MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 5 vom 18. Oktober 2005, S. 3
Zweite
Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang
Politikwissenschaft
im Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 07.07.1999
vom
27.04.2005
Aufgrund
der §§ 13 Abs. 1 i. V. m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in seiner
Sitzung am 27.04.2005 die folgenden Änderungen der Diplomprüfungsordnung für
den Studiengang Politikwissenschaft im Fachbereich Geschichte, Philosophie und
Sozialwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erlassen.
Artikel I
Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang
Politikwissenschaft im Fachbereich Geschichte, Philosophie und
Sozialwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom
14.02.1996 (MBl. LSA 1997 S. 967), zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung
der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Politikwissenschaft im
Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 07.07.1999
(MBl. LSA 2000, S. 583) wird wie folgt geändert:
1. § 13 erhält folgende Fassung:
„§ 13
Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung,
Nachteilsausgleich
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht
ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin zu
einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er bzw. sie
nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für einen Rücktritt oder ein Versäumnis
geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich
angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines
ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein
neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in
diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin, das
Ergebnis seiner bzw. ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein
Kandidat bzw. eine Kandidatin, der bzw. die den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung stört, kann von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden oder
Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen
werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit
"nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann
der Prüfungsausschuss den Kandidaten bzw. die Kandidatin von der Erbringung
weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann innerhalb
eines Zeitraumes von 14 Tagen verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3
Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen
des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(5) Auf Antrag der
Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der
erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind,
zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
(6) Gleichfalls sind die Fristen der
Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und
Elternzeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu
berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem
Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter
Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen
Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der
Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
die bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Elternzeit
auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu
festgesetzten Prüfungsfristen dem Prüfling mit.
(7) Studierende, die wegen familiärer
Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen
erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener
Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.
(8) Macht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin
durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er bzw. sie wegen länger
andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in
der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form
abzulegen, gestattet das Prüfungsamt dem Kandidaten bzw. der Kandidatin,
gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen.“
2. §
19 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Fachprüfungen in den unter Abs. 1 Nr. 2 bis 5
genannten Teilgebieten werden als Klausuren, in dem unter Abs. 1 Nr. 1
genannten Teilgebiet bzw. Themenbereich als mündliche Prüfung (Einzelprüfung)
abgelegt.“
Artikel II
Diese Satzung findet auf alle Studierende des
Diplomstudienganges Politikwissenschaft Anwendung, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens die Diplomvorprüfung noch nicht abgelegt haben.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Geschichte, Philosophie und
Sozialwissenschaften am 27.04.2005; der Akademische Senat hat hierzu Stellung
genommen am 13.07.2005; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 15.09.2005.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. September 2005
Prof.Dr.
Wilfried Grecksch
Rektor