MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
15. Jahrgang, Nr. 1 vom 1. März 2005, S. 8
Zweite Ordnung zur
Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie
im Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 16.06.1999
vom 18.06.2003
Aufgrund des § 17 Abs.
1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S.
300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten
Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Änderung der
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie am Fachbereich
Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg erlassen.
Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang
Psychologie im Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 17.05.1995 (MBl. LSA 1996, S.
61), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Psychologie im Fachbereich Geschichte, Philosophie und
Sozialwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom
16.06.1999 (MBl. LSA 2000, S.131) wird wie folgt geändert.
(1) § 8 erhält folgende Fassung:
„§ 8 Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis,
Rücktritt, Erkrankung, Nachteilsausgleich
1.
Eine Prüfung gilt als abgelegt und "nicht
ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin ohne
triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn er bzw. sie
nach Bekanntgabe des Termins der Prüfung ohne triftigen Grund von dieser
zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht
innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
2.
Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend
gemachten Gründe müssen dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Bei Krankheit des Kandidaten bzw.
der Kandidatin kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits
vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
3.
Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin das
Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als
"nicht ausreichend" (5,0). Ein Kandidat bzw. eine Kandidatin, der
bzw. die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen
Prüfer bzw. von der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtführenden von der
Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die
betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten bzw. die
Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
4. Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann innerhalb von drei Monaten verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
5.
Auf Antrag der Kandidatin sind die Mutterschutzfristen,
wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils
gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die
erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede
Frist nach der Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die
Frist eingerechnet. Die Bearbeitungsfrist für die Diplomarbeit kann durch die
Mutterschutzfristen nicht unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als
nicht vergeben.
6. Gleichfalls sind die Fristen der Erziehungszeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Erziehungszeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Erziehungszeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Erziehungszeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen dem Prüfling mit.
7.
Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen
beurlaubt sind, können freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.
Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen
während des Beurlaubungszeitraumes möglich.
8.
Macht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin bzw. ein
Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er bzw. sie wegen länger
andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in
der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form
abzulegen, gestattet das Zentrale Prüfungsamt dem Kandidaten bzw. der
Kandidatin, gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen.
Entsprechendes gilt für Studienleistungen.“
(2) § 16 Abs. 6 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
„2. je ein Fallseminar- oder Praktikumsschein in zwei der in
§ 15 Abs. 2 Ziffer 1 oder 3 genannten Fächer (Schwerpunktfächer).“
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat
Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften am 18.06.2003; der Akademische
Senat hat hierzu Stellung genommen am 08.12.2004; der Rektor hat die Ordnung
genehmigt am 24.01.2005.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle (Saale), 24. Januar 2005
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor