MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 4 vom 2. August 2005, S. 1
Allgemeine Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Master-Studium
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 08.06.2005
Aufgrund der §§ 13 Abs. 1 in
Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende „Allgemeine Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium“ erlassen.
I. Studien- und Modulstruktur (allgemeiner Teil)
§ 4 Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen
§ 7 Aufbau des
Bachelor-Studiengangs
§ 8 Aufbau des Master-Studiengangs
§ 9 Modulstruktur und
Leistungspunktesystem
§ 10 Ausgestaltung der
Studienprogramme
§ 13 Abschlussbezeichnung und
Studiendokumente
II. Modulleistungen (spezieller Teil)
§ 14 Modulbezogene Studien- und
Prüfungsleistungen
§ 15 Anmeldung zum Modul und zur
Modulleistung
§ 17 Studien- und
Prüfungsausschüsse
§ 19 Täuschung, Versäumnis,
Rücktritt, Ordnungsverstoß
§ 22 Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
§ 23 Berechnung der Gesamtnote des
Studiengangs
§ 24 Einsicht in die Studien- und
Prüfungsakten
§ 25 Beschwerde- und Schlichtungsstelle
§ 26 Ungültigkeit von
Modulleistungen
§ 27 Aberkennung des akademischen
Grades
III. Schlussbestimmung
I. Studien- und Modulstruktur (allgemeiner Teil)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Bestimmungen gelten
für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg.
(2) Ziele und Inhalte,
Zugangsvoraussetzungen, Aufbau und Leistungsanforderungen der einzelnen im
Bachelor-Studiengang und im Master-Studiengang angebotenen Studienprogramme
sind in den jeweiligen Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen
geregelt. Den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen sind Übersichten
zum Studienprogramm und Modulbeschreibungen beigefügt.
§ 2
Ziele des Studiums
(1) Im Rahmen des Bachelor-
und Master-Studiums sollen den Studierenden unter Berücksichtigung der
Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermittelt werden, dass sie zu
wissenschaftlicher Arbeit, zu wissenschaftlich fundierter Urteilsfähigkeit, zur
kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu
verantwortlichem Handeln in Beruf und Gesellschaft befähigt werden. In den
Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen sind die Ziele des jeweiligen
Studiums weiter zu präzisieren.
(2) Im Bachelor-Studium
sollen die grundlegenden Kenntnisse, Methoden, Fragestellungen und Theorien der
Fachwissenschaften vermittelt werden. Ziel des Studiums ist auch die Fähigkeit,
das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können.
Dabei wird im Studium auf die Pluralität möglicher Berufsfelder Bezug genommen.
(3) Im Master-Studium sollen
die im Bachelor-Studium erworbenen wissenschaftlichen bzw. künstlerischen oder
musikalischen Qualifikationen – abhängig von den angestrebten Berufsfeldern –
weiter vertieft oder ergänzt werden. Im weiterbildenden Master-Studium soll auf
den im Studium und im Beruf erworbenen Qualifikationen aufgebaut werden. Die
Studierenden sollen in der Lage sein, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und
Methoden selbstständig anzuwenden und ihre Bedeutung und Reichweite für die
Lösung komplexer wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Problemstellungen zu
bewerten.
§ 3
Zulassung zum Studium
(1) Zum Bachelor- und
Master-Studium wird zugelassen, wer über die in § 27 HSG LSA genannten
Voraussetzungen verfügt.
(2) Die Fachspezifischen
Studien- und Prüfungsordnungen können weitere Zulassungsvoraussetzungen und
Auswahlverfahren vorsehen.
(3) Über den Wechsel von
Studierenden aus bisherigen Diplom-, Magister- und Staatsexamen-Studiengängen
in Bachelor- und Master-Studiengängen können die Fakultäten besondere
Regelungen treffen.
§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Gleichwertige Studien-
und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder Studienprogrammen
oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leistungen in Inhalt, Umfang und in
den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im Wesentlichen entsprechen.
Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und
Gesamtbewertung im Sinne des European Transfer and Accumulation System (ECTS)
vorzunehmen.
(2) Studierenden, die
aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 15 Abs. 1 HSG LSA berechtigt sind,
das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der
Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Studien-
und Prüfungsleistungen angerechnet.
(3) Werden Leistungen
angerechnet, sind gegebenenfalls die Noten – soweit die Notensysteme
vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“
aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Die bzw. der
Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Zuständig für die
Anrechnungen ist der jeweilige Studien- und Prüfungsausschuss. Vor
Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen
Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.
§ 5
Studienbeginn
Das Studium beginnt in der
Regel im Wintersemester. In begründeten Ausnahmefällen kann es auch im
Sommersemester anfangen. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und
Prüfungsordnungen.
§ 6
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit bis zum
Abschluss des Bachelor-Studiums beträgt drei, bis zum Abschluss des Master-Studiums
zwei Studienjahre, bis zum Abschluss des weiterbildenden Master-Studiums ein
oder zwei Jahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern.
§ 7
Aufbau des Bachelor-Studiengangs
(1) Der Bachelor-Studiengang
besteht aus einem oder zwei Studienprogrammen. Ein Studienprogramm regelt das
Studium einer wissenschaftlichen Disziplin und entspricht einem Studienfach.
Ein Studienprogramm kann aber auch interdisziplinär angelegt sein.
(2) Der Bachelor-Studiengang
umfasst insgesamt 180 Leistungspunkte (LP). Möglich sind:
a)
Ein-Fach-Bachelor-Studiengänge
mit einem Studienprogramm (180 LP),
b)
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengänge
mit zwei gleich großen Studienprogrammen (90 + 90 LP),
c)
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengänge
mit einem großen und einem kleinen Studienprogramm (120 + 60 LP).
(3) Im Rahmen des
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs können die Studienprogramme in der Regel frei
gewählt werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und
Prüfungsordnungen.
(4) In den Fachspezifischen
Studien- und Prüfungsordnungen können bestimmte Empfehlungen zur Kombination
von Studienprogrammen gemacht werden (sogenannte Kombinationsmodelle).
(5) Neben den
fachwissenschaftlichen Modulen sind die Module zu den Allgemeinen und
Fachspezifischen Schlüsselqualifikationen im Umfang von jeweils 10 LP und die
Abschlussarbeit (§ 20 Abs. 2) integrale Bestandteile eines
Bachelor-Studiengangs. Optional sind ein oder mehrere externe Praktika im
Umfang von zusammen maximal 20 LP.
(6) Zum Erwerb von
Fachspezifischen Schlüsselqualifikationen (FSQ) sind im
Ein-Fach-Bachelor-Studiengang 10 der 180 LP, im Bachelor-Studiengang mit einem
großen und einem kleinen Studienprogramm im 120er-Studienprogramm 10 LP und im
Bachelor-Studiengang mit zwei gleichgewichtigen Studienprogrammen jeweils 5 LP
der 90 LP vorgesehen. Die Vermittlung von FSQ kann ein eigenes Modul bilden;
sie kann aber auch im Rahmen eines anderen fachwissenschaftlichen Moduls
stattfinden.
(7) Zum Erwerb der
Allgemeinen Schlüsselqualifikationen (ASQ) sind im
Ein-Fach-Bachelor-Studiengang 10 der 180 LP, im Bachelor-Studiengang mit einem
großen und einem kleinen Studienprogramm im 120er-Studienprogramm 10 LP und im
Bachelor-Studiengang mit zwei gleichgewichtigen Studienprogrammen jeweils 5 LP
der 90 LP vorgesehen. In den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen
können Empfehlungen ausgesprochen werden, welche Module im Rahmen des Angebots
zur Vermittlung von Allgemeinen Schlüsselqualifikationen (ASQ) belegt werden
sollten.
§ 8
Aufbau des Master-Studiengangs
(1) Der Master-Studiengang
besteht aus einem oder zwei Studienprogrammen. Ein Studienprogramm regelt das
Studium einer wissenschaftlichen Disziplin und entspricht einem Studienfach.
Ein Studienprogramm kann aber auch interdisziplinär angelegt sein.
(2) Der Master-Studiengang
umfasst insgesamt 120 Leistungspunkte (LP). Möglich sind:
a)
Ein-Fach-Master-Studiengänge
mit einem Studienprogramm einschließlich der Abschlussarbeit (Master-Arbeit) im
Umfang von 15, 20, 25 oder 30 LP,
b)
Zwei-Fach-Master-Studiengänge
mit zwei Studienprogrammen (75 + 45 LP). Das 75er-Studienprogramm enthält die
Abschlussarbeit (Master-Arbeit) im Umfang von 30 oder 15 LP.
(3) Master-Studiengänge
können, soweit sie weiterbildend angelegt sind, auch zweisemestrig im Umfang
von 60 LP angeboten werden. Die Abschlussarbeit (Master-Thesis) dieser
Studiengangsform umfasst 15 oder 20 LP.
(4) Im Rahmen des
Zwei-Fach-Master-Studiengangs können die Studienprogramme in der Regel frei gewählt
werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.
(5) In den Fachspezifischen
Studien- und Prüfungsordnungen können bestimmte Empfehlungen zur Kombination
von Studienprogrammen gemacht werden (so genannte Kombinationsmodelle).
§ 9
Modulstruktur und Leistungspunktesystem
(1) Das Studium in Bachelor-
und Master-Studiengängen ist grundsätzlich modularisiert. Module sind
inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheiten. Sie bestehen
aus dem Kontaktstudium und dem Selbststudium. Unter Kontaktstudium versteht man
den Besuch von Lehrveranstaltungen, unter Selbststudium die Zeiten der Vor- und
Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, die Prüfungsvorbereitung, das Anfertigen
von Referaten, Haus- und Projektarbeiten, externe Praktika und das Anfertigen
einer Abschlussarbeit.
(2) Abschlussarbeiten und
externe Praktika bilden eigene Module.
(3) Ein Modul erstreckt sich
in der Regel auf ein Semester; maximal sind zwei Semester möglich.
(4) Das Volumen der Module
wird über den Arbeitsaufwand der Studierenden bestimmt und in Leistungspunkten
(LP) gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)
angegeben.
(5) Unter studentischen
Arbeitsaufwand fasst man die Zeiten des Kontaktstudiums und des Selbststudiums
zusammen.
(6) Ein Leistungspunkt
entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von durchschnittlich 30 Stunden.
Pro Studienjahr werden 1800 Arbeitsstunden veranschlagt. Pro Studienjahr ist
der Erwerb von 60, pro Semester der Erwerb von 30 Leistungspunkten vorgesehen.
(7) Leistungspunkte eines
Moduls werden nur insgesamt und nur dann vergeben, wenn die geforderte Leistung
erfolgreich erbracht worden ist.
(8) Module haben in der Regel
zwei Standardgrößen: 5 LP oder 10 LP; dies entspricht einem Arbeitsaufwand von
150 bzw. 300 Stunden.
(9) Größere Module weisen in
der Regel ein Vielfaches von 5 LP auf. Sie finden unter anderem für Exkursionen
und Praktika Verwendung.
§ 10
Ausgestaltung der Studienprogramme
(1) Inhalt und Umfang der
Module und deren Abfolge werden in den Fachspezifischen Studien- und
Prüfungsordnungen festgelegt.
(2) Die Fachspezifischen
Studien- und Prüfungsordnungen legen ferner fest, welche Leistungen von den
Studierenden in den einzelnen Modulen verlangt werden, welche Lehr- und Lernformen
zur Anwendung kommen und wie das Verhältnis von Kontakt- und Selbststudium
beschaffen sein soll.
(3) Die Ausgestaltung der
Module wird in Modulbeschreibungen fixiert, die den Fachspezifischen Studien-
und Prüfungsordnungen angefügt werden.
(4) Die Belange der
Studierenden mit Behinderungen werden bei der Gestaltung der Studienprogramme
in den jeweiligen Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen
berücksichtigt.
§ 11
Zuständigkeiten
(1) Für das einzelne Modul
und seine Durchführung ist jeweils eine Lehrende bzw. ein Lehrender
verantwortlich.
(2) Verantwortung für die
Studienprogramme trägt die Fakultät. Der Fakultätsrat kann damit die Dekanin
oder den Dekan bzw. die Studiendekanin oder den Studiendekan der Fakultät oder
ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen und Professoren betrauen.
(3) Verantwortlich für die
Durchführung des Studienprogramms sind die jeweils daran beteiligten
Fachvertreterinnen und Fachvertreter.
(4) Prüfungsangelegenheiten,
einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe, obliegen dem jeweiligen
durch den Fakultätsrat eingesetzten Studien- und Prüfungsausschuss.
§ 12
Abschluss des Studiums
(1) Das Bachelor- oder das
Master-Studium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der
Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen für den Studiengang
erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen und die erforderlichen
Leistungspunkte erworben hat.
(2) Hat eine Studentin bzw.
ein Student das Bachelor- oder Master-Studium nicht erfolgreich abgeschlossen,
erhält sie bzw. er auf Antrag und gegen Vorlage der
Exmatrikulationsbescheinigung ihr bzw. sein Studienbuch (Transcript of
Records), in dem die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die Noten
dokumentiert sind.
§ 13
Abschlussbezeichnung und Studiendokumente
(1) Nach erfolgreichem
Abschluss des Studiums wird von der zuständigen Fakultät gemäß den
„Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz für die
Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen“ in der jeweils gültigen
Fassung der akademische Grad verliehen und entsprechend beurkundet. Im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang und im Zwei-Fach-Master-Studiengang bestimmt das
Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung. Für Weiterbildungsstudiengänge werden anderslautende
Master-Grade verwendet. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und
Prüfungsordnungen.
(2) Neben der Urkunde erhält
die Absolventin bzw. der Absolvent ein Abschlusszeugnis, in das aufgenommen
wird:
a)
das Thema der Abschlussarbeit,
b)
die Note der
Abschlussarbeit,
c)
die Bezeichnungen des
Studienprogramms bzw. der beiden Studienprogramme,
d)
die Gesamtnote des
Studienprogramms bzw. der beiden Studienprogramme,
e)
die Gesamtnote des
Studiengangs,
f)
die bis zum erfolgreichen
Abschluss des Studiums benötigte Fachstudiendauer.
(3) Urkunde und Zeugnis
tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Einzelleistung erbracht worden
ist. Die Urkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan und das Zeugnis von der
bzw. dem Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses unterzeichnet und
mit dem Siegel der Universität versehen.
(4) Als Zeugnisanhang wird
der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement ausgestellt, das in
englischer Sprache über den absolvierten Studiengang, die belegten Module, die
erbrachten Studienleistungen und die Abschlussergebnisse informiert.
(5) Auf Antrag ist der
Studentin bzw. dem Studenten das Studienbuch, das sogenannte Transcript of
Records auszuhändigen, welches alle bestandenen Modulleistungen bezeugt.
II.
Modulleistungen (spezieller Teil)
§ 14
Modulbezogene Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Im Bachelor- und im
Master-Studiengang werden Studien- und Prüfungsleistungen ausschließlich
modulbezogen erbracht.
(2) Prüfungsleistungen werden
als Modulleistungen bezeichnet. Modulleistungen können in verschiedenen Formen
erbracht werden, u.a. durch Klausur, Hausarbeit, mündliche Prüfung. Näheres
regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.
(3) Die Zulassung zur Prüfung
gemäß Abs. 2 kann von der Erbringung von Vorleistungen abhängig gemacht werden.
Diese können in verschiedenen Formen erbracht werden. Näheres regeln die
Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen in ihren Modulbeschreibungen.
(4) Bei der Abgabe von schriftlichen
Modulleistungen hat die Studentin bzw. der Student schriftlich zu versichern,
dass sie ihre bzw. er seine Arbeit – bei einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen
entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig verfasst und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(5) Leistungspunkte werden
nur für erfolgreich abgeschlossene Modulleistungen vergeben. Falls eine
Modulleistung benotet wird, dann gilt die Leistung als erfolgreich erbracht,
wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4,0) lautet.
(6) Jedes Modul muss
mindestens eine Leistung oder eine Kombination von bestimmten Leistungen (so
genannte Teilleistungen) vorsehen.
(7) Bei Nicht-Bestehen einer Teilleistung
ist nur diese zu wiederholen und nicht alle bereits bestandenen Teilleistungen
des Moduls. Die Studentin bzw. der Student ist über einen Misserfolg der
Modulleistung zu informieren und über ihre bzw. seine Rechte zu belehren.
(8) Bei Nicht-Bestehen können
die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen ein oder zwei
Wiederholungen der Modulleistung bzw. Teilleistung vorsehen. In den
Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen kann die Möglichkeit eingeräumt
werden, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die
entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(9) Das endgültige
Nicht-Bestehen eines Pflichtmoduls führt zum Ausschluss vom Studium; bei
Wahlpflichtmodulen kann das Nicht-Bestehen durch ein erfolgreich absolviertes
weiteres Wahlpflichtmodul ausgeglichen werden.
(10) Für die Modulleistung
und deren Wiederholungen können unterschiedliche Formen vorgesehen werden.
§ 15
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die Anmeldung zur
Teilnahme am Modul hat in der Regel vor Vorlesungsbeginn zu erfolgen.
Zugelassen wird nur, wer im Studienprogramm immatrikuliert ist. Weitere
Teilnahmevoraussetzungen regeln die Fachspezifischen Studien- und
Prüfungsordnungen in ihren Modulbeschreibungen.
(2) Die Festlegung der
Termine und der Wiederholungstermine für die Modulleistungen werden in den
Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen geregelt. Die Termine werden
rechtzeitig bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zur Prüfung
gemäß § 14 Abs. 2 kann separat erfolgen und wird einen Monat vor dem jeweiligen
Termin der Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu
diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht
erforderlich. Eine durch Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht
angemeldet.
§ 16
Prüferinnen und Prüfer
(1) Prüferin bzw. Prüfer kann
jede nach § 12 Abs. 4 HSG LSA prüfungsberechtigte Person sein.
(2) Prüferinnen und Prüfer
sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Modulleistungen werden
gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA in der Regel von zwei Prüferinnen und Prüfern oder
bei mündlichen Modulleistungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in
Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers
bewertet. Dabei sind in der Regel die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden
auch die Prüfenden. Der zuständige Studien- und Prüfungsausschuss bestellt die
Beisitzerin bzw. der Beisitzer. Über die mündliche Modulleistung ist ein
Protokoll zu führen.
(4) Näheres regeln die
Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.
§ 17
Studien- und Prüfungsausschüsse
(1) Studien- und
Prüfungsausschüsse für die verschiedenen Studienprogramme werden durch
Beschluss des jeweiligen Fakultätsrates gebildet. Ein Ausschuss ist für
mindestens ein Studienprogramm zuständig; er kann auch für mehrere
Studienprogramme zuständig sein. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien-
und Prüfungsordnungen.
(2) Studien- und
Prüfungsausschüsse achten darauf, dass die Bestimmungen der Studien- und
Prüfungsordnungen eingehalten werden. Sie sind für alle anfallenden Aufgaben
und Entscheidungen hinsichtlich der Modulleistungen zuständig.
(3) Die bzw. der Vorsitzende
des Studien- und Prüfungsausschusses berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über
die Entwicklung der Studien- und Prüfungspraxis und gibt Anregung zur
Verbesserung des Studienprogramms und seiner Umsetzung.
(4) Die Mitglieder des
Studien- und Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme von
Modulleistungen teilzunehmen.
(5) Dem Studien- und
Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Professorinnen und Professoren, eine
wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und
eine Studentin bzw. ein Student an. Die bzw. der Vorsitzende muss Professorin
bzw. Professor sein. Bei den Entscheidungen, die Leistungsbewertungen
betreffen, wirkt die studentische Vertreterin bzw. der studentische Vertreter
nicht mit.
(6) Die Amtszeit der
Mitglieder beträgt vier Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.
Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder des Studien- und
Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis
Nachfolger bestimmt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben.
(7) Die Mitglieder der
Studien- und Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreterinnen und/oder
Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im
öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(8) Die bzw. der Vorsitzende
beruft die Sitzungen des Studien- und Prüfungsausschusses ein. Sie bzw. er muss
eine Sitzung einberufen, wenn dies wenigstens ein Mitglied des Studien- und
Prüfungsausschusses verlangt.
(9) Der Studien- und
Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter
Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen schriftlich geladen sind und die
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Die Stellvertreterinnen
und Stellvertreter der Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses
vertreten bei Abwesenheit die einzelnen Mitglieder des Ausschusses. Scheidet
ein Mitglied des Studien- und Prüfungsausschusses aus, so rückt sein
Stellvertreter nach.
(11) Über die wesentlichen
Gegenstände der Sitzung und die Beschlüsse des Studien- und Prüfungsausschusses
wird ein Protokoll angefertigt.
(12) Die bzw. der Vorsitzende
des Studien- und Prüfungsausschusses kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten
(Eilkompetenz) und in Routineangelegenheiten allein entscheiden. Eine
Entscheidung ist unaufschiebbar, wenn eine rechtzeitige Ladung der
Ausschussmitglieder nicht mehr möglich ist. Die bzw. der Vorsitzende
unterrichtet den Studien- und Prüfungsausschuss spätestens in dessen nächster
Sitzung über die Entscheidung.
(13) Näheres regeln die
Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.
§ 18
Prüfungsamt
Das zuständige Prüfungsamt
organisiert die administrative Vorbereitung und Durchführung der
Prüfungsverfahren und verwaltet die Studien- und Prüfungsdaten und -dokumente. Es
unterstützt die Studien- und Prüfungsausschüsse bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben im administrativen Bereich.
§ 19
Täuschung, Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß
(1) Eine Modulleistung gilt
als nicht bestanden, wenn die Studentin bzw. der Student einen Prüfungstermin
ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der
Leistungserbringung ohne triftigen Grund von der Modulleistung zurücktritt.
Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Modulleistung nicht bis Ablauf einer
vorgegebenen Frist erbracht wird.
(2) Der für den Rücktritt
oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem zuständigen Prüfungsamt
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit
der Studentin bzw. des Studenten bzw. eines von ihr bzw. ihm zu versorgenden
Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen
Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest des Amtsarztes verlangt werden. Wird
der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits
vorliegenden Studien- und Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht die Studentin
bzw. der Student, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Modulleistung bzw.
Teilleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu
beeinflussen, gilt die betreffende Modulleistung als mit „nicht ausreichend“
bewertet.
(4) Auf Antrag der Studentin
sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen
Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen.
Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die
Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach den Studien- und
Prüfungsordnungen. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist
eingerechnet.
(5) Gleichfalls sind die
Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von
Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf
Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor
dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Studien- und
Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich
mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen
wollen. Der Studien- und Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen
Anspruch auf Elternzeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie
gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem
Studenten mit.
(6) Studierende, die wegen
familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Modulleistungen
erbringen. Auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten ist eine Wiederholung
nicht bestandener Modulleistungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.
(7) Macht eine Studentin bzw.
ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung
nicht in der Lage ist, die Modulleistungen ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form zu erbringen, gestattet der Studien- und Prüfungsausschuss
der Studentin bzw. dem Studenten, gleichwertige Leistungen in anderer Form zu
erbringen.
(8) Belastende Entscheidungen
sind der Studentin bzw. dem Studenten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 20
Abschlussarbeit
(1) Die Abschlussarbeit im
Bachelor-Studiengang oder im Master-Studiengang ist eine Modulleistung, in der
die Studentin bzw. der Student zeigen soll, dass sie bzw. er in der Lage ist,
im Rahmen des vorgegebenen Arbeitsaufwandes ein Problem mit wissenschaftlichen
Methoden zu bearbeiten. Das Thema der Abschlussarbeit wird vom Studien- und
Prüfungsausschuss ausgegeben. Thema und Ausgabezeitpunkt sind aktenkundig zu
machen. Bei der Ausgabe des Themas ist sicherzustellen, dass die
Regelstudienzeit eingehalten werden kann.
(2) Eine Bachelor-Arbeit ist
im Bachelor-Studiengang obligatorisch. Sie ist Hauptbestandteil eines
Abschlussmoduls, welches eine mündliche Leistung beinhalten kann. Das
Abschlussmodul mit mündlicher Leistung umfasst 10 oder 15 Leistungspunkte, das
Abschlussmodul ohne mündliche Leistung 10 Leistungspunkte. Näheres wird in den
jeweiligen Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.
(3) Eine Master-Arbeit, auch
Master-Thesis genannt, ist im Master-Studiengang obligatorisch. Sie bildet ein
eigenes Modul, das 15, 20, 25 oder 30 LP, im weiterbildenden Master 15 oder 20
LP umfasst. Dieses Modul kann den Besuch eines Kolloquiums und/oder eine
Verteidigung mit beinhalten. Näheres regeln die jeweiligen Fachspezifischen
Studien- und Prüfungsordnungen.
(4) Die Bachelor-Arbeit wird
nur in Fächern mit 90 oder mehr Leistungspunkten geschrieben. Für den Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
mit zwei gleich großen Fächern ist in den Fachspezifischen Studien- und
Prüfungsordnungen zu regeln, welche Module in dem Fach belegt werden sollen, in
dem die Abschlussarbeit nicht geschrieben wird.
(5) In den Fachspezifischen
Studien- und Prüfungsordnungen ist zu gewährleisten, dass die Abschlussarbeit
im Rahmen des den Leistungspunkten entsprechenden Arbeitsaufwandes verfasst
werden kann.
(6) Zur Abschlussarbeit
zugelassen wird, wer die nach den jeweiligen Fachspezifischen Studien- und
Prüfungsordnungen erforderlichen Modulleistungen erfolgreich erbracht hat.
(7) Die Themenvergabe für die
Abschlussarbeit regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen. Die
Themenstellung erfolgt durch die fachlich zuständige Professorin bzw. den
fachlich zuständigen Professor oder einer Person aus der in § 33 Abs. 2 Nr. 1
und 2 HSG LSA genannten Gruppen. Das Thema ist so zu begrenzen, dass die
Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Den Studierenden ist Gelegenheit zu
geben, eigene Themenvorschläge zu machen.
(8) Das Thema der
Abschlussarbeit kann einmal zurückgegeben werden. Die Themenrückgabe kann nur
innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas erfolgen und ist
innerhalb der genannten Befristung dem Studien- und Prüfungsausschuss
schriftlich anzuzeigen. Die Bearbeitungszeit für ein ersatzweise ausgegebenes
Thema ist von der Rückgabe unberührt.
(9) Die Abschlussarbeit wird
von zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die vom Studien- und
Prüfungsausschuss bestellt werden.
(10) Die Gutachten sind in
der Regel spätestens acht Wochen nach Zustellung der Abschlussarbeit an die
Gutachterinnen und Gutachter, beim Prüfungsausschuss einzureichen.
(11) Die Note der
Abschlussarbeit wird aus dem arithmetischen Mittelwert der beiden Benotungen
gebildet. Besteht in der Beurteilung durch das Erst- und Zweitgutachten eine
Differenz von mindestens zwei Noten oder wird von einem der beiden
Gutachterinnen und Gutachter die Abschluss-Arbeit mit „nicht ausreichend“
(4,1-5,0) bewertet, bestellt der Studien- und Prüfungsausschuss eine weitere
sachkundige Gutachterin bzw. einen weiteren sachkundigen Gutachter. Die
Drittbewertung soll binnen acht Wochen erfolgen. Auf der Grundlage der drei
Bewertungen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss endgültig.
(12) Bei Krankheit kann auf
Antrag der Studentin bzw. des Studenten die Frist für die Abgabe der Arbeit
verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dieses der
Studentin bzw. dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerungszeit
entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches gilt bei Erkrankung eines
minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. des Studenten lebt
und für das die Studentin bzw. der Student die überwiegende Personensorge hat.
Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit wird auf die
Bestimmungen des § 19 verwiesen. Anstelle der Verlängerung kann ein neues Thema
ausgegeben werden. Das Nähere regeln die Fachspezifischen Studien- und
Prüfungsordnungen. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und
Prüfungsausschuss.
(13) Eine nicht bestandene
Abschlussarbeit kann einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues Thema zu
stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
§ 21
Bewertung der Module
(1) Die Bewertung von
Modulleistungen ist nur dann zwingend, wenn dieses in die Gesamtnote des
Studiengangs bzw. Studienprogramms einfließt. Welche Module in die Gesamtnote
einfließen, legen die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen fest.
(2) Wird ein Modul mit einer
Leistung abgeschlossen, ist diese Note die Modulnote.
(3) Werden in einem Modul
mehrere Leistungen (so genannte Teilleistungen) abverlangt, so setzt sich die
Note des Moduls aus den einzelnen Teilleistungen zusammen, gewichtet nach dem
jeweiligen Arbeitsaufwand (in Leistungspunkten gemessen).
(4) Die Bewertung der
Modulleistung ist der Studentin bzw. dem Studenten nach Abschluss des Moduls
bekannt zu geben.
(5) Für die Bewertung von
Modulleistungen gilt folgende Notenskala:
1 |
= |
sehr gut |
= |
eine hervorragende
Leistung, |
2 |
= |
gut |
= |
eine Leistung, die
erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine Leistung, die
durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine Leistung, die trotz
ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, |
5 |
= |
nicht ausreichend |
= |
eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(6) Durch Erhöhung bzw.
Verminderung der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur
differenzierten Bewertung gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten
0,7; 4,3 und höher.
(7) Bei Mittlung der Note
nach Abs. 6 werden alle Dezimalstellen, außer der ersten, ohne Rundung
gestrichen. Die Modulnote lautet dann bei einem Wert bis einschließlich 1,5 =
sehr gut, von 1,6 bis 2,5 = gut, von 2,6 bis 3,5 = befriedigend, von 3,6 bis 4,0
=ausreichend, über 4,0 = nicht ausreichend. Diese Skala gilt auch für die
Ermittlung der Gesamtnote des Studienprogramms und des Studiengangs.
(8) Die Modulnoten können in
relativen Noten entsprechend der ECTS-Bewertungsskala gemäß § 22 Absatz im
Transcript of Records und im Diploma Supplement ausgewiesen werden.
(9) Traditionell abweichende
Notenskalen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Wird von der Notenskala
gemäß § 21 Abs. 5 abgewichen, so sind die Modulnoten in relativen Noten
entsprechend der ECTS-Bewertungsskala im Transcript of Records und im Diploma
Supplement auszuweisen. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und
Prüfungsordnungen.
§ 22
Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1) Für jedes Studienprogramm
ist eine Gesamtnote zu errechnen. Die Note der Abschlussarbeit ist in die
Berechnung der Gesamtnote mit einzubeziehen. Welche Modulnoten in die
Gesamtnote mit einfließen, wird in den jeweiligen Fachspezifischen Studien- und
Prüfungsordnungen festgelegt.
(2) Die Bewertung der
Modulleistungen von Modulen aus dem Bereich der Allgemeinen
Schlüsselqualifikationen und des externen Praktikums bzw. der externen Praktika
gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms ein. Diese
Module müssen auch nicht benotet werden.
(3) In jedem Studienprogramm
des Bachelor-Studiums müssen die Noten von Modulen im Umfang von mindestens der
Hälfte der gesamten Leistungspunkte dieses Studienprogramms in die Gesamtnote
mit einfließen.
(4) In jedem Studienprogramm
des Master-Studiums müssen die Note der Master-Arbeit und die Noten von Modulen
im Umfang von mindestens der Hälfte der gesamten Leistungspunkte dieses
Studienprogramms in die Gesamtnote mit einfließen.
(5) Bei der Berechnung der
Gesamtnote des Studienprogramms ist der Arbeitsaufwand für die einzelnen Module
zu berücksichtigen. Der Anteil einer Modulnote an der Gesamtnote errechnet sich
folglich aus dem Anteil der Leistungspunkte dieses Moduls an der Gesamtsumme
aller Leistungspunkte, die in die Gesamtnote mit einfließen.
(6) Im Diploma Supplement
wird die Gesamtnote des Studienprogramms entsprechend der jeweils gültigen
ECTS-Bewertungsskala ausgewiesen.
§ 23
Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs
(1) Die Gesamtnote des
Ein-Fach-Bachelor- und des Ein-Fach-Master-Studiengangs entspricht der
Gesamtnote des Studienprogramms.
(2) Für den
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang ist eine Gesamtnote aus den beiden
Studienprogrammen zu bilden. Diese setzt sich aus den Gesamtnoten der
Studienprogramme zusammen, gewichtet nach ihrem Anteil an der
Gesamtleistungspunktezahl (120:60 oder 90:90).
(3) Für den
Zwei-Fach-Master-Studiengang ist eine Gesamtnote aus den beiden
Studienprogrammen zu bilden. Diese setzt sich aus den Gesamtnoten der
Studienprogramme zusammen, gewichtet nach ihrem jeweiligen Anteil an der
Gesamtleistungspunktezahl (75:45).
§ 24
Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten
(1) Bis ein Jahr nach
Abschluss des Studiums wird der Studentin bzw. dem Studenten auf Antrag
Einsicht in ihre bzw. seine Studien- und Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist
beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen.
(2) Die Studien- und
Prüfungsakten dürfen fünf Jahre nach Abschluss des Studiums vernichtet werden.
§ 25
Beschwerde- und Schlichtungsstelle
Der Akademische Senat der
Universität kann eine Ombudsfrau bzw. einen Ombudsmann für Studium und Lehre
bestellen, an die bzw. den sich Studierende und Lehrende in strittigen Fragen
von individuellen Modulleistungen wenden können. In Streitfällen kann die
Ombudsperson zwischen den Parteien schlichten. Die Anrufung einer Ombudsperson
ersetzt nicht das Widerspruchsverfahren.
§ 26
Ungültigkeit von Modulleistungen
(1) Hat die Studentin bzw.
der Student bei einer Modulleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Dekanin bzw. der Dekan
nachträglich das Ergebnis und gegebenenfalls die Noten für diejenigen
Leistungen, bei deren Erbringen die Studentin bzw. der Student getäuscht hat,
entsprechend berichtigen und die Modulleistung ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklären.
(2) Das unrichtige Zeugnis
wird eingezogen, gegebenenfalls wird ein berichtigtes erteilt. Eine
Entscheidung nach Abs. 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 27
Aberkennung des akademischen Grades
Für die Entziehung oder den
Widerruf des Bachelor- oder Mastergrades gilt § 20 HSG LSA.
III.
Schlussbestimmung
§ 28
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Bestimmungen
treten nach Genehmigung durch den Rektor am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 23. Juni 2005
Prof.Dr.
Wilfried Grecksch
Rektor
Vom
Akademischen Senat am 8. Juni 2005 beschlossen. Vom Rektor am 23. Juni 2005 genehmigt.