwissenschaft eine Eignungsprüfungskommission gebildet. Diese
besteht aus dem Leiter bzw. der Leiterin des Instituts und zwei
wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
(2) Die in der Anlage geregelten
Leistungsanforderungen für die SporteEignungsprüfung sind
Mindestanforderungen. Die sportpraktische Eignung ist festgestellt, wenn die
Leistungen in jedem einzelnen Prüfungsteil diesen Leistungsanforderungen
entsprechen.
(3) Die erforderlichen Feststellungen werden von dem bzw. der von der Eignungsprüfungskommission beauftragten wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin als Prüfer bzw. Prüferin getroffen.
(4) Über die Prüfungsergebnisse des Bewerbers bzw. der Bewerberin wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift ist vom Prüfer bzw. von der Prüferin zu unterzeichnen.
(5) Ist die Eignung festgestellt, erhält der Bewerber bzw. die Bewerberin einen schriftlichen Nachweis darüber. Der Nachweis hat eine Gültigkeitsdauer von 18 Monaten, gerechnet vom Datum der Ausstellung.
§ 6
Nachtermin und Wiederholung
(1) Ein Bewerber bzw. eine Bewerberin oder ein Teilnehmer
bzw. eine Teilnehmerin,
der sich bzw. die sich vor
oder im Haupttermin verletzt, oder der bzw. die erkrankt, hat dies gegenüber der Eignungsprüfungskommission durch
ein ärztliches Attest nachzuweisen. In diesem Fall wird der Bewerber bzw. die Bewerberin zum Nachtermin
zugelassen.Mit entsprechendem Antrag an die zuständige Prüfungskommission
kann der Bewerber für die gesamte Eignungsfeststellung bzw. für die verbleibenden
Prüfungsteile zum Nachtermin zugelassen werden.
(2) Sind im Haupttermin die geforderten Leistungen in bis zu
zwei Bereichen nicht erbracht worden, so können diese im Nachtermin noch einmal
geprüft werden. Der Bewerber bzw. die Bewerberin meldet sich schriftlich zum Nachtermin an. Sind
im Haupttermin Leistungen aus drei oder mehr Bereichen nicht erbracht worden,
so ist eine Teilnahme am Nachtermin nicht möglich. Die Sporteignungsprüfung ist
dann insgesamt im nächsten Haupttermin zu wiederholen.
(3) Bleibt ein Bewerber bzw. eine Bewerberin ohne ausreichende Entschuldigung der Sporteignungsprüfung fern oder bricht sie ab, gilt die Überprüfung als nicht bestanden.
§ 7
Ausnahmeregelungen
(1) Leistungssportler können auf Antrag bei der Eignungsprüfungskommission von den Bereichen der Sporteignungsprüfung befreit werden, in denen sie die geforderten Leistungen nachweisen.
(2) Bewerber und Bewerberinnen, die Prüfungsleistungen eines entsprechenden
sportwissenschaftlichen Studienganges nachweisen, können auf Antrag von der
Sporteignungsprüfung ganz ( bestandene Zwischenprüfung) oder
teilweise befreit werden.
§ 8
Anerkennung von Eignungsprüfungen anderer Hochschulen
(1) Schriftliche Nachweise anderer Hochschulen und
Universitäten werden anerkannt, wenn sich die Leistungsanforderungen der
Sporteignungsprüfung an den „Richtlinien zur Feststellung der besonderen
Eignung für die Diplomstudiengänge Sportwissenschaft in der Bundesrepublik Deutschland“
orientieren.
(Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Sportwissenschaft - an
Universitäten und gleichgestellten Hochschulen) - Beschluss der Konferenz der Rektoren und Präsidenten der Hochschulen
in der Bundesrepublik Deutschland vom 18.02.1992 und der Ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juni 1992 -..
Rektorenkonferenz und Kultusministerkonferenz 1992 – veröffentlicht vom
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
in der Bundesrepublik Deutschlang mit Sitz in Bonn)
(2) Nicht anerkannt werden sogenannte „Ersatznachweise“, die sich ausschließlich auf das Sportabitur beziehen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat
Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft am 16.01.2006, der Akademische Senat hat hierzu Stellung
genommen am 14.06.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 20.06.2006.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle (Saale), 20. Juni 2006
Prof. Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Anlage
Prüfungsteile und Leistungsanforderungen
A. Gerätturnen
Die aufgeführten Elemente sind an den entsprechenden Geräten als Übungsverbindung zu zeigen bzw. Auf- und Abgänge sind auszuwählen und weitere Elemente können hinzugefügt werden.
Männer
Boden
Handstütz-Überschlag seitwärts / Kopfstand / Felgrolle / Sprungrolle / Handstand
Reck oder Barren zur Wahl
Reck (kopfhoch)
Hüft-Aufschwung / Kippaufschwung / Spreiz-Umschwung / Hüft-Umschwung / Felgunterschwung / Hocke
Barren (1,75 m hoch)
Oberarm-Stemmaufschwung vorwärts / Oberarm-Stemmaufschwung rückwärts / Oberarmstand / Rolle vorwärts / Dreh-Flanke aus dem Außenquersitz
Frauen
Boden
Rolle rückwärts / Standwaage / Kopfstand / Handstand / Handstütz-Überschlag seitwärts
Reck oder Stufenbarren zur Wahl
Reck (kopfhoch)
Hüft-Aufschwung / Hüft-Umschwung / Vorspreizen eines Beines / Knie-Abschwung, Knie-Aufschwung / Felgunterschwung
Stufenbarren
Hüft-Aufschwung / Hüft-Umschwung / Knie-Abschwung, Knie-Aufschwung mit Griffwechsel zum oberen Holm / ½ Drehung in den Innenseitstand auf den unteren Holm, Dreh-Sprunghocke / Hüft-Aufschwung mit Abdruck eines Beines, Wende
Die Eignung wird festgestellt durch die Beurteilung der technisch richtigen Ausführung der Elemente und der Art der Verbindung der Elemente.
B. Gymnastik/Tanz
Männer
Die Anforderungen beinhalten eine Bewegungskomposition, die ohne oder mit Musik gestaltet werden kann (mindestens 16 Takte).
Gymnastische oder tänzerische Bewegungskomposition mit oder ohne Handgerät
Frauen
Die folgenden Anforderungen sind nach selbstgewählter Musik (mindestens 32 Takte) zu gestalten.
Tanz oder gymnastische Bewegungskomposition ohne Handgerät
Pflichtelemente: Sprünge (mindestens drei), Drehungen, Stände, Schrittverbindungen, Bodenelemente
Gymnastische Bewegungskomposition mit Handgerät
Handgeräte: Reifen, Seil, Band oder Ball
Die Eignung wird festgestellt aus der Beurteilung der Qualität der Technikelemente, der Harmonie von Bewegungsverbindungen sowie der Übereinstimmung von Musik und Bewegung.
C. Leichtathletik
Die Leistungsanforderungen in den leichtathletischen Disziplinen sind Mindestanforderungen, die für Männer und Frauen unterschiedlich ausgewiesen sind. Beim Sprung kann zwischen Hoch- und Weitsprung gewählt werden.
Disziplinen |
Mindestwerte |
|
|
Männer |
Frauen |
100 m-Lauf |
13,5 sek |
16,0 sek |
3000 m-Lauf |
13,00 min |
|
2000 m-Lauf |
|
10,30 min |
Weitsprung |
4,75 m |
3,50 m |
Hochsprung |
1,35 m |
1,10 m |
Kugelstoß |
7,60 m (7,25 kg) |
6,00 m (4,00 kg) |
Die Eignung wird festgestellt, wenn die erforderlichen Leistungen unter Einhaltung der Bestimmungen (DLV) für leichtathletische Disziplinen erbracht wurden.
D. Schwimmen
Die Anforderungen im Sportschwimmen bestehen im Erbringen einer Schwimmleistung (Zeitschwimmen) und einer Technikdemonstration über eine festgelegte Distanz von jeweils 50 m. Beim Zeitschwimmen kann aus drei Disziplinen ausgewählt werden und es sind die nachfolgenden Mindestwerte zu erreichen.
Zeitschwimmen (50 m)
|
Männer |
Frauen |
Brust |
0,58 min |
1,02 min |
Kraul |
0,55 min |
1,00 min |
Rückenkraul |
0,58 min |
1,05 min |
Technikdemonstration (50 m)
Eine Schwimmtechnik, die nicht im Zeitschwimmen angewandt wurde, ist über die gesamte Strecke von 50 m zu demonstrieren.
Die Feststellung der Eignung ergibt sich aus dem Ergebnis des Zeitschwimmens und der Technikbeurteilung.
E. Sportspiele
Die Prüfung erfolgt in zwei Sportspielen. Je ein Spiel kann aus den folgenden zwei Gruppen gewählt werden:
1. Gruppe: Basketball, Handball, Fußball
2. Gruppe: Volleyball, Badminton
In dem gewählten Sportspiel sind grundlegende technisch-taktische Fertigkeiten zu demonstrieren und in einem Übungsspiel bzw. einer Spielform ist die Spielfähigkeit nachzuweisen.
Volleyball:
· Oberes Zuspiel
· Abwehrhandlungen (Abwehr der Aufgabe und Feldabwehr)
· Aufgabe von unten und von oben
Basketball:
· Dribbling – Korbwurf
· Ballabgabe – Ballannahme – Korbwurf während der Fortbewegung
· Korbwurf aus Freiwurfdistanz
Handball:
· Dribbling - Ballabgabe – Ballannahme – Torwurf (Schlagwurf mit Stemmschritt)
· Dribbling – Torwurf (Sprungwurf weit)
· Ballabgabe – Ballannahme – Finte – Torwurf
Fußball:
· Jonglieren (Fuß rechts/links – Oberschenkel – Kopf)
· Ballannahme und Stoßarten
· Slalomdribbling – Doppelpass – Torschuss (Vollspannstoß)
Badminton:
· Aufschlagarten
· Clear-Drop-Übung
· Smash und Smashabwehr
Die Feststellung der Eignung ergibt sich aus den Ergebnissen der Beurteilung von Spielfähigkeit und technisch-taktischen Fertigkeiten.